Urteil
24 K 4606/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Inanspruchnahme eines Gastwirts als Mitunternehmer nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung ist nur zulässig, wenn die Satzung dem Mitunternehmer vorhersehbare Erklärungspflichten und eine verlässliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage zuweist.
• Fehlen solche Mitwirkungs- und Erklärungspflichten oder liegen sie außerhalb der vom Mitunternehmer beherrschbaren Informationssphäre, macht dies die Bestimmungen zur Besteuerung des Mitunternehmers wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.
• Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum 01.01.2006 ist nicht per se verfassungswidrig, wirkt aber nicht heilend für bereits nichtige Regelungen, die eine gleichmäßige Besteuerung der Mitunternehmer verhindern.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit satzungsrechtlicher Regelungen zur Besteuerung von Mitunternehmern bei Geldspielgeräten • Die Inanspruchnahme eines Gastwirts als Mitunternehmer nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung ist nur zulässig, wenn die Satzung dem Mitunternehmer vorhersehbare Erklärungspflichten und eine verlässliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage zuweist. • Fehlen solche Mitwirkungs- und Erklärungspflichten oder liegen sie außerhalb der vom Mitunternehmer beherrschbaren Informationssphäre, macht dies die Bestimmungen zur Besteuerung des Mitunternehmers wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. • Die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung zum 01.01.2006 ist nicht per se verfassungswidrig, wirkt aber nicht heilend für bereits nichtige Regelungen, die eine gleichmäßige Besteuerung der Mitunternehmer verhindern. Der Kläger betrieb eine Gaststätte, in der ein Aufsteller drei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hatte. Zwischen Kläger und Aufsteller bestand eine Gewinnbeteiligungsvereinbarung; Abrechnungen wurden erstellt. Die Stadt Köln hatte den Aufsteller für 2007 zur Vergnügungssteuer veranlagt; eingezogene Zahlungen reichten nicht zur Deckung der festgestellten Steuerschuld. Die Beklagte nahm den Kläger nach § 6 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung als Mitunternehmer für einen Teil der offenen Steuerschuld in Anspruch. Der Kläger bestritt die Berechnungen und rügte mangelnde Nachprüfbarkeit sowie fehlende Ermessenserwägungen und erhob Klage gegen den Bescheid. Die Behörde legte der Veranlagung geschätzte oder aus Abrechnungen abgeleitete Einspielergebnisse zugrunde, ohne verbindliche Mitwirkungspflichten für den Mitunternehmer durchzusetzen. • Rechtsgrundlage und Kernregelungen: Die Vergnügungssteuersatzung (VStS) regelt Steuergegenstand, Bemessungsgrundlagen (§§ 2,4), Steuersätze (§5) und Steuerschuldner (§6). Nach §6 Abs.2 sind Mitunternehmer u.a. Inhaber der Räume, wenn sie an Einnahmen/Ertrag beteiligt sind. • Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Maßstäbe: Der Satzungsgeber ist an Art.3 GG und das Gebot vorhersehbarer, bestimmter Steuertatbestände gebunden; Steuern müssen so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die Belastung vorausberechnen kann. • Mangel an vorhersehbaren Mitwirkungspflichten: Die VStS verlagert die Bemessungsgrundlage auf das Einspielergebnis und verlangt nach §8 VStS die Abgabe von Steuererklärungen samt Vorlage von Zählwerksausdrucken. Für Mitunternehmer liegen die zur Ermittlung erforderlichen Originaldaten aber regelmäßig in der Sphäre des Aufstellers, nicht in der des Gastwirts. • Praktische und rechtliche Unwägbarkeiten: Die Behörde forderte Mitunternehmer überwiegend nicht zeitnah zur Abgabe von Erklärungen auf, sondern setzte auf vorgefundene Aufstellerangaben oder Schätzungen. Dadurch entstehen zufällige, nicht gleichmäßige Belastungen verschiedener Mitunternehmer. • Nichtigkeit wegen Verletzung höherrangigen Rechts: Weil dem Mitunternehmer die verlässliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Möglichkeit zur nachprüfbaren Erklärung nicht verschafft wird, sind die satzungsrechtlichen Regelungen zur Besteuerung des Mitunternehmers wegen Verstoßes gegen Bestimmtheitsanforderungen und Gleichheitsgrundsätze nichtig. • Teil- vs. Gesamtnichtigkeit: Eine teilweise Beschränkung der Nichtigkeit aufzuheben scheidet aus; es verbleibt keine mit höherrangigem Recht vereinbare Restregelung zur Besteuerung der Mitunternehmer. • Folgen für den konkreten Bescheid: Aufgrund der Nichtigkeit der einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen ist die Inanspruchnahme des Klägers als Mitunternehmer rechtswidrig und der angegriffene Bescheid aufzuheben. Die Klage ist begründet; der Vergnügungssteuerbescheid vom 20.07.2011 wird aufgehoben. Die Satzungsbestimmungen, die die Besteuerung von Mitunternehmern bei entgeltlicher Benutzung von Geldspielgeräten regeln, sind insoweit nichtig, weil sie dem Mitunternehmer nicht vorhersehbare Erklärungspflichten und keine Möglichkeit zur verlässlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage zuweisen, wodurch eine gleichmäßige Besteuerung nicht gewährleistet ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden.