Beschluss
19 L 203/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0731.19L203.13.00
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Tenor
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten eines Gruppenleiters der Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz bei dem Landgericht C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite, weil der Antragsgegner beabsichtigt, dem Beigeladenen die in Rede stehenden Beförderungsstelle zu übertragen. Die Beförderung des Beigeladenen würde den vom Antragsteller geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereiteln, denn er könnte in einem Hauptsacheverfahren nach der nicht mehr rückabzuwickelnden Beförderung des Beigeladenen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erlangen. Der Antragsteller hat jedoch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsgrund für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht, weil diese Entscheidung sich nach dem gegenwärtigen Sachstand aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen Prüfung der Sach- und Rechtslage, vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, nicht als fehlerhaft erweist. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnah erstellten dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 93 Abs. 1 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 , vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen jedenfalls nicht als fehlerhaft. Ob die knappen Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers, verglichen mit den wesentlich ausführlicheren und die Stärken deutlich mehr herausstellenden Ausführungen in derjenigen des Beigeladenen, überhaupt noch die Note „gut (obere Grenze)“ rechtfertigen, kann hier offen bleiben. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung aufweist, weil er bei den aus Anlass der Bewerbung um den streitigen Dienstposten erstellten dienstlichen Beurteilungen der Präsidentin des Landgerichts C. , denen der Präsident des Oberlandesgerichts Köln jeweils beigetreten ist, bei gleicher Leistungsbewertung - „gut (obere Grenze)“ - die bessere Eignungsbewertung erhalten hat. Die Eignung des Beigeladenen für den Dienstposten ist mit dem Prädikat „besonders geeignet – obere Grenze“ bewertet worden. Demgegenüber lautet die dem Antragsteller zuerkannte Eignungsnote nur auf „besonders geeignet“. Wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass bei formal gleichlautenden Bewertungen der Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03. 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 14 – 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris Rn. 44 ff., Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris Rn. 19 f. und Beschluss vom 12.07.2010 - 1 B 403/10 -, juris Rn. 21. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der vorgenannte Grundsatz kann folglich nicht schematisch auf jeden Fall einer Konkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Die zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen gebotene zusätzliche Gewichtung durch den Dienstherrn im Rahmen des Auswahlverfahrens hat deshalb stets die Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen, die u.U. eine vom Grundsatz abweichende Gewichtung ermöglichen oder sogar gebieten können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris Rn. 48 ff., und Beschluss vom 06.08. 2009 - 1 B 446/09 -, juris Rn. 21 ff. So erweist sich die Bemessung des Gewichts einer Note bzw. des Gesamturteils nach dem Statusamt u.a. dann als regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn die Konkurrenten zwar formal unterschiedliche Statusämter innehaben, aber derselben Funktionsebene zuzuordnen sind. In einem solchen Fall wird nämlich in der Regel die Annahme nicht zutreffen können, dass mit dem höheren Statusamt auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Das gilt immer, wenn die Beamten in unterschiedlichen Statusämtern über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit ebensolchen Anforderungen und einem entsprechenden Maß an Verantwortung wahrgenommen haben, OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris Rn. 23, Beschluss vom 12.07.2010 - 1 B 403/10 -, juris Rn. 21. Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der im Einzelfall vorgenommenen gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde im Auswahlverfahren gilt insoweit, dass diese Entscheidung auf nachvollziehbare Erwägungen gestützt sein muss; die wertende Entscheidung selbst darf das Gericht aber nur begrenzt einer Kontrolle unterziehen, so insbesondere auf Willkürfreiheit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 1789/06 -, juris Rn. 50 und Beschluss vom 12.07.2010 - 1 B 403/10 -, juris Rn. 26. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze sind auch die im Antragsverfahren dargelegten, nach dem Vorstehenden auf die aktuellen Anlassbeurteilungen gestützten Erwägungen des Antragsgegners zum Leistungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen jedenfalls nachvollziehbar; die gewichtende Entscheidung erweist sich als frei von Willkür. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Leistungsbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bezogen auf dieselbe Funktionsebene vorgenommen worden sind. Er hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass Antragsteller und Beigeladener – wenn auch in unterschiedlichen Statusämtern – über einen prägenden Zeitraum hinweg gleichwertige Aufgaben mit gleichwertigen Anforderungen und einem entsprechendem Maß an Verantwortung wahrgenommen haben. Dass sich der Maßstab bei den vorliegenden Beurteilungen nicht am jeweiligen Statusamt, sondern an der wahrgenommenen Funktion orientiert hat, ergibt sich bereits aus deren Wortlaut. Denn dort wird in der freitextlichen Äußerung der Dienstvorgesetzten in deren viertem bzw. zweiten Absatz der Grad der Befähigung des betroffenen Beamten „für die Aufgaben einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes“ (in den Vorbeurteilungen gleichlautend) festgestellt. Aber auch aus der Beschreibung der wahrgenommenen Tätigkeiten ergibt sich die Gleichwertigkeit der Aufgabenwahrnehmung. Der Antragsteller übt seit vielen Jahren die Tätigkeit eines hauptamtlichen Bewährungshelfers bzw. – seit dem 1. Juni 2008 – einer Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes im Fachbereich Bewährungshilfe aus; gleiches gilt für den Beigeladenen, dem allerdings neben seinen Aufgaben aus dem Fachbereich Bewährungshilfe mit Wirkung vom 1. Juni 2008 auch Aufgaben aus dem Fachbereich Führungsaufsicht sowie vertretungsweise aus dem Fachbereich Gerichtshilfe zugewiesen sind. Der Antragsteller nahm Aufgaben aus dem Fachbereich der Führungsaufsicht in jüngerer Zeit nur im Zeitraum vom 15.03.2010 bis 31.12.2010, und damit in wesentlich geringerem Ausmaß als der Beigeladene, wahr. Dieser Befund erlaubt die Annahme der Gleichwertigkeit der übertragenen Aufgaben, gestellten Anforderungen und zu tragenden Verantwortung. Der (sinngemäße) Einwand des Antragstellers, ein prägender Zeitraum der Wahrnehmung gleichwertiger Aufgaben im Sinne der Rechtsprechung liege hier in Bezug auf den Beigeladenen nicht vor, weil der Beigeladene erst am 30.06.2011 zum Sozialamtmann befördert worden sei, überzeugt nicht. Der Antragsteller verkennt, soweit er den Beginn gleichwertiger Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Beförderung des Beigeladenen nach A 11 im Jahre 2011 festlegen will, dass es für die Betrachtung der Aufgabenwahrnehmung nach Funktionsebenen gerade nicht auf das innegehabte Statusamt, sondern auf die Wahrnehmung solcher Aufgaben ankommt, die einer bestimmten Funktionsebene zuzuordnen und deswegen gleichwertig sind. Soweit der Antragsteller den Beginn gleichwertiger Tätigkeit des Beigeladenen erst für den Zeitraum ab dem 30.06.2011 annehmen will, dürfte dies schon an der obigen Feststellung vorbeigehen, dass beide Bewerber schon vor dem genannten Zeitpunkt jedenfalls im Kern die gleichwertige Aufgabe eines hauptamtlichen Bewährungshelfers wahrgenommen haben. Ausgehend von der Funktionsebene durfte der Antragsgegner daher den Noten des Beigeladenen und des Antragstellers – wie geschehen - dasselbe Gewicht geben. Dass der Antragsteller seinem Amt (A 12 BBesO) entsprechende Aufgaben wahrgenommen hat, ist nicht zweifelhaft. Aufgrund der besseren Eignungsnote ist der Beigeladene bei gleichem Leistungsstand allerdings als der besser geeignete Bewerber um den Dienstposten anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass eine Abstufung der dem Beigeladenen erteilten Eignungsnote wegen des statusniedrigeren Amtes nicht vorzunehmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2009 - 1 B 446/09 -, juris, VG Köln, Beschluss vom 08.03.2010 – 19 L 1476/09, juris. Die dem Beigeladenen erteilte Eignungsnote ist plausibel, insbesondere wurde die Eignungsnote nicht losgelöst von der Leistungsnote angesehen. Dabei ist eine Binnendifferenzierung mit dem Zusatz „obere Grenze“ zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, NVwZ 2003, 1397, da sie von dem Antragsgegner einheitlich verwendet wird und einen eindeutigen Aussagegehalt hat, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet, vgl. Ziffer 1 der RV des Justizministeriums NRW vom 08.10.1973 (2000 – I B. 155.2). Der Antragsgegner hat seine Prognoseentscheidung über die bessere Eignung des Beigeladenen nachvollziehbar erläutert. Die Tätigkeit einer Führungskraft erfordere neben einem herausragenden Zeitmanagement in sehr hohem Maße Weitblick und Durchsetzungsvermögen, aber auch Augenmaß sowie die Fähigkeiten, gewachsene Arbeitsabläufe kritisch zu analysieren und bestehende Verwaltungsstrukturen und Abläufe den sich ständig steigenden Anforderungen anzupassen. In dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landgerichts C. wird deutlich gemacht, dass die ausgeschriebene Stelle eines Gruppenleiters eine kraftvolle Persönlichkeit voraussetze, die die Bereitschaft erkennen lässt, Führungsaufgaben zu übernehmen, neue, innovative Wege zu gehen und diese den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu vermitteln. Dementsprechend wurde den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften besonderes Gewicht beigemessen. Diese Bewertung erscheint im Hinblick auf die als Gruppenleiter – neben der originären Tätigkeit – zu übernehmenden Leitungsaufgaben nicht fehlerhaft. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Beigeladene als Multiplikator bei der Einführung der IT-Fachanwendung SoPart aufgrund seiner fachlichen Eignung und dem außerordentlichen pädagogischen Geschick ganz erheblich zu dem erfolgreichen Schulungsverlauf für die übrigen Fachkräfte beigetragen hat, Rückschlüsse auf die für Führungskräfte notwendigen Fähigkeiten zieht. Insbesondere in Mitarbeitergesprächen und Dienstbesprechungen sind kommunikative Fähigkeiten von Vorteil. Weiter wird in der Beurteilung seine Fähigkeit herausgestellt, dass er es mit seiner ausgleichenden Art verstehe, aufkommende Konflikte konsensual und gesichtswahrend für alle Seiten zu lösen. Er übernehme in der Dienststelle in vorbildlicher Weise Verantwortung und setze sich für den Kollegenkreis engagiert ein. In den Belangen der Dienststelle und bei der Lösung personeller und organisatorischer Problemstellungen sei er seinen Vorgesetzten ein verlässlicher Partner. Mit seiner geradlinigen, integren und verbindlichen Art sei er für die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes im Landgerichtsbezirk C. ein herausragendes Vorbild, an dem sich die Fachkräfte orientieren könnten. Er sei in besonderem Maße kritikfähig und diskret und stehe neuen Herausforderungen offen und aktiv handelnd gegenüber. Desweiteren befähige ihn seine Bereitschaft zu konstruktiver Zusammenarbeit für den angestrebten Dienstposten. Die Prognose, dass er weiterhin dauerhaft Spitzenleistungen auch in höheren Ämtern erbringen werde, begründet der Antragsgegner in nachvollziehbarer Weise mit der bisherigen Leistungsentwicklung des Beigeladenen, der sich innerhalb kurzer Zeit intensiv in neue, ihm übertragene Arbeitsbereiche eingearbeitet habe und besonders engagiert und eigeninitiativ arbeite und außergewöhnlich einsatzbereit sei, was sich auch aus der Beurteilung ergibt. Daneben weise der Beigeladene – anders als der Antragsteller – in den drei Kernbereichen Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und – vertretungsweise – Gerichtshilfe ausgezeichnete fachliche Fähigkeiten auf. Im Hinblick auf die u.a. geschilderten Aufgaben eines Gruppenleiters „fachliche Beratung“, „Geschäftsverteilung“ und „Mitwirkung bei Beurteilungen“ ist die Bevorzugung einer aktuellen, umfassenderen Fachkompetenz verständlich. Dass demgegenüber dem Antragsteller in der Anlassbeurteilung nur die schwächere Eignungsnote zuerkannt wurde, ist ebenfalls nachvollziehbar. Zwar ergibt sich die Einschätzung im Besetzungsvorschlag, dass er nur eingeschränkt bereit sei, dauerhaft auf einem hohen fachlichen Niveau zu arbeiten, nicht aus der Anlassbeurteilung selbst, in der ausgeführt wird, dass die bisher durchgeführten Geschäftsprüfungen eine ordnungsgemäße und beanstandungsfreie Geschäftsführung ergeben hätten. Der Antragsgegner hat diese Einschätzung aber damit näher erläutert, dass in den vergangenen Jahren Leistungseinbrüche zu verzeichnen gewesen seien. Dies ergibt sich bereits aus einer Betrachtung der Vorbeurteilungen des Antragstellers, dem zwischenzeitlich die Gesamtnote „gut (obere Grenze)“ nur noch mit der Einschränkung „noch“ zuerkannt worden ist. Die in den durchgeführten Geschäftsprüfungen festgestellten Defizite hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren konkretisiert. Ebenso hat der Antragsgegner seine Einschätzung durch die Beschreibung etlicher Beispiele plausibilisiert, dass eine vertrauensvolle, von gegenseitigem Respekt getragene Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als Führungskraft nicht sicher möglich sei, da er zuweilen den notwendigen Respekt und die gebotene Distanz insbesondere gegenüber Dienstvorgesetzten vermissen lasse und ein gedeihliches Miteinander sowohl innerhalb des ambulanten Sozialen Dienstes als auch in der Zusammenarbeit mit dem Dienstvorgesetzten störe. Diese Feststellung ist in mehreren Vorbeurteilungen seit dem Jahr 2005 und auch in der aktuellen Anlassbeurteilung enthalten; um gerichtlichen Rechtschutz hat der Antragssteller dagegen nicht nachgesucht. Äußerungen, wie die über die herausragenden persönlichen Fähigkeiten des Beigeladenen, sind in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht enthalten. Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe im Rahmen seiner weiteren Erwägungen nicht auf frühere dienstliche Beurteilungen der Bewerber zurückgegriffen, überzeugt nicht. Zwar sind bei einem Leistungsgleichstand neben den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auch frühere dienstliche Beurteilungen als weitere leistungsbezogene Kriterien zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr vermitteln sie Erkenntnisse, die über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen nunmehr erreichtem Leistungsstand. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben, OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2010 - 1 B 403/10 -, juris Rn. 39 m.w.N. Eine Auswertung der älteren dienstlichen Beurteilungen führt hier aber jedenfalls nicht auf eine bessere Eignung des Antragstellers. So ergibt sich aus den dem Antragsteller erteilten Vorbeurteilungen vom April 2005 und Oktober 2007 mit der Gesamtnote jeweils noch „gut (obere Grenze)“, dass dieser sein früheres Leistungsniveau nicht hatte halten können. Die Vorbeurteilungen des Beigeladenen seit dem Oktober 2008 ergeben insoweit ein anderes Bild. Den Beurteilungen lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Beigeladene sich schon seit 2008 durch eine beispielhafte bzw. außergewöhnliche Einsatzbereitschaft (Antragsteller: „angemessene Einsatzbereitschaft“ und „gute Einsatzbereitschaft“) und durch ein – für die Ausfüllung von Führungspositionen bedeutsames – hervorzuhebendes selbständiges und von Eigeninitiative geprägtes eigenverantwortliches Handeln sowie ein außergewöhnliches Engagement (Antragsteller: Fehlanzeige) ausgezeichnet hat. Daher kommt der vom Antragsteller hervorgehobenen „Leistungskonstanz“ keine maßgebliche Bedeutung zu: Während der Beigeladene offenbar über ein erhebliches, Steigerungen (nach wie vor) zulassendes Leistungspotential verfügt, dieses auch abruft und deswegen sowohl im Hinblick auf zuerkannte Gesamtnoten als auch im Hinblick auf Beförderungen schnell „aufsteigt“, hat der Antragsteller während eines mehrjährigen Zeitraums die aufgezeigten Leistungsschwächen gezeigt, die dazu geführt haben, dass ihm die Gesamtnote „gut (obere Grenze)“ zwischenzeitlich nur noch mit der Einschränkung „noch“ zuerkannt worden ist. Dass die von dem Antragsteller ferner ins Feld geführte längere Innehabung eines Statusamtes nach A 12 im Rahmen der vorliegenden Betrachtung keine Bedeutung haben kann, ergibt sich schon daraus, dass beide Bewerber seit vielen Jahren auf derselben Funktionsebene tätig sind. Nach allem konnte der Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller als der für die Besetzung des Dienstpostens besser geeignete Bewerber angesehen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwertes in dem vorliegenden, auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (1/4 von 57.042,83 €) zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 E 1406/11 -, juris).