Urteil
7 K 6824/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0910.7K6824.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Einbeziehung seiner Tochter Z. S. und seines Enkelsohnes N. S. nach § 27 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Der 1959 in Karaganda/Kasachstan geborene Kläger verließ im Jahre 1989 das Aussiedlungsgebiet und hält sich seit dem 08.07.1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Registrierschein (Nr. 0 000/00-00/00 0) des BVA vom 14.07.1989 wurde der Kläger registriert und auf das Bundesland Baden-Württemberg verteilt. Unter dem 12.12.1989 wurde dem Kläger durch das Landratsamt Heilbronn ein Vertriebenenausweis A (Nr. 00000/0000) ausgestellt. Mit Antrag vom 09.01.2012 begehrte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seiner am 00.00.1980 geborenen Tochter Z. S. und seines am 00.00.2008 geborenen Enkelsohnes N. S. . In der Antragsbegründung führte der Kläger aus, dass seine Tochter seit November 2007 in Deutschland wohne, wo im Jahre 2008 auch der Enkelsohn geboren sei. Seine Tochter habe im November 2007 einen deutschen Mann geheiratet, von dem sie seit Oktober 2008 getrennt lebe und inzwischen die Scheidung eingereicht habe. Seine Tochter habe in Kasachstan keine Verwandte mehr, da alle Verwandten in Deutschland lebten. Eine Unterkunft sei dort ebenfalls nicht vorhanden. Er, der Kläger, habe keine Möglichkeit seiner Tochter und seinem Enkelsohn zu helfen, wenn diese nach Kasachstan ausreisen müssten. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 31.07.2012 den Antrag auf Einbeziehung ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger nicht Spätaussiedler, sondern Aussiedler sei, auf den die Regelung für Spätaussiedler nicht anwendbar sei. Außerdem lebten die einzubeziehenden Personen bereits in Deutschland, weshalb eine Einbeziehung zur Aufhebung der räumlichen Trennung nicht erforderlich sei. Mit Schreiben vom 08.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 31.07.2012 ein, der in der Folgezeit nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte es inhaltlich die Gründe des Bescheides vom 31.07.2012. Der Kläger hat am 30.11.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG analog auf Aussiedler angewandt werden müsse, um Ungleichbehandlungen zu verhindern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 zu verpflichten, die Tochter des Klägers, Z. S. , geboren am 00.00.1980, und den Enkelsohn des Klägers, N. S. , geboren am 00.00.2008, nachträglich als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Klägers vom 30.03.1989, Az: IIIB4-00000 Liste So 00000, einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen auf die in den ablehnenden Bescheiden ausgeführte Begründung, wonach die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler keine Anwendung finde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte nachträgliche Einbeziehung seiner Tochter Z. S. und seines Enkels N. S. in einen Aufnahmebescheid, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG kann nur der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung in § 27 Abs. 3 BVFG betrifft ihrem Wortlaut nach ausschließlich die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von Aussiedlern ist danach nicht möglich. Unstreitig ist der Kläger Aussiedler und nicht Spätaussiedler, da er das Aussiedlungsgebiet vor dem 01.01.1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, nämlich bereits am bereits im Juli 1989. Der Kläger hat den Spätaussiedlerstatus auch nicht nach Maßgabe des § 100 Abs. 5 BVFG erworben, weil diese Übergangsvorschrift nur für Personen gilt, die nach dem 31.12.1992 das Aussiedlungsgebiet verlassen haben. Das folgt aus dem Regelungszweck der Norm, der das neue Recht nicht auf vor dem 01.01.1993 mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets im Weg des Aufnahmeverfahrens abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend erstrecken will, sondern Personen, die mit einer Übernahmegenehmigung oder einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz a.F. das Aussiedlungsgebiet nach dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes n.F. verlassen haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes die Möglichkeit eröffnen will, den Spätaussiedlerstatus - einen anderen sieht das seit dem 01.01.1993 geltende Recht nicht vor - zu erwerben, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG, aber diejenigen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20.12.1993 - 22 A 1259/93 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris, Rn. 7. Die Differenzierung zwischen Aussiedlern und Spätaussiedlern aufgrund des Stichtages der Ausreise aus dem Vertreibungsgebiet stellt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvL 10/00 -, juris, Rn. 73, und Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, juris, Rn. 113, m.w.N. Das ist vorliegend der Fall: Die Bestimmungen zur Aufnahme und Eingliederung von Aussiedlern im Beitrittsgebiet waren nur befristet bis zum 31.12.1992 in Kraft. Im Rahmen der Neuregelung - zu denen der Gesetzgeber nicht verpflichtet war - sollten die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze an die geänderten Erfordernisse angepasst werden, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/3212 vom 07.09.1992. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2000 (5 C 1/00). Der Anwendung der dort herangezogenen Übergangsregelung des § 100 Abs. 4 BVFG lag nämlich - insoweit in Übereinstimmung mit den o.g. Grundsätzen - die Tatsache zugrunde, dass die dortigen Kläger erst nach dem Stichtag, namentlich im August 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren. Auch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler ist nicht möglich. Wie den einschlägigen Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber nur den engen Kreis der Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern im Blick gehabt und nur für diese Personen eine Härtefallregelung schaffen wollen. Er hat damit bewusst auf eine Ausweitung des Personenkreises der Anspruchsberechtigten verzichtet. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5515 vom 13.04.2011, Seiten 1, 7. Ein im Bundesrat gestellter Antrag des Landes Hessen, § 27 Abs. 3 BVFG dahingehend zu ergänzen, dass auch Ehegatten und Abkömmlinge von - bis zum 31.12.1992 ausgereisten - Aussiedlern in die Härtefallregelung einbezogen werden können, vgl. BR-Drs. 57/2/11 vom 16. März 2011, hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können, vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Urteile vom 05.09.2012 - 10 K 2878/12 -, vom 18.02.2013 - 10 K 3114/12 - und vom 10.04.2013 - 10 K 4974/12 -, so dass von einer unbeabsichtigten Regelungslücke keine Rede sein kann. Eine erweiternde analoge Anwendung von § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler wäre auch mit der Systematik der vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen nicht zu vereinbaren, weil die Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid für Aussiedler nie bestanden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2013 - 11 A 618/13 -, juris, Rn. 9. Dem Anspruch auf Einbeziehung des Enkels des Klägers steht zudem entgegen, dass er geboren wurde, nachdem der Kläger das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Er ist mithin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. Bereits nach dem Wortsinn setzt ein Verbleiben die vorherige Geburt des Abkömmlings voraus. Auch der Gesetzgeber ging hiervon aus. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es: „Eine nachträgliche Einbeziehung ist nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers [...] der Abkömmling bereits geboren war“, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/5515 vom 13.04.2011, Seite 7. Hinzu kommt, dass sich die einzubeziehende Tochter des Klägers bereits seit November 2007 und der Enkelsohn des Klägers seit seiner Geburt im Oktober 2008 ununterbrochen in Deutschland aufhalten, sie mithin nicht als im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmlinge i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG anzusehen sind. Dabei kann hier dahinstehen, ob das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG zu prüfen ist, insoweit offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -, juris, Rn. 7. Denn jedenfalls trägt der Kläger keine ausreichenden Gründe für eine besondere Härte vor, die zum einen für eine Unzumutbarkeit des Verbleibens der einzubeziehenden Personen im Aussiedlungsgebiet während der Dauer des Einbeziehungsverfahrens sprechen, und zum anderen eine nachträgliche Einbeziehung erfordern. Soweit der Kläger vorträgt, seine Tochter und sein Enkelsohn hätten keinen Bezug mehr zu Kasachstan und wüssten nicht, wie sie dort zurecht kommen sollten, lässt dies nicht erkennen, warum die Versagung der nachträglichen Einbeziehung trotz Aufenthalt der Tochter und des Enkels des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine besondere Härte darstellen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO: Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere fehlt es im Hinblick auf die vom Kläger begehrte analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, da diese Frage - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung durchweg einheitlich im obigen Sinne beantwortet wird, es einer Klärung im Sinne der Rechtseinheit daher nicht bedarf.