Beschluss
2 L 1010/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0819.2L1010.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4311/13 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2010 (Az. 00 00-0000-00000) und die Nachtragsgenehmigung vom 19. Juni 2013 (Az. 00 00-0000-00000) anzuordnen, 4 ist unzulässig. 5 Der Antragsteller hat nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und die Nachtragsgenehmigung zur Änderung eines Altenheims durch Errichtung eines Anbaus in eigenen Rechten verletzt zu sein. 6 Rechte als Miteigentümer am Grundstück Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 00 kann der Antragsteller nicht geltend machen. Der Antragsteller ist ausweislich des Flurstücks- und Eigentumsnachweises auf Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin zum Az. 00 00-0000-00000 und einem vom Gericht eingeholten Grundbuchauszug vom 5. August 2013 (Bl. 6206 des Wohnungsgrundbuchs, Amtsgericht Leverkusen, Grundbuch von P. ) Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 0, Flurstück 00 und zu 72/231 Miteigentümer des Grundstücks. Als Wohnungseigentümer kann er nur Rechte aus seinem Sondereigentum geltend machen. Rechte aus dem Miteigentum kann grundsätzlich nur die Gemeinschaft geltend machen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist hierzu nur unter den Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG berufen. 7 Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2009 – 9 CS 08.1330 u.a. -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 N 111.10 -, juris. 8 Dies folgt aus der Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, wonach Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt sie die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Zu diesen von der Gemeinschaft auszuübenden Rechten gehören auch auf dem Gemeinschaftseigentum beruhende öffentlich-rechtliche Abwehransprüche. 9 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 2 N 111.10 -, juris. 10 Die Geltendmachung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, auf welche sich die Gemeinschaft aus ihrem Eigentum beruft, gehört zur Verwaltung des gemeinsamen Eigentums, welche den Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 1 WEG gemeinsam zusteht. 11 OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27.11 -, juris. 12 Zwar ist jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Der Antragsteller hat hier jedoch nicht vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG vorlägen, noch ist dies ersichtlich. 13 Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Sondereigentums an der Wohnung Nr. 2, durch die angefochtenen Baugenehmigungen nicht geltend gemacht. Er hat insbesondere nicht dargelegt, wo im Gebäude sich sein Sondereigentum befindet und wie sich das Vorhaben auf dieses auswirkt. Er hat lediglich eine Beeinträchtigung des Grundstücks als solches geltend gemacht, etwa durch den Vortrag der erdrückenden bzw. „erschlagenden“ Wirkung des Vorhabens und den Hinweis auf die Höhe und die Masse des Gebäudes, sowie eine Beeinträchtigung durch „wildes Parken“. Hinsichtlich der im Verfahren 2 L 1034/13 festgestellten wahrscheinlichen Verletzung der Abstandflächenregelung kann im Übrigen – auch ohne Kenntnis der genauen Lage der Wohnung des Antragstellers im Gebäude – eine Beeinträchtigung des Sondereigentums (und damit letztlich auch einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme) schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die fehlerhaft berechneten Abstandflächen a2, a3, a6 und a7, nicht in Richtung des Wohnhauses und somit nicht in Richtung des Sondereigentums fallen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen (vgl. Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach erscheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 7.500,00 € als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 lit. a des Streitwertkatalogs).