OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 1575/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0918.23K1575.13.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich deraußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A.----straße 0 in F. (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000). Das Grundstück liegt, ebenso wie die hier interessierenden östlichen Teile des benachbarten Grundstücks der Beigeladenen (C. Ring 00a, Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 der Beklagten vom 11. Januar 2005, der für das fragliche Gebiet die Festsetzung „Gewerbegebiet“ trifft. Zudem sind nach den textlichen Festsetzungen „Autobusunternehmen, auch solche des öffentlichen Nahverkehrs“ ausdrücklich zugelassen. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Gebäude bebaut, das überwiegend als Einzelhandelsgeschäft und im rückwärtigen Teil des Obergeschosses als Betriebsleiterwohnung genutzt wird. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich eine Wartungs- und Reinigungshalle für Busse, die das Grundstück in einen östlichen und einen westlichen Teil unterteilt. Auf den östlichen (Flurstück 000) und den westlichen (Flurstücke 000 und 000) Teilflächen befinden sich Abstellplätze für Busse. Erstmals mit Baugenehmigung vom 7. November 1985 genehmigte die Beklagte den Betrieb eines Bus-Unternehmens auf dem Grundstück der Beigeladenen. 3 Anfang Februar 2012 meldete sich die Ehefrau des Klägers – als Mieterin des klägerischen Grundstücks – bei der Beklagten und machte in der Folgezeit unter Beifügung diverser Observationsberichte einer Detektei geltend, dass das Busunternehmen der Beigeladenen ohne entsprechende Baugenehmigung auch in den Nachtstunden betrieben werde. 4 Daraufhin beantragte die Beigeladene unter dem 27. Februar 2012 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten (zusätzliche Betriebszeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) auf 24 Stunden sowie die Erweiterung der genehmigten Parkflächen auf 45 Stellplätze auf dem Flurstück 000 (Parkfläche „Ost“) und auf 10 Stellplätze auf den Flurstücken 000 und 000 (Parkfläche „West“). Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und als Bestandteil des Bauantrages legte die Beigeladene insgesamt drei Gutachten des TÜV Rheinland zu den zu erwartenden Immissionen des erweiterten Betriebes vor. Das letzte Gutachten vom 3. April 2012 kam für den Immissionsort (Io) 2, der vor dem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Klägers gelegen ist, in der lautesten Nachtstunde zu einem Beurteilungspegel von 49 db(A). 5 Am 6. Juli 2012 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung und versah diese mit diversen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Anzahl der in den Nachtstunden zugelassenen Fahrbewegungen. Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 16. Juli 2012 korrigierte die Beklagte einen Schreibfehler in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 6. Juli 2012. 6 Am 29. November 2012 hat die Dekra auf der Grundlage von Messungen während des Nachbetriebs entsprechend einer Nebenbestimmung in der Baugenehmigung vom 6. Juli 2012 ein weiteres Gutachten erstellt. Danach beträgt der Beurteilungspegel in der lautesten Nachtstunde am Io 2 48,2 db(A). 7 Am 27. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen, die gerade dem Nachbarschutz dienen sollten, seien unbestimmt. So lägen den verschiedenen TÜV Gutachten unterschiedliche Betriebsbeschreibungen zu Grunde und es sei unklar, welche der Betriebsbeschreibungen nunmehr Grundlage der Baugenehmigung sei. Zudem bestehe ein Widerspruch zwischen der Zahl der maximalen Ausfahrten zwischen 5:00 Uhr und 05:59 Uhr (nämlich 9) und der zur gleichen Zeit zulässigen Beteiligungen (nämlich 15). Dieser Widerspruch sei deshalb erheblich, weil in der Baugenehmigung weiter geregelt sei, dass in jeder Nachtstunde nur die Busse betankt werden dürfen, die auch ausfahren. Unklar sei ferner, ob es überhaupt eine Begrenzung der Zahl der Ein- und Ausfahrten für Reisebusse gebe. Unklar sei auch, ob es ein Verbot des Warmlaufenlassens für die Motoren gebe. Zudem sei zweifelhaft, ob ein solches Verbot überhaupt eingehalten werden könne. Insgesamt bestünden Zweifel am Vollzug der Nebenbestimmungen, da z.B. die Unterscheidung zwischen Linien- und Reisebusverkehr schwierig sei und insgesamt eine komplexe Regelung getroffen worden sei. Darüber hinaus sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Die „Parkfläche – West“ füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Auf der „Parkfläche – Ost“ sei nur ausnahmsweise der Betrieb eines Busunternehmens zulässig. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen hier nicht richtig ausgeübt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Juli 2012in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 16. Juli 2012 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei nicht zu erkennen. So sei eindeutig bestimmt, dass die Betriebsbeschreibung aus der Schallschutzprognose vom 3. April 2012 maßgeblich sei. Hinsichtlich der Regelungen für die Ausfahrt und die Anzahl der Tankvorgänge zwischen 5:00 Uhr und 5:59 Uhr sei zu beachten, dass sich die Anzahl der zugelassenen Betankungen nicht nur auf die Linienbusse, sondern auf die Linienbusse und die Reisebusse beziehe. Das Warmlaufenlassen der Motoren sei eindeutig verboten. Die Befürchtungen zum generellen Vollzug der Nebenbestimmungen seien spekulativ. Denn gerade der Linien- und Reisebusverkehr sei aufgrund der unterschiedlichen Fahrzeuge gut voneinander zu unterscheiden. Im Übrigen habe der Betrieb der Beigeladenen schon vor Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers bestanden. 13 Die Beigeladene beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie macht gleichfalls geltend, eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung sei nicht erkennbar. Zudem sei die Einhaltung der Nebenbestimmungen durch eine mündliche Anweisung an den Tankwart, der in den Nachtstunden die Busfahrer entsprechend einweise, sichergestellt. Um den für die Druckluftbremsen notwendigen Druck herzustellen, habe sie einen speziellen Kompressor angeschafft. Aus diesem Grund müssten die Motoren vor Beginn der Fahrt auch nicht warm laufen. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften sei nicht erkennbar. Dabei sei insbesondere unerheblich, ob sich die Nutzung der „Parkfläche West“ in die nähere Umgebung einfüge, weil die von dieser Fläche ausgehenden Immissionen das Grundstück des Klägers nicht tangierten. 16 Der Berichterstatter hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt, wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die Niederschrift vom 4. September 2013 verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet; die der Beigeladenen erteilte Baugenehmi- gung der Beklagten vom 6. Juli 2012 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 16. Juli 2012 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 21 Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hebt das Gericht nur dann auf, wenn dem Nachbarn ein Abwehrrecht zusteht. Dies ist nur dann der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. 22 Gemessen hieran hat die Klage keinen Erfolg. Insbesondere ist die angefochtene Baugenehmigung – entgegen der Auffassung des Klägers – im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. Diese Bestimmung verlangt, dass eine Baugenehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Die dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalt der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.2013 – 10 A 2269/10 – mit weiterenNachweisen. 24 Diesen Anforderungen wird die streitige Baugenehmigung gerecht. 25 Die vom Kläger vorgetragenen Widersprüche innerhalb der Baugenehmigung liegen nicht vor. So ist die der Baugenehmigung zu Grunde liegende Betriebsbeschreibung eindeutig bestimmt. Die Betriebsbeschreibung in den Bauvorlagen verweist auf den Inhalt der schalltechnischen Untersuchung des TÜV. Hierzu bestimmt die Baugenehmigung ausdrücklich, dass die „Aktualisierung der Schallimmissionsprognose Stand 3.4.2012“ maßgebend ist. In dieser Schallprognose sind die Betriebsabläufe im Einzelnen geschildert, zudem sind die Betriebsabläufe und insbesondere die Zahl der zulässigen Ein- und Ausfahrten in der Baugenehmigung nochmals ausdrücklich geregelt. 26 Auch widersprechen sich die Angaben zu den in der Stunde von 5:00 Uhr bis 5:59 Uhr zulässigen Tankvorgängen und zulässigen Ausfahrten nicht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass nach Nr. 6 auf Seite 3 der Ausfertigung der Baugenehmigung zur Nachtzeit nur die Busse betankt werden dürfen, die auch ausfahren und dass zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht mehr als 15 Busse betankt werden dürfen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass – worauf der Kläger zutreffend hinweist – entsprechend der Regelungen über die Zahl der Ein- und Ausfahrten auf Seite 2 der Ausfertigung der Baugenehmigung an Werktagen zwischen 5:00 Uhr und 5:59 Uhr 9 Busse ausfahren dürfen. Diese Zahl begrenzt entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht die Zahl der Gesamtausfahrten in dieser Stunde. Denn die Anzahl von 9 Ausfahrten bezieht sich alleine auf den Linienverkehr. Da zusätzlich bis zu sieben Busse im Reiseverkehr eingesetzt werden dürfen und die Zahl der Ausfahrten für den Linienverkehr und den Reiseverkehr auf max. 18 Ausfahrten in der Stunde begrenzt ist, übersteigt die Zahl der zugelassenen Tankvorgänge nicht die Zahl der nach der Baugenehmigung zulässigen Ausfahrten zwischen 5:00 Uhr und 5:59 Uhr. 27 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass – entgegen der Befürchtung des Klägers – auch die Zahl der Busbewegungen im Reiseverkehr begrenzt ist. 28 Ein Warmlaufenlassen ist nach Nr. 9 auf Seite 3 der Ausfertigung der Baugenehmigung eindeutig nicht zulässig. Auch hinsichtlich dieser Regelung bestehen keine Bedenken an der notwendigen Bestimmtheit. Hierbei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beigeladene aufgrund des von ihr angeschafften Kompressors auch technisch nicht darauf angewiesen ist, dass die Motoren zunächst warmlaufen. 29 Zur Überzeugung der Kammer sind die Regelungen über die Betriebsabläufe in der Baugenehmigung nicht so komplex, dass von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Beigeladene diese Regelungen beachten wird. Dies bedeutet zugleich, dass diese Regelungen der ihnen innewohnenden nachbarschützenden Funktion gerecht werden. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der von der Beigeladenen betriebene Linienbusverkehr sehr regelmäßige Betriebsabläufe bedingt. Dies bedeutet, dass sich die Beigeladene – und auch die Fahrer der Beigeladenen – in verlässlicher Art und Weise auf die mit der Baugenehmigung zugelassenen Betriebsabläufe einstellen können. Darüber hinaus ist die für die Einhaltung der genehmigten Betriebsabläufe notwendige Unterscheidung zwischen Linienverkehr und Reiseverkehr ohne weiteres möglich. Bei lebensnaher und typisierender Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass die Busse für diese beiden unterschiedlichen Betriebsarten ohne weiteres von-einander zu unterscheiden sind. Im Übrigen hat die Beigeladene durch eine interne Regelung (Anweisung an den Tankwart) organisatorisch sichergestellt, dass die genehmigten Betriebsabläufe beachtet werden. Unabhängig hiervon obliegt die Kon-trolle der genehmigungskonformen Ausnutzung der Baugenehmigung – wie bei allen baulichen Anlagen – der Bauaufsichtsbehörde. 30 Eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ist gleichfalls nicht erkennbar. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Betrieb eines Busunternehmens auf den einzelnen Flurstücken nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. nach § 30 BauGB in Verbindung mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 000 grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Denn dies ist nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Vielmehr hat die Beklagte schon mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 7. November 1985 den Betrieb eines Busunternehmens auf diesen Flurstücken genehmigt. Die nunmehr zur Genehmigung gestellte Änderung des Betriebsumfangs stellt sich gegenüber der ursprünglichen Genehmigung nicht als „aliud“ dar, so dass sich die Genehmigungsfrage nicht insgesamt neu stellt. 31 Die genehmigte Erweiterung der Betriebszeiten und Erhöhung der Anzahl der Stellplätze widerspricht nicht § 15 BauNVO; sie ist nicht zulasten des Klägers rücksichtslos. Das Rücksichtnahmegebot verlangt – soweit seine nachbarschützende Wirkung geht – im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215.96 – mit weiterenNachweisen. 33 Konkret sind nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Nicht rücksichtslos hingegen ist eine Anlage, deren Emissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft nach § 42 Absatz eins S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG Zumutbaren halten. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 – 4 C 74.78 –, BVerwGE 68, 58. 35 Die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmbelästigungen ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Konkretisiert wird das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren dabei durch die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutz-gesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Vor dem Hintergrund, dass das Grundstück des Klägers und jedenfalls das Flurstück 000 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 und damit im Gewerbegebiet liegen, findet vorliegend Ziffer 6.1 b) der TA-Lärm Anwendung, wonach in der lautesten Nachtstunden ein Immissionsrichtwert von 50 db(A) einzuhalten ist. Nach den von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren und im Anschluss an das Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachten wird dieser Richtwert mit der notwendigen Sicherheit 36 vergleiche hierzu OVG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – 2 A 3010/11 –, 37 bei dem nunmehr genehmigten Betriebsumfang eingehalten. Sowohl das TÜV Gutachten vom 3. April 2012 als auch die nachträgliche Messung der Dekra vom 29. November 2012 kommen mit 49 db(A) bzw. 48,2 db(A) zu Beurteilungspegeln, die am hier maßgeblichen Immissionsort 2 – nämlich vor dem Schlafzimmerfenster auf dem Grundstück des Klägers – unter 50 db(A) liegen. 38 Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit dieser Gutachten bestehen nicht. Das TÜV Gutachten vom 3. April 2012 geht von den mit der streitigen Baugenehmigung zugelassenen Betriebsabläufen und damit von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es nimmt alle erheblichen Emissionsquellen in den Blick und bewertet diese. Dabei werden auch – methodisch zutreffend – für die impulshaften Geräusche (etwa das Schließen der Hallentore) Zuschläge von jeweils 3 db(A) eingerechnet. Die auf der Grundlage der Gesamtaufnahme der erheblichen Emissionsquellen erfolgte Ausbreitungsberechnung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden und ist vom Kläger auch nicht angegriffen worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche Emissionsquellen – mit nachvollziehbaren Emissionswerten – einschließlich der notwendigen Zuschläge vom Gutachter berücksichtigt worden sind, ist die Beigeladene mit dem TÜV Gutachten vom 3. April 2012 im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung „auf der sicheren Seite“, obwohl der Beurteilungspegel mit 49 db(A) nur um 1 dB unter dem Lärmrichtwert von 50 db(A) liegt. Zudem wird diese Prognose durch die – methodisch gleichfalls nicht zu beanstandende – Messung der Dekra vom November 2012 bestätigt. 39 Die Ortsbesichtigung hat keine besonderen Umstände erkennen lassen, aufgrund derer trotz der Einhaltung der Lärmrichtwerte der TA Lärm eine Unzumutbarkeit gegeben ist. Vielmehr stellt sich die örtliche Situation als das typische Nebeneinander unterschiedlicher gewerblicher Nutzungen einschließlich der im Gewerbegebiet zulässigen – und hier von den Immissionen des Betriebes der Beigeladenen betroffenen – Betriebsleiterwohnung dar. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.