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Beschluss

19 L 1236/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0925.19L1236.13.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin - 19 K 4894/13 - aufschiebende Wirkung hat.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin - 19 K 4894/13 - aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage - 19 K 4894/13 -festzustellen. Die vorgenommene Auslegung beruht auf folgenden Erwägungen: Die Nebentätigkeit der Antragstellerin als Darstellerin in der TV-Serie „Die Schulermittler“ ist als schauspielerische Tätigkeit eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziffer 2 LBG NRW und damit nicht genehmigungspflichtig. Der künstlerische Charakter der schauspielerischen Tätigkeit entfällt nicht dadurch, dass für die Tätigkeit eine Vergütung erfolgt. Ebenso Plog/Wiedow, BBG, § 66 Rdn. 17a; Battis, BBG, § 100 Rdn. 7 Für diese Sichtweise spricht maßgeblich die zur Auslegung der Landesnorm heranzuziehende Vorschrift § 100 BBG. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift, zu denen auch künstlerische Tätigkeiten gehören, der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt geleistet wird. Dem kann entnommen werden, dass die Entgeltlichkeit weder für die Einordnung als Kunst noch für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit maßgeblich sein darf. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 51 Abs. 1 Ziffer 2 LBG NRW auf unentgeltliche künstlerische Tätigkeiten findet zudem weder im Wortlaut der Vorschrift noch in Art. 5 Abs. 3 GG eine Stütze. Da die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit rechtlich nicht möglich ist, kommt dem streitbefangenen Bescheid des Antragsgegners vom 03. 07. 2013 nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn er dahingehend verstanden wird, dass die nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit der Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 2 LBG NRW wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt wird. Diesem belastenden Verwaltungsakt ist in der Hauptsache - wie vorliegend geschehen (19 K 4894/13) - mit der Anfechtungsklage zu begegnen. Es kann damit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur um die Frage gehen, ob der erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zukommt. In den Fällen, in denen sich die Behörde über die aufschiebende Wirkung einer Klage hinwegzusetzen droht, ist der Antrag analog § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, vgl. etwa Schoch, VwGO, § 80 Rdn. 352 m.w.N.. Der so verstandene und ausgelegte Antrag der Antragstellerin ist begründet. Die erhobene Klage hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, denn ein Fall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 - 3 VwGO liegt nicht vor und die sofortige Vollziehung wurde auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 VwGO angeordnet. Da die Antrags-gegnerin - wie der streitgegenständliche Bescheid zeigt - eine nicht nur anzeige- sondern genehmigungspflichtige Nebentätigkeit annimmt, geht sie davon aus, dass die Antragstellerin ohne Genehmigung aktuell und bis auf weiteres nicht berechtigt ist, der Nebentätigkeit nachzugehen. Damit missachtet die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage. Der Eilantrag ist allein deshalb begründet. Informatorisch und zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen weist die Kammer darauf hin, dass hinreichende Gründe für eine Untersagung der genehmigungsfreien Nebenbeschäftigung der Antragstellerin auf der Grundlage von § 51 Abs. 2 LBG NRW nicht vorliegen dürften. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Nebentätigkeit der Antragstellerin dienstliche Interessen beeinträchtigt. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Beweislast für das Vorliegen des Versagungstatbestandes liegt auf Seiten des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 06. 1980 - 2 C 37.78 -, juris. Der Beamte hat grundsätzlich einen von Verfassungs wegen geschützten Rechtsanspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit, soweit nicht ein Versagungsgrund gegeben ist. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15 m.w.N.. Ein tragfähiger Grund für die Untersagung der von der Antragstellerin ausgeübten Nebentätigkeit besteht derzeit nicht. Eines der Regelbeispiele für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW - die im Rahmen des § 51 Abs. 2 LBG NRW ebenfalls Gel-tung beanspruchen -, vgl. Battis, BBG, § 100 Rdn. 17, ist nicht erfüllt. Die zeitliche Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Nebentätigkeit mit 8 Stunden wöchentlich überschreitet nicht die Grenze, die § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW setzt. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Nebentätigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 49 Abs. 2 Ziffer 6 LBG NRW dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wird in der Serie „Die Schulermittler“ weder unmittelbar noch mittelbar negativ dargestellt. Insbesondere für die von der Antragstellerin gespielte Protagonistin gilt vielmehr das Gegenteil. Auch ein sonstiger, nicht durch Regelbeispiele kodifizierter Fall der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt nicht vor. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es für den Zuschauer schwer erkennbar ist, dass es sich bei den filmisch festgehaltenen Szenen in dem Format nicht um reale Situationen, sondern um eine fiktionale Darstellung handelt. Denn selbst wenn die Zuschauer die Szenen in dem Format „Die Schulermittler“ für real halten sollten, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass dadurch ein Ansehensverlust oder eine sonstige Beeinträchtigung polizeilicher Interessen entsteht. Es lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die von der Antragstellerin in dem Format verkörperte Figur in den filmischen Darstellungen vollzugspolizeiliche Kompetenzen überschreitet oder inhaltlich falsche Auskünfte erteilt. Ein Widerspruch zu der im Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 15. 11. 2011 niedergelegten Zielsetzung polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit des Landes NRW besteht ebenfalls nicht. Soweit der Erlass sich über die Beteiligung an Medienproduktionen verhält (Ziffer 5 des Erlasses), regelt er lediglich die dienstliche Teilnahme von Polizeivollzugsbeamten an Medienproduktionen und betrifft nicht den vorliegenden Fall einer außerdienstlichen Nebentätigkeit. Von maßgeblicher Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob dienstlichen Belange beeinträchtigt werden, ist schließlich auch der Umstand, dass die Antragstellerin die Nebentätigkeit mit Billigung ihres vormaligen Dienstherrn bereits seit Oktober 2009 ausgeübt hat, ohne dass sich greifbare Anhaltspunkte für eine eingetretene Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben haben. Auch für die Zeit nach dem Wiedereintritt der Antragstellerin in den aktiven Polizeivollzugsdienst in Niedersachsen im Januar 2012 sind nachteilige Auswirkungen auf dienstliche Interessen weder aktenkundig noch vorgetragen. Angesichts der bundesweiten Ausstrahlung der Serie gibt auch die Versetzung der Antragstellerin zum PP Köln ab Oktober 2012 für die Annahme, dass nunmehr dienstliche Interessen beeinträchtigt seien, nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es angemessen, lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen.