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Beschluss

34 L 1303/13.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0916.34L1303.13PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, dem Antragsteller im Anhörungsverfahren nach § 78 Abs. 2 LPVG NW a) den jeweils vollständigen Zustimmungsantrag des Präsident des Oberlandesgerichts Köln nebst den weiteren dem Antragsgegner bereits vorliegenden antragsbegründenden Unterlagen (Bewerber- bzw. Beförderungsliste mit den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und Leistungsvergleichen sowie -entwicklungen aller Bewerber/- innen) in vollständig ausgefüllter Form als zweckdienliche Information zur Verfügung zu stellen, b) seine jeweilige beabsichtigte Zustimmungsentscheidung mitzuteilen 2. dem Antragsgegner bis zur Erledigung von 1. bzw. rechtskräftigen Entscheidung zu 1. zu untersagen, dem gestellten jeweiligen Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln zuzustimmen, 3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Dabei geht die Kammer davon aus, dass dem Antrag bezogen auf das Besetzungsverfahren 0000 B. 0000 bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn wie der Beteiligte mit Schreiben vom 12. September 2013 noch einmal bestätigt hat, liegt dem Beteiligten aufgrund der Rücknahme der Vorlage bezüglich dieses Besetzungsvorgangs kein Zustimmungsersuchen mehr vor. Die Kammer hat bereits in ihrer Verfügung vom 04. September 2013 darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ggfls. nach Rückkehr des Dezernenten eine erneute Entscheidung erfolgt und ein neues Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden wird, für das vorliegende einstweiligen Anordnungsverfahren unerheblich sein dürfte. Soweit sich der Antrag auf den Besetzungsvorgang 0000 B. 0000 bezieht, dürfte er allerdings zulässig sein. Denn insoweit hat der Beteiligte unter dem 12. September 2013 mitgeteilt, es sei offen, ob in der Sitzung vom 17. September 2013 nur beraten oder auch bereits entschieden werden soll. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Kammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 937 Abs. 2, 2. Alternative ZPO ohne Durchführung eines Anhörungstermins. Nach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung durch die Fachkammer für LPVG, die der Antragsteller hier angerufen hat, erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen als im Hauptsacheverfahren möglich ist; die Entscheidung in der Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder einem sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2003 -1 B 2544/02. PVL- ; OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2007 -1 B 2563/06.PVL-. An diesen Anforderungen hat sich aufgrund der Änderungen des § 79 LPVG NW durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 05.07.2011 (GV. NRW. S. 348) – LPVG – Novelle 2011 – nichts geändert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2012 -20 B 511/12.PVL-. Hier erfüllt der Antragsteller die strengen Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht. Zum einen ist bereits fraglich, ob dem Antragsteller ein Verfügungsanspruch zur Seite steht und ob er die mit Ziffer 1 seines Antrags erstrebten Informationen zum Teil oder in Gänze verlangen kann. Denn wie weit das Informationsrecht des Antragstellers aus § 78 Abs. 2 LPVG NW gerade in dem höchst sensiblen Bereich von Beförderungsentscheidungen geht, ist -soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich- in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Zwar steht dem Antragsteller aufgrund dieser Vorschrift eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Rechtsposition zu, wenn es wie hier um Angelegenheiten geht, die einzelne Beschäftigte der Dienststelle betreffen. § 78 Abs. 2 LPVG NW will sicherstellen, dass der Personalrat zu Wort kommt und zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann. Auf der anderen Seite betonen die einschlägigen Kommentierungen, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, der Stufenvertretung die für die sachgerechte Ausübung des (bei der Stufenvertretung liegenden) Beteiligungsrechts notwendigen Informationen zu verschaffen, über die sie als „entferntere“ Personalvertretung meist nicht verfügt. Dem Personalrat wird damit zugleich eine die Stufenvertretung unterstützende Funktion zugewiesen. Ein übereinstimmender Informationsstand der Stufenvertretung und der örtlichen Personalvertretung wird vom Zweck des Äußerungsrechts aus § 78 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nicht gefordert, vgl. z.B. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, § 78, Rdnr. 56 ff., 70, wofür auch die zurückhaltende Gesetzesformulierung („Gelegenheit zur Äußerung“) spricht. Von daher wären die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren, dessen Vorwegnahme er hier mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrebt, zumindest völlig offen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller schlechthin unzumutbare Nachteile erleidet, wenn die begehrte einstweilige Verfügung nicht ergeht. Denn wie der Antragsteller selbst ausführt, entspricht das Vorgehen des Beteiligten „seiner bisher geübten Praxis“, so dass für den Antragsteller in der Vergangenheit ausreichend Anlass und Gelegenheit bestand, die hier streitigen Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Von dieser Gelegenheit hat er keinen Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund kann es nicht Gegenstand und Aufgabe eines personalvertretungsrechtlichen Eil verfahrens sein, erstmals -wie der Antragsteller ausweislich Seite 4 seiner Antragsschrift möchte - und unter Zeitdruck grundsätzlich Inhalt und Umfang der dem Antragsteller durch § 78 Abs. 2 LPVG NW eingeräumten Rechtsposition zu bestimmen. Erst recht hat vor diesem Hintergrund sein Antrag Ziffer 2. keinen Erfolg. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren kein Raum.