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Urteil

14 K 4033/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0725.14K4033.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlichder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlichder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben als Testamentsvollstrecker und als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Eigentümers berechtigt, über das für gewerbliche Zwecke bebaute Grundstück J.--------straße 00-00 (Gemarkung Q. , Flur 00, Flurstück 000) in Q. zu verfügen. Im westlichen Teil des Grundstücks ist eine unterirdische Rohrleitung verlegt, die zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Beigeladenen gehört. Über diese Rohrleitung wird ein Teil des unbehandelten Niederschlagswassers aus dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet S. 0.00 über ein Einlaufbauwerk in den Q1. Bach eingeleitet, der nördlich angrenzend am Grundstück vorbeifließt. Der Q1. Bach versickert unweit der Einleitungsstelle in einem Naturschutzgebiet. Das Wasser gelangt in der Folge zu den Trinkwasserbrunnen des Wasserwerks X. . Für die vorhandene Rohrleitung besteht zugunsten der Beigeladenen im Grundbuch ein Rohrleitungsrecht gemäß einem notariellen Vertrag vom 16.06.1967. Zudem ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Nach dem notariellen Kaufvertrag ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks unter anderem verpflichtet, „die .....in der Erde liegende Rohrleitung, die Regenabwässer in den Q1. Bach führt, zu dulden“. Da das durch den Abwasserkanal entwässerte Industrie-/Gewerbegebiet nach dem sog. Trennerlass der Belastungsklasse 2 b) zugeordnet ist, gab die obere Wasserbehörde der Beigeladenen auf, das Abwasser künftig in einem Regenklärbecken zu reinigen und statt in den Q1. Bach in den gewässerökologisch weniger sensiblen L. Rand-kanal einzuleiten. Die Genehmigung für diese Maßnahme wurde im Juni 2006 nach § 58 Abs. 2 LWG NRW erteilt. Die Erlaubnis für die Einleitung des Regenwasserkanals in den Q1. Bach wurde letztmalig bis zum 31.03.2009 verlängert; seither wurde die Einleitung nur noch geduldet. Entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung von 2006 errichtete die Beigeladene auf der gegenüberliegenden Seite des Q1. Baches ein neues Regenklärbecken. Um die vorhandene Rohrleitung auf dem Klägergrundstück an das Regenklärbecken anzuschließen, beabsichtigt die Beigeladene die vorhandene Rohrleitung, die derzeit im hinteren Teil des Grundstücks ab dem jetzigen Schacht Nr. 00000000 seitwärts zum Einleitungsbauwerk am Q1. Bach abknickt, zukünftig von diesem Schacht aus mit einer neuen Leitung in gerader Richtung zum Q1. Bach zu verlegen. Anschließend soll die neue Leitung den Bach in einem zu errichtenden Dükerbauwerk unterqueren. Zugleich ist vorgesehen, parallel zu der auf dem Grundstück vorhandenen Rohrleitung ein unterirdisches Stromkabel für die Versorgung der Pumpen und Schieber des Regenklärbeckens zu verlegen. Mit Vereinbarung vom 08./15.12.2008 stimmten der Kläger und der Grundstückseigentümer den beabsichtigten Baumaßnahmen der Beigeladenen zur Änderung der Regenwasser-Rohrleitung und zur Verlegung eines Stromkabels zu. Im Zusammenhang mit der Einführung einer getrennten Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers machte der Kläger aber mit Schreiben vom 17.09.2009 deutlich, dass er sich an die Zusage vom 15.12.2008 insgesamt nicht gebunden fühle. Zugleich untersagte er der Beigeladenen das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Baumaßnahmen. Nachdem eine von dem Kläger, dem Grundstückseigentümer und der Beigeladenen in Aussicht genommene weitere Vereinbarung hinsichtlich des Rohrleitungsrechts und der Stromleitung nicht zustande kam, erhob die Beigeladene zunächst am 29.01.2010 beim Landgericht Köln Klage gegen den Kläger und Grundstückseigentümer auf Duldung der Baumaßnahmen aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit und der Vereinbarung vom 08./15. 2008. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2012 (16 O 45/10) gegenüber dem Grundstückseigentümer statt; hinsichtlich des Klägers wurde jedoch die Passivlegitimation verneint, weil das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erledigung der zugewiesenen Aufgaben beendet sei. Über die wechselseitig gegen das Urteil eingelegten Berufungen des Klägers und der Beigeladenen ist – soweit ersicht-lich - bisher nicht abschließend entschieden worden. Bereits im Mai 2012 hatte die Beigeladene bei dem Beklagten den Erlass einer Duldungsverfügung nach § 128 LWG NRW und die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung für die geplanten Umbaumaßnahmen an der Rohrleitung und die Verlegung des Stromkabels beantragt. Hierzu gab sie an, dass die Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der über das Klägergrundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserleitung erforderlich seien, um eine ordnungsgemäße öffentliche Abwasserbeseitigung für das Industrie- bzw. Gewerbegebiet sicherzustellen und weitere Schadstoffeinträge in ein ökologisch sensibles Gewässer zu verhindern. Im März 2012 sei es bereits zu einem Öleintrag aus dem Industriegebiet in den Q1. Bach gekommen. Wegen der langen Verfahrensdauer und des nicht absehbaren Ausgangs des zivilrechtlichen Streites über die Reichweite der bereits bestehenden Dienstbarkeit und der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 08./15.12.2008 sei der Erlass einer wasserrechtlichen Duldungsanordnung geboten, um das hochsensible Ökosystem des Q1. Baches vor nachhaltigen Schädigungen zu schützen. Nachdem er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Zwangsrechtsbescheid vom 02.07.2012 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Anpassung der über das Grundstück verlaufenden öffentlichen Abwasserleitung an den Stand der Technik und die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen sowie die Unterhaltung der Leitung zu dulden. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Er habe wegen eines weiteren Vorfalls von Ölverunreinigungen an der Einleitungsstelle zum Q1. Bach am 15.06.2012 wegen der drohenden Gefahren für das Gewässer und die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von der Durchführung einer münd-lichen Verhandlung gemäß § 67 Abs. 1 VwVfG NRW abgesehen. Die vorgesehenen Modernisierungsmaßnahmen seien für die geordnete Beseitigung des unbehandelten Niederschlagswassers aus dem Industrie-/Gewerbegebiet unerlässlich. Die Inan-spruchnahme des Klägergrundstücks sei für die Durchführung der Baumaßnahmen erforderlich. Aufgrund der vorhandenen, mit Grunddienstbarkeit abgesicherten Abwasserleitung und der schriftlich erteilten Zustimmung des Klägers bzw. Nutzungsberechtigten habe für die Beigeladene kein Anlass bestanden, alternative Leitungstrassen im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Abgesehen davon sei die derzeitige Trasse sowohl hydraulisch als auch wirtschaftlich die zweckmäßigste Trasse. Eine Führung der Abwasserleitung über städtische oder sonstige öffentliche Grundstücke entlang des L. Randkanals scheide ungeachtet der hydraulischen Probleme aus, weil der notwendige Bau eines Dükers wegen des bereits vorhandenen Dükers für den Randkanal nicht realisierbar sei. Außerdem sei diese Leitungsführung mit beträchtlichen Mehrkosten verbunden. Bei einer ansonsten theoretisch denkbaren alternativen Verlegung müssten zum einen andere private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Zum anderen sei dieser Weg ebenfalls mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Die Herstellung einer Verbindung zwischen der bisherigen Einleitungsstelle und dem Regenklärbecken würde zu einer größeren Inanspruchnahme des Klägergrundstücks führen und zudem Mehrkosten verursachen. Die unterirdische Verlegung des Stromkabels für die Stromversorgung des Regenklärbeckens stehe im engen funktionalen Zusammenhang mit der Sanierung der Abwasserbeseitigung und sei für deren Realisierung unabdingbar. Der von den Baumaßnahmen zu erwartende Nutzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung übersteige die dem Kläger drohenden Nachteile erheblich. Der Eingriff in das Klägergrundstück werde sich durch die Begradigung der Leitungsführung und den Wegfall des Einleitungsbauwerks eher verringern. Auch sei die Beigeladene dem Kläger gegenüber zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Parteieigenschaft des Klägers sei ungeachtet seiner Stellung als Testamentsvollstrecker gegeben. Er wohne auf dem Grundstück und sei deshalb weiterhin Verfahrensbeteiligter. Am 03.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Der Zwangsrechtsbescheid sei fehlerhaft und verletze in massiver Weise Eigentums- und Besitzrechte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer wasserrechtlichen Duldungsanordnung lägen nicht vor. Die aufgegebene Duldungspflicht sei schon nicht erforderlich für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Eine ausreichende Rohrleitung für die hier in Rede stehende Fortleitung des Regenwassers sei bereits seit etwa 40 Jahren auf dem Grundstück vorhanden und funktioniere nach wie vor einwandfrei. Eine Instandsetzung sei nicht erforderlich; eine Vergrößerung der Leitung wolle niemand. Eine Verbindung zwischen der bisherigen Einleitungsstelle der Rohrleitung in den Q1. Bach und dem Regenklärbecken auf der gegenüberliegenden Bachseite sei ohne zusätzliche Inanspruchnahme des Grundstücks möglich und würde keine Mehrkosten verursachen. Die behauptete Dringlichkeit und Gefahr im Verzug als Grund für den Erlass der Duldungsanordnung hätten nicht vorgelegen. Weder bei dem „Öl- und Giftalarmeinsatz“ der Feuerwehr am 18.03.2012 noch bei dem Einsatz am 15.06.2012 seien gewässergefährdende Verschmutzungen im Einlaufbauwerk der Rohrleitung festgestellt worden. Zudem könne die Gefahr von Schadstoffeinträgen in den Q1. Bach durch die geplanten Baumaßnahmen schon generell nicht beseitigt werden, da viele Gewerbe- und Hofflächen an den Bach grenzten, von denen bei starkem Regen auch Öl in das Gewässer gelangen könnte. Die vom Bürger unbeeinflussbare Dauer eines Zivilrechtsstreits rechtfertige nicht das Vorgehen mittels eines Zwangsrechts. Er selbst könne als Nutzungsberechtigter nicht in Anspruch genommen werden, außer er sei Testamentsvollstrecker. Er selbst wohne nicht auf dem Grundstück. Mit Beschluss vom 26.04.2013 (14 L 843/12) wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 20.06.2013 als unzulässig verworfen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Zwangsrechtsbescheid als rechtswidrig aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ungeachtet des vorhandenen Rohrleitungsrechts sei die Anordnung des Zwangsrechts erforderlich gewesen, da der Kläger bzw. Grundstückseigentümer den Mitarbeitern der Beigeladenen das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Baumaßnahmen untersagt hätten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 L 843/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Duldungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das erkennende Gericht hat hierzu in dem Verfahren 14 L 843/12 in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 26.04.2013 ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Duldung der angeordneten Umbaumaßnahme an der auf dem Grundstück vorhandenen Rohrleitung und der Verlegung eines zusätzlichen Stromkabels für die Stromversorgung der im Regenklärbecken installierten Schieber und Pumpen ist § 93 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG). Durch diese am 01. März 2010 in Kraft getretene bundesrechtliche Bestimmung wird die im Wesentlichen inhaltsgleiche landesrechtliche Vorschrift über die Duldungspflichten bei der Durchleitung von Wasser und Abwasser in § 128 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) unwirksam (Art. 31 GG). Vgl. Zöllner in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG § 93 Rn. 9 f.; Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) vom 25. Februar. 2010 zu § 93 WHG. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG eingeräumten Befugnis zum Erlass einer von 93 WHG abweichenden Bestimmung des Durchleitungsrechtes (bislang) keinen Gebrauch gemacht. Die Duldungsverfügung leidet nicht an formellen Fehlern, die voraussichtlich zu ihrer Aufhebung im Hauptsacheverfahren führen werden. Der Antragsgegner war als untere Wasserbehörde gemäß § 140 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (ZuStVU NRW) für den Erlass der Duldungsverfügung zuständig. Die nach § 143 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW anzuwendenden Vorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach §§ 63 ff. VwVfG NRW sind beachtet worden. Der Antraggegner hat den Antragsteller durch Schreiben vom 04. Juni 2012 gemäß § 66 VwVfG NRW angehört. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im weiteren Verlauf gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67 Abs. 1 VwVfG NRW abgesehen hat. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde bei Gefahr im Verzug ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Fall vorlag. Ausweislich des vorgelegten Einsatzberichtes (Bl. 278 der Gerichtsakte) der Feuerwehr Q. sind zeitnah nach dem Anhörungsschreiben am 15.Juni 2012 Ölverunreinigungen im Zulaufgraben des Regenwasserkanals aus dem Gewerbegebiet zum Q1. Bach festgestellt und entsprechende Gegenmaßnahmen durchgeführt worden. Von daher ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass wegen der konkret drohenden Gefahren für den Q1. Bach und die Trinkwasserversorgung bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine nicht zu vertretene Verzögerung für den Erlass der Duldungsverfügung eintreten werde, nicht zu beanstanden. Der pauschale Einwand des Antragstellers, es habe sich um bloße Scheineinsätze gehandelt, eine besondere Dringlichkeit und eine Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen, kann die belastbaren Feststellungen der Feuerwehr nicht erschüttern. Zudem zeigen auch die vom Kläger anlässlich des Vorfalls gefertigten Fotos, eindeutig Schmutzstoffe an der Oberfläche des Wassers im Zulaufgraben. Wie der Antragsgegner sachverständig ausgeführt hat, kann die Tauchwand in der Abflussrinne die aufschwimmenden Stoffe nicht gänzlich zurückhalten. Außerdem ist die Tauchwand generell nicht geeignet, die Einleitung des unbehandelten kontaminierten Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet in den Q1. Bach zu verhindern.Hier kommt hinzu, dass der Umfang und der Verlauf der geplanten Änderung der bestehenden Rohrleitung sowie die Verlegung des Stromkabels, zu deren Duldung der Antragsteller verpflichtet wird, bereits umfassend Gegenstand der seit 2008 zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen waren und zu der im zivilgerichtlichen Verfahren streitigen Vereinbarung vom 08. Dezember/15. Dezember 2008 geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der mündlichen Verhandlung nach § 67 Abs. 1 VwVfG NRW, eine verbesserte Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unter Mitwirkung der Beteiligten herbeizuführen und eine qualifizierte Anhörung der Beteiligten im Interesse der Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten, vorliegend als hinreichend gewährleistet anzusehen. Die angegriffene Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 93 Satz 1 WHG kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Nach §§ 93 Satz 2, 92 Satz 2 WHG setzt eine derartige Durchleitungsverpflichtung weiter voraus, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Die Voraussetzungen, unter denen hiernach der Behörde Ermessen hinsichtlich der Begründung der Duldungspflicht eröffnet sind, liegen vor. Die dem Antragsteller aufgegebene Duldungspflicht ist zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich. Die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW abwasserbeseitigungspflichtige Beigeladene will durch die streitigen Maßnahmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass das unbehandelte Niederschlagswasser aus dem Industrie- bzw. Gewerbegebiet, das bisher durch die im Grundstück J.--------straße 00-00 befindliche Rohrleitung über ein Einlaufbauwerk (betonierte Rinne) unmittelbar in den Q1. Bach fließt, zukünftig in einer Rohrleitung auf diesem Grundstück, die anschließend mittels eines Dükerbauwerks unter dem Q1. Bach geführt wird, an den auf der gegenüberliegenden Seite des Baches vorhandenen Kanal eingeleitet wird. Das Wasser wird von dort einem Regenklärbecken der Beigeladenen zugeführt und anschließend in den gewässerökologisch weniger sensiblen L. Randkanal eingeleitet. Zu diesem Zweck soll die auf dem Grundstück befindliche Rohrleitung, ab der Stelle, wo sie vom gradlinigen Verlauf seitlich in Richtung des vorhandenen Einleitungsbauwerks geführt wird, geradeaus in Richtung Q1. Bach verlängert und gleichzeitig das Teilstück der Leitung zum Einleitungsbauwerk und das Einleitungsbauwerk selbst aufgegeben und zugeschüttet werden. Zugleich soll im Wesentlichen parallel zur neuen Leitungstrasse ein unterirdisches Stromkabel verlegt werden, das ausschließlich der Stromversorgung der im Regenklärbecken installierten Schieber und Pumpen dienen soll. Die rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Sanierung der bestehenden Abwasserbeseitigung ergibt sich daraus, dass sie aufgrund des Erlasses des MURL vom 04. Januar 1988 („Mindestanforderungen an Abwasser aus der Trennkanalisation“) in der Fassung des Erlasses des MUNLV vom 26. Mai 2004 („Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennsystem“) nicht mehr berechtigt ist, belastetes Niederschlagswasser des Gewerbegebietes (Belastungsklasse 2 b) in den Q1. Bach einzuleiten. Aus diesem Grund ist die Einleitungserlaubnis in den Q1. Bach durch die Bezirksregierung Köln wegen der Sanierungsbedürftigkeit bis zum 31. März 2009 befristet worden. Ab dem 21. Januar 2009 gilt nur noch die Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlagswassers aus diesem Gebiet in den L. Randkanal nach vorheriger Behandlung in einem Regenklärbecken; die vorhandene Einleitung in den Q1. Bach wird lediglich noch geduldet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Anordnung der Duldungsverpflichtung nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsteller bzw. der Grundstückseigentümer und die Beigeladene zivilrechtlich hinsichtlich einer Berechtigung der Beigeladenen zur Durchführung der Baumaßnahmen auf der Basis des im Grundbuch eingetragenen Rohrleitungsrechts vom 16. Juni 1967 bzw. der getroffenen Vereinbarung vom 08./15. Dezember 2008 streiten. Der prinzipielle Vorrang einer vertraglichen Einigung über die Einräumung eines dinglichen Leitungsrechts gegenüber einer Duldungsanordnung, Vgl. Zöllner in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG § 93 Rn. 50 f. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12275), greift vorliegend nicht. Der seit 2008 geführte Streit um die Berechtigung zur Umbaumaßnahme auf der Basis des bürgerlichen Rechts zeigt unmissverständlich, dass der Antragsteller als Nutzungsberechtigter noch der Grundstückseigentümer (der Antragsteller des Verfahrens 14 L 866/12) zu einer vertraglichen Einräumung des Leitungsrechts an die Beigeladene bereit sind. Ein Ausgang des zivilrechtlichen Streits ist weder in der Sache noch zeitlich absehbar, nachdem sowohl die Beigeladene als auch der Grundstückseigentümer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2012 (16 O 45/10) eingelegt haben. Hiervon ausgehend steht dem Antragsgegner im öffentlichen Interesse an einer gesicherten Abwasserbeseitigung der Weg einer Duldungsanordnung gemäß § 93 S. 1 WHG offen. Das Vorhaben der Beigeladenen kann auch nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand anders als durch Nutzung des Grundstücks J.--------straße 16-17 durchgeführt werden. Im Rahmen der nach § 92 S. 2 WHG gebotenen Prüfung von möglichen Trassenalternativen sind sowohl die Abwasserleitung als auch das vorgesehene Stromkabel zu berücksichtigen. Die unterirdische Verlegung des Stromkabels steht im unmittelbaren, technisch-funktionellen Zusammenhang mit der Realisierung der Sanierung der Abwasserbeseitigung. Die Stromleitung ist notwendig, um die im Regenklärbecken installierten Schieber und Pumpen mit Strom zu versorgen. Ohne Stromversorgung ist ein Betrieb des Regenklärbeckens und der zur weiteren Abwasserableitung erforderlichen Pumpen nicht möglich. Neben der eigentlichen Abwasserleitung gehört auch das betriebsnotwendige Zubehör zu den Anlagen, die durch die Duldungspflicht des § 93 WHG erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. November 2006 –20 A 2136/05 -, Juris Rn. 47. Dass vorliegend eine andere Trasse für die Abwasserleitung und das Stromkabel zweckmäßiger sein könnten, ist vom Antragsteller weder dargetan noch sonst er-sichtlich. Hierbei ist im Rahmen der Alternativprüfung nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene im Rahmung der Planung Alternativen zur Nutzung des Grundstücks J.--------straße 00-00 wegen des bestehenden dinglich gesicherten Leitungsrechts sowie der zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung vom Dezember 2008 mit dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer für die Durchführung der Umbaumaßnahmen nicht berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat in der Duldungsverfügung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der vorgegebenen Zwangshöhen jede Abweichung von der jetzigen Trasse hydraulisch ungünstig wäre. Die denkbar kürzeste Umleitung der Abwasserleitung über städtische oder sonstige öffentliche Grundstücke entlang des L. Randkanals scheitere daran, dass der notwendige Bau des Dükers wegen des bereits vorhanden Dükers für den Randkanal nicht möglich sei und außerdem Probleme mit dort befindlichen Versorgungsleitungen aufträten. Der Antragsgegner hat außerdem nachvollziehbar dargelegt, dass bei dieser Trassenführung Mehrkosten von weit über 200.000,00 Euro entstehen würden. Bei einer ebenfalls in Betracht kommenden Alternativtrasse entlang des Grundstücks J.--------straße 00 und Fortführung auf der Nordseite des Q1. Baches müssten andere private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Außerdem wären auch bei dieser Umleitung voraussichtlich Mehrkosten in Höhe von mehr als 200.000,00 Euro zu erwarten. Die Verlegung der Abwasserleitung über andere private Grundstücke ist auch deshalb weniger zweckmäßig, da auf dem Grundstück J.--------straße 00-00 eine Abwasserleitung existiert, die dinglich gesichert ist und die mit Zustimmung des Rechtsvorgängers des Grundstückseigentümers angelegt worden ist. Die geplante Sanierungsmaßnahme erfordert nur relativ geringfügige Maßnahmen auf dem Grundstück, um den Anschluss der Abwasserleitung an den bereits an der Nordseite des Q1. Baches vorhanden Zulaufkanal zu realisieren. Die vom Antragsteller in Gespräch gebrachte Durchleitung in der vorhandenen Trasse ist ebenfalls nicht zweckmäßiger. Ausweislich der von der Beigeladenen im Erörterungstermin vorgelegten Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros vom 27. Mai 2011 bei der Umsetzung dieser Alternative hydraulische Nachteile für das gesamte angeschlossene Kanalnetz. Die Baukosten würden sich unter anderem durch eine notwenige zusätzliche Wasserhaltung während der Bauarbeiten voraussichtlich um den Faktor 1,7 bis 2 erhöhen. Außerdem würde sich bei lagegleicher Verlegung der Umfang des Eingriffs auf dem Grundstück J.--------straße 00-00 etwa verdreifachen. Es drängt sich ebenfalls nicht auf, dass die geplante Verlegung des Stromkabels auf dem Grundstück anders zweckmäßiger oder ohne erheblichen Mehraufwand durchgeführt werden kann. Bei einer Verlegung des Stromkabels entlang des Randkanals hätten andere Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Laut der im Erörterungstermin vorgelegten Kostengegenüberstellung des Planungsbüros würden die Mehrkosten für diese alternative Verlegung voraussichtlich 20.000,00 Euro betragen. Hinsichtlich einer theoretischen Verlegung des Stromkabels unmittelbar von der Kreisstraße entlang der Nordseite des Q1. Baches fehlt bisher zwar eine nähere Untersuchung des Kostenaufwands. Ungeachtet dessen ist aber nicht ersichtlich, dass ein solcher Trassenverlauf zweckmäßiger ist als die im Zwangsrechtsbescheid vorgesehene Trassenführung parallel zur Abwasserleitung. Bei der anderen Trassierung müssten andere private Grundstücke für die Stromleitung in Anspruch genommen werden. Zudem steht nicht fest, ob sich an dieser Stelle der Kreisstraße ein Verteiler für die erforderliche Mittelspannung vorhanden ist. Insofern hat der Beigeladene im Erörterungstermin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass das Stromversorgungsunternehmen auf entsprechende Nachfrage das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zur Verlegung des Stromkabels für die Stromversorgung des Regenklärbeckens vorgelegt hat. Der für die Beigeladene zu erwartende Nutzen für die Sanierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung übersteigt die dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer drohenden Nachteile erheblich. Die durch die Umbaumaßnahme ermöglichte Anbindung des Regenwasserkanals an das Regenklärbecken und die Vermeidung der weiteren Einleitung des unbehandelten Regewassers aus einem Gewerbegebiet in ein ökologisch sensibles Gewässer ist von allgemeinem Nutzen. Hierdurch wird eine derzeit nicht mehr bestehende ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wieder saniert. Demgegenüber sind für das in Anspruch genommene Grundstück durch die Umbaumaßnahmen spürbare Beeinträchtigungen nicht zu besorgen. Der Eingriff in das Grundstück im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung wird sich durch das Vorhaben eher verringern, da nach Durchführung der Baumaßnahme, der Teil des Einleitungsbauwerks, der nicht zur Böschungssicherung erforderlich ist, beseitigt werden kann. Durch die Begradigung des Leitungsverlaufs verringert sich zugleich die in Anspruch genommene Grundstücksfläche. Außerdem wird die bisherige bauliche Nutzung des Grundstücks durch die Baumaßnahme nicht in Frage gestellt. Bauliche Erweiterungen sind laut Auskunft des Planungsamtes der Beigeladenen nicht möglich und auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Ausweisung des Schutzstreifens für die Stromleitung schränkt die Nutzung deshalb nicht ein. Die Beeinträchtigungen des Grundstücks für die Dauer der Bauarbeiten fallen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht entscheidend ins Gewicht. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung vom 8./15. Dezember 2008 veranschlagt die Beigeladene die Dauer der Bauarbeiten mit voraussichtlich 2 Monaten. Das Wohl der Allgemeinheit steht dem geplanten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Vielmehr dient es ihm, weil durch die Umbaumaßnahme der bestehende gravierende Abwassermissstand beseitigt wird. Der Antragsteller konnte auch rechtsfehlerfrei zur Duldung der geplanten Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Da er auf dem Grundstück ein Büro unterhält und jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverfügung dort gemeldet war, ist er als Mieter bzw. Pächter Nutzungsberechtigter i. S. d. § 93 Satz 1 WHG und damit richtiger Adressat der Verfügung. Ob er außerdem aufgrund des Testamentsvollstreckungsvermerks oder als rechtsgeschäftlicher Verwalter nutzungsberechtigt und damit Adressat der Duldungsverpflichtung ist, kann dahinstehen. In der Duldungsverfügung ist geregelt, dass die Beigeladene dem Antragsteller gegenüber zur Entschädigung verpflichtet ist. Dies genügt den Anforderungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. November 2006 –20 A 2136/05 -,Juris Rn. 57. Der Antragsgegner hat auch das ihm aus § 93 S. 1 WHG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich im Bewusstsein des eingeräumten Ermessensspielraume mit den widerstreitenden Belangen im Einzelnen befasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er im Rahmen der Abwägung insbesondere die Nachteile für den Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesicherten Abwasserbeseitigung durch Ausnutzung der bestehenden Trasse zu gering eingeschätzt hat. Schließlich wird die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsverfügung nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner seine Entscheidung (noch) auf die unwirksam gewordene Vorschrift des § 128 LWG NRW gestützt hat. Die Verwaltungsgerichte haben umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40/88 -, Juris Rn. 20. Das ist hier der Fall, ohne dass – aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe – an dem angegriffenen Verwaltungsakt etwas Wesentliches geändert zu werden braucht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht aus § 93 WHG sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des § 128 LWG NRW. Auch die denkbaren Gründe für die Ausübung des in beiden Vorschriften eingeräumten Ermessens sind im Wesentlichen gleich. Ferner spricht gegen eine Wesensänderung des Bescheides, dass sämtliche relevanten Umstände für die treffende Ermessensentscheidung bereits bei Erlass der Verfügung vorgelegen haben und von der Behörde im Rahmen der Ermessenentscheidung mitberücksichtigt wurden.“ Der Kläger hat weder in dem gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerdeverfahren noch im Verlauf des weiteren Klageverfahrens Gesichtspunkte vorgetragen, die diese rechtliche Bewertung in Zweifel ziehen könnten. Sein nicht durch belastbare Belege gestützter Einwand im Schriftsatz vom 24.07.2013, er habe zum Zeitpunkt des Duldungsbescheids kein Büro auf dem Grundstück unterhalten und sei dort auch nicht gemeldet gewesen, ist nicht geeignet, seine Inanspruchnahme als Nutzungsberechtigter in Zweifel zu ziehen. Auf Nachfrage hat sein Prozessbevollmächtigter in dem Erörterungstermin am 12.04.2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erklärt, dass der Kläger Direktor des auf dem Grundstück gemeldeten All in One Bürgerservices sei. Außerdem hat der Beklagte in diesem Termin erklärt, dass der Kläger laut der vor dem Erlass des Bescheides eingeholten Auskunft des Einwohneramtes zum damaligen Zeitpunkt unter dieser Anschrift gemeldet war. Beide Feststellungen hat der Kläger mit seinem neuerlichen Vorbringen nicht entkräftet. Hinzu kommt, dass er ausweislich seines Schreibens vom 13.06.2012 im Rahmen der Anhörung gemäß § 66 VwVfG NRW selbst vorgetragen hat, beim Vorfall am 18.03.2012 habe er sich auf dem Grundstück aufgehalten und sei dort in der Werkstatt seinem Hobby nachgegangen. Auch von daher ist von einer rechtsgeschäftlichen Nutzungsberechtigung für das Grundstück auszugehen. Abgesehen davon, hat der Kläger bei den jahrelangen Verhandlungen mit der Beigeladenen aufgrund des Testamentsvollstreckerzeugnisses und dessen Eintragung zumindest den Rechtsschein erzeugt, dass er als Testamentsvollstrecker eigenverantwortlich Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Grundstücks habe. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ihn nach den Gesamtumständen neben dem Grundstückseigentümer zur Duldung der Umbaumaßnahmen verpflichtet hat. Es bestand des Weiteren kein Anlass den Beweisanregungen des Klägers nachzugehen, da sie teilweise unsubstantiiert und ihm Übrigen für die Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht erheblich sind. Soweit der Kläger rügt, ihm sei die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm das Gericht mit Verfügung vom 13.08.2012 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge auf der Geschäftsstelle der 14. Kammer hingewiesen hat. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für Erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckung der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.