Beschluss
33 K 5595/12.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0927.33K5595.12PVB.00
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Tenor
Der Antrag wir abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wir abgelehnt. G r ü n d e: I. Antragsteller ist der aus neun Mitgliedern bestehende Personalrat beim K. -D. S. -T. . Der Vorsitzende L. ist von seiner dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang freigestellt. Die Dienststelle des K. -Centers hat ihren Sitz in T1. . B. ; sie verfügt darüber hinaus über 7 in den Nachbargemeinden angesiedelte Geschäftsstellen. Der Vorsitzende hat seinen Arbeitsplatz in der Zentrale in T1. . B. . Dort finden die Sitzungen des Personalrates statt. 4 der anderen Personalratsmitglieder haben ihren Arbeitsplatz in der Geschäftsstelle T2. des K1. ; die übrigen 4 Mitglieder sind in den Geschäftsstellen C. I. , T1. . B. , B1. und U. beschäftigt. Unter dem 02.08.2012 bat der Antragsteller den Beteiligten darum, bei der Zuteilung des Arbeitspensums die von seinen Mitgliedern zu leistende Personalratstätigkeit zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 16.08.2012 wies der Beteiligte darauf hin, dass die während der Personalratstätigkeit anfallenden dienstlichen Aufgaben im Rahmen der in den Teams festzulegenden Vertretungsregelung erledigt würden. Der Antragsteller hat am 27.09.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er – als Ausgleich für geleistete Personalratstätigkeit - eine Entlastung seiner Mitglieder von den ihnen zugewiesenen Arbeitspensen geltend macht. Die von den Mitgliedern zu leistende Personalratstätigkeit bestehe im Wesentlichen in den 14-tägigen Sitzungen des Personalrates, aus den Sitzungen der vom Antragsteller gebildeten Arbeitskreise und der Entsendung von zwei Personalratsmitgliedern in den Integrationsausschuss (BEM-Verfahren). Hinzu komme die Reisezeit, die anfalle für die Fahrten nach und von der Zentrale in T1. . B. . Für die geleistete Personalratstätigkeit erhielten die Personalratsmitglieder keine Entlastung. Der Beteiligte erwarte, dass die Personalratsmitglieder die gleiche Arbeitsmenge erledigten wie nicht in den Personalrat gewählte Beschäftigte. Die vom Beteiligten genannte Vertretungsregelung bewirke keine materielle Entlastung. Sie führe nur dazu, dass anfallende Telefongespräche oder nicht verschiebbare Termine von Kollegen vertretungsweise wahrgenommen würden. Die übrige nicht termingebundene Arbeit bleibe unerledigt und müsse von den Personalratsmitgliedern nachgeholt werden. Es sei deshalb sachgerecht, wenn das zugewiesene Arbeitspensum vorab pauschal um die durchschnittlich von den einzelnen Personalratsmitgliedern zu leistende Personalratstätigkeit gekürzt werde. Ausweislich der von seinen Mitglieder angefertigten Stundenaufzeichnungen seien diese durchschnittlich in Höhe von mindestens 20 % ihrer regulären Arbeitszeit mit Personalratsangelegenheiten befasst. Der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Mitglieder des Personalrats im Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben Dienstbefreiung nach § 46 Abs. 2 BPersVG im jeweiligen Umfang ihrer Inanspruchnahme der Gestalt erlangen, dass sie Entlastung von der Wahrnehmung ihrer fortlaufenden dienstlichen Obliegenheiten erfahren. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Seiner Auffassung nach ist der Antrag zu unbestimmt. Bei einem stattgebenden Beschluss sei nicht erkennbar, welches Verhalten von ihm verlangt werde. Aus den vorgelegten Stundenaufzeichnungen lasse sich eine Überlastung der Personalratsmitglieder nicht herleiten. Die Entlastung der Personalratsmitglieder erfolge im Wege der für die Arbeitseinheiten bestehenden Vertretungsregelung. Verzögerungen bei der Erledigung der dienstlich obliegenden Arbeit würden toleriert. Bei einer tatsächlich bestehenden Überlastung wäre die Vorlage von Arbeitszeitkonten ein geeignetes Beweismittel. Sollte die Überlastung durch Personalratsarbeit tatsächlich vorliegen, müssten diese Konten sog. Plus-Stunden aufweisen. Auf eine eventuell auftretende Überlastung werde unverzüglich durch den Beteiligten reagiert. Der Beteiligte hat im Anhörungstermin am 27.09.2013 verbindlich zugesagt, die Mitglieder des Antragstellers von dienstlichen Aufgaben zu entlasten, wenn das Mitglied des Personalrates einen Entlastungsantrag stellt und anlässlich dieses Antrages festgestellt wird, dass im Aufgabengebiet des Mitglieds im Vergleich zu anderen Beschäftigten ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsrückstand aufgelaufen ist. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass das Gericht den Beteiligten zu einer Berücksichtigung der von seinen Mitgliedern geleisteten personalvertretungsrechtliche Tätigkeit verpflichtet, die über die vom Beteiligten im Anhörungstermin zugesagte Verfahrensweise hinausgeht. Der Beteiligte hat seine aus § 46 Abs. 2 BPersVG folgende Verpflichtung zur Freistellung der Personalratsmitglieder von ihren dienstlichen Aufgaben erfüllt. Die Freistellungspflicht nach § 46 Abs. 2 BPersVG erschöpft sich zwar nicht darin, die Personalratsmitglieder nur für die Dauer ihrer Personalratstätigkeit von ihren dienstlichen Verpflichtungen freizustellen und ihnen die Ausübung ihres Mandats zu ermöglichen. Der Dienststellenleiter muss die Inanspruchnahme des Personalratsmitglieds durch die Personalratstätigkeit auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums an das Personalratsmitglied berücksichtigen. Allerdings ist er nicht gehalten, das Arbeitspensum bereits vorab pauschal prozentual zu senken. Er kann sich im Rahmen seines ihm eingeräumten Direktionsrechts auch dafür entscheiden, die Belastung durch die Personalratstätigkeit erst im Rahmen einer nachträglichen Korrektur des zunächst zugeteilten Arbeitspensums zu berücksichtigen. Diese nachträgliche Berücksichtigung des Arbeitspensums ist sachgerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die individuelle Belastung des Personalratsmitglieds im vorhinein nur unzureichend prognostizieren lässt. Die Auslastung des einzelnen Mitglieds mit dienstlichen Aufgaben unterliegt – jedenfalls im Hinblick auf die unterschiedliche Schwierigkeit der zugewiesenen Bearbeitungsfälle - Schwankungen, so dass im vorhinein nicht konkret abgeschätzt werden kann, in welchem Umfang die Personalratstätigkeit zu Rückständen bei den dienstlich obliegenden Aufgaben führt. Da auch die Personalratstätigkeit nicht immer gleichmäßig anfällt, lässt sich erst im nachhinein anhand einer vom Personalratsmitglied zu stellenden Entlastungsanzeige zuverlässig feststellen, ob und inwieweit die Wahrnehmung von Personalratstätigkeiten zusammen mit dem zugeteilten Arbeitspensum zu einer überdurchschnittlichen Belastung des einzelnen Personalratsmitglieds geführt hat, die durch eine entsprechende Arbeitsentlastung auszugleichen ist, vgl. BAG, Beschluss vom 27.06.1990 – 7 ABR 43/89 -, juris, zu der vergleichbaren Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG. Der Beteiligte hat die ihm obliegende Pflicht zur nachträglichen Berücksichtigung der Personalratstätigkeit erfüllt. Er hat im Anhörungstermin verbindlich zugesagt, die Mitglieder des Antragstellers von dienstlichen Aufgaben zu entlasten, wenn das Mitglied des Personalrates einen Entlastungsantrag stellt und anlässlich dieses Antrages festgestellt wird, dass im Aufgabengebiet des Mitglieds im Vergleich zu anderen Beschäftigten ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsrückstand aufgelaufen ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.