OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1756/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0724.2K1756.13.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00 in M1. . Das 4636 m² große, nicht bebaute und mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist es als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt; der Landschaftsplan der Beklagten weist das Grundstück als Landschafts-schutzgebiet mit dem Entwicklungsziel 5 (Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas) aus. Das ca. 33 m² breite Flurstück erstreckt sich von der C. Straße bis zu ca. 145 m tief nach Westen. Südlich schließt sich an das Grundstück das ebenfalls nicht bebaute Flurstück 0000 an, welches bis zur Trasse der Bundesautobahn 1 reicht, die hier tieferliegend sechsspurig verläuft. Westlich dieser beiden Flurstücke schließen sich weitere nicht bebaute Flurstücke bis zur W. -L.--- -Straße an. Östlich der C. Straße befindet sich bis zur Böschungskante der A 1 eine durchgehende Straßenlängsbebauung überwiegend auf Wohngrundstücken. Nördlich des Flurstücks 00 erstreckt sich entlang dem A.------weg ebenfalls Wohnbebauung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung wird auf die von der Beklagten mit den Verwaltungsvorgängen übersandte Flurkarte im Maßstab 1: 2000 Bezug genommen. 3 Am 2. Oktober 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei freistehenden zweigeschossigen Wohnhäusern (jeweils mit Garage) mit Satteldächern und einer Grundfläche von jeweils 10 × 13,50 m auf dem östlichen Teil des Flurstücks 00 und fragte an, ob die Errichtung dieser beiden Einfamilienhäuser planungsrechtlich zulässig sei. Dem Antrag fügte sie eine gutachterliche Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten zur planungsrechtlichen Einordnung des Grundstücks bei, wonach das Flurstück 00 im nicht beplanten Innenbereich der Beklagten gelegen sei. 4 Diese Bauvoranfrage lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht mehr innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung gelegen sei. Der Bebauungszusammenhang der nördlich des Vorhabengrundstücks vorhandenen Bebauung reiße direkt hinter dem Gebäude C. Straße 00 ab. Die Länge der unbebauten Fläche betrage nach Süden ca. 75 m bis zur oberen Kante der Autobahnböschung und ca. 100 m bis zur Fahrbahnkante der A 1. Insofern könne die A1 und ihre Böschung nicht als topographische Zäsur angesehen werden, aufgrund derer das Vorhabengrundstück dem Innenbereich zuzurechnen wäre. Nach § 35 BauGB könne das Bauvorhaben nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspräche nämlich den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes der Stadt M1. . 5 Die Klägerin hat am 5. März 2013 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt sie aus, ihr Grundbesitz gehöre dem nicht beplanten Innenbereich der Beklagten an und sei nach § 34 BauGB bebaubar. Bei wertender Betrachtungsweise müsse das Flurstück 00 nämlich dem nördlich gelegenen Bebauungszusammenhang zugerechnet werden. Topographische Grenze dieses Bebauungszusammenhangs sei nach Süden der Wall der A1, der sich in der Örtlichkeit als markante natürliche Zäsur darstelle. Faktisch sei damit eine Baulücke gegeben, die rechtlich noch weiter dadurch eingeschränkt werde, dass durch das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BFStrG die Parzelle 1532 rechtlich unbebaubar sei. Denn der Streifen nach Norden jenseits der 40 m Grenze sei für eine Bebauung zu schmal. Insgesamt werde ihrem Grundstück durch die abgeschlossene Lage zwischen der C. Straße, der Bundesautobahn 1 und der vorhandenen, geschlossenen Bebauung westlich der C. Straße ein Bebauungszusammenhang vermittelt, womit das Grundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Februar 2013 zu verpflichten, ihr den mit der Bauvoranfrage vom 2. Oktober 2012 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei freistehenden zweigeschossigen Wohnhäusern auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 00 zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. 12 Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. Juli 2013 verwiesen. 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Der Vorsitzende kann im Einverständnis der Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 3,101 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, da ihrem Bauvorhaben öffentlich – rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW). Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. 18 1. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des streitigen Vorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, weil der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksbereich im Außenbereich und nicht, wie die Klägerin meint, im nicht beplanten Innenbereich der Beklagten liegt. Das von ihr zur Bebauung bestimmte Flurstück 00 ist nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB, inwie- weit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Hierüber ist nicht nach geographisch – mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) und Straßen. Zu berücksichtigen sind nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. 20 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 –, BRS 50 Nr. 72; Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, NVwZ 2011,436; Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 –, BRS 59 Nr. 78. 21 Gemessen daran liegt die zur Bebauung vorgesehene Antragsfläche nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat und der durch die gefertigten Lichtbilder und das weiterhin existente Kartenmaterial bestätigt wird, nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Der Bebauungszusammenhang endet hier nördlich der Parzelle 00 mit der Bebauung entlang dem A.------weg und den dazu gehörenden Hausgärten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weder die südlich der Antragsfläche gelegene Böschungskante der Bundesautobahn 1 als natürliches Geländehindernis noch die Bebauung östlich der C. Straße geeignet, den für die Anwendung von § 34 BauGB notwendigen Zusammenhang mit der Bebauung am A.------weg zu vermitteln. Das Flurstück 00 wird durch diese Bebauung und die Böschungskante der A 1 nicht als Baugrundstück geprägt, es stellt keine Baulücke dar. 22 Nach dem Eindruck, den das Gericht bei seiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gewonnen hat und der durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt wird, ist die Par- 23 zelle 00 Bestandteil einer sehr großen, nicht bebauten, begrünten und teilweise mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen, aus mehreren Flurstücken bestehenden Freifläche, die nach Westen bis zur W. –L.--- –Straße, nach Süden bis zur Trasse der BAB 1, nach Norden bis zur Bebauung entlang dem A.------weg mit dessen Hausgärten und nach Osten bis zur C. Straße reicht. Die Größe dieser Freifläche beträgt deutlich über 3 ha. Es handelt sich insoweit um ein eigenes “fiktives Plangebiet“, das wegen seiner Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen, gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Für die Anwendung von § 34 BauGB ist mit Blick auf die Größe dieser Freifläche im konkreten Fall damit kein Raum. Diese Vorschrift gestattet nämlich nur Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge der Vorschrift: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplans wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der schon vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BauGB erträglich. Ist hingegen die zur Bebauung vorgesehene Fläche so groß, dass sie – wie hier – in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird, so kann von einer nach § 34 BauGB bebaubaren Baulücke nicht mehr gesprochen werden. 24 ständige Rechtsprechung, vergleiche nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1972 – IV C 6.71 – BVerwGE 41, 227; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 34 Rz. 21 mit weiteren Nachweisen. 25 2. Das Vorhaben der Klägerin ist nach allem bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges – weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes – Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Dieser weist das Flurstück 00 als Fläche für die Landwirtschaft aus und hat seine Aussagekraft für diesen Flächenbereich nicht verloren. Das Vorhaben widerspricht aus den von der Beklagten im angefochtenen Ablehnungsbescheid genannten Gründen ferner den Darstellungen des Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB). Es beeinträchtigt weiterhin im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft, da es mit der naturgegebenen Bodennutzung der Außenbereichsfläche nicht in Einklang steht. Schließlich beeinträchtigt das Vorhaben die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. Über die in dieser Norm ausdrücklich genannten Fälle hinaus ist auch die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein in aller Regel ein Vorgang der siedlungsstrukturell nicht erwünschten Zersiedlung, wenn nämlich das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. 26 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, BRS 44 Nr. 87; Beschluss vom 11. Oktober 1999 – 4 B 77.99 –, ZfBR 2000, 425. 27 Gerade so liegt der Fall hier. Ließe man die von der Klägerin begehrte Wohnbebauung auf dem Flurstück 00 zu, so würde ein Berufungsfall für weitere Bauwünsche etwa auf dem gleichen Flurstück (westlich der Antragsfläche) geschaffen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.