Beschluss
19 L 877/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. auf frühkindliche Förderung umfasst die Bereitstellung eines zumutbar erreichbaren Platzes in wohnortnaher Tageseinrichtung.
• Im städtischen Bereich gilt eine Wegstreckenentfernung von mehr als 5,0 km vom Wohnort als unzumutbar; bis 5,0 km ist die Organisation des Transports grundsätzlich Sache der Eltern.
• Erschöpfte Kapazitäten in zumutbaren Einrichtungen entheben den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht von seiner Verpflichtung; bei Kapazitätsmangel besteht ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung.
• Die Wahl zwischen Betreuung in einer Tageseinrichtung und Kindertagespflege steht den Eltern als Vertreter ihres Kindes zu; das Jugendamt kann diese Wahl nicht einseitig ersetzen.
Entscheidungsgründe
Wohnortnahe Kita: Anspruch auf zumutbaren Platz und 5 km-Grenze im städtischen Raum • Ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. auf frühkindliche Förderung umfasst die Bereitstellung eines zumutbar erreichbaren Platzes in wohnortnaher Tageseinrichtung. • Im städtischen Bereich gilt eine Wegstreckenentfernung von mehr als 5,0 km vom Wohnort als unzumutbar; bis 5,0 km ist die Organisation des Transports grundsätzlich Sache der Eltern. • Erschöpfte Kapazitäten in zumutbaren Einrichtungen entheben den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht von seiner Verpflichtung; bei Kapazitätsmangel besteht ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung. • Die Wahl zwischen Betreuung in einer Tageseinrichtung und Kindertagespflege steht den Eltern als Vertreter ihres Kindes zu; das Jugendamt kann diese Wahl nicht einseitig ersetzen. Der Antragsteller, geboren 2010, begehrt per einstweiliger Anordnung einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zum 01.08.2013. Die Antragsgegnerin bot einen Platz in der Einrichtung Escher Straße 152 an, die 5,3 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt. Die Antragsgegnerin behauptet, die Kapazitäten wohnortnaher Einrichtungen in Köln-Lindenthal und Köln-Sülz seien erschöpft. Die Eltern des Kindes haben sich ausdrücklich für Betreuung in einer Tageseinrichtung und nicht für Kindertagespflege entschieden. Der Antragsteller macht geltend, sein Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. verlange einen in zumutbarer Entfernung liegenden Platz, weshalb der angebotene Platz unzumutbar sei. • Rechtliche Grundlage ist § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. in Verbindung mit § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen; Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. • § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. begründet einen unbedingten Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung; Zweck ist Verbesserung des Aufwachsens und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. • Wohnortnähe folgt aus dem Gesetzeszweck und ergänzenden Regelungen (§ 24 Abs. 5 SGB VIII, § 80 Abs. 2 SGB VIII): Der Platz muss in vertretbarer Zeit erreichbar sein. • Für städtische Bereiche hat das Gericht eine Grenze der Zumutbarkeit von 5,0 km Wegstrecke festgestellt; darüber hinausgehende Einrichtungen sind regelmäßig unzumutbar wegen Verkehrsdichte und Fahrzeiten. • Wenn zumutbare Einrichtungen keine freien Kapazitäten haben, schließt § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. dies nicht aus; vielmehr besteht ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bis ein zumutbarer Platz vorhanden ist. • Die Eltern haben ein Wahlrecht zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege; dieses Wahlrecht schützt die Entscheidung der Eltern für eine Tageseinrichtung, sodass das Jugendamt den Antragsteller nicht auf Kindertagespflege verweisen kann. • Eilbedürftigkeit besteht, weil der zeitlich begrenzte Anspruch (bis Vollendung des dritten Lebensjahres) durch Abwarten im Hauptsacheverfahren faktisch vereitelt würde und ein rückwirkender Bereitstellungsanspruch nicht durchsetzbar wäre. Der Antrag hatte Erfolg: Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung, dem Antragsteller zum 01.08.2013 einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung bereitzustellen, die nicht weiter als 5,0 km vom Wohnort entfernt ist. Die angebotene Einrichtung in 5,3 km Entfernung ist unzumutbar und erfüllt den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. nicht. Die Kapazitätslage der wohnortnahen Einrichtungen entbindet die Antragsgegnerin nicht von der Pflicht, einen zumutbaren Platz oder erforderlichenfalls Kapazitätserweiterungen zu schaffen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.