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Urteil

10 K 2264/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0925.10K2264.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 27. Februar 2012 verpflichtet, die von der Klägerin in Hamburg erworbene Lehramtsbefähigung über die bereits erfolgte Anerkennung für das Lehramt an Grundschulen hinaus zusätzlich als Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen – in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften – anzuerkennen und ihr hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1972 geborene Klägerin bestand im Jahre 1997 in Hamburg die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe und im Jahre 2000 wiederum in Hamburg die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen. Sie erwarb damit die – dort existierende – Befähigung für das Lehramt an Volks- und Realschulen. 3 Mit Schreiben vom 15. Januar 2012 beantragte sie bei dem Beklagten die Anerkennung ihrer in Hamburg erworbenen Lehramtsbefähigung als Befähigung zu dem Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften (mit Schwerpunkt Wirtschaft). Sie legte Zeugnisse über ihre bestandenen Staatsprüfungen vor. Wegen der Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Blatt 2 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. 4 Der Beklagte kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2012 an, dass er beabsichtige, die von ihr erworbene Lehramtsbefähigung nach § 14 Abs. 3 LABG 2009 als Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften anzuerkennen. Er teilte ihr mit, dass eine Anerkennung, die auch das Lehramt an Grundschulen einschließe, nicht möglich sei, weil in Nordrhein-Westfalen nur entweder das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen studiert werden könne. Er gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Die Klägerin bat den Beklagten auf dieses Schreiben mit E-Mail vom 26. Februar 2012 um Anerkennung ihrer in Hamburg erworbenen Lehramtsbefähigung als Befähigung zu dem Lehramt an Grundschulen in den Fächern Mathematik und Sachunterricht. Sie setzte den Beklagten davon in Kenntnis, dass sie weitere Prüfungsunterlagen nicht beibringen könne. 6 Der Beklagte erteilte der Klägerin daraufhin unter dem 27. Februar 2012 eine Bescheinigung über die Anerkennung ihrer in Hamburg erworbenen Lehramtsbefähigung als Befähigung zu dem Lehramt an Grundschulen in den Lernbereichen Mathematische Grundbildung und Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht). Er lehnte zugleich den weitergehenden Anerkennungsantrag der Klägerin ab und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 24. Januar 2012. 7 Die Klägerin hat gegen den ablehnenden Teil des Bescheides am 29. März 2012 Klage erhoben. 8 Zur Begründung der Klage trägt sie vor: 9 Sie habe nach Absolvierung des Studiums im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Jahr an der Grundschule gearbeitet und eine praktische Lehrprüfung im Fach Sachunterricht abgelegt. Anschließend sei sie ein Jahr an der Realschule tätig gewesen und habe dort eine praktische Lehrprüfung im Fach Mathematik abgelegt. Nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung habe sie in einer kombinierten Grund-, Haupt- und Realschule gearbeitet. Dort habe sie zunächst als Fachlehrerin in den Klassen 9, 6, 5 und 4 unterrichtet. Danach habe sie eine Klasse 1 übernommen. Die Klägerin reicht ein am 24. September 2013 ausgestelltes Dienstzeugnis des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung der Stadt Hamburg über ihren Vorbereitungsdienst ein. Wegen der Einzelheiten dieses Zeugnisses wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 10 Die Klägerin macht zur Begründung der Klage ferner geltend: 11 Das LABG 2009, das in § 3 Abs. 1 eine Lehramtsbefähigung für Grundschulen einerseits und für Haupt-, Real- und Gesamtschulen andererseits vorsehe, gelte grundsätzlich ausschließlich für diejenigen Studiengänge, die nach der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge in der Lehrerausbildung neu eingeführt worden seien. 12 Unabhängig davon sehe § 15 LABG 2009 in Abweichung von § 3 Abs. 1 LABG die Möglichkeit des Erwerbs mehrerer Lehrämter für diejenigen, die nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hätten, ausdrücklich vor. 13 Im Rahmen der Übergangs- und Schlussvorschriften sei in § 19 Abs. 1 Ziffer 2 LABG 2009 geregelt, dass Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden könnten. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift sei auch ihr die Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen zuzuerkennen. 14 Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, in „Altfällen“, in denen jemand seine Ausbildung noch nicht entsprechend dem LABG 2009 in Bachelor- und Masterstudiengängen absolviert habe, nicht danach zu differenzieren, in welchem Land die betreffende Person ihre Lehramtsbefähigung erworben habe. Bei Vorliegen der – bei ihr gegebenen – Anerkennungsvoraussetzungen müssten für Bewerber aus anderen Bundesländern auch Anerkennungen für verschiedene Lehrämter möglich sein. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 27. Februar 2012 zu verpflichten, die von ihr in Hamburg erworbene Lehramtsbefähigung über die bereits erfolgte Anerkennung für das Lehramt an Grundschulen hinaus zusätzlich als Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen – in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften – anzuerkennen und ihr hierüber eine Bescheinigung auszustellen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: 20 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelte das LABG 2009 nicht ausschließlich für diejenigen Studiengänge, die nach der Einführung der Bachelor-/ Masterstudiengänge in der Lehrerausbildung neu eingeführt worden seien. Es gelte vielmehr seit dem 1. Oktober 2011 ohne jede Einschränkung. Der zuvor geltende § 5 LABG 2002, der das übergreifende Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vorgesehen habe, sei zum 1. Oktober 2011 außer Kraft getreten. Zwar könnten Studierende, die sich am 30. September 2011 noch in einer Ausbildung nach den Vorschriften des LABG 2002 befunden hätten, die Ausbildung innerhalb eines vorgegebenen Rahmens nach diesen Vorschriften beenden. Für das Anerkennungsverfahren sei jedoch das LABG 2009 mit den „neuen“ Lehrämtern maßgebend. 21 Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 LABG 2009 ergebe, könne nur ein entsprechendes Lehramt anerkannt werden. Im Falle der Klägerin sei aufgrund ihrer Lehramtsbefähigung sowohl die Anerkennung des Lehramtes an Grundschulen als auch die Anerkennung des Lehramtes an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in Betracht gekommen, so dass eine Auswahl zu treffen gewesen sei. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass in Hamburg ein ausschließlich auf die Grundschule bzw. ausschließlich auf die Klassen 5 bis 10 bezogenes Lehramt nicht vertreten sei. Es gebe dort nur das übergreifende Lehramt. 22 Mit den von der Klägerin studierten Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften entsprächen ihre Studienleistungen dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen. In dem Fächerkanon der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) vom 18. Juni 2009 sei das Fach Sozialwissenschaften für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen aufgeführt, wohingegen es für das Lehramt an Grundschulen nicht studiert werden könne. Das Fach sei vor allem wegen des Schwerpunktes Wirtschaft inhaltlich dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen zuzuordnen; die Anerkennung des Lehramtes an Haupt-, Real- und Gesamtschulen sei der Klägerin aber auch aufgrund des Themas ihrer Hausarbeit im Ersten Staatsexamen („Unendliche Reihen“) angeboten worden. 23 Da das von der Klägerin absolvierte Studium auch Anteile in Grundschulpädagogik mit mathematischem Anfangsunterricht und dem Lernbereich Sachunterricht mit dem Schwerpunkt Natur enthalten habe, sei indes eine Anerkennung für das Lehramt an Grundschulen nicht ausgeschlossen worden, obwohl die auf das Grundschullehramt bezogenen Studienanteile im Fach Grundschulpädagogik nur einen relativ kleinen Teil des Studiums umfassten. Aus dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung ergebe sich nicht, ob die praktische Ausbildung schwerpunktmäßig in der Grund- oder Mittelstufe stattgefunden habe. Da die Klägerin sich aber ausdrücklich für die Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung als Befähigung zu dem Lehramt an Grundschulen entschieden habe, sei ihr die begehrte Anerkennung gewährt worden. 24 § 14 Abs. 3 Halbsatz 2 LABG 2009, wonach Lehramtsbefähigungen aus anderen Ländern in der Regel anerkannt würden, sei damit eingehalten. Die Klägerin habe schließlich eine Anerkennung erhalten, und dies sogar in einem Lehramt, das mit ihren Studienleistungen inhaltlich ein weniger großes Maß an Übereinstimmung aufweise als das ursprünglich zur Anerkennung vorgesehene Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen. 25 Die von der Klägerin zitierte Vorschrift des § 15 LABG 2009 sei hier nicht einschlägig. Die Vorschrift regele im Kern, dass jemand, der Hochschulabschlüsse für zwei Lehrämter erworben habe, die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung erwerbe. Wer also in Nordrhein-Westfalen den Master of Education für das Lehramt an Grundschulen und den Master of Education für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen erworben habe, erlange durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung die Befähigung zu beiden Lehrämtern. Die Klägerin habe aber nicht zwei Lehramtsprüfungen absolviert, sondern nur eine. Auch wenn sich die von ihr in Hamburg abgelegte Lehramtsprüfung auf ein übergreifendes Lehramt beziehe und sich damit verschiedene Anerkennungsmöglichkeiten eröffneten, bleibe es dennoch nur eine Prüfung. 26 Soweit die Klägerin auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LABG 2009 verweise, sei diese Bestimmung ebenfalls nicht einschlägig. Die Norm regele lediglich die Verwendung von Lehrkräften, die nach früherem Recht in Nordrhein-Westfalen Lehramtsbefähigungen erworben hätten. Sie besage aber nicht, dass Lehrkräfte mit früher erworbenen Lehramtsbefähigungen andere oder weitere Lehrämter erwürben. Sie enthalte erst recht keinen Hinweis darauf, wie mit Lehramtsbefähigungen aus anderen Bundesländern umzugehen sei. 27 Im vorliegenden Fall begehre die Klägerin die Anerkennung für zwei Lehrämter, obwohl sie nur eine Lehramtsprüfung mit anschließendem Vorbereitungsdienst zur Anerkennung vorlegen könne. Nach aktueller Rechtslage müssten in Nordrhein-Westfalen für eine Lehramtsbefähigung, die sich auf Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschule beziehe, zwei lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse (Master of Education) absolviert werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit nordrhein-westfälischen Lehramtsabsolventen sei eine Anerkennung mehrerer Lehramtsbefähigungen aufgrund nur einer Ersten Staatsprüfung und eines Vorbereitungsdienstes nicht vertretbar. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Klage ist begründet. 31 Der von der Klägerin angegriffene Teil des Bescheides des Beklagten vom 27. Februar 2012, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der von ihr in Hamburg erworbenen Lehramtsbefähigung als Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Lehramtsbefähigung über die bereits erfolgte Anerkennung zu dem Lehramt an Grundschulen hinaus zusätzlich als Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen – in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften – anerkennt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32 Der Anspruch folgt aus § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 12. Mai 2009. Danach kann die Bezirksregierung Münster als nach § 14 Abs. 5 Nr. 2 LABG 2009 beauftragte Behörde (vgl. § 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999) eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen; Lehramtsbefähigungen aus anderen Ländern werden in der Regel anerkannt. 33 Nicht zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, das LABG 2009 (und damit auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 LABG 2009) gelte grundsätzlich ausschließlich für diejenigen Studiengänge, die nach der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge in der Lehrerausbildung neu eingeführt worden seien. Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs gibt es keine Anhaltspunkte. Das LABG 2009 ist am Tage nach seiner Verkündung (Tag der Verkündung: 25. Mai 2009) in Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LABG 2009). Die – hier einschlägige – Vorschrift des § 14 LABG ist am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LABG 2009). Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002, die noch eine Anerkennungsmöglichkeit für das übergreifende Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vorsah (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG 2002), ist zum 1. Oktober 2011 außer Kraft getreten (§ 20 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 LABG 2009). 34 Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Anerkennung liegen vor. 35 Die Anerkennung kann ihr entgegen der Ansicht des Beklagten nicht formal unter Berufung darauf versagt werden, der Wortlaut des § 14 Abs. 3 Halbsatz 1 LABG 2009 sehe nur die Anerkennung zu „einem“ entsprechenden Lehramt vor. 36 Für ein derartiges zahlwörtliches Verständnis des Wortes „einem“ sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. 37 Ein solches Verständnis hätte zur Folge, dass Lehramtsabsolventen, die in einem anderen Bundesland die Befähigung zu einem in Nordrhein-Westfalen in dieser Form nicht existierenden, übergreifenden Lehramt erworben haben (vgl. zu solchen übergreifenden Lehrämtern etwa § 1 Abs. 1 der baden-württembergischen Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, § 1 Nr. 1 der hamburgischen Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen, § 2 Satz 1 Nr. 2 des saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes), unabhängig von dem Umfang ihrer Studien- und Prüfungsleistungen nur eine Teilanerkennung erhalten könnten. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte es nahe gelegen, dies in einem Satz 2 deutlich zum Ausdruck zu bringen. Der Gesetzgeber hätte etwa formulieren können: „Hat jemand in einem anderen Bundesland eine Lehramtsbefähigung erworben, die sich auf zwei oder mehr der in § 3 Abs. 1 genannten Lehrämter erstreckt, kann eine Anerkennung nur zu einem dieser Lehrämter erfolgen.“ 38 Eine formale Auslegung des § 14 Abs. 3 Halbsatz 1 LABG 2009 im Sinne des Beklagten würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. Seite 308), das in Art. 1 das Lehrerausbildungsgesetz enthält, u. a. den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 2005 umgesetzt. 39 Vgl. LT-Drs. 14/7961, Seite 33; vgl. ferner OVG NRW, Beschl. vom 6. August 2013 – 19 B 784/13-. 40 Die Kultusministerkonferenz, die als Instrument des „kooperativen Föderalismus“ Em-pfehlungen für eine einheitliche Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis der Länder gibt, 41 vgl. BVerwG, Beschl. vom 6. Januar 1999 – 6 B 19/98 – juris Rdnr. 3; OVG NRW, Urt. vom 5. Juli 2012 – 19 A 3006/06 – juris Rdnr. 57, 42 hatte in diesem Beschluss „Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ festgelegt. Danach ist zur Sicherung der Mobilität und Durchlässigkeit im deutschen Hochschulsystem sowie im Interesse der Studierenden die wechselseitige Anerkennung der erreichten Studienabschlüsse zwischen den Ländern zu gewährleisten. Dementsprechend bestimmt § 14 Abs. 3 Halbsatz 2 LABG 2009 – anders übrigens als die Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 4 LABG 2002 – explizit, dass Lehramtsbefähigungen aus anderen Ländern in der Regel anerkannt werden. 43 Dies zugrunde gelegt muss die Frage, ob die von der Klägerin in Hamburg erworbene Lehramtsbefähigung nicht nur als Befähigung zu dem Lehramt an Grundschulen (in den Lernbereichen Mathematische Grundbildung und Sachunterricht), sondern zusätzlich als Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen anerkannt werden kann, materiell anhand des Tatbestandsmerkmals „entsprechendes Lehramt“ beurteilt werden. 44 Das OVG NRW hat dazu in seinem Urteil vom 24. Januar 2008 – 19 A 2143/06 – juris Rdnr. 15-17 (betreffend die Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 4 LABG 2002) ausgeführt: 45 „Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal ‚entsprechendes Lehramt‘ ist erfüllt, wenn die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworbene Lehramtsbefähigung den nach dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz zu stellenden Anforderungen im Wesentlichen gerecht wird. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen den nordrhein-westfälischen Ausbildungsgängen und Prüfungen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. 46 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 – 19 A 6861/95 -, m. w. N.; zur Anerkennung von Lehramtsprüfungen als Erstes Staatsexamen: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 19 E 777/02 -, m. w. N. 47 Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Fähigkeiten und Kenntnisse bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch die nordrhein-westfälischen Bildungsgänge und -abschlüsse vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die den Zielen der nordrhein-westfälischen Lehrerausbildung im Wesentlichen entspricht. 48 Vgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 70.81 -, juris, Rdn. 27.“ 49 Gemessen daran handelt es sich sowohl bei dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen als auch bei dem Lehramt an Grundschulen um ein „entsprechendes Lehr-amt“ im Sinne des § 14 Abs. 3 LABG 2009. 50 Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Studienleistungen der Klägerin in den von ihr studierten Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften (mit Schwerpunkt Wirtschaft) dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen entsprechen (vgl. insoweit auch § 3 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV). Er hat zugleich ausgeführt, dass die Studienleistungen der Klägerin auch dem Lehramt an Grundschulen (noch) entsprechen. 51 Der von der Klägerin über die bereits erfolgte Anerkennung für das Lehramt an Grundschulen hinaus begehrten Anerkennung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen steht nicht entgegen, dass sie in Hamburg nur eine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, wohingegen sie in Nordrhein-Westfalen, wollte sie zwei Lehramtsbefähigungen erwerben, Hochschulabschlüsse bzw. Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vorweisen müsste (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 LABG 2009). Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf weitergehende Anerkennung ihrer Lehramtsbefähigung zu verneinen. 52 Denn zum einen hat der Gesetzgeber selbst die Bedeutung einer (gesonderten) Prüfung dadurch etwas relativiert, dass er es Erwerbern der in § 10 LABG 2009 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter ermöglicht hat, die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung zu erwerben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LABG 2009). Die Klägerin hätte demnach, wenn sie eine Ausbildung zu dem Lehramt an Grundschulen und dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen absolviert hätte, nicht vier, sondern lediglich drei Staatsprüfungen ablegen müssen. 53 Zum anderen dürfen an die Anerkennung einer in einem anderen Bundesland erworbenen Lehramtsbefähigung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das ergibt sich aus dem oben genannten, unmittelbar in Halbsatz 2 zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 LABG 2009, die Mobilität und Durchlässigkeit im deutschen Hochschulsystem zu sichern und im Interesse der Studierenden die wechselseitige Anerkennung der erbrachten Studienleistungen und der erreichten Studienabschlüsse zwischen den Ländern zu gewährleisten. Diesem Sinn und Zweck korrespondiert, dass für eine Anerkennung nach der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW die in einem anderen Bundesland absolvierten Ausbildungsgänge und Prüfungen den nordrhein-westfälischen Ausbildungsgängen und Prüfungen nicht vollständig gleichwertig sein müssen, sondern ein wesentliches Maß an Übereinstimmung genügt. 54 Dieses wesentliche Maß an Übereinstimmung ist im vorliegenden Fall dadurch gegeben, dass der in Nordrhein-Westfalen auf zwei Hochschulabschlussprüfungen bzw. Erste Staatsprüfungen verteilte Prüfungsinhalt in Hamburg in einer Ersten Staatsprüfung abgeprüft worden ist. 55 Eine der Wertung des § 14 Abs. 3 LABG 2009 widersprechende Bevorzugung der Klägerin gegenüber nordrhein-westfälischen Lehramtsabsolventen tritt durch die Anerkennung ihrer in Hamburg erworbenen Lehramtsbefähigung auch als Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nicht ein. Gegen eine solche Bevorzugung spricht unabhängig von dem zuvor Gesagten, dass sie die Befähigung zu dem Lehramt an Grundschulen nur mit einer Einschränkung erhalten hat. Die Anerkennung erstreckt sich nämlich nicht auf den nach § 2 Abs. 1 LZV obligatorischen Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung. 56 Der Beklagte hat der Klägerin eine Bescheinigung über die Anerkennung ihrer in Hamburg erworbenen Lehramtsbefähigung auch als Befähigung zu dem Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Sozialwissenschaften auszustellen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.