Urteil
15 K 5790/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0822.15K5790.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin durch die nicht rechtzeitige Beteiligung an der Ausschreibung im Stellenbesetzungsverfahren 00.00/00 in ihren Rechten aus §§ 19 und 20 BGleiG verletzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte im Bundesinstitut für B. und N. (C. ). Sie rügt ihre nicht rechtzeitige Beteiligung im Verfahren um die Stellenausschreibung 00.00/00. 3 Dieses Stellenbesetzungsverfahren – es ging um die Besetzung der Stelle eines Fachgebietsleiters bzw. einer Fachgebietsleiterin für das Fachgebiet klinische Prüfungen/GCP – war bereits im März 2011 zum Geschäftszeichen 00.00/00 unter Beteiligung der Klägerin eingeleitet worden. Seinerzeit wurde eine öffentliche Ausschreibung vorgenommen, die sich ausschließlich auf Bewerberinnen und Bewerber mit medizinischer Ausbildung beschränkte. Nachdem die nach dem Ergebnis der Vorstellungsgespräches vom 17.5.2011 einzig geeignete Bewerberin die ihr angebotene Stelle nicht angenommen hatte, entschloss sich die Beklagte, die Stelle erneut auszuschreiben, allerdings nur hausintern, dafür jedoch auch für Interessenten mit einer der medizinischen vergleichbaren Ausbildung (z.B. Pharmazie, Biologie). Hierüber wurde die Klägerin mit E-Mail vom 28.6.2011 unterrichtet. Ihr wurde mitgeteilt, dass in den Ausschreibungsunterlagen 00.00/00 im Abschnitt „Ihr Profil“ im ersten Unterpunkt nach den Worten „abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin (Approbation)“ die Worte „oder vergleichbarer naturwissenschaftlicher Disziplinen (z.B. Pharmazie, Biologie)“ eingefügt, der Text im Übrigen unverändert bleiben würde. Eine Frist, innerhalb derer ihre Stellungnahme erwartet werde, wurde der Klägerin nicht mitgeteilt. Bereits am 29.6.2011 erfolgte die Einstellung der Stellenausschreibung in das Hausintranet der Beklagten. Außer der genannten Änderung gegenüber der vorangegangenen Ausschreibung wurden im Profil Gender-Mainstreaming-Kenntnisse verlangt, statt der bereits im vorangegangenen Beteiligungsverfahren von der Gleichstellungsbeauftragten mit E-Mail vom 17.3.2011 geforderten Formulierung „Kompetenz auf dem Gebiet des Gender-Mainstreaming“, die jedoch seinerzeit nicht umgesetzt worden war. 4 Hiergegen legte die Klägerin unter dem 30.6.2011 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es lägen Verstöße gegen §§ 19 und 20 BGleiG vor, denn die Stellenausschreibung sei ohne die Möglichkeit ihrer Mitwirkung veröffentlicht worden. Sie sei nicht frühzeitig beteiligt worden und es sei ihr kein Entwurf der Stellenausschreibung vorgelegt worden. Damit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, ihre Mitwirkungsrechte gemäß § 20 BGleiG wahrzunehmen. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um einen identischen Text für eine identische Stelle wie im Personalgewinnungsverfahren 00.00/00 handeln würde. Vorliegend sei aber nicht einmal der identische Ausschreibungstext verwendet worden. Vielmehr sei erneut die strittige Formulierung zu den Gender-Mainstreaming-Kompetenzen verwandt worden. Schließlich sei die Veröffentlichung der Stellenausschreibung auch ohne eine frühzeitige Information der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, dass das vorangegangene Besetzungsverfahren nicht habe abgeschlossen werden können. Die Ausschreibung sei daher in ihrer derzeitigen Form unverzüglich aus dem Netz zu entfernen und die vorgeschriebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nachzuholen. 5 Unter dem 14. Juli 2011 ordnete die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung der weiteren Durchführung des laufenden Stellenausschreibungsverfahrens an. Dies sei aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Fachgebietes 00 zwingend geboten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der zügigen Durchführung des Stellenbesetzungsverfahren, welches seit Ausscheiden des ehemaligen Fachgebietsleiters vor einem Jahr ohne eine kontinuierliche Leitung und seit fast einem Vierteljahr (wieder) vakant sei. Da das Fachgebiet 00 unter einer enormen Arbeitsbelastung stehe, sei die nach Besetzung von oberster Priorität. Ihr Einspruch, der lediglich allgemeine Hinweise auf die Beteiligungsrechte aus §§ 19, 20 BGleiG sowie einen in seiner Bedeutung zu vernachlässigenden Hinweis auf den in der Ausschreibung enthaltenen Begriff „Gender-Mainstreaming-Kenntnisse“ enthalte, sei zudem offenkundig unbegründet. Er sei im Übrigen zur Entscheidung an das Bundesministerium für Gesundheit abgegeben worden. 6 Unter dem 18.8.2011 wies das Bundesministerium für Gesundheit den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei an der Stellenausschreibung der Fachgebietsleitung 00 beteiligt gewesen. Der extern veröffentlichte Ausschreibungstext, der wesentliche Grundlage auch der internen Ausschreibung gewesen sei, sei mit ihr abgestimmt worden und somit im Grundsatz bereits konsentiert gewesen. Angesichts der Dringlichkeit der Nachbesetzung und der Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit des Fachgebietes 61 aufrecht zu erhalten, sei ihre Beteiligung im Rahmen der kurzfristig per E-Mail erfolgten Information über die neue, interne Ausschreibung sachgerecht gewesen. Die konkret vorgebrachte Rüge, die Formulierung „Gender-Mainstreming-Kenntnisse“ sei zu korrigieren gewesen, sei in ihrer Bedeutung gering. Da sie an den Auswahlgesprächen teilnehmen, könne sie dies bei Bedarf klarstellen. 7 Unter dem 23.8.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen wolle und hierfür drei Termine, am 25., 26. und 29. August vorschlage. Sollte sie bis zum 30.8.2011, 12:00 Uhr keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten bzw. sollte der Präsident des C. nicht zu einer entsprechenden konkreten Terminzusage bereit sein, gehe sie davon aus, dass der Versuch der außergerichtlichen Einigung gescheitert sei. Nach Angaben der Klägerin wurde ihr von der Assistentin des Präsidenten mitgeteilt, dass dieser an den ersten beiden Terminen Urlaub habe und der dritte Termin sein erster Arbeitstag sei. Die Assistentin habe sehen wollen, was sich hier machen ließe. Demzufolge habe sie, die Klägerin, auf eine Rückmeldung gewartet, die jedoch nicht erfolgt sei. Unter dem 27.9.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Versuch einer außergerichtlichen Einigung für gescheitert erkläre. 8 Am 21.10.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie führt weiter aus, sie habe in ihrem Einspruch, so jedenfalls in einem Gespräch Anfang August 2011, betont, dass sie im Rahmen der Beteiligung steht auch zu überprüfen habe, ob gegebenenfalls auch dienststellenübergreifend oder extern gemäß § 6 BGleiG ausgeschrieben werden müsse. Hierzu habe sie vorliegend keine Gelegenheit erhalten. 9 Die Situation sei auch nicht eilbedürftig oder atypisch gewesen. Zudem seien die Vorstellungsgespräche erst zwei Monate nach dem zweiten Bewerbungsfristende vom 15.7.2011, also erst am 15.9.2011 geführt worden. 10 Die Klägerin beantragt, 11 festzustellen, dass sie durch die nicht rechtzeitige Beteiligung an der Ausschreibeung im Stellenbesetzungsverfahren 00.00/00 in ihren Rechten aus §§ 19 und 20 BGleiG verletzt worden ist. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie ist der Auffassung, es fehle für die geltend gemachte Klage am erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Bei dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren habe eine besondere Situation vorgelegen, zum einen, weil eine externe Ausschreibung für die vakante Stelle bereits im Vorfeld unter Beteiligung der Klägerin erfolgt gewesen sei. Eine atypische Situation liege auch insoweit vor, als durch die unerwartete Absage der ausgewählten Kandidatin, die zugleich die einzige geeignete Bewerberin gewesen sei, sei die besondere Eilbedürftigkeit noch gesteigert gewesen. Dies sei der Klägerin mehrfach schriftlich und auch mündlich im Rahmen eines am 3.8.2011 geführten gemeinsamen Gespräches beim BMG dargelegt worden. Mit der Wiederholung einer solchen Konstellation sei nicht zu rechnen. 15 Der Umstand, dass Bewerbungsgespräche erst im September 2011 hätten durchgeführt werden können, sei auf ferienbedingte Schwierigkeiten bei der Terminabstimmung der Mitglieder der Auswahlkommission zurückzuführen. 16 Die Klage sei auch deshalb unzulässig, weil ein weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch nach Abschluss des Einspruchsverfahrens nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe keinen ernsthaften inhaltlichen Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternommen, zu dem die Institutsleitung hätte Stellung nehmen können. Da abgesehen vom Thema „Gender-Mainstreaming“ nicht bekannt gewesen sei, welche weiteren konkreten Einwendungen die Klägerin gegen das Stellenbesetzungsverfahren 00.00/00 geltend machte, und welche Maßnahmen sie hierzu von der Dienststelle erwarte, sei ein Einigungsvorschlag durch die Institutsleitung auf dieser Basis nicht möglich gewesen. 17 Die Klage sei aber auch unbegründet, da die Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, sie habe in ihrem Einspruch betont, dass sie im Rahmen ihrer Aufgabenstellung daneben zu überprüfen gehabt hätte, inwieweit auch extern hätte ausgeschrieben werden müssen, sei dies unzutreffend. In ihrem Einspruch habe die Klägerin keinen entsprechenden Einwand geltend gemacht. Sie habe weder auf eine bestehende Unterrepräsentanz von Frauen in dem genannten Bereich hingewiesen noch mitgeteilt, dass sie eine öffentliche Ausschreibung für geboten halte um die Anzahl der Bewerberinnen zu erhöhen, wie es in § 6 Abs. 2 BGleiG formuliert sei. Diesen Einwand habe sie erst mit der Klage geltend gemacht. Mit der Einschränkung des Bewerberkreises auf Hausbewerber sei zudem dem von der Klägerin selbst wie auch dem Personalrat mehrfach geäußerten Wunsch, auch internen Bewerberinnen und Bewerbern breitere Chancen bei Führungspositionen einzuräumen, Rechnung getragen worden. Dem stehe § 6 Abs. 2 BGleiG auch nicht entgegen. Da der Anteil an qualifizierten Mitarbeiterinnen, die sich auf die ausgeschriebene Stelle hätten bewerben können, bei über 60 % liege, habe mit Bewerbungen von Frauen in ausreichender Zahl gerechnet werden können. Den geltend gemachten Einwand habe die Klägerin im übrigen auch bei Bekanntwerden des Bewerberkreises für die vakante Stelle nicht erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie aber beurteilen können, ob Bewerbungen von qualifizierten Frauen, welche die Möglichkeit gehabt hätten, dem Qualifikationswettbewerb ausgewählt zu werden, in ausreichender Zahl vorlagen oder nicht. 18 Die Klägerin gehe weiter fehl in der Annahme, die Dienststellenleitung sei verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung der Ausschreibung ein eventuelles Votum der Klägerin abzuwarten und die einwöchige Einspruchsfrist verstreichen zu lassen. Ein Einspruchsverfahren könne auch ohne die vorherige Abgabe eines Votums im Sinne des § 20 Abs. 2 BGleiG eingeleitet und eine beabsichtigte Maßnahme bei Anordnung des Sofortvollzugs auch ohne Abwarten der einwöchigen Frist des § 21 Abs. 1 BGleiG durchgeführt werden. Eine von der Dienststelle für die Abgabe von Voten zu beachtende Frist sehe das BGleiG nicht vor. 19 Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, denn sie beinhaltet einen zulässigen Klagegegenstand im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG. Danach kann die Anrufung des Gerichts gestützt werden auf eine Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle. Um ein solches Recht der Gleichstellungsbeauftragten handelt es bei dem Recht auf frühzeitige Beteiligung an Stellenbesetzungsverfahren, welches grundsätzlich aus §§ 19, 20 BGleiG herzuleiten ist. 22 Auch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 BGleiG sind erfüllt. So hat die Klägerin zunächst nach Zurückweisung des Einspruchs durch das Bundesministerium für Gesundheit einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch durchgeführt und ihre Auffassung über dessen Scheitern der Beklagten angezeigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Unterbreitung von drei Terminvorschlägen am 25., 26. und 29.08.2011 mit der Ankündigung, den Versuch als gescheitert zu betrachten, soweit er nicht bis zum 30.08.2011, 12:00 Uhr beantwortet werde, als hinreichend anzusehen. Zwar mag unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Präsident des C. als angesprochener Dienststellenleiter zu den ersten beiden Terminvorschlägen noch im Urlaub befand und der dritte vorgeschlagene Termin sein erster Arbeitstag nach dem Urlaub war, die Frist bis zum Mittag des 30.08.2011 unangemessen kurz gewesen sein, jedoch setzt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine zu kurz bemessene Frist eine angemessene in Gang. In diesem Sinne hat die Klägerin mit der Anzeige, dass sie den Einigungsversuch für gescheitert halte, auch noch bis zum 27.09.2011 zugewartet. Da bis zu diesem Termin immer noch keine Reaktion der Beklagten zu verzeichnen war, war diese Schlussfolgerung auch gerechtfertigt. 23 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte sich nicht in der Lage sah, über eine Terminvereinbarung hinaus von sich aus einen sachlichen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, da ihr das Anliegen der Klägerin im Wesentlichen unbekannt geblieben sei. Denn der außergerichtliche Einigungsversuch unterliegt nach der Regelung des § 22 Abs. 1 BGleiG keiner bestimmten Form; wird demnach auf den Versuch einer Terminvereinbarung für ein persönliches Gespräch nicht eingegangen, kann auch daraus ein Scheitern gefolgert werden. 24 Die Klage wurde auch binnen eines Monats nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des Einigungsversuchs erhoben (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BGleiG). 25 Soweit die Klage der Gleichstellungsbeauftragten als solche des einen Teils gegen einen anderen Teil der Personalverwaltung stets als Klage auf Feststellung der bemängelten Rechtsverletzung zu führen ist, 26 BVerwG, Urteil vom 08.04.2010 – 6 C 3/09 – , Juris, Rn. 12, 27 ist auch vom Vorliegen des insoweit erforderlichen Feststellungsinteresses, welches hier im Sinne einer Wiederholungsgefahr zu bejahen ist, auszugehen. Denn eine Situation, in welcher trotz einer bereits erfolgten Stellenausschreibung die Stellenbesetzung aufgrund der Absage des einzig geeigneten Bewerbers nicht erfolgen kann und eine Neuausschreibung dringend geboten ist, kann sich in einer personalstarken Behörde wie dem C. mit über 1000 Mitarbeitern jederzeit wiederholen. 28 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sie durch die nicht rechtzeitige Beteiligung an der Stellenausschreibung im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren in ihren organschaftlichen Rechten aus §§ 19 und 20 BGleiG verletzt worden ist. 29 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere auch bei Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Entscheidung über Einstellung, Anstellung und beruflichen Aufstieg frühzeitig zu beteiligen. 30 § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG sehen darüber hinaus vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, ihr die dafür erforderlichen Unterlagen frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen sind. Ihr soll nach § 20 Abs. 1 Satz 3 Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. 31 Die Information über die – inhaltlich geänderte – Stellenausschreibung per E-Mail vom 28.06.2011 war vor allem ohne einen Hinweis auf die beabsichtigte Veröffentlichung der Ausschreibung bereits am nächsten Tag nicht geeignet, die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten zu wahren. 32 Dies gilt insbesondere insoweit, als es eben nicht um eine Wiederholung der bereits im März erfolgten Stellenausschreibung ging, sondern eine Änderung des Adressatenkreises in zweifacher Hinsicht erfolgt war, nämlich zum einen durch Zulassung auch von Interessenten ohne medizinische Approbation, sondern mit einer der medizinischen vergleichbaren Ausbildung (z.B. Pharmazie, Biologie), zum anderen durch Einschränkung auf eine hausinterne Ausschreibung statt der vormals öffentlich vorgenommenen Ausschreibung. Aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Klägerin sei an der Vorbereitung der Stellenausschreibung bereits beteiligt gewesen und habe dieser bereits im Vorfeld zugestimmt. Gerade wegen der inhaltlichen Änderung wie auch der Änderung des Ausschreibungsmodus war die Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG an der Vorbereitung der Ausschreibung erneut zu beteiligen. 33 Dieses Beteiligungsrecht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Beklagte gleichsam in einer Vorprüfung bereits festgestellt haben will, dass Rechte der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des § 6 BGleiG insoweit nicht beeinträchtigt gewesen sein könnten, weil der neue Adressatenkreis sogar mehrheitlich aus Frauen bestanden habe und daher Gleichstellungsinteressen gar nicht hätten verletzt sein können. Würde man diesem Einwand der Beklagten Rechnung tragen, so bedeutete dies, dass die Dienststellenleitung die gleichstellungsrelevanten Wertungen vorwegnehmen dürfte und so die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten umgehen könnte. Dies ist jedoch mit dem Rechtsgedanken des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Weisungsfreiheit der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar. Es muss der Gleichstellungsbeauftragten selbst die Gelegenheit eingeräumt werden, die anstehenden Personalentscheidungen auf gleichstellungsrelevante Aspekte zu prüfen. Sollte die Gleichstellungsbeauftragte sodann Beanstandungen außerhalb ihres Kompetenzbereichs vornehmen, steht der Dienststellenleitung ein hinreichendes Instrumentarium zur Verfügung, sich darüber hinwegzusetzen (z.B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). 34 War die Klägerin an der Entscheidung über Inhalt wie auch Art und Weise der Ausschreibung zu beteiligen, so ist dies hier nicht frühzeitig im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 BGleiG erfolgt. Zwar mag es sein, dass der Klägerin die entsprechenden Informationen frühestmöglich unterbreitet worden sind, zumal der Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht erkennen lässt, wann das Personalreferat Kenntnis von der Absage der zuvor ausgewählten Bewerberin erlangt hatte. Dennoch gewährte die E-Mail vom 28.06.2011 der Klägerin nicht die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme an der Entscheidung über Inhalt und Form der Ausschreibung. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Klägerin auch mitgeteilt worden wäre, dass die Veröffentlichung der Ausschreibung bereits für den nächsten Tag vorgesehen war, woraus sie hätte schließen können, dass eine unmittelbare Reaktion ihrerseits erforderlich war. Da eine solche Information schon gar nicht erfolgt ist, kann hier dahinstehen, ob wegen der bereits im Wesentlichen bekannten Hintergründe des Stellenbesetzungsverfahrens (und der aus Sicht der Beklagten hier mangelnden Gleichstellungsrelevanz des Sachverhalts) hier eine solche Frist angemessen gewesen wäre. 35 Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine konkrete Frist für die Ermöglichung eines Votums, welche vor der Ausschreibung einzuhalten gewesen wäre, im BGleiG nicht vorgesehen ist. Jedoch folgt schon aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG, welcher auch vor dem Hintergrund von Treu und Glauben und dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen ist, dass der Gleichstellungsbeauftragten eine nach den Umständen des Falles gebotene Reaktionszeit einzuräumen ist. Diese hätten es bei der von der Beklagten angenommenen Eile jedoch zumindest geboten, die Klägerin über den geplanten weiteren zeitlichen Ablauf zu informieren, zumal die Einspruchsfrist des § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG von einer Woche zumindest einen Anhaltspunkt für die regelmäßig der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung stehende Bearbeitungsfrist gibt. Zudem war die Veröffentlichung der Stellenausschreibung bereits am Folgetag wegen der Ende Juni bereits andauernden Urlaubszeit jedenfalls auch nicht zwingend, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass deswegen ohnehin Vorstellungsgespräche erst Mitte September geführt werden konnten. Insofern kann die besondere Eilbedürftigkeit auch nicht als Grund herangezogen werden, im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG hier ausnahmsweise die Einbindung der Klägerin in den Entscheidungsprozess über Inhalt und Art und Weise der Ausschreibung als lässlich anzusehen. Andere Gesichtspunkte, die diesen Gedanken tragen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 36 Ob für die Klägerin noch im späteren Verlauf des Verfahrens Gelegenheit bestand, etwa anhand der eingegangenen Zahl der Bewerbungen abzuschätzen, ob Gleichstellungsgesichtspunkte hinreichend Beachtung gefunden hätten oder auf dem Vorhandensein von Gender-Mainstreaming-Kompetenzen statt lediglich Kenntnissen in diesem Zusammenhang zu bestehen, ist vorliegend unbeachtlich, geht es doch hier allein um die Frage, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung rechtzeitig beteiligt worden ist. Diese Frage ist zu verneinen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Das Gericht hat keine Veranlassung, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, weil es keinen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO als gegeben erachtet.