Urteil
2 K 3283/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0806.2K3283.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000, auf denen er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Beklagten im Weiler N. im Geltungsbereich einer am 28. Dezember 2002 in Kraft getretenen Außenbereichssatzung. Das Flurstück 000 liegt an einem Weg, welcher über die Flurstücke 0000, 0000/000, 000/000 und 0000 führt. Die Beklagte hatte den Vater des Beigeladenen unter dem 5. Juni 2008 darauf hingewiesen, sie gehe davon aus, dass es sich bei diesem Weg um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Es bestehe nämlich die Vermutung einer Widmung des Wegs kraft „ unvordenklicher Verjährung“. 3 Durch Bescheid vom 17. Mai 2011 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller auf dem Flurstück 000. 4 Der Kläger hat am 8. Juni 2011 Klage erhoben. 5 Er macht geltend, die erteilte Baugenehmigung verletze ihn in subjektiven Rechten. Das Bauvorhaben sei seinem landwirtschaftlichen Betrieb gegenüber rücksichtslos. Die Baustelle liege nur ca. 40 m neben der Stallecke eines für 140 Kühe zugelassenen modernen Stalles auf dem Flurstück 0000. Es liege daher nahe, dass die Grenzwerte für den Abstand zu Viehhaltungsanlagen bei der Erteilung der Genehmigung nicht eingehalten worden seien. Eine sachverständige Bewertung der Immissionslage sei vor Erteilung der Baugenehmigung nicht eingefordert worden. Weiterhin fehle es dem Bauvorhaben auch an einer ordnungsgemäßen gesicherten Erschließung. In einem von ihm angestrengten Verfahren vor der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen: 18 K 7518/10) habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass der über die Parzelle 0000 verlaufende Teil des Weges eine öffentlich- rechtliche Verkehrsfläche sei. Die Beklagte habe dies in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich zu Protokoll des Gerichts eingeräumt, worauf dieses Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen unstreitig beendet worden sei. Es sei ihm – dem Kläger – nicht zuzumuten, auf dieser privaten Wegefläche ein Notwegrecht zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen hinzunehmen. Das Amtsgericht Wipperfürth habe dem Beigeladenen im Übrigen auf seinen Antrag durch Urteil vom 28. Juni 2011 (Az. 9 C 239/11) verboten, das Flurstück 0000 zum Zweck der Durchführung von Bauarbeiten betreffend die Baustelle auf dem Flurstück 194 zu befahren oder durch Fahrzeuge der vorgenannten Baustelle befahren zu lassen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 17. Mai 2011 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Keller auf dem Flurstück 000 der Gemarkung X. , Flur 00 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend, auf eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW könne der Kläger sich nicht berufen, weil diese Bestimmung keinen Nachbarschutz vermittele. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es habe nämlich keine zusätzlichen Einschränkungen für den Betrieb des Beigeladenen zur Folge. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Grundstücks des Beigeladenen infolge der genehmigten Bebauung für ein Notwegrecht auch derart unwesentlich, dass der Beigeladene die damit verbundenen Nachteile ohne weiteres entsprechend der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB hinnehmen müsse. 11 Der Beigeladene beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht geltend, bis heute sei nicht rechtskräftig festgestellt, dass keine öffentlich- rechtliche Wegezuführung zum Baugrundstück gegeben sei. Die Mutter des Beigeladenen wie auch der Nachbar C. hätten gegen den Kläger ferner eine einstweilige Verfügung erwirkt, die die Zuwegung im streitigen Wegestück sichere; er verweise insoweit auf das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 15. Februar 2013 (Az. 9 C 46/ 13). Danach bestehe ein Notwegrecht über die Parzelle 0000 zu Gunsten des Baugrundstücks. Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren werde dieser Standpunkt des Beigeladenen bestätigt werden. Nachdem der Kläger den Weg inzwischen mit einer Kette versperrt habe, sei erneut ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Amtsgericht von ihm, seiner Mutter und einer weiteren Anwohnerin eingereicht worden. Dem Kläger werde im Übrigen auch nichts aufgezwungen, was nicht schon lange existiere. Der streitige Weg sei notwendig zur Erschließung aller schon heute vorhandenen und genutzten Gebäude der Ortslage N. . Gegen die bisherigen Bauvorhaben entlang dieses Weges sei der Kläger auch nie öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich vorgegangen und habe diesen Bauherrn die Nutzung des Weges nie streitig gemacht. Die nunmehrige Verweigerung der Wegenutzung sei schikanös, stelle ein widersprüchliches Verhalten des Klägers dar und darüber hinaus einen Verstoß gegen seine Pflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. 14 Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer durch Beschluss vom 29. Juni 2011 abgelehnt (Az. 2 L 871/11). Sie hat ferner einen Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit der anstehenden zivilgerichtlichen Entscheidung vor dem Amtsgericht Wipperfürth (Az. 9 C 53/13) betreffend die Existenz eines Notwegrechts an einem Teil des Flurstücks 0000 durch Beschluss vom 5. August 2013 abgelehnt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 2 L 871/11 und 18 K 7518/10 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 17. Mai 2011 verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 0000. 18 1. Die Baugenehmigung verstößt zunächst nicht gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Eine Verletzung der Rechte des Klägers ergibt sich nicht daraus, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren 18 K 7518/10 (vergleiche das dortige Sitzungsprotokoll vom 16. November 2012, Bl. 2 und 3), denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, nicht feststellbar ist, dass das Baugrundstück – so wie es § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz 1. Alt. BauO NRW vorsieht - an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt und – worüber hier kein Streit besteht - zu einer solchen Verkehrsfläche auch keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz 2. Alt. BauO NRW). Diese soeben genannte Norm ist nämlich nicht nachbarschützend, weil sie die Erschließung allein unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr, insbesondere des Brandschutzes, regelt und in dieser Hinsicht zu Gunsten der Nutzer des Grundstücks Mindestanforderungen stellt. 19 vergleiche dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 – VII A 1037/ 67 –, BRS 22 Nr. 189; Beschluss vom 27. April 1998 – 10 B 852/98 –, NWVBl. 1998, 407. 20 2. Durch die angegriffene Baugenehmigung werden auch keine den Kläger schützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts verletzt. Das Bauvorhaben soll im Außenbereich der Beklagten realisiert werden und ist, weil es keine Privilegierung für sich in Anspruch nehmen kann, nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. 21 Der Kläger kann zunächst aus einem Verstoß gegen das in § 35 Abs. 2 BauGB normierte Gebot der gesicherten Erschließung des Baugrundstücks keinen Abwehranspruch herleiten. Insoweit handelt es sich nämlich um eine objektiv-rechtliche Voraussetzung für die Zulassung eines Bauvorhabens, die allein die geordnete städtebauliche Entwicklung im Blick hat. 22 vergleiche etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, § 35 Rz. 69. 23 Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt auch nicht das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Die Nutzung der Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Die neu genehmigte Wohnnutzung und die landwirtschaftliche Nutzung auf dem Betriebsgrundstück des Klägers müssen Zugeständnisse an die jeweils andere Nutzung machen. Dies äußert sich in der Weise, dass die landwirtschaftliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und dass die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, im Sinne der Bildung einer „Art Mittelwert“ respektiert. 24 ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 12. Dezember 1975 – Az. 4 C 71.73 –, BVerwGE 50, 49, 54f. 25 Diesem wechselseitigen Pflichtengefüge innerhalb einer Gemengelage aus landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung trägt ein neues Wohnbauvorhaben Rechnung, wenn es nicht stärkeren Immissionen ausgesetzt sein wird als die schon vorhandene Wohnbebauung. 26 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1984 - Az. 4 B 171.83 –, BRS 42 Nr. 66. 27 So liegt der Fall hier. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das neu genehmigte Wohnbauvorhaben des Beigeladenen keine zusätzlichen Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zur Folge haben wird, weil dieser schon auf eine vorhandene und in derselben Weise störempfindliche Wohnbebauung Rücksicht nehmen muss. Näher zum Betrieb des Klägers als das durch den Vorbescheid zugelassene Wohnbauvorhaben des Beigeladenen liegen hier nämlich die schon länger existenten Wohnhäuser N. 0, 0a, 0 und 0. Überschreiten die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Emissionen die Grenze des nach Immissionsschutzrecht Zulässigen, so muss der Kläger Beschränkungen schon wegen der existenten und nicht wegen der auf dem Grundstück des Beigeladenen hinzukommenden Wohnbebauung hinnehmen. Ein mehr an Rücksichtnahme gegenüber der hinzukommenden als gegenüber der schon vorhandenen Wohnbebauung wird ihm nicht abverlangt. 28 3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine rechtswidrige Baugenehmigung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung und der dadurch ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt mit der Folge, dass dem Nachbarn in einem derartigen Fall ein direkt aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG herzuleitender Abwehranspruch zusteht. 29 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1976 - 4 C 7.74 –, BRS 30 Nr. 140; Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 –, BRS 60 Nr. 182. 30 Eine Grundstücksnutzung, die nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts unzulässig ist, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, kann auch von der Privatrechtsordnung nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden. 31 vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 26. Mai 1978 – V ZR 72/77 -, LM § 917 BGB Nr. 14; vom 10. Oktober 1986 - V ZR 115/85. 32 Die Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Sie wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie rechtswidrig ist. Auch in diesem Fall schneidet sie dem Nachbarn, der sich im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Obwohl die Baugenehmigung nach § 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegrechts gleichsam eine Automatik aus und hat insoweit grundsätzlich Eingriffsqualität. 33 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 133 unter ausdrücklicher Bestätigung des Urteils vom 26. März 1976, a.a.O. 34 Ein Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegt jedoch nur dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks infolge der zugelassenen Bebauung nicht derart unwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne weiteres hinnehmen muss. 35 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1976, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 8 S 2749/01 –, BRS 64 Nr. 193; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 - 7 A 3644/04 – juris –. 36 Gemessen daran ist ein Eingriff in das Eigentum des Klägers hier nicht gegeben. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der Kläger infolge der angefochtenen Baugenehmigung die Benutzung eines Teils des Flurstücks 0000 als Notweg zugunsten des Baugrundstücks des Beigeladenen dulden muss oder nicht. 37 Ist ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht gegeben, ist für ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ohnehin kein Raum. Besteht hingegen – wofür nach dem Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 15. Februar 2013 (Az. 9 C 46.13) derzeit alles spricht – ein Notwegrecht, so führt dies nicht dazu, dass der Kläger das Bauvorhaben gestützt auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG abwehren kann. 38 Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die streitige Wegefläche auf dem Flurstück 0000 schon heute mit einem Notwegrecht aus § 917 Abs. 1 BGB zu Gunsten mehrerer anderer Grundstücke, nämlich der Grundstücke N. 0, 0 a, 0, 0, 0, 0 und 0 belastet. Diesen Grundstücken fehlt im Sinne der genannten Bestimmung die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Denn es läßt sich nach den Ermittlungen des Gerichts im Verfahren 18 K 7518/10 nicht feststellen, dass der über die im Eigentum des Klägers stehende Parzelle 0000 verlaufende Teil des Weges, an den die genannten Grundstücke angebunden sind, eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Über andere, weitergehende Erkenntnisse verfügt auch die erkennende Kammer nicht. Die Beklagte hat diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2012 ausdrücklich zu Protokoll des Gerichts eingeräumt (Blatt 237 der Verfahrensakte 18 K 7518/10). Sie legt seitdem ihrer Verwaltungspraxis zugrunde (vgl. den Vermerk zur Erschließungssituation N. vom 27. Mai 2013, Blatt 106 ff. der Gerichtsakte, und das Protokoll über den Ortstermin am 5.Juni 2013, Blatt 122 f. der Gerichtsakte), dass die betroffenen Flurstücke im nord-westlichen Teil des Weilers N. nicht mehr über öffentliche Wege erschlossen sind mit der Folge, dass auf diesen Grundstücken wegen der ungesicherten Erschließungssituation keine weitere Bautätigkeit genehmigt wird. Der sogenannte „südliche Erschließungsring“ in N. , über den das Baugrundstück faktisch ebenfalls erreicht werden kann, hat nicht den Charakter eines öffentlichen Wegs. Es handelt sich bei ihm nach Aktenlage um im Privateigentum stehende Wegeflächen, die nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, wie die Äußerungen der Beklagten im Verfahren belegen. 39 Vor dem Hintergrund dieser Erschließungssituation in N. wird dem Kläger als Folge der angefochtenen Baugenehmigung nicht erstmals die Verpflichtung auferlegt, die Benutzung seines Grundstücks als Zuwegung zu dulden, vielmehr wird die schon jetzt bestehende gesetzliche Verpflichtung nach § 917 Abs. 1 BGB nur ausgedehnt. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind aus Sicht der Kammer unwesentlich und müssen vom Kläger hingenommen werden. Zwar ist mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen zwangsläufig eine erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der streitigen Wegfläche auf der Parzelle 2212 verbunden. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise beschränkt sich diese Inanspruchnahme aber auf wenige Fahrten täglich mit einem Pkw oder Fahrrad bzw. auf geringen Fußgängerverkehr. Ob dem Kläger daraus überhaupt ein spürbarer, messbarer Nachteil entsteht, ist fraglich, zumal es dazu an substantiiertem Vortrag seinerseits mangelt. Jedenfalls wäre ein solcher Nachteil in jedem Fall derart geringfügig, dass er im konkreten Fall vom Kläger hingenommen werden muss. Dies muss umso mehr gelten, als ihm nach § 917 Abs. 2 BauGB eine Entschädigung für die Inanspruchnahme des Flurstücks 0000 in Gestalt einer Geldrente zusteht, deren Höhe sich nach den ihm durch die Inanspruchnahme entstehenden Nachteilen bestimmt und die gegebenenfalls in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt werden kann. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.