Beschluss
14 L 1025/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0718.14L1025.13.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
3. Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten telefonisch vorab bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 3. Die Entscheidungsformel soll den Beteiligten telefonisch vorab bekannt gegeben werden. Gründe Die schriftsätzlich gestellten Anträge der Antragsteller, • 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 4358/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 1. Juli 2013 anzuordnen, • 2. dem Antragsgegner aufzugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Trinkwasserversorgung in der T.------- Mühle, 00000 X. nicht abzustellen bzw. die Notversorgung wieder zu aktivieren, haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Denn Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur gegen einen gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftigen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG NRW statthaft. Die beiden von den Antragstellern im Antrag angeführten Schreiben des Antragsgegners stellen indes bei summarischer Prüfung keine Verwaltungsakte dar, weil in ihnen keine hoheitliche Regelung getroffen wird. Allerdings geht das von den Antragstellern ausdrücklich angefochtene Schreiben vom 1. Juli 2013 ersichtlich von einer vorausliegenden hoheitlichen Maßnahme des Antragsgegners gegenüber der Bergischen Energie- und Wasser-GmbH (BEW) aus. Diese besteht im Schreiben des Antragsgegners an die BEW vom 1. Juli 2013. In Bezug auf dieses Schreiben spricht viel für die Annahme eines Verwaltungsaktes gegenüber der BEW. Im Hinblick darauf, dass den Antragstellern dieses Schreiben des Antragsgegners offenbar nicht bekannt war, und unter Berücksichtigung des nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 15. Juli 2013 bestehenden hohen Zeitdrucks mag Anlass dazu bestehen, im Sinne eines im Zweifel von den Rechtsschutzsuchenden gewollten effektiven Rechtsschutzes den Antrag der Antragsteller gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auch auf das Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2013 an die BEW zu erstrecken. Indes enthält dieses Schreiben jedenfalls gegenüber den Antragstellern keine Regelung. Dass nach jenem Schreiben die Notversorgung bis 19. Juli 2013 einzustellen ist, legt die Rechtsposition der Antragsteller nicht unmittelbar verbindlich fest. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Angaben der Antragsteller nicht sie, sondern die Stadt X. Betreiber der Notversorgung ist. Dass mittelbar, gleichsam reflexartig, durch die Verhaltensvorgabe an die BEW, die Notversorgung in ihrer bisherigen Ausprägung einzustellen (die sich demnach im Übrigen nicht auf die Wasserversorgung an sich, sondern allein auf eine bestimmte Modalität der Wasserversorgung bezieht), auch die Antragsteller belastet werden, reicht insoweit nicht aus. Nicht jede direkte Folge hoheitlichen Handelns kann einer unmittelbaren, nämlich gezielten Rechtswirkung nach außen zugeordnet werden. Andernfalls wäre eine Abgrenzung zwischen bloßen Rechtsreflexen und gezielten Rechtswirkungen nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 –, juris Rn. 13. Den Reflex-Charakter belegt im Übrigen das Schreiben des Antragsgegners vom 1. Juli 2013 an alle Pächter der T.------- Mühle. Darin wird diesen eine Information über tatsächliche Folgen einer behördlichen Maßnahme innerhalb eines anderen Rechtsverhältnisses erteilt. Fehlt es dem eingelegten Rechtsbehelf aber an der Klagebefugnis der Antragsteller gem. § 42 Abs. 2 VwGO in Bezug auf das Schreiben vom 1. Juli 2013 an die BEW, tritt auch die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht ein. Der sinngemäß auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet. Bei wörtlicher Auslegung ergibt sich das bereits daraus, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner Adressat eines Anspruchs auf Trinkwasser(-not-)versorgung sein könnte. Auch die Antragsteller berühmen sich nur eines Anspruchs gegen die Stadt X. . Allein gegen den Antragsgegner aber ist der Antrag gerichtet. Soweit die Antragsteller in der Antragsschrift „anregen, die Stadt X. als Beteiligte hinzuziehen, sollte das Gericht es für erforderlich halten“, mag das als Anregung einer Beiladung nach § 65 VwGO zulässig sein. Eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Eventual-Antragserweiterung sieht die Prozessordnung hingegen nicht vor. Es bedurfte demnach keiner Entscheidung, ob Ansprüche der geltend gemachten Art gegen die Stadt X. oder die BEW und ggf. in welchem Rechtsweg geltend gemacht werden könnten. Dem Antrag bleibt aber auch der Erfolg versagt, wenn man ihn in Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auslegt, dem Antragsgegner aufzugeben, etwa durch Rücknahme seiner Verfügung gegenüber der BEW oder in sonstiger Weise darauf hinzuwirken, dass die Trinkwasser(-not-)versorgung nicht abgestellt bzw. wieder aktiviert wird. Die Antragsteller haben bei summarischer Prüfung jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Insoweit unterstellt das Gericht zugunsten der Antragsteller, dass in Bezug auf den ebenfalls glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen anzusehen sind. Dies wiederum bedingt, dass den Anforderungen an den Anordnungsgrund besonderes Gewicht zukommt. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zugemutet werden kann, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Diese Interessenabwägung fällt bei summarischer Prüfung zulasten der Antragsteller aus. Maßgebliches Gewicht erhält insoweit die vom Antragsgegner vorgetragene erhebliche Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl an Menschen, wenn zugeführtes Trinkwasser weiterhin über den Schachtbrunnen in das Verteilersystem auf dem Gelände der Antragsteller eingeleitet wird. Ihnen stehen auf der anderen Seite bei summarischer Prüfung keine gleichwertigen irreversiblen Schäden der Antragsteller gegenüber. Es spricht zunächst nichts dafür, dass der Anschluss nach evtl. erfolgreichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht wiederhergestellt werden könnte. Auch sind existenzbedrohende wirtschaftliche Schädigungen nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Die Trinkwasserversorgung der Antragsteller (und ihrer Pächter) kann offenbar auch auf anderem Wege (etwa durch Tankwagen) für eine Übergangszeit sichergestellt werden. Soweit ersichtlich sind jedenfalls die Anschlüsse der Pächter nur solche, die allein im Rahmen einer gelegentlichen bzw. Wochenendnutzung Verwendung finden (dürfen). Nachdem der Antragsgegner offenbar alle Betroffenen am 1. Juli 2013 von der bevorstehenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt hatte, bestand auch genügend Zeit, sich auf die geänderten Verhältnisse einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens halbiert worden. Der Beschluss zu Ziffer 3 ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ergangen und dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes.