Anerkenntnisurteil
15 K 2321/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0822.15K2321.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Hauptsache, soweit sie den Antrag auf Verpflichtung, über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden beinhaltet, erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte des Bundesinstituts für B. und Medizinprodukte (C. ), die Beklagte die Dienststellenleitung dieser Behörde. 3 Nachdem die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte eine Entlastung von ihren originären Aufgaben in einem Umfang von 75 % beantragt hatte, welche von der Institutsleitung jedoch nur im Umfang von 50 % gewährt worden war, beantragte die Klägerin mit E-Mail vom 28.10.2011 die Erhöhung der Entlastung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten um 25 %, was deren Entlastung zu insgesamt 75 % bewirken sollte. Die Beklagte lehnte dies mit einem Schreiben vom 03.11.2011 ab. 4 Hiergegen legte die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte mit Schreiben vom 11.11.2011 Einspruch ein. Darin führte sie aus, die weitere Entlastung sei wegen der erheblichen Belastung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlich. 5 Die Beklagte leitete den Einspruch unter dem 22.11.2011 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als nächsthöherer Dienststelle zur Entscheidung weiter, weil sie selbst eine Abhilfemöglichkeit nicht als gegeben erachtete. Nach ihrer Auffassung sei der Einspruch bereits unzulässig, weil die Wochenfrist des § 21 Abs. 1 BGleiG bereits am Donnerstag, den 10.11.2011 abgelaufen sei. Er sei aber zumindest unbegründet, denn – wie gesetzlich vorgesehen – sei die Gleichstellungsbeauftragte selbst bereits zu 100 % freigestellt, die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte daneben um 50 %. Der Gleichstellungsbeauftragten und der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten stehe mit den bestehenden Freistellungen und einer vollen Bürokraft die Entlastung und Unterstützung zur Verfügung, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im C. erforderlich und angemessen sei. 6 Am 02.04.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zunächst mit den Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 gegen die Ablehnung des Beklagten vom 7.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden, 7 hilfsweise, festzustellen, dass die Rechte der Klägerin dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11.11.2011 nicht vom Beklagten beschieden wurde. 8 Unter dem 04.04.2012 wies der Staatssekretär des Bundesministeriums für Gesundheit den Einspruch als unzulässig und unbegründet zurück. Begründend wiederholte er im Wesentlichen die Ausführungen der Beklagten aus dem Vorlageschreiben. 9 Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. 10 Die Klägerin beantragt nunmehr, 11 1. festzustellen, dass die Hauptsache, soweit sie den Antrag auf Verpflichtung, über ihren Einspruch vom 11.11.2011 rechtsmittelfähig zu entscheiden beinhaltet, erledigt ist, 12 2. festzustellen, dass die Rechte der Klägerin dadurch verletzt worden sind, dass ihr Einspruch vom 11.11.2011 nicht rechtzeitig von der Beklagten entschieden wurde, 13 hilfsweise, 14 festzustellen, dass die Ablehnung der Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten um weitere 25 % durch den Beklagten vom 07.11.2011 und die Dienststellenleitung des Bundesgesundheitsministeriums vom 04.04.2012 die Gleichstellungsbeauftragte in ihren Rechten aus § 18 Abs. 2 und 3 BGleiG verletzt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 1. die Klage abzuweisen, 17 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht zur rechtsmittelfähigen Entscheidung über den Einspruch der Klägerin vom 11.11.2011 gegen die Ablehnung der Beklagten vom 07.11.2011 verpflichtet war. 18 Sie ist der Auffassung, dass die Klage in dem Umfang, in welchem die Hauptsache von der Klägerin nunmehr für erledigt erklärt worden sei, von vornherein unzulässig gewesen sei. Sie sei bereits gegen die falsche Beklagte gerichtet gewesen: Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Vorlage an die nächsthöhere Dienststellenleitung innerhalb eines Monats nach Eingang des Einspruchs nachgekommen, auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die nächsthöhere Dienststellenleitung habe sie keinen Einfluss. Dies sei hier beachtlich, weil die Klägerin keinen Sachantrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die nicht gewährte weitere Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten, sondern ausdrücklich und bewusst lediglich einen Antrag auf Entscheidung über ihren Einspruch gestellt habe. Darüber hinaus sei der Einspruch aber auch unzulässig gewesen, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG eingelegt worden sei. Schließlich folge die Unzulässigkeit aber auch daraus, dass entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG kein Versuch einer außergerichtlichen Einigung vorgenommen worden sei. Die Klägerin sei insoweit verpflichtet gewesen, vor Klageerhebung beim BMG die Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes zu beantragen (§ 75 VwGO). Nach ihrem Schreiben an das BMG vom 28.12.2011 sei die Klägerin also zumindest gehalten gewesen, durch eine Sachstandsanfrage an das BMG abzuklären, ob der Sachverhalt dort ausreichend aufgeklärt sei und eine abschließende Entscheidung erfolgen könne. 19 Die Klage sei aber auch unbegründet gewesen, denn über den von der Dienststellenleitung für unbegründet gehaltenen Einspruch entscheide nach § 21 Abs. 3 BGleiG die nächsthöhere Dienststellenleitung. Die Dienststellenleitung, der gegenüber Einspruch einzulegen war, dürfe in diesem Fall keine abschließende Entscheidung über den Einspruch treffen, sondern sei zur Vorlage verpflichtet. Die Vorlage sei hier unter Einhaltung der Monatsfrist des § 21 Abs. 2 Satz 2 BGleiG erfolgt. Darüber wie auch über die Gründe für die nicht erfolgte Abhilfe sei die Klägerin unterrichtet worden. Die Klage auf Bescheidung hätte, soweit man sie überhaupt als zulässig ansehen könne, gegen die Dienststellenleitung des BMG gerichtet werden müssen. 20 Mangels Anspruchs auf Bescheidung des Einspruchs durch den Beklagten sei auch das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren unbegründet. Es fehle diesbezüglich wegen der Vorrangigkeit der Gestaltungsklage aber auch an der Zulässigkeit. 21 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 . zulässig und begründet, im Übrigen jedoch bereits unzulässig. 24 Soweit die Beklagte hinsichtlich ihres ursprünglichen Klageantrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, über ihren Einspruch zu entscheiden, nunmehr noch die Feststellung des Eintritts der Hauptsachenerledigung beantragt hat, ist ihr Begehren zulässig und begründet. Unerheblich ist insoweit, ob das ursprüngliche Klagebegehren, welches gegen die Dienststellenleitung des C. gerichtet war, überhaupt zulässig und begründet war. 25 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer insoweit folgt, ist Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens betreffen den Klageantrag zu 1. aufgrund der bereits vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgten Erledigungserklärung der Klägerin nur noch die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für die Klägerin gegenstandslos geworden ist. Die Klägerin ist nach einer solchen Entwicklung nicht genötigt, die Klage zurückzunehmen, was für sie mit der Kostenlast gemäß § 155 Abs. 2 VwGO verbunden wäre. Sie ist auch nicht auf die von einem besonderen Feststellungsinteresse abhängige Umstellung seines Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) beschränkt. Vielmehr eröffnet ihr das Prozessrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt nicht davon ab, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Schließt sich die Beklagtenseite der Erklärung der Klägerin an, so ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Widerspricht die Beklagtenseite, so wird der Rechtsstreit fortgesetzt. Indessen hat das Gericht gemäß dem Begehren der Klägerin grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis außerhalb des Prozesses erledigt hat. Dabei ist die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszusprechen, von den für Klageänderungen geltenden einschränkenden Voraussetzungen der §§ 91, 142 VwGO freigestellt. Erweist sich das Vorbringen der Klägerin über ein nachträgliches Ereignis, das ihrer Klage die Grundlage entzogen habe, als richtig, so ist dem veränderten Klageantrag stattzugeben; anderenfalls ist die Klage abzuweisen. 26 Siehe dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 7/88 –, NVwZ 1991, 162, hier zitiert nach Juris, Rn. 19. zuletzt offenlassend BVerwG, Urteil vom 12.04.2001 – 2 C 16/00 –, NVwZ 2001, 1286, hier zitiert nach Juris, Rn. 13. 27 Die Erledigung der Hauptsache des Verfahrens ist ausgehend von dem Begehren der Klägerin eingetreten. Die Klägerin wollte mit der Klage, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine Entscheidung über ihren Einspruch durch die Dienststellenleitung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bewirken und hat diese nach Klageerhebung erhalten. 28 Etwa anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Entscheidung darüber beantragt hat, dass die Klage von vornherein unzulässig gewesen sei, weil die Beklagte die Verfahrensverzögerung durch das BMG nicht zu verantworten habe. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem einseitigen Erledigungsantrag trotz Eintritts des erledigenden Ereignisses nicht stattgegeben werden darf, wenn der der Erledigung widersprechende Verfahrensbeteiligte ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung hat, 29 so zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 – 1 B 291/02 –, NVwZ 2004, 353, 354 m.w.N., hier zitiert nach Juris, Rn 12. 30 Offen gelassen hat es die Frage aber in solchen Fällen, in denen in der (vermeintlich erledigten) Hauptsache keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben oder ein Normenkontrollantrag gestellt war, 31 siehe nur BVerwG, Urteil vom 24.07.1980 – 3 C 120.79 - , BVerwGE 60, 328, 331. 32 Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eine Einbeziehung der Frage der Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens in die Entscheidung über die Hauptsachenerledigung einzubeziehen wäre, ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts ein solches schutzwürdiges Interesse im Falle der Beklagten jedoch nicht gegeben. Denn im vorliegenden Rechtsstreit stehen sich nicht Bürger und Verwaltung gegenüber, sondern zwei Teile einer Verwaltung in einem Streit um die gegenseitig zu wahrenden Rechte und Pflichten. Von Teilen der Verwaltung, die jeweils an Gesetz und Recht gebunden sind, kann aber erwartet werden, dass sie die notwendigen Lehren über Erfolg und Nichterfolg eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits auch aus der Begründung der Kostenentscheidung, welche nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des erledigten Begehrens zu treffen ist, ziehen. 33 Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig. 34 Nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin ging es ihr vorliegend nicht darum, die Feststellung zu erwirken, dass sie durch die Versagung der weiteren Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten in ihren Rechten verletzt worden sei, sondern vielmehr darum, eine gerichtliche Feststellung zu erwirken, dass ihr Recht aus § 21 Abs. 2 Satz 1 BGleiG auf rechtzeitige Entscheidung über ihren Einspruch verletzt sei. Indes handelt es sich hierbei nicht um ein einklagbares Recht, insbesondere nicht um ein organschaftliches Recht der Gleichstellungsbeauftragten. Die Fristvorgabe des § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG betrifft vielmehr lediglich die Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Einspruchsverfahrens für eine Klage auf Feststellung der Verletzung eines organschaftlichen Rechts der Gleichstellungsbeauftragten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes („bleibt der Einspruch erfolglos“, dafür ist Voraussetzung, dass auch die nächsthöhere Dienststellenleitung darüber befunden hat, § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG). Gleiches folgt aus der Stellung dieser Fristenregelung in §§ 21, 22 BGleiG, die Verfahren regeln, wenn die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt sind, im Gegensatz etwa zu den Regelungen der §§ 18 - 20 BGleiG. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens ist ein Gebot der Prozessökonomie (ebenso wie Pflicht zur Durchführung eines Einigungsversuchs). Schutz gegen eine Verschleppung ihrer Rechte bietet § 22 Abs. 2 BGleiG, der der Gleichstellungsbeauftragten in diesem Fall den Weg der Untätigkeitsklage eröffnet. Ob daneben die Beklagte richtiger Klagegegner in dem Verfahren um die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben war, auf die sie selbst keinerlei Einfluss hatte, kann insoweit ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Klage rechtzeitig erhoben worden war. 35 Schließlich ist auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellte Hilfsantrag, über den hier zu entscheiden ist, unzulässig. Denn die Klägerin hatte zuvor ausdrücklich erklärt, dass es ihr mit der bisherigen Klage gerade nicht um die Fortsetzung des Rechtsstreits um die Freistellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten um weitere 25 % der Dienstverpflichtung gehe, sondern vielmehr allein um die Klärung der Frage, ob ihr vermeintliches Recht aus § 21 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGleiG auf Entscheidung auch durch die nächst höhere Dienststellenleitung innerhalb eines Monats verletzt ist. Hat die Klägerin demnach in der mündlichen Verhandlung erstmals auf Feststellung der Verletzung ihrer Rechte durch die Ablehnung der weiteren Freistellung geklagt und war dies nicht bereits Gegenstand der erhobenen Untätigkeitsklage, so fehlt es diesbezüglich bereits an einem vorrangig durchzuführenden erfolglosen Einigungsversuch im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat keine Veranlassung, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, da es keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO als gegeben erachtet.