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Urteil

14 K 4493/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0725.14K4493.11.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 18.07.2011 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 12.04.2011 in der Fassung vom 15.06.2011 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser der P. Straße in Gummersbach in den Aggersiefen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 18.07.2011 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 12.04.2011 in der Fassung vom 15.06.2011 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser der P. Straße in Gummersbach in den Aggersiefen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in den Aggersiefen. Der Aggersiefen ist insgesamt ca. 1.437 m lang. Er entspringt einer natürlichen Quelle nördlich der Bundesautobahn A 4. Ab dem Quellbereich fließ er zunächst bis zum Erreichen der BAB 4 ca. 60 Meter in einem offenen Gewässerbett. Sodann unterquert er die BAB 4 in einem verrohrten Teilstück von ca. 74 Meter und fließt anschließend weitere 110 m offen bis er die Bundesstraße B 56 erreicht. Hier wird er auf einer Länge von ca. 53 m verrohrt unter der B 56 durchgeleitet und verläuft danach weitere ca. 380 Meter offen bis er in das offene Hochwasserrückhaltebecken in Gummersbach-Dieringhausen mündet, dass sich etwa auf halber Strecke zwischen der Quelle und der Einmündung in die Agger befindet. Ab dem Hochwasserrückhaltebecken ist der Aggersiefen bis zu seiner Einmündung in die Agger auf einem Teilstück von ca. 760 Meter ununterbrochen unterirdisch in eine Rohrleitung gefasst. An diesen Teil des verrohrten Aggersiefens sind 51 Regenwasser- und Drainageleitungen angeschlossen, über die Niederschlagswasser von befestigten Flächen sowie das Grund- und Schichtenwasser des umgebenden Geländes eingeleitet wird. Nahezu parallel zum verrohrten Aggersiefen ist ein Mischwasserkanal der Klägerin verlegt, über den das in diesem Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet wird. Für die Verlegung eines 170 m langen Teilstücks des verrohrten Aggersiefens ab dem Hochwasserrückhaltebecken hatte der Beklagte der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 23.11.209 eine wasserrecht-liche Genehmigung nach § 31 WHG erteilt. Nachdem eine Kamerabefahrung ergeben hatte, dass sich das Rohr zwischen Hochwasserrückhaltebecken und der Mündung in die Agger in einem schlechten baulichen Zustand befindet und der Instandsetzung bedarf, waren die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über die Frage nach der rechtlichen Einordnung des verrohrten Abschnitts des Aggersiefens und der daraus folgenden Zuständigkeit für die Sanierung der Rohrleitung. Die vom Beklagten zur Klärung der Rechtsfrage angerufene Bezirksregierung Köln als obere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 21.03.2011 mit, dass nach ihrer Einschätzung der Aggersiefen von der Quelle bis zum Hochwasserrückhaltebecken ein Gewässer im Sinne des WHG sei. Ab dem Hochwasserrückhaltebecken habe der Aggersiefen allerdings seine Gewässereigenschaft aufgrund seiner ununterbrochenen Verrohrung von 760 m verloren. Durch die vollständige Verrohrung auf ungefähr 60 % seiner Gesamtlänge werde in diesem Abschnitt die Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf und zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen. Hinzu komme, dass die Abflussdynamik des verrohrten Abschnittes ab dem Hochwasserrückhaltebecken nicht mehr von natürlichen Ereignissen bestimmt, sondern von der Steuerung des Beckens überprägt werde. Außerdem verlaufe der verrohrte Aggersiefen bis zur Aggermündung unter dicht besiedeltem Gebiet, so dass eine Offenlegung realistisch nicht zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 12.04.2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung der Oberflächenwässer aus einem Teilbereich der im Stadtteil Gummersbach-Ohmig gelegenen P. Straße in den verrohrten Abschnitt des Aggersiefens. Diesen Antrag sandte der Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2011 unter Hinweis auf die Rechtsauffassung der Bezirksregierung mit der Begründung zurück, dass an dieser Stelle keine Einleitung in ein Gewässer erfolge. Für den Fall, dass eine Einleitung von Oberflächenwasser der P. Straße an dieser Stelle benötigt werde, habe die Klägerin die Möglichkeit, eine Einleitung über die vorhandene private Rohrleitung in die Agger zu beantragen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2011 erneut die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des Oberflächenwassers der P. Straße in den Aggersiefen beantragt hatte, lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 18.07.2011 mit gleicher Begründung wie im Schreiben vom 08.06.2011 ab. Da an der beantragten Stelle keine Einleitung in ein Gewässer erfolge, sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis rechtlich unmöglich. Am 15.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Aggersiefen habe seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Bereich der Verrohrung ab dem Hochwasserrückhaltebecken nicht verloren. Der Beklagte sei selbst im Zusammenhang mit der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung vom 23.10.2009 von der Gewässereigenschaft des verrohrten Bachkanals ausgegangen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seitdem nicht verändert. Außerdem werde der Aggersiefen nach der Gewässerstationierungskarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 29.07.2010 vollständig von der Quelle bis zur Mündung in die Agger – also einschließlich des ununterbrochen verrohrten Abschnitts – als Gewässer eingestuft. Das verrohrte Teilstück habe nach wie vor Bezug zum natürlichen Wasserkreislauf und nehme am natürlichen Wasserhaushalt teil. Die Verrohrung verlaufe durchweg im ursprünglichen Gewässerbett. Über die Einleitungen werde diesem Teil des Aggersiefens weiterhin Regen- und Schichtenwasser zugeführt. Er nehme damit weiterhin die natürliche Funktion der Entwässerung des umgebenden Talraumes war. Der verrohrte Bachkanal habe hingegen keine Abwasserbe-seitigungsfunktion; diese werde allein durch den parallel verlegten Mischwasserkanal erfüllt. Das Hochwasserrückhaltebecken diene entgegen der Auffassung der Bezirksregierung Köln nicht der Steuerung der Abflussdynamik, sondern ausschließlich dem Zweck des Ausgleichs der Wasserführung, wenn bei starken Regenereignissen Oberflächenwasser in großer Menge auftrete. Außerdem könne eine Veränderung der Abflussdynamik auch kein Kriterium für eine Verneinung der Gewässereigenschaft sein. Letztlich diene eine bewusst herbeigeführte Veränderung der natürlichen Abflussdynamik der Vermeidung von Überschwemmungen und somit dem Schutz von Menschen und Gütern. Diese Schutzmechanismen würden in vielen Gewässern existieren, wie beispielsweise in der Aggertalsperre. Die Klägerin, die ursprünglich schriftsätzlich die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Erlaubnis begehrt hatte, beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18.07.2011 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 12.04.2011 in der Fassung vom 15.06.2011 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser der P. Straße in Gummersbach in den Aggersiefen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und die darin vertretene Rechtsauffassung, dass der Aggersiefen in dem streitigen Teilstück kein oberirdisches Gewässer darstelle. Das Wasser werde durch die vollständige Verrohrung bis zur Einmündung in die Agger vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondert und habe keinen Anteil an den Gewässerfunktionen. Die Einleitung von Drainage, Hang- und Schichtenwasser über technische Einrichtungen sei nicht dem natürlichen Wasserkreislauf zuzurechnen. Das Vorhandensein von 20 Schachtabdeckungen sei ebenfalls kein Kriterium für die Bewertung der Gewässereigenschaft, da dieser Zustand auch bei allen Schmutz- und Regenwasserkanälen gegeben sei. Durch die Aufnahme des Aggersiefens in die Gewässerstationierungskarte werde seine Gewässereigenschaft nicht verbindlich festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen des Beklagten und der Klägerin ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Indem die Klägerin ihr ursprüngliches Klagbegehren auf Verpflichtung zur Erteilung der erstrebten wasserrechtlichen Erlaubnis in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung zur Neubescheidung des Erlaubnisantrags beschränkt hat, liegt darin eine teilweise Klagerücknahme. Das Verfahren ist insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die als Bescheidungsklage fortgeführte Klage ist zulässig. Insbesondere stellt der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Bescheidungsantrag keine Klageänderung dar, die den Beschränkungen des § 91 VwGO unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2006 – 6 B 47/06 -, NVwZ, 2007, 104 f. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.07.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 12.04.2011 in der Fassung vom 15.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat die begehrte wasserrechtliche Erlaubnis bisher ausschließlich mit der Erwägung abgelehnt, dass der verrohrte Abschnitt des Aggersiefens, in den das Straßenoberflächenwasser eingeleitet werden soll, seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer verloren habe und demzufolge die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8 -10, 12, 57 WHG rechtlich nicht möglich sei. Diese Erwägung trägt indes nicht. Der Aggersiefen ist auch in dem hier interessierenden Abschnitt zwischen dem Hochwasserrückhaltebecken und der Mündung in die Agger trotz der ununterbrochenen Verrohrung auf einer Länge von 760 m ein sonstiges oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 WHG ist „oberirdisches Gewässer“ das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser, wobei es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 7 B 61.03 – Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 6 S. 1 und Urteil vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 -, juris. Dabei muss dass Gewässerbett nicht durchgängig vorhanden sein. Es ist ausgehend vom Gesetzeszweck allgemein anerkannt, dass nicht jegliche Unterbrechung im oberirdischen Wasserlauf durch unterirdische Teilstrecken – wie etwa in Felsendurchlässen oder –höhlungen, in Rohren, Tunneln und Dükern – zu einem (ggfs. teilweisen) Verlust der Gewässereigenschaft führt. vgl. BVerwG, Urteile vom 31.10.1975 - 4 C 43.73 – BVerwGE 49, 293 <298 f.> und vom 27.01.2011 – 7 C 3.10 -, NVwZ 2011 696 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 3 Rn. 13; Knopp, in Sieder/Zeidler/Dahme/Knopp, WHG, § 1 WHG a. F. Rn 9 f. Vielmehr ist bei einer Unterbrechung der oberirdischen Wasserführung erst dann von einem Verlust der Gewässereigenschaft auszugehen, wenn mit dem Wegfall des Gewässerbettes eine Absonderung vom natürlichen Wasserhaushalt einhergeht, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktion zeigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.01.2011 – 7 C 3.10 -, NVwZ 2011 696 f. und vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 -, juris. Ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird, bedarf deswegen einer wertenden Beurteilung anhand einer materiellen, auf die Teilhabe am natürlichen Wasserkreislauf bezogenen Betrachtungsweise, die nicht nur auf die örtliche Lage der Verrohrung, sondern auf das Gewässer als Ganzes abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 7 C 3.10 -, a.a.O. in ausdrücklicher Abkehr von der in der Entscheidung vom 31.10.1975 – 4 C 43.73 –, a. a. O. vertretenen formalen Betrachtungsweise. Inhaltlich ist danach zu fragen, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiert oder aufgrund des Umfangs oder der Art der Einschränkung überwiegend verloren gegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 -,a. a. O.. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob das Gewässer vor oder nach einer unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung – wie hier - das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 7 C 3.10 -, a.a.O.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 3 Rn. 13. Von einem Verlust der Gewässerfunktion wird hingegen auszugehen sein, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 7 C 3.10 -, a.a.O.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 2 Rn. 8, § 3 Rn. 25 f., oder bei gewerblichen Anlagen, soweit sie die Gewässerfunktion nicht lediglich nutzen, sondern durch selbständige und eigengesetzliche Funktionen wie etwa die Einbeziehung in einen industriellen Produktionskreislauf weitgehend verdrängen oder ersetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 -,a. a. O.. Dies zugrunde gelegt hat der Aggersiefen seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Bereich des verrohrten Abschnitts unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens nicht verloren. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird hier durch die Verrohrung die Verbindung des Aggersiefens zum natürlichen Wasserhaushalt nicht unterbrochen. Hierfür ist entscheidend, dass die verrohrte Wasserführung weiterhin ausschließlich wasserwirtschaftlichen Zwecken dient. In ihr wird zum einen das Wasser aus der natürlichen Quelle des Aggersiefens im natürlichen Gefälle in die Agger geleitet. Zum anderen nimmt sie über die vorhandenen Einleitungen Oberflächenwasser sowie Drainage-, Hang und Schichtenwasser aus der Umgebung auf und dient damit als natürlicher Abfluss der Talsenke. Der verrohrte Abschnitt ist des Weiteren nicht in die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage der Klägerin einbezogen. Außerdem wird das Wasser keiner eigenständigen technischen Benutzung zugeführt. Der verrohrte Bachkanal ist somit in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und nimmt an den natürlichen Gewässerfunktionen teil. Schließlich hebt die Regulierung der Abflussdynamik des verrohrten Teilstücks durch das Hochwasserrückhaltebecken die Gewässerfunktion nicht auf. Ein Verlust der Gewässereigenschaft tritt nicht schon dadurch ein, dass die Gewässerfunktion durch Eingriffe oder technische Anlagen optimiert wird. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Gewässerfunktion nicht – insbesondere durch einen Kreislaufbetrieb des Wassers – anderen, gewässerfremden Einflüssen oder Gesetzlichkeiten unterworfen wird, sondern nur in besonderer Weise genutzt wird. Dabei ist es, weil der Gewässerbegriff künstliche Veränderungen des Wasserbettes nicht ausschließt, unerheblich, ob derart optimierte Bedingungen in naturbelassenen Gewässern ohne menschliche Eingriffe anzutreffen wären. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2005 - 9 C 8.04 -,a. a. O.. Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbindung des verrohrten Teilstücks zum natürlichen Wasserhaushalt infolge der Regulierung der natürlichen Abflussdynamik durch das Hochwasserrückhaltebecken unterbrochen ist. Die Regulierung der Abflussdynamik dient lediglich wasserwirtschaftlichen Zwecken und dem Hochwasserschutz. Durch sie soll bei Starkregen das Abflussverhalten des Aggersiefens so optimiert werden, dass Menschen und Güter auf gefährdeten Grundstücken vor Überschwemmungen bei Starkregenereignissen geschützt werden. Die Einbindung des verrohrten Bachkanals in den natürlichen Wasserhaushalt und die Teilhabe an den natürlichen Gewässerfunktionen wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Da der Beklagte bisher ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zur Frage der Gewässereigenschaft des verrohrten Abschnitts des Aggersiefens die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Einleitungserlaubnis nicht geprüft und auch das ihm eingeräumte Bewirtschaftungsermessen gemäß § 12 Abs. 2 WHG nicht ausgeübt hat, war er zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.