Urteil
1 K 2081/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0906.1K2081.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der aus U. stammende Kläger ist Meister im Parkettlegerhandwerk und Parketthändler. Seit 1996 war er bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Frankfurt/Oder, in deren Bereich er seinerzeit wohnhaft und beruflich tätig war. Im Jahr 2011 verlegte der Kläger seinen Betriebs- und Wohnsitz nach U. . Am 25.01.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn als Sachverständigen für das Parkettleger-Handwerk öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Frage 14 des dazu auszufüllenden Fragebogens fordert zur Antwort auf, ob der Antragsteller jemals in finanzielle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei (Konkurs, Vergleich, eidesstattliche Versicherung). Bejahendenfalls sollten nähere Angaben gemacht werden. Der Vordruck blieb insoweit unausgefüllt. Abschließend war unter anderem die Erklärung zu unterzeichnen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellenden geordnet seien. Beigefügt waren diverse Unterlagen, unter anderem eine Bescheinigung des Finanzamtes T. vom 17.05.2011, nach der für den Kläger keine Rückstände bestehen, er die Steuern seit Jahren pünktlich zahlt und ein Betrag von 2.224,07 EUR derzeit gestundet war. Nach einem Vorgespräch wurde dem Kläger unter dem 19.09.2011 die begehrte Bestellung und Vereidigung in Aussicht gestellt, wozu am 09.11.2011 eingeladen wurde. Am 05.12.2011 wurde der Kläger als Sachverständiger für das Parkettleger-Handwerk öffentlich bestellt und vereidigt. Mit Schreiben vom 13.02.2012 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er für sein Handelsunternehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt habe. Der Insolvenzverwalter habe seine Tätigkeit als Sachverständiger freigegeben. Er selbst werde ab dem 01.03.2012 als Angestellter eines internationalen Handelsunternehmens tätig sein, also weiterhin in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Beklagte stellte weitere Ermittlungen an und zog den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.02.2012 (00 IN 000/00) bei. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger die Eröffnung des Verfahrens bereits am 03.11.2011 beantragt hatte. Ferner wurde festgestellt, dass die Arbeitgeberin des Klägers diesen für seine Gutachtertätigkeit weitgehend freigestellt hat. Das Eröffnungsgutachten des Insolvenzverwalters vom 06.02.2012 ergab, dass ein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt werden solle, weil der Kläger zahlungsunfähig, zugleich aber eine die Kosten deckende Masse vorhanden sei. Die Beklagte hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Bestellung zum Sachverständigen für das Parkettleger-Handwerk an, wozu der Kläger unter dem 30.01.2013 Stellung nahm. Unter anderem trug er vor, er habe die Beklagte zeitnah über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Seine Tätigkeit als Sachverständiger sei von dem Insolvenzverwalter ausdrücklich freigegeben worden. 2012 habe er erhebliche Fortbildungskosten investiert, was ohne geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht möglich wäre. Es sei auch nicht zwingend, im Fall der Insolvenz einen Widerruf auszusprechen. Mit Bescheid vom 25.02.2013 widerrief die Beklagte die unter dem 05.12.2011 ausgesprochene Bestellung des Klägers als Sachverständiger für das Parkettleger-Handwerk. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine Pflichten als Sachverständiger verletzt, sodass er nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung seiner Verpflichtungen biete. Mit Schreiben vom 13.02.2012 habe er mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Es habe sich herausgestellt, dass dieser Antrag bereits am 03.11.2011 gestellt worden und die Eröffnung am 09.02.2012 erfolgt sei. Der Kläger habe demnach bereits zum Zeitpunkt seiner Vereidigung einen Insolvenzantrag gestellt und über seine wirtschaftliche Situation zu diesem Zeitpunkt pflichtwidrig nicht informiert. Ferner lebe der Kläger seitdem nicht mehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, was jedoch für bestellte Sachverständige unabdingbar sei. Schließlich habe der Kläger die erforderlichen Unterlagen und die Angaben zur Beurteilung des Sachverhalts grundsätzlich erst nach mehrmaliger Anforderung oder gar nicht übermittelt. Zum Teil habe der Kläger wissentlich falsche Angaben gemacht, was ein gravierender Verstoß gegen die ihm obliegenden Pflichten sei. Insgesamt werde daher nach Abwägung aller Umstände die Bestellung widerrufen. Der Kläger wurde ferner aufgefordert, den Sachverständigenausweis und den Stempel bis zum15.03.2013 zurückzugeben. Der Kläger hat am 22.03.2013 Klage erhoben. Er hält den Widerruf für fehlerhaft, weil allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bedeute, dass er in ungeordneten Verhältnissen lebe und seine Gutachtenaufträge nicht mehr ordnungsgemäß ausführen könne. Aufgrund seiner Qualifikation und Erfahrung sei er bereits seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Parkettleger-Handwerk. Sein abgeleisteter Eid gelte trotz der Insolvenz fort. Er habe die Kammer nicht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichten müssen; maßgeblich sei lediglich der Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens. Darüber habe er unverzüglich unterrichtet, und im Übrigen habe er niemals wissentlich falsche Angaben gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangene Entscheidung und führt ergänzend aus, der Kläger habe die Kammer bereits bei Beantragung des Insolvenzverfahrens informieren müssen. Dies ergebe sich aus den Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zu stellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO-), ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung vom 25.02.2013 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 23 der Sachverständigenordnung (SVO) der Handwerkskammer zu Köln kann die Beklagte nach Anhörung des Sachverständigen die öffentliche Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen oder zurücknehmen. In der Folge besteht nach § 24 SVO eine Rückgabepflicht bezüglich der Bestellungsurkunde, des Ausweises und des Rundstempel. Da die näheren Voraussetzungen von Rücknahme und Widerruf nicht näher geregelt sind, ist auf die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG erfüllt sind. Davon ist hier aufgrund des Umstandes auszugehen, dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und er nicht mehr in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 SVO). Die Beklagte war damit auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Bestellung zu unterlassen, und ohne den Widerruf wäre das öffentliche Interesse gefährdet (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Darüber hinaus trifft es zu, dass der Kläger es pflichtwidrig unterlassen hat, der Beklagten entsprechend § 19 Nr. 6 SVO über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berichten. Dabei mag offen bleiben, ob dies bereits als bewusste Lüge oder mangelnde Sorgfalt in beruflichen Angelegenheiten anzusehen ist. Der Kläger hat jedenfalls von Anfang an bewusst unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Frage 14 des im Antragsverfahren auszufüllenden Fragebogens forderte zur Antwort auf, ob der Antragsteller jemals in finanzielle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei (Konkurs, Vergleich, eidesstattliche Versicherung). Bejahendenfalls sollten nähere Angaben gemacht werden. Der Vordruck blieb insoweit unausgefüllt. Abschließend war unter anderem die Erklärung zu unterzeichnen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellenden geordnet seien. Zu diesem Zeitpunkt waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bereits gefährdet, wie sich unter anderem aus dem Gutachten des späteren Insolvenzverwalters ergibt. Seit April 2010 hatte der Kläger u.a. wegen des Verlusts eines Vertragspartners eine Umsatzeinbuße von 50 Prozent hinnehmen müssen, die er nicht mehr kompensieren konnte. Die Immobilien des Klägers und sonstige Rechte waren gegen Ende des Jahres 2011 bis zur Wertgrenze belastet, sodass mangels hinreichender Einnahmen eine offenkundige Vermögenslosigkeit eingetreten war. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger die Pflicht, der Beklagten gegenüber im laufenden Antragsverfahren nähere Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Schließlich lässt das Verhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren erkennen, dass er seinen Mitwirkungspflichten zumindest nur zögernd nachgekommen ist. Unbeschadet des Gewichts der zuletzt genannten Verstöße ist die Tatsache, dass über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, ein allein tragender gewichtiger Anlass, die Bestellung zu widerrufen. Denn die in einer Insolvenz zum Ausdruck kommende Vermögenslosigkeit rechtfertigt im Regelfall sogar eine Gewerbeuntersagung, die dem Betroffenen die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit – nicht nur als Gutachter - umfassend verbietet. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegen einen Vermögensverfall und lassen für sich allein unmittelbar und typischerweise die Eignung für einen Beruf entfallen, in dem der Betroffene verantwortlich und selbständig mit Vermögenswerten Dritter umgehen muss. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 28.11.2007 - 1 A 177/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, jeweils nach juris zum Architektenberuf. Der Beklagten wird durch § 16 SVO und § 49 VwVfG Ermessen eingeräumt. Dass Ermessen ausgeübt worden ist, lässt die angefochtene Entscheidung noch hinreichend erkennen. Am Ende des Bescheides heißt es, aus den genannten Gründen werde die Bestellung „nach Abwägung aller Umstände“ widerrufen. Diese Formulierung lässt mit Blick auf die zuvor im Verfahren angestellten umfassenden Ermittlungen der Beklagten erkennen, dass sie Gesichtspunkte erwogen hat, die für und gegen einen Widerruf der Bestellung sprechen. Denn die Beklagte hat insbesondere auch zu Gunsten des Klägers streitende Aspekte überprüft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.