Urteil
1 K 525/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0912.1K525.13.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Tatbestand Die Klägerin betreibt seit mehreren Jahren auf dem Heumarkt eine Eislaufbahn, für die sie jährlich eine Sondernutzungserlaubnis beantragt und erteilt bekommen hat. In seiner Sitzung vom 10.09.2012 fasste der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales der Beklagten folgenden Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Vergabe der zentralen Innenstadtplätze Neumarkt und Alter Markt/Heumarkt (Zusammenlegung der Veranstaltungs-flächen Alter Markt und Heumarkt, einschließl. einer Eislaufbahn auf dem Heumarkt und dem Verbindungsbereich zwischen den Weihnachtsmärkten in der Straße „Unter Käster“) an jeweils einen Veranstalter zur Durchführung von Weihnachtsmärkten in einem transparenten, diskriminierungsfreien Wettbewerbsverfahren auszuschreiben.“ Weiterhin beschloss der Ausschuss die Zusammensetzung einer Findungskommission mit jeweils vier Vertretern/Vertreterinnen der Ratsfraktionen und der Bezirksvertretung Innenstadt sowie einem Vertreter der Verwaltung. In der dazugehörigen Beschlussvorlage der Verwaltung vom 19.04.2012 heißt es dazu u. a.: „Um in Zukunft ein einheitliches und harmonisches Erscheinungsbild des Weihnachtsmarktes und der Eislaufbahn gewährleisten zu können, wird die anstehende Ausschreibung des Weihnachtsmarktes auf dem Alter Markt/Heumarkt mit dem Vorbehalt, dass die Eisbahn in den Weihnachtsmarkt zu integrieren ist, durchgeführt. Da somit „beide“ Veranstaltungen auf dem Heumarkt in der Zuständigkeit des gleichen Veranstalters stehen, erscheint die Umsetzung des gewünschten einheitlichen und harmonischen Gesamtbildes in der Altstadt in dieser Form am effektivsten verwirklicht werden zu können.“ In der weiteren Vorlage an den genannten Ausschuss vom 10.05.2012 wurde zur Frage der separaten Ausschreibung der Eisbahn weiter ausgeführt: „Grundsätzlich werden Platzflächen nur an einen Veranstalter vergeben. Damit wird sichergestellt, dass es nur eine Verantwortlichkeit für jegliche Kontakte mit Überwachungsbehörden etc. und bei Konflikten gibt. Das dient letztlich auch der Sicherheit. Ferner dient die Vergabe an einen Veranstalter auf einer Platzfläche auch dazu, dass ein einheitliches Leistungsbild durch den Veranstalter entwickelt werden kann. Die dort jährlich zur Vorweihnachtszeit eingerichtete Eislaufbahn wurde von deren Betreiber in den letzten Jahren sukzessive um weihnachtliche Verpflegungsstände erweitert, was bei den Besuchern auf positive Resonanz stieß. Insofern macht es Sinn, dass für den Heumarkt zukünftig ein Weihnachtsmarkt mit integrierter Eisbahn ausgeschrieben wird.“ Mit E-Mail vom 18.09.2012 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, wann es eine Ausschreibung zur Eisbahn geben würde. Mit Schreiben vom 25.09.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überlassung einer Teilfläche des Heumarktes zum Aufbau und Betrieb einer Eisbahn für die Zeit vom 25.11.2013 bis 06.01.2014. Im Amtsblatt der Stadt Köln vom 04.10.2012 schrieb die Beklagte den Weihnachtsmarkt auf dem Alter Markt und Heumarkt mit integrierter Eislaufbahn auf dem Heumarkt für den Zeitraum 2013 bis 2017 öffentlich aus. Außer der Klägerin reichten fünf weitere Interessenten ihre Bewerbung fristgerecht ein. Davon wurden fünf Bewerber „zugelassen“ und von der Findungskommission wie folgt bewertet: I1. GmbH 241,33 Punkte, T. L. e. V. 235,33 Punkte, X. H. GmbH 181,00 Punkte, S. W. L. GbR 142,56 Punkte, X1. GmbH & Co KG 139,78 Punkte. Mit Schreiben vom 19.12.2012 wurde der Beigeladenen die Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Durchführung des Weihnachtsmarktes auf dem Alter Markt/Heumarkt in den Jahren 2013 bis 2017 erteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte der Klägerin zunächst formlos mit, dass die Ausrichtung des Weihnachtsmarktes Alter Markt/Heumarkt in den Jahren 2013 bis 2017 einem anderen Mitbewerber übertragen worden sei. Mit Bescheid vom 03.01.2013, zugestellt am 07.01.2013, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung als Spezialmarkt unter gleichzeitiger Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Platzfläche Alter Markt/Heumarkt zur Durchführung des Weihnachtsmarktes (mit einer auf dem Heumarkt integrierten Eislaufbahn) für den Zeitraum 2013 bis 2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei ermessensfehlerfrei. Die zugrunde gelegten Bewertungskriterien, die sich an der Attraktivität der Veranstaltung (Präsentation und Aussagefähigkeit, Anordnungen der Aufbauten, Gestaltung des Marktbildes etc.), dem Kriterium von Referenzen und Erfahrungen (mit Veranstaltungen insbesondere von Weihnachtsmärkten und Eislaufbahnen), ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten (Lärmschutz, Reinigung, Abfallbeseitigung etc.) sowie Zuverlässigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Veranstalters orientierten, seien sachgerecht. Bei der Bewertung der eingegangenen vollständigen Bewerbungen entsprechend diesen Kriterien habe die Bewerbung der Klägerin weniger Punkte als diejenige der Beigeladenen erzielt, so dass eine Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht in Betracht gekommen sei. Am 31.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, sie habe seit Jahren die Eislaufbahn auf dem Heumarkt betrieben. Zu dem Zwecke habe sie eine Eislaufbahn angeschafft und einschließlich der im Laufe der Jahre erforderlichen Änderungen und Verbesserungen im technischen Bereich ca. 1,0 Mio. € aufgewendet. Ihr schriftlicher Antrag auf Bewilligung des Betriebes der Eisbahn vom 25.09.2013 sei bis heute nicht beschieden worden. Die Gesamtausschreibung des Weihnachtsmarktes auf dem Alter Markt und Heumarkt mit integrierter Eisbahn sei vom Grundsatz her und in der Beschreibung der Bewertungsmatrix rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Betrieb der Eisbahn nicht beschieden habe. Auch setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem eigenen Handeln, wenn sie zunächst in einer Pressemitteilung vom 02.10.2010 ankündige: „Auch für den Betrieb einer Eislaufbahn auf dem Heumarkt für den gleichen Zeitraum können bis zum 16.11.2012 bei der Stadt Köln Bewerbungsunterlagen eingereicht werden.“, dann aber kurz darauf eine Gesamtausschreibung durchführe. Die Bewerbungsmatrix selbst sei für die Gesamtausschreibung unzulänglich, da sie den Komplex „Eislaufbahn“ keiner gesonderten Bewertung unterziehe. Es handele sich hinsichtlich der Eislaufbahn um eine „Sportveranstaltung“, die eine von der allgemeinen Bewertung des Weihnachtsmarktes völlig zu trennende Begutachtung in technischer und organisatorischer Hinsicht erfordere. Eine solche habe nicht stattgefunden. Die Veranstaltungen Weihnachtsmarkt und Eislaufbahn bedürften zwingend einer gesonderten Ausschreibung und Bewertung. Die Entscheidung, eine Gesamtausschreibung unter Anwendung einer allgemeinen Bewertungsmatrix durchzuführen, verkenne in rechtsmissbräuchlicher Weise die in der Bewertungsmatrix nicht vorgenommene Differenzierung des Anforderungsprofils eines allgemeinen Weihnachtsmarktes einerseits und der spezifischen Anforderungen an den Betrieb einer Eislaufbahn andererseits. Die Klägerin hat zunächst (sinngemäß) beantragt, 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2013 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf die Festsetzung des Weihnachts-marktes auf dem Alter Markt/Heumarkt einschließlich der dazu gehörenden Eisbahn in Köln für die Jahre 2013 bis 2017 als Spezial-Markt neu zu bescheiden, 2. die Beklagte zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Zusicherung insoweit aufzuheben, als sie sich auf die Festsetzung des vorgenannten Spezialmarktes bezieht, hilfsweise, 3. unter Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.01.2013 die Beklagte zu verpflichten, über die Vergabe der Eislaufbahn neu zu entscheiden, 4. die Beklagte zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Zusicherung, soweit es den Betrieb der Eislaufbahn betrifft, aufzuheben. Mit Schreiben vom 08.04.2013 hat die Klägerin die Anträge zu 1. und 2. zurückgenommen und beantragt nunmehr: 1. unter Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.01.2013 die Beklagte zu verpflichten, über die Vergabe der Eislaufbahn neu zu entscheiden, 2. die Beklagte zu verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Zusicherung, soweit es den Betrieb der Eislaufbahn betrifft, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei bereits unzulässig. Die von der Klägerin verfolgten Ziele seien als Teilverpflichtungsklage und als Teilanfechtungsklage unstatthaft. Ein Verwaltungsakt sei nach § 44 Abs. 4 VwVfG nicht teilbar, wenn durch den Wegfall des einen Teils der übrige Teil eine andere Bedeutung erhalten würde, als ihm im Zusammenhang zukomme. Es sei der Beklagten bei der Ausschreibung des Weihnachtsmarkts Alter Markt /Heumarkt inklusive der Eislaufbahn darauf angekommen, ein einheitliches Gesamtgefüge zu schaffen. Die Eislaufbahn habe zur Gewährleistung eines harmonischen Erscheinungsbildes in den Weihnachtsmarkt integriert und wie dieser weihnachtlich gestaltet werden sollen. Zudem sei damit bezweckt gewesen, für den Weihnachtsmarkt und die Eisbahn lediglich einen Ansprechpartner zu haben, um so eine einfache und schnelle Kommunikation und Kooperation mit dem Veranstalter zu gewährleisten. Die Bewerbungskriterien der Ausschreibung würden sich auf beide Komponenten beziehen. Es würde nicht dem Willen der Beklagten entsprechen, nun nachträglich einen Teil der Vergabeentscheidung aus der Gesamtentscheidung herauszunehmen und separat neu zu vergeben. Darin sei auch ein unzulässiger Eingriff in die Bewerbungen der Teilnehmer an der Ausschreibung zu sehen. Der aufzuhebende Teil stehe mit den übrigen Teilen des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids sowie der Zusicherung inhaltlich in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch Teilaufhebung würde der Beklagten ein Rest aufgezwungen, den sie so nicht erlassen wolle und womit in den ihr bei der Ausschreibung zustehenden Freiraum eingegriffen werde. Zudem fehle der Klägerin hinsichtlich einer Neubescheidung über die separate Vergabe der Eisbahn auch die Klagebefugnis. Mit der Klagerücknahme habe die Klägerin das von ihr ursprünglich verfolgte Ziel einer sachgerechten Auswahlentscheidung aufgegeben. Die Teilverpflichtungsklage hinsichtlich der Neubescheidung in Bezug auf die Eisbahn und der Teilanfechtungsklage hinsichtlich der Zusicherung seien nicht statthaft, womit es an einer möglichen Rechtsverletzung der Klägerin fehle. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin könne aus den ihr in der Vergangenheit befristet erteilten Sondernutzungsgenehmigungen keinen Vertrauenstatbestand herleiten. Einer Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom 25.09.2012 habe es nicht mehr bedurft. Dieser habe sich mit der Bewerbung der Klägerin um den Weihnachtsmarkt mit integrierter Eisbahn erledigt. Zudem ergebe sich aus der bloßen Existenz eines solchen Antrags noch nicht die Rechtswidrigkeit der folgenden Ausschreibung. Auch aus der von der Klägerin angeführten Pressemitteilung vom 02.10.2012 könne diese keinen Vertrauenstatbestand herleiten. Allein maßgeblich sei der Text der Ausschreibung, auf den diese Mitteilung deutlich hinweise. Die Integration der Eisbahn in den Weihnachtsmarkt sei der Klägerin zudem schon im September telefonisch mitgeteilt worden. Die Ausschreibung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eisbahn keiner getrennten Beurteilung unterzogen worden sei. Es obliege dem Beurteilungsspielraum der Beklagten, welche Bewertungskriterien sie wähle und ob sie die Eislaufbahn einer separierten Bewertung unterziehen wolle oder eine gemeinsame Bewertung bevorzuge. Es stehe der Klägerin nicht zu, ihre eigenen Bewertungsmaßstäbe an Stelle der Maßstäbe der Beklagten zu setzen. Ausschreibung und Auswahl durch die Findungskommission seien rechtmäßig, insbesondere fehlerfrei abgelaufen. Die Beigeladene habe in diesem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren die höchste Punktzahl erhalten und daher die Zusicherung erhalten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei unstatthaft. Die Teilanfechtung eines Verwaltungsaktes könne nur erfolgen, wenn dessen Inhalt teilbar sei. Voraussetzung dafür sei, dass der aufzuhebende Teil nicht mit den übrigen Teilen des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, sondern selbständig bestehen könne und durch die Teilaufhebung keine andere Bedeutung erlange als ihm ursprünglich zugekommen sei. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Einer Teilbarkeit des Ablehnungsbescheids stehe der objektiv zum Ausdruck gebrachte maßgebliche Wille der Beklagten entgegen. Diese habe in ihrer Ausschreibung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Weihnachtsmarkt und Eislaufbahn ein homogenes Gesamtkonzept darstellten. Dementsprechend habe die Beklagte auch der Bewertung der Bewerbungen für alle Module den gleichen Kriterienkatalog zugrunde gelegt. Dieser einheitlichen Bewerbung würde der Boden entzogen, wenn ein Modul – die Eislaufbahn – aus dem Konzept herausgenommen werden würde. Es sei mit dem Willen der Beklagten nicht vereinbar, die Vergabeentscheidung bezüglich des Weihnachtsmarktes bestehen zu lassen, für die Eislaufbahn aber ein neues getrenntes Verfahren durchzuführen. Auch in die anderen auf das Gesamtkonzept zugeschnittenen Bewerbungen würde dadurch in unzulässiger Weise eingegriffen werden. Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt. Eine Rechtsverletzung komme offensichtlich nicht in Betracht. Der Klagebefugnis stehe bereits die an die Beigeladene erteilte Zusicherung entgegen, die eine inhaltlich davon abweichende Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung der Eislaufbahn an die Klägerin sperre. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis sei aufgrund dessen nicht gegeben. Die Klage sei auch unbegründet. Die Ausschreibung sei rechtmäßig, die Vergabeentscheidung ermessensfehlerfrei. Der Vorwurf der Klägerin, Eislaufbahn und Weihnachtsmarkt hätten nicht zusammen vergeben werden dürfen, greife nicht. Die Frage der Leistungsbestimmung, der Definition des Beschaffungsgegenstandes sei dem Vergabeverfahren vorgelagert und unterliege einem weiten Beschaffungsermessen des Auftraggebers. Die Beschaffungsentscheidung könne nur im Sinne einer Willkür- und Vertretbarkeitskontrolle daraufhin überprüft werden, ob es auftrags- und sachbezogene Gründe für die Definition des Beschaffungsgegenstandes gebe. Unzweifelhaft habe hier die Beklagte bei der Bestimmung des Ausschreibungsgegenstandes weder sachfremde Erwägungen angestellt noch willkürlich gehandelt. Die Beklagte habe eine einheitliche Ausschreibung vorgenommen, um sicherzustellen, dass es nur eine Verantwortlichkeit für jegliche Kontakt- und Überwachungsbehörden sowie bei Konflikten gebe und damit Koordinationsprobleme sowie Sicherheitslücken zu vermeiden. Zudem habe sie ästhetischen Brüchen vorbeugen wollen. Die Vergabeentscheidung sei auch rechtmäßig. Die Beklagte habe die von ihr zugrunde gelegten sachbezogenen und diskriminierungs-freien Auswahlkriterien korrekt angewendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist sowohl im Antrag zu 1) als auch im Antrag zu 2) unbegründet. Der Antrag zu 1) auf Teilaufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.01.2013 und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung über die Vergabe der Eislaufbahn ist unbegründet. Der der Klägerin eine Festsetzung versagende Bescheid der Beklagten vom 03.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung gemäß § 69 Abs. 1 GewO bzw. eine diesbezügliche Neubescheidung der Vergabe der Eislaufbahn. Der Antrag ist bereits deshalb unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.01.2013 nicht teilweise aufgehoben und die Beklagte nicht zu einer teilweisen Neubescheidung verpflichtet werden kann. Die Vergabeentscheidung der Beklagten ist nicht in die Vergabe des Weihnachtsmarktes und die Vergabe der Eislaufbahn teilbar. Ein Verwaltungsakt ist analog § 44 Abs. 4 VwVfG nur teilbar, wenn der in Frage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, vielmehr die übrigen Teile auch selbständig bestehen könnten und durch die Teilaufhebung nicht eine andere Bedeutung erlangen würden, als ihnen im Zusammenhang des ursprünglichen ganzen Verwaltungsaktes zukam. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,19. Aufl., § 113 Rdnr. 16. Maßgeblich hinsichtlich der Frage der Teilbarkeit ist dabei der objektiv zum Ausdruck gebrachte Willen der Behörde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.11.1993 – 4 A 480/93 –. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die Vergabe des Weihnachtsmarktes einschließlich der Eislaufbahn nicht teilbar. Die Beklagte hat in ihrer Ausschreibung ausdrücklich auf die in den Weihnachtsmarkt integrierte Eislaufbahn abgestellt. Sie hat darin ausgeführt: „Um ein einheitliches und harmonisches Erscheinungsbild zu gewährleisten, ist die Eisbahn in den Weihnachtsmarkt zu integrieren und u. a. mit weihnachtlicher Innen- und Außendekoration (z. B. natürlichem Tannengrün, entsprechender Beleuchtung, einheitlicher Beschallung – analog des Weihnachtsmarktes) zu versehen.“ Nach dem Willen der Beklagten stehen die Vergabe des Weihnachtsmarktes und der Eisbahn in einem untrennbaren inneren Zusammenhang. Beide Teile sollen ein einheitliches und harmonisches Bild gewährleisten, für beide Teile soll ein Ansprechpartner vorhanden sein und für beide Teile ist ein einheitliches Bewertungsverfahren der Bewerbungen ermittelt worden. Die Vergabe der Eislaufbahn kann aus der Gesamtvergabe nicht herausgetrennt werden, ohne dass sie eine gänzlich andere Bedeutung erlangt als ihr im Rahmen der Gesamtvergabe zukam. Dafür spricht auch, dass die Eislaufbahn allein, die keine Veranstaltung nach den §§ 64 bis 68 GewO, insbesondere keinen Markt, darstellt, nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden kann. Die Beklagte definiert den Vergabegegenstand. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, kommt der Beklagten dabei ein weites Beschaffungsermessen zu, das nur im Rahmen einer Willkürkontrolle daraufhin überprüft werden kann, ob es sachbezogene Gründe für die Ausgestaltung des Beschaffungsgegenstandes gegeben hat. Für eine willkürliche Entscheidung ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte hat im Gegenteil bereits in der Vorbereitung der Ausschreibung die Frage der Integration der Eislaufbahn in den Weihnachtsmarkt intensiv in den zuständigen Gremien diskutiert und sich aus Gründen des harmonischen und einheitlichen Erscheinungsbildes des Weihnachtsmarktes (siehe Ausschreibung) sowie zur Vermeidung von Koordinationsproblemen und Sicherheitslücken durch verschiedene Veranstalter (Beschlussvorlage vom 10.05.2012) rechtsfehlerfrei für eine Integration entschieden. Sie war an dieser Entscheidung weder durch den im September 2012 gestellten Antrag der Klägerin auf isolierte Vergabe der Eislaufbahn noch durch die bisherige Erteilung der jährlich neu vergebenen Sondernutzungserlaubnis für die Eislaufbahn an die Klägerin gehindert. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die bisherige getrennte Vergabe keine Probleme hervorgerufen habe und die Begründung der Beklagten die einheitliche Vergabe nicht trage, da keine überwiegenden Gründe für eine solche spreche, verkennt sie, dass es der Beklagten obliegt, den Gegenstand der Ausschreibung zu bestimmen. Notwendig ist hierbei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass zwingende Gründe für eine einheitliche Ausschreibung sprechen. Vielmehr genügt es, wie ausgeführt, dass sachbezogene Gründe vorlagen und die Entscheidung willkürfrei getroffen worden ist. Auch das von der Klägerin angeführte widersprüchliche Verhalten der Beklagten durch die in der Pressemitteilung angegebene separate Bewerbungsmöglichkeit für die Eislaufbahn führt nicht zu einer Willkürlichkeit der Entscheidung der Beklagten. Entscheidend ist allein der in der Ausschreibung zum Ausdruck gekommene Wille der Beklagten, nicht der evtl. missverständliche Texte einer Presseerklärung, die im Übrigen explizit auf die allein maßgebliche Ausschreibung hinweist. Ist die Vergabeentscheidung indes nicht teilbar, so hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags hinsichtlich des Teils der Vergabe der Eislaufbahn. Der Antrag zu 2) auf Verpflichtung der Beklagten, die der Beigeladenen erteilte Zusicherung teilweise, soweit es die Eislaufbahn betrifft, aufzuheben, ist ebenfalls unbegründet. Die Zusicherung, die sich auf den gesamten Vergabegegenstand bezieht, ist unteilbar. Eine teilweise Aufhebung kann die Klägerin daher nicht beanspruchen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Klageabweisungsantrag gestellt hat.