Urteil
24 K 5185/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1016.24K5185.11.00
16Zitate
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger . Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerschulden der Firma S. X. & Partner H. Q. GbR (im Folgenden: S1. GbR) bzw. der Firma X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR (im Folgenden: X1. GbR), Steuernummer 0000.0000.0000. 3 Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. August 1997 gründeten die Gesellschafter S2. X. , N1. O. und die L. & Partner N. GmbH die S. X. & Partner H. Q. GbR, die laut Vertrag ihren Sitz „ H1. 0, X2. “ und als Geschäftsführer Herrn X. hatte. 4 Am 24. Mai 2004 wurde die Gewerbesteuererklärung der Gesellschaft für das Jahr 2001 bei dem zuständigen Finanzamt St. Augustin eingereicht. 5 Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 02. August 2004, gerichtet an die X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR, W. 0 in X2. , Steuernummer 000/0000/0000, setzte das Finanzamt St. Augustin den Messbetrag für das Jahr 2001 auf 64.910 DM (= 33.187,96 Euro) fest. 6 Auf den Einspruch des Steuerberaters der Gesellschaft gegen diesen Bescheid und einen entsprechenden Antrag setzte das Finanzamt St. Augustin den vollen Betrag zunächst von der Vollziehung aus. 7 Mit Gewerbesteuerbescheid 2001 vom 02. August 2004, ebenfalls gerichtet an die X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR, W. 0 in X2. , Steuernummer 0000.0000.0000, setzte die Beklagte die Gewerbesteuer für das Jahr 2001 auf 136.070,00 Euro, fällig am 06. September 2004, fest. 8 Mit Gewerbesteuerzinsbescheid 2001 vom selben Tag erhob die Beklagte darüber hinaus für den Zeitraum vom 01. April 2003 bis 05. August 2004 Nachforderungs-zinsen in Höhe von 10.884,00 Euro. 9 Hiergegen legten die Steuerberater namens ihrer Mandanten, der X1. GbR, am 07. September 2004 Widerspruch unter Bezugnahme auf den bei dem Finanzamt eingelegten Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. 10 Nachdem die Beklagte den Steuerberater darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei, und die erbetene Aus-setzungsverfügung des Finanzamtes vom 22. Oktober 2004 eingegangen war, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 09. November 2004 die Gewerbesteuer 2001 sowie die festgesetzten Vorauszahlungen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 417.785,00 Euro bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ebenfalls von der Vollziehung aus. 11 Am 28. September 2005 teilte das Finanzamt St. Augustin der Beklagten mit, dass der Einspruch zurückgewiesen sei und die Aussetzung der Vollziehung am 01. November 2005 ende. 12 Daraufhin wies die Beklagte die X1. GbR mit Schreiben vom 03. November 2005 darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung am 01. November 2005 ende. 13 Unter dem 07. November 2005 erklärte die Rechtsanwaltskanzlei D. , dass sie die S1. GbR vertrete, teilte der Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 03. November 2005 mit, dass bei dem Finanzamt ein Antrag auf weitere Aussetzung der Vollziehung gestellt worden sei, und bat, keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. 14 Unter dem 16. November 2005 setzte das Finanzamt St. Augustin die Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrages 2001 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren - 5 K 4258/05 - aus. 15 Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 legten die Steuerberater für die X1. GbR unter Bezugnahme auf eine Mitteilung des Finanzamtes Widerspruch gegen einen zwischenzeitlich erlassenen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2006 ein, woraufhin die Beklagte die Vorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 auf Null setzte. 16 Die Beklagte vermerkte am 17. März 2006, dass die Aussetzung der Vollziehung erfasst sei. 17 Bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 21. Februar 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S2. X. eröffnet (99 IN 273/05), in welchem die Beklagte Grundsteuerforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. 18 Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte die Beklagte der X1. GbR, W. 0, mit, dass aus dem Steuerzeichen 0000.0000.0000 Gewerbesteuerforderungen für 2001, 2003, 2004 offen seien. Für die Jahre 2003/4 sei eine Herabsetzung auf 0,00 Euro erfolgt. Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages für 2001 sei keine Herabsetzung erfolgt, daher sei der Betrag in Höhe von 136.070,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 10.884,00 Euro fällig. 19 Mit Datum vom 25. September 2007 wurde dasselbe Schreiben an die Firma L. & Partner N. GmbH gesandt. 20 Mit Schreiben vom 22. September 2007 wandte sich der Kläger unter der Adresse W. 0 an die Beklagte und stellte unter Bezugnahme auf das Steuerzeichen 0000.0000.0000 – X1. GbR, einen Antrag auf nochmalige Stundung der Gewerbesteuer 2001 in Höhe von 136.070,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 10.884,00 Euro bis zur Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln - 5 K 4258/05 -. Ein ent-sprechender Antrag über die Aussetzung des Gewerbesteuermessbetrages sei durch seine Rechtsanwälte D. gestellt worden. 21 Unter dem 02. Oktober 2007 teilte die Steuerberaterin T. (0000.0000.0000 - X1. GbR), als Vertreterin des Geschäftsführers der L. & Partner GmbH, der Beklagten mit, dass das Verfahren vor dem FG nicht abgeschlossen sei und das Finanzamt mit gleichem Schreiben nochmals um Aussetzung gebeten worden sei. Herr L. , der Geschäftsführer der L. & Partner GmbH, bitte darum, dass sich die Beklagte künftig an den Geschäftsführer der GbR, an Herrn S2. X. oder den Kläger wende. 22 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007, die jeweils an den Kläger und die Steuer-beraterin T. (0000.0000.0000 – X1. GbR) gerichtet waren, stundete die Beklagte die offenen Forderungen bis zur Klärung bei dem FG Köln. 23 Mit Urteil vom 07. Dezember 2009 wies das FG Köln - 5 K 4258/05 - die Klage der S1. GbR ab. 24 Mit Schreiben vom 08. Dezember 2009 teilten die Rechtsanwälte D. , die Prozessbevollmächtigten der S1. GbR im finanzgerichtlichen Verfahren, der Beklagten „Namens und in Vollmacht der oben genannten Gesellschaft“ mit, dass die Gesellschaft ihre Geschäftsadresse ab dem 01. Januar 2010 nicht mehr in 00000 X2. , W. 0, habe. 25 Mit Schreiben vom 09. Februar 2010 wies die Beklagte die X1. GBR, W. 0, nach einer entsprechenden Unterrichtung durch das Finanzamt St. Augustin darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung beendet sei und forderte sie auf, die Forderung in Höhe von 136.070,00 Euro zuzüglich Nachforderungszinsen von 10.884,00 Euro zu begleichen. 26 In einem Telefonat vom 10. Februar 2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass gegen das Urteil des FG Köln Rechtsmittel eingelegt worden sei. Gleichzeitig bat er darum, die Schreiben auch Herrn L. zuzusenden. 27 Mit an die X1. GbR gerichtetem Schreiben vom 26. Februar 2010, das an Herrn L. adressiert war, teilte die Beklagte auch diesem mit, dass die Aussetzung der Vollziehung beendet sei und forderte diesen ebenfalls zur Zahlung auf. 28 Unter dem 03. März 2010 erläuterte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass gegen das Urteil des Finanzgerichts am 01. März 2010 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden sei. Gleichzeitig beantragte er, die Gewerbesteuer 2001 in Höhe von 136.070,00 Euro sowie die Nachforderungszinsen in Höhe von bisher 10.884,00 Euro zu stunden. In einem persönlichen Gespräch waren die Möglichkeiten einer Ratenzahlung sowie einer Drittelung der offen stehenden Beträge bei Vorlage entsprechender Einverständniserklärungen der übrigen Gesellschafter erörtert worden. 29 Mit jeweils am 04. bzw. 05. März 2010 an die S1. GbR, z.Hd. M. L. , Herrn X. und den Kläger gerichteten Schreiben teilte die Beklagte mit, dass sie dem Vorschlag des Klägers, die Gesamtforderung zu dritteln, nicht nachkommen könne, da die Steuerforderung zunächst gegenüber der GbR geltend zu machen sei. 30 Herr X. erklärte am 09. März 2010 gegenüber der Beklagten, dass er im Jahr 2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und hinsichtlich zukünftiger Schriftwechsel die bisher bekannte Adresse der X. & Partner GbR „W. 0 oder T1.----weg 0“ - letztere Adresse ist die Privatadresse des Klägers - in X2. zu übernehmen sei. 31 Ausweislich einer Gewerbeabmeldung vom 28. April 2010 gab die X. & Partner H. Q. GbR, vertreten durch M. O. und S. X. als geschäftsführende Gesellschafter mit einer Betriebsstätte: W. 0, 00000 X2. , den Betrieb zum 31. Dezember 2009 auf. 32 Mit Entscheidung vom 01. März 2011 wies der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde (- IV B 21/10 -) zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (- IV S 2/11 -) ab. 33 Mit Gewerbesteuer-/Zinsbescheid Nr. 2 und einer Zinsberechnung vom 06. April 2011, für die S1. GbR, W. 0, setzte die Beklagte ausgehend von einem Zeitraum von 76 Monaten (13.10.2004 bis 01.03.2011) Aussetzungszinsen in Höhe von 51.699,00 Euro fest und forderte die S1. GbR unter Hinweis auf noch offene Forderungen in Höhe von 146.954,00 Euro (Veranlagung 2001: 136.070,00 Euro [bisher/neu] und bisherige Zinsen in Höhe von 10.884,00 Euro) auf. 34 Dieser Bescheid sowie die Zinsberechnung wurde neben dem Kläger auch an Herrn M. L. sowie Herrn S2. X. übersandt. 35 Mit Schreiben vom 09. Mai 2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf diesen Gewerbesteuer-/Zinsbescheid und bisher geführte Gespräche, dass sich die übrigen Gesellschafter, obwohl sie noch einmal gesondert angeschrieben worden seien, nicht geäußert hätten. Die Gesellschafter hafteten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen. Es ergebe sich noch eine Überzahlung der übrigen Gesellschafter aufgrund der vorgenommenen Entnahmen, so dass es zu einer Befreiung des Klägers im Innenverhältnis käme. Die alleinige Inanspruchnahme des Klägers stellte daher eine Ungerechtigkeit dar. Gleichzeitig beantragte er, den über ein Drittel hinausgehenden Betrag zu stunden, um der Beklagten Gelegenheit zur Beitreibung bei den anderen Gesellschaftern zu geben. Er wies darauf hin, dass ein zivilrechtlicher Regressprozess erhebliche Verfahrenskosten verursachte. 36 Unter dem 16. Mai 2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut unter Hinweis auf den Stand des Insolvenzverfahrens X. an die Beklagte und erklärte, dass sich die Gewerbesteuerforderungen mit der anstehenden Restschuldbefreiung erledigt hätten, wenn seitens der Beklagten nichts unternommen werde. 37 Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, vorrangig die Gesellschafter X. und die L. -GmbH in Anspruch zu nehmen. Es bestehe die Möglichkeit der Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer der GmbH, Herrn L. . Vorbehaltlich der Prüfung einer Haftung des Klägers könne ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung ein Drittelbetrag übernommen werden. Mit dieser Zahlung müssten sämtliche vermeintlichen Forderungen ihren Abschluss finden. 38 In der Folgezeit fanden verschiedene Gespräche der Beklagten mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und auch mit dem Kläger persönlich statt, in denen die Forderung des Klägers, seine Haftung auf ein Drittel zu beschränken oder ihm in anderer Hinsicht entgegen zu kommen, erörtert wurden. 39 Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Haftungs-inanspruchnahme für Steuerschulden der S. . X. & Partner H. Q. GbR (Kassenzeichen 0000.0000.0000) in Höhe von insgesamt 198.653,00 Euro an. Der Kläger hafte gesamtschuldnerisch als Gesellschafter neben Herrn L. gemäß § 736 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB sowie der §§ 191, 44 AO mit seinem persönlichen Vermögen. Von einer Haftung des Herrn X. werde abge-sehen, da davon auszugehen sei, dass eine effektive Beitreibung der offen stehenden Forderung nicht realisierbar sei. 40 Mit Schreiben vom selben Tag wurde auch Herr M. L. zu einer beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme angehört. 41 Unter dem 22. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf das an den Kläger gerichtete Anhörungsschreiben mit, dass man nach eingehender rechtlicher Überprüfung den Eingaben nicht umfänglich nachkommen könne und daher den Kläger und Herrn L. über Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen beabsichtige. 42 Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung nicht geprüft worden seien. Es sei versäumt worden, Sicherungsmaßnahmen bei den übrigen vermeintlichen Schuldnern zu ergreifen. Es habe keine Versuche gegeben, eine faire Lösung zugunsten eines wirtschaftlich sehr aktiven Bürgers der Gemeinde zu finden, obgleich es nicht im Interesse der Gemeinde liegen könne, den Kläger wirtschaftlich zu ruinieren oder zu schädigen, weshalb schon deshalb die Zahlung nur eines Teil-betrages anzubieten sei. 43 Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 wies die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem darauf hin, dass die Einrede der Verjährung nicht bejaht werden könne. Ein Fehlverhalten im Rahmen der Anmeldung der Forderung der Gemeinde im Insolvenzverfahren „X. “ liege nicht vor. Die Gewerbesteuerforderung gegenüber der GbR sei zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt und damit nicht unstrittig gewesen. Eine Beanstandung der Restschuldbefreiung könne nicht durchgeführt werden, da dies ohne Zustimmung der weiteren Gläubiger und unter Berücksichtigung der zu erreichenden Zuteilungsquote für die Gemeinde nicht den gewünschten Erfolg erreichen werde. Es habe keine Absicht bestanden, dem Kläger wirtschaftlich zu schaden. Es bestehe aber kein Ermessen, die möglichen Schuldner in Haftung zu nehmen, da Steuerausfälle auszuschließen seien. Die Gesamtschuldnerschaft sei nie in Abrede gestellt worden. Der Kläger habe zunächst angeboten, seinen Drittelanteil in vier Raten zu zahlen und hinsichtlich der verbleibenden Beträge Sicherheiten vorzulegen. Erst Mitte Juni 2011 sei die Forderung gestellt worden, dass mit der Zahlung des Drittels alle Forderungen ihre Erledigung finden müssten. Eine „Vermischung“ der Steuerforderung mit den weiter von dem Kläger geäußerten Wünschen, etwa das Grundstück „ B. “ nunmehr als Bauland auszuweisen und die Grundstücksfläche vor seinem Anwesen „ H1. “ mit dem angemessenen Qua-dratmeterpreis (Baulandpreis) zu bezahlen, sei ebenfalls nicht möglich. 44 Mit Schreiben vom 12. August 2011 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten, in dem diese lediglich eine Firstverlängerung zur Stellungnahme bis zum 12. August gewährt hatte, unter anderem ergänzend vor, dass die Zustellung des Anhörungsschreibens an den Kläger persönlich ebenso wie die Nichtverlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 16. August bedenklich sei. Es bestünden keine Steuerschulden der S1. GbR. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten, da es sich um Vorgänge aus dem Jahr 2000 oder um Bescheide aus dem Jahr 2004 handele. Es liege auch Verwirkung vor. Der Kläger hafte nicht. Die Gesellschaft sei im Jahr 2000 aufgelöst worden und der Kläger ausgetreten. Nach § 160 Abs. 1 HGB gelte die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters nur für bis dahin begründete Verbindlichkeiten.Die Beklagte habe es dienstpflichtwidrig versäumt, die Forderung im Insolvenzverfahren gegen den Gesellschafter X. anzumelden, obwohl die Forderungen der Gemeinde bevorrechtigt aus der Insolvenzmasse zu bedienen gewesen wären. Es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers vor. S2. X. habe den Insolvenzverwalter über seine Geschäftsbeteiligungen und seine Vermögenssituation getäuscht, wodurch die Insolvenzmasse nachteilig reduziert worden sei. Es werde ein Antrag auf Befreiung von den Steuerschulden gestellt. Der Kläger habe aufgrund seiner Tätigkeit zu einem hohen Gewerbesteueraufkommen in der Gemeinde beigetragen. Die Höhe der Forderung hätte eine schwerwiegende Belastung der gewerblichen Tätigkeit des Klägers zur Folge. Im Übrigen werde mit Gegenansprüchen (Schäden/Mehrkosten/Erstattungsansprüche aus dem Projekt „ H1. 0-0a“) aufgerechnet. 45 Unter dem 16. August 2011 hörte die Beklagte die L. und Partner N. GmbH zur Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden der S. . X. & Partner H. Q. GbR an. 46 Am 16. August 2011 übersandte die Beklagte die zugleich angeforderten Gewerbesteuerbescheide unter Hinweis darauf, dass diese bereits der Anhörung beigefügt gewesen seien, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. 47 Mit Schreiben vom 22. August 2011 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten unter anderem darauf hin, dass dieses Schreiben ohne Aktenzeichen und mit einem falschen Namen eines Sozius versehen gewesen sei. Die „letztmalige“ Fristverlängerung bestätige die Voreingenommenheit. Weiterhin sei die Einschätzung der klägerseitigen Einwendungen verweigert worden. Die Forderung sei unbegründet. Nach Vorlage der Gewerbesteuerbescheide bleibe offen, auf welcher Grundlage sich hieraus gegen den Kläger Ansprüche ergeben sollten. Es bleibe offen, welche Festsetzungen und Feststellungsbescheide zugrunde lägen. Es werde Widerspruch gegen alle Bescheide eingelegt. Der Adressat des Gewerbesteuerbescheides vom 02. August 2004 sei nicht bekannt. Der Kläger sei nicht Gesellschafter der X1. GbR. Der Bescheid benenne keinen Steuerpflichtigen. Die Grundlage des Messbetrages sei offen und der Hebesatz nicht nachvollziehbar. Bei der Zweitschrift des Zinsbescheides vom 02. August 2004 sei das Datum nicht ersichtlich. Er nehme Bezug auf eine Forderung, die erst am 06. September 2004 fällig gewesen sein solle. Eine rückwirkende Verzinsung für noch nicht fällige Forderungen sei nicht möglich. Bei dem Gewerbesteuer-Zinsbescheid Nr. 2 vom 06. April 2011 sei die Festsetzung des Messbetrages nicht nachvollziehbar. Das Verhältnis zu den vorangegangenen Bescheiden sei nicht nachvollziehbar. Es fehlten die rechtlichen Grundlage sowie die Berechnung. 48 Mit Haftungsbescheid und Zahlungsaufforderung vom 31. August 2011 nahm die Beklagte die L. und Partner N. GmbH als Gesellschafter der Firma S. X. & Partner H. Q. GbR in Haftung. 49 Die Steuerberaterin der L. & Partner N. GmbH teilte darauf hin mit, dass die Anhörung Herrn L. nicht erreicht habe. Nach der letzten Bilanz der S1. GbR sei ein nicht unerhebliches Bankguthaben vorhanden gewesen, das der Kläger und sein Schwiegersohn, Herr X. , gemeinsam abgehoben hätten, ohne Herrn L. darüber zu informieren. 50 Mit Haftungsbescheid und Zahlungsaufforderung vom 31. August 2011 nahm die Beklagte den Kläger als Gesellschafter der Firma X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR (im Verfahren auch firmierend unter S. X. & Partner H. Q. GbR), Kassenzeichen 0000.0000.0000, nach §§ 714, 719 BGB i.V.m. § 128 HGB und § 191 Abs. 1, § 69 AO unter Hinweis auf die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für Forderungen aus Gewerbesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von insgesamt 198.653,00 Euro in Anspruch und forderte ihn zur Zahlung auf. Im Einzelnen wurden die Forderungen wie folgt beziffert: 51 Bescheid Fälligkeit Forderung . 52 02.08.2004 06.09.2004 Gewerbesteuer 2001 136.070,00 Euro 53 02.08.2004 06.09.2004 Nachforderungszinsen 2001 10.884,00 Euro 54 06.04.2011 11.05.2011 Aussetzungszinsen 51.699,00 Euro. 55 Sie führte zur Begründung aus, dass der der Veranlagung für das Jahr 2001 zugrunde liegende Gewerbesteuermessbescheid vom 02. August 2004 nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07. Dezember 2009 durch Beschluss des BFH vom 01. März 2011 bestandskräftig geworden sei. Der Gewerbesteuerbescheid und der Zinsbescheid seien bis zur endgültigen Entscheidung von der Vollziehung ausgesetzt bzw. die dortigen Beträge gestundet gewesen. Der Gewerbesteuerbescheid und der Zinsbescheid seien ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Dies ergebe sich unter anderem auch aus dem über die Stundung und Aussetzung geführten Schriftverkehr. Es liege weder Verjährung noch Verwirkung vor, da für die Forderungen bis zu deren Klärung immer wieder Aussetzung bzw. Stundung gewährt worden sei. Darüber hinaus gelte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts steuerlich erst als aufgelöst, wenn sämtliche Steuerschuldverhältnisse erledigt seien. Im Übrigen werde auf eine etwaige gesellschaftsrechtliche Nachhaftung gemäß § 719 BGB bzw. § 159 HGB hingewiesen. Die mit dem Schreiben vom 22. August 2011 eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide seien unbeachtlich, da sie verfristet und unzulässig seien. Das Entschließungsermessen sei auf Null reduziert, da die Gemeinde verpflichtet sei, Steuerausfälle zu vermeiden. Die Gesellschafterin, L. & Partner N. GmbH, sei mit gesondertem Bescheid in entsprechender Höhe in Anspruch genommen worden. Aufgrund der Verpflichtung, die Abgaben gleichmäßig zu verteilen, werde es für ermessensgerecht gehalten, den Kläger und die L. & Partner N. GmbH in voller Höhe als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Gemeinde könne den Steuerschuldner auswählen, bei dem der Anspruch am schnellsten und effektivsten durchzusetzen sei und die Forderung am leichtesten und sichersten realisiert werden könne. Von einer Haftungsinanspruchnahme des dritten Mitgesellschafters, Herrn X. , werde abgesehen, da angesichts dessen laufenden Insolvenzverfahrens davon auszugehen sei, dass eine effektive Beitreibung nicht realisierbar sei. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle sei nicht erfolgt, da wegen des andauernden Klageverfahrens die Forderungen nicht fällig gewesen seien. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens einen Antrag zu stellen. Dies könne seitens des Klägers selbst wegen des Gesamtschuldnerausgleichs erfolgen. Der Haftungsschuldner könne nach § 219 AO auf Zahlung in Anspruch genommen werden, da nach Mitteilung des Klägers die Gesellschaft nicht mehr existiere und eine Vollstreckung aussichtslos sei. 56 Der Kläger hat am 16. September 2011 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger nie Gesellschafter der X1. GbR gewesen sei. Er sei Gesellschafter der S1. GbR gewesen, die mit der X1. GbR nicht gleichzusetzen sei. Bescheide an eine X1. GbR hätten damit keine Rechtswirkung gegen die S1. GbR. Die Steuernummer der - von der Beklagten vermeintlich - geführten Korrespondenz beziehe sich lediglich auf eine X1. GbR. Dass dieselbe Steuernummer gleichzeitig der S1. GbR zugewiesen gewesen sei, werde bestritten. Die S1. GbR habe auch nicht unter dem Namen X1. GbR gehandelt oder diese Bezeichnung gleichzusetzen anerkannt. Es handele sich nicht um eine unbeachtliche Falschbezeichnung, bei der keine Verwechslungsgefahr bestehe, denn es sei zulässig, dass dieselben Gesellschafter in gleicher Besetzung und unter anders lautender Firmierung mehrere Gesellschaften mit unterschiedlichem Gesellschaftszweck gründeten. Die Schreiben des Klägers unter der Bezeichnung X1. GbR ließen sich dadurch erklären, dass diese von der Beklagten als Steuerschuldnerin bezeichnet worden sei und der Kläger diese Bezeichnung zur Vermeidung von Verwirrung lediglich aufgegriffen habe. Es ergebe sich keine Haftung der X1. GbR auf der Grundlage eines Gewerbesteuermessbescheides bzw. Gewerbesteuerbescheides vom 02. August 2004. Diese Bescheide seien dem Kläger nicht bekannt und ihm auch nicht zugestellt worden. Weder die Bescheide vom 02. August 2004 noch der Bescheid vom 06. April 2011 seien ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Die Zustellung hätte an den alleinigen Geschäftsführer S2. X. an die Geschäftsadresse „ H1. 0, 00000 X2. “ erfolgen müssen, weil dies im Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft festgelegt worden sei. Die „faktische Verlegung“ des Geschäftssitzes werde bestritten. Eine erst 2010 unter dieser Adresse erfolgte Gewerbeanmeldung, die dem Kläger weder bekannt noch von ihm veranlasst sei, könne – insbesondere für den Zeitraum 2001 bis 2004 - keinen Einfluss auf den vertraglich festgelegten Sitz haben. Die Angaben stünden im Widerspruch zum eigentlichen Gesellschaftsvertrag. Im Übrigen betreibe unter der Adresse „W. 0, X2. “ nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau, I. O. , ein Maklerbüro. Durch das Übersenden an die falsche Geschäftsadresse sei der Personenkreis erheblich erweitert und verändert worden. Herr S. X. habe dort weder Wohn- noch Geschäftsadresse gehabt, sehr wohl aber Frau J. X. . Die falsche Adressierung und Zustellung an Frau I. O. bzw. Frau J. X. könne nicht als wirksame Zustellung an die S1. GbR angesehen werden. Es sei auch kein Zugang erfolgt. Dass von Seiten der Steuerberater Widerspruch eingelegt worden sei, führe nicht dazu, dass der Kläger sich als zuständiger Adressat mit dem Bescheid einverstanden erklärt bzw. dies akzeptiert habe. Der S1. GbR sei gerade vor dem Hintergrund der falschen Adressierung nichts anderes übrig geblieben, als gegen den Bescheid rein vorsorglich Einspruch einzulegen. Im Übrigen sei die Beklagte selbst von einer fehlerhaften Inanspruchnahme ausgegangen, da sich der Bescheid vom 06. April 2011 an die S1. GbR richte. Der Bescheid habe dahingehend verstanden werden müssen, dass anderweitige Festsetzungen damit gegenstandslos sein sollten und es sich um eine Neufestsetzung gegenüber der S1. GbR handelte. Auch dieser Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugegangen, da er nicht an die Gesellschaft und die zutreffende Adresse gerichtet gewesen sei, denn er sei an Herrn M. L. , und nicht an den Kläger übermittelt worden. 57 Die weitere Geltendmachung von „Nebenleistungsansprüchen“ hätte wirksam angekündigt werden müssen. 58 Die vermeintlichen Gewerbesteuerschulden seien verjährt. Eine Aussetzung der Vollziehung oder Stundung der entsprechenden Zahlungsbeträge sei dem Kläger nicht bekannt. Ein Aussetzungsbescheid zum Gewerbesteuermessbescheid bzw. zum Gewerbesteuerbescheid sei weder an den Kläger noch an die S1. GbR noch an die X1. GbR zugestellt worden. Aus dem Schreiben vom 20. September 2007 ergebe sich vielmehr, dass eine Aussetzung nicht erfolgt sei. Die Korrespondenz verhalte sich nur zum Gewerbesteuermessbescheid. Die S1. GbR habe bereits im Jahr 2000 mit dem Verkauf des einzigen Gesellschaftsgegenstandes bzw. Gesellschaftszwecks, des sogenannten E. , die gesamte Tätigkeit eingestellt und sei beendet worden. Sie habe als aufgelöst gegolten und der Kläger sei aus der GbR ausgetreten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft nicht mehr existiert, was der Beklagten auch von dem Geschäftsführer Herrn X. mitgeteilt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Verjährungsfrist gelaufen. Jedenfalls mit der der Beklagten bekannten Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters X. am 23. Februar 2004 habe die Gesellschaft nach § 728 BGB als aufgelöst gegolten. Hieran ändere § V des Gesellschaftsvertrages nichts, denn er schließe nicht aus, dass die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft auflösten, wozu sich diese hier entschieden hätten. Bestätigt werde die positive Kenntnis dadurch, dass es keinerlei Korrespondenz mehr mit der Gesellschaft gegeben habe. Vielmehr habe sich die Beklagte mit der klägerseits bestrittenen Korrespondenz ausschließlich an die Gesellschafter gewandt. Wenn die Beklagte keine Kenntnis von dem Gesellschaftsvertrag gehabt habe, greife die gesetzliche Regelung des § 719 BGB. Einer Nachhaftung stehe entgegen, dass es sich um eine Forderung aus dem Jahr 2001 handeln solle, die erst nach Austritt des Klägers und Auflösung der GbR entstanden und erst 2004 geltend gemacht worden sei. Überdies sei die Nachhaftung auf fünf Jahre beschränkt und greife nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den vor der gerichtlichen Geltendmachung ausgeschiedenen Gesellschaftern.Es sei § 204 BGB und nicht § 159 HGB anzuwenden, da es sich bei beiden Gesellschaften um eine GbR handele. Verjährungshemmende Maßnahmen seien nicht ergriffen worden. § 231 AO sei nicht anwendbar. Es sei zwischen der steuerrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft einerseits und der zivilrechtlichen Haftung andererseits zu unterscheiden. Eine Inanspruchnahme nach § 69 AO komme nicht in Betracht. Eventuelle Ansprüche seien verwirkt. Der Kläger werde für Forderungen in Anspruch genommen, die älter als zehn Jahre seien. Die Beklagte sei all die Jahre nie an den Kläger herangetreten, weshalb er nicht damit habe rechnen müssen, in Anspruch genommen zu werden, und ein besonderes Überraschungsmoment vorliege. Es fehlten in dem Bescheid Ausführungen, die eine Ermessensentscheidung dokumentierten, ebenso wie ein Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung. Die Beklagte habe es dienstpflichtwidrig versäumt, Forderungen gegen den weiteren Gesellschafter X. zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies hätte zur Sicherung eines quotalen Anteils vermeintlicher Ansprüche erfolgen müssen. Ansprüche der Beklagten wären vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen gewesen, was im Rahmen des Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beklagte sei zumindest verpflichtet, die Restschuldbefreiung zu versagen. Herr X. sei als Gesellschafter der S1. GbR überzahlt, weshalb er bevorzugt in Anspruch zu nehmen sei. Die alleinige Inanspruchnahme des Klägers auf mehr als ein Drittel der Haftungssumme stelle eine unangemessene Härte dar. 59 Der Kläger beantragt, 60 den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung vom 31. August 2011 aufzuheben. 61 Die Beklagte beantragt, 62 die Klage abzuweisen. 63 Sie trägt im Wesentlichen zur Begründung vor, die Beklagte habe im Juli 2004 durch das Finanzamt St. Augustin Kenntnis davon erhalten, dass für eine X1. GbR für das Jahr 2001 erstmalig ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden sei. Der Gewerbesteuermessbescheid sowie die Gewerbesteuerbescheide seien an die Geschäfts-adresse der X1. GbR, W. 0 in X2. , versandt und damit ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Adressat lasse sich durch Auslegung ermitteln. Die unterschiedlichen Namensbezeichnungen seien unschädlich, da maßgeblich allein die Identifizierbarkeit sei. Aus der Korrespondenz gehe hervor, dass es sich bei beiden Gesellschaften um ein und dieselbe Gesellschaft gehandelt habe. Der Kläger sei Gesellschafter dieser Projektgesellschaft gewesen. Er selbst habe sich unter anderem im September 2007 für die X1. GbR an die Beklagte gewandt und um Stundung der Gewerbesteuer 2001 zuzüglich Zinsen gebeten. Der Gewerbesteuermessbescheid sei bestandskräftig und damit über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht der GbR entschieden. Der Vortrag zum Ausscheiden bzw. der Beendigung der Gesellschaft schon im Jahr 2000 sei widersprüchlich. Der Kläger habe bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens für die Gesellschaft gehandelt und die Gesellschaft habe unter der Adresse „W. 0“ wirksam angeschrieben werden können. Für steuerliche Zwecke trete eine Vollbeendigung erst dann ein, wenn sämtliche Steuerangelegenheiten einschließlich der streitigen Gewerbesteuer erledigt seien. Der Fall der Insolvenz eines Gesellschafters sei in dem Gesellschaftsvertrag geregelt. Der Gesellschaftsvertrag regele das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander. Außenwirkung erlange er nur dann und insoweit, als er offen gelegt werde. Gegenüber der Beklagten sei eine Offenlegung nicht erfolgt. Im Übrigen werde bestritten, dass der Gesellschaftsvertrag in seiner vorgelegten Art gelebt worden sei. Gegenüber der Beklagten und im finanzgerichtlichen Verfahren habe ausschließlich der Kläger - wie ein Geschäftsführer - gehandelt. Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Steuerschuldner sei in dem Haftungsbescheid eindeutig identifizierbar. Die Beklagte habe immer deutlich gemacht, dass sie auf die Beitreibung der Forderung nicht verzichten werde. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei. Das Entschließungsermessen sei auf Null reduziert, da es ureigene Aufgabe der Steuerbehörde sei, Steuerschulden beizutreiben, um Steuerausfälle zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Insolvenz des Gesellschafters X. sei das finanzgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Anmeldung der Gewerbesteuerforderung der Beklagten daher nicht möglich gewesen. Die Inanspruchnahme des Klägers in voller Höhe sei ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers und der gewählten Rechtsform geschuldet. Die Beklagte störe auch den Gesamtschuldnerausgleich nicht deshalb, weil sie im Insolvenzverfahren der L. & Partner N. GmbH die Haftungsschuld nicht zur Tabelle angemeldet habe, denn der Kläger sei nicht gehindert, seinen Anspruch aus dem Gesamtschuldnerausgleich zur Tabelle anzumelden. Im Übrigen sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, so dass es zu keiner Forderungsanmeldung gekommen sei. Es liege weder bezüglich der Gewerbesteuerbescheide noch hinsichtlich des Haftungsbescheides Verjährung vor. Soweit Zahlungsverjährung eingewandt werde, seien verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgt. Auch die fünfjährige Nachhaftungsfrist, analog § 159 HGB, sei nicht abgelaufen. Sie beginne erst mit dem Tag zu laufen, an dem der Gläubiger positive Kenntnis von der Auflösung der Gesellschaft erlange. Diese positive Kenntnis liege bis heute nicht vor. Vielmehr hätten die steuerlichen Berater der L. & Partner N. GmbH noch im Oktober 2007 mitgeteilt, man möge sich an die Gesellschafter X. und O. wenden. Überdies habe der Kläger bis 2011 den Rechtstreit vor dem BFH geführt. Kenntnis von der Auflösung der Gesellschaft und von dem Gesellschaftsvertrag habe die Beklagte frühestens im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - 24 L 1898/11 - erhalten. 64 Das Gericht hat mit Beschluss vom 18. April 2012 im Verfahren - 24 L 1898/11 – den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. 65 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und dem Eilverfahren - 24 L 1898/11 -, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen finanzgerichtlichen Akten des Verfahrens - 5 K 4258/05 - ergänzend Bezug genommen. 66 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 67 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 68 Der Haftungsbescheid vom 31. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 69 Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nimmt die Beklagte den Kläger als Gesellschafter für Gewerbesteuerrückstände der S. X. & Partner H. Q. GbR (teilweise auch bezeichnet als: X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR) - im Folgenden: GbR - aus dem Jahr 2001 zuzüglich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 198.653,00 Euro in Haftung. 70 I. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner). 71 Diese Vorschrift gilt - wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung - für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AO entsprechend, da ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. 72 1. Der Haftungsbescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. 73 Insbesondere ist der Kläger vor dessen Erlass entsprechend § 91 AO ordnungsgemäß angehört worden. Der Umstand, dass das Anhörungsschreiben direkt an den Kläger und nicht an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtet worden ist, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides, denn die Behörde soll sich nach § 80 Abs. 3 AO zwar an den Bevollmächtigten wenden, eine den Prozessbevollmächtigten legitimierende Vollmacht wurde hier jedoch erst nach Ergehen des Anhörungsschreibens vorgelegt. Zudem kann sich die Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 2 AO auch im Fall des Vorliegens einer wirksamen Bestellung eines Bevollmächtigten an den Beteiligten selbst wenden, soweit dieser - wie hier - zur Mitwirkung verpflichtet ist. 74 Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch sonst vorgetragen, inwieweit sich ein solcher Formfehler auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben soll, vgl. § 127 AO, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten auf das Anhörungsschreiben hingewiesen wurde und zudem in dem Anhörungsverfahren tätig geworden ist. 75 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Ordnungsgemäßheit der Anhörung des Weiteren geltend macht, dass ihm eine beantragte Fristverlängerung zu Unrecht nicht in voller Länge gewährt und überdies in einem Schreiben der Beklagten bezüglich eines Sozius eine falsche Namensbezeichnung enthalten sei, vermag dies ebenfalls eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtsbetroffenheit wegen der falschen Schreibweise eines Sozius ist weder erkennbar noch von dem Prozessbevollmächtigten erläutert worden. Hinsichtlich des Fristverlängerungsgesuches vom 01. August 2011 (Fristende 02. August - Verlängerungsgesuch 16. August - gewährte Fristverlängerung 12. August 2011) wird darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte noch unter dem 22. August 2011, damit sechs Tage nach dem von ihm beantragten Termin zu dem Anhörungsschreiben Stellung genommen hat und dieser Vortrag nicht zurückgewiesen wurde, so dass bereits nicht ersichtlich oder auch nur ansatzweise vorgetragen worden ist, inwieweit sich die formale Nichtgewährung der vollen Verlängerungsfrist ausgewirkt haben soll. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit durch die Nichtgewährung der vollen beantragten Fristverlängerung eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung - wie vorgetragen - aufgetreten sein könnte. 76 Der angefochtene Haftungsbescheid ist auch hinreichend bestimmt, § 119 Abs. 1 Satz 1 AO, denn er enthält beide Bezeichnungen der ursprünglichen Steuerschuldnerin (Primärschuldnerin) sowie die Steuernummer derjenigen Gesellschaft, für deren Gewerbesteuerrückstände der Kläger in Anspruch genommen werden soll. 77 2. Der Haftungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. 78 2.1. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme ist das Vorliegen einer Steuerschuld der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides mit Wirkung gegenüber dem Haftungsschuldner. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 79 Hier wird der Kläger für Gewerbesteuerforderungen aus dem Jahr 2001 der S. X. & Partner H. Q. GbR bzw. X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR in Anspruch genommen, die jeweils aus einem Gewerbesteuerbescheid und einem Gewerbesteuerzinsbescheid resultieren, die unter dem 02. August 2004 unter der Steuernummer 0000.0000.0000 an die Firma X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR ergangen sind (2.1.1.), sowie für weitere Zinsen, die mit Bescheid vom 06. April 2011 (2.1.2.) festgesetzt wurden. Es handelt sich hierbei, anders als von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen, nicht um eine Haftungsforderung, sondern um eine originäre Steuerschuld der GbR, da § 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst zum Steuerschuldner bestimmt. 80 2.1.1. 81 Die Bescheide vom 02. August 2004, mit denen die für das Jahr 2001 zu zahlende Gewerbesteuer auf 136.070,00 Euro und die Nachforderungszinsen auf 10.888,00 Euro festgesetzt werden, begegnen keinen Bedenken. 82 Die Bescheide sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 119 Abs. 1 AO. 83 Soweit der Prozessbevollmächtigte bemängelt, dass in den Bescheiden kein Steuerpflichtiger benannt werde, kann dem nicht gefolgt werden, da sich in dem Bescheid unter der Rubrik „ Steuerpflichtiger“ ausdrücklich der Hinweis findet: (soweit nicht Bescheidempfänger) . Damit ist der Benennung des Steuerpflichtigen ausreichend Rechnung getragen. 84 Die Bescheide begegnen auch insoweit keinen Bedenken als diese - ebenso wie der zugrunde liegende Messbescheid - an die „X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR“ gerichtet wurden, während die von den Gesellschaftern gewählte und im Rechtsverkehr (wohl) genutzte Bezeichnung „S. . X. & Partner H. Q. GbR“ lautete, denn die von den Steuerbehörden gewählte Bezeichnung beinhaltet zutreffend alle drei an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter. Damit besteht eine Verwechslungsmöglichkeit nicht und der Inhaltsadressat und Steuerschuldner war für den Bekanntgabeadressaten hinreichend erkennbar. Es handelt sich insoweit allenfalls um eine (unbeachtliche) Falschbezeichnung. Im Übrigen haben auch die Gesellschafter der GbR zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt, dass es sich bei der „X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR“ und der „S. . X. & Partner H. Q. GbR“ um ein und dieselbe Gesellschaft handelt. So hat beispielsweise der Kläger selbst in mehreren Schreiben auch unter der Bezeichnung „X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR“ geschrieben und u.a. Stundung für die der Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegenden Gewerbesteuerforderungen begehrt (vgl. etwa: Schreiben vom 22. September 2007), so dass davon ausgegangen werden kann, dass ihm entgegen seinem heutigen Vortrag sehr wohl bekannt war, welche Gesellschaft mit dieser Bezeichnung gemeint war. Auch in dem finanzgerichtlichen Verfahren, in welchem um die Rechtmäßigkeit des an die „X. , O. , L. & Partner N. GmbH GbR“ gerichteten Gewerbesteuermessbescheides 2001 gestritten wurde, wurde diese Frage (zu Recht) von keinem der Beteiligten, insbesondere nicht von den vom Kläger auch als „seine“ Rechtsanwälte bezeichneten Prozessvertretern, thematisiert. Soweit der hiesige Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr behauptet, man habe die Bezeichnung seinerzeit zur Vermeidung von Verwirrung aufgegriffen bzw. es sei der S1. GbR vor dem Hintergrund der falschen Adressierung nichts anderes übrig geblieben, als gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, vermag dies nicht zu überzeugen, da Gegenstand des finanzgerichtlichen Rechtstreites die Frage des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückhandels (Objekt E. ) und nicht etwa die Bewertung formeller Aspekte war. 85 Überdies haben ausweislich der in den finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 1999 die Geschäftspartner der GbR diese etwa unter der Bezeichnung „GbR L. , X. , O. “ (Rechnung vom 22. Januar 1999, Bl. 196 der finanzgerichtlichen Akte) bzw. „GbR O. , X. , L. “ (Rechnung vom 05. Juli 1999, Bl. 199 der finanzgerichtlichen Akte) angeschrieben. 86 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewerbesteuerbescheide der Primärschuldnerin nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind, weil sie - so die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - an die falsche Adresse zugestellt worden sind. Zwar ist in der hier vorgelegten Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 29. August 1997 als Firmensitz „ H1. 0, X2. “ aufgeführt, während die Bescheide sämtlich an die Adresse „W. 0, X2. “ gerichtet wurden. Es spricht jedoch alles dafür, dass der Sitz später (zumindest faktisch) verlegt wurde, denn aus den beigezogenen finanzgerichtlichen Akten und den im dortigen Verfahren erfolgten Zeugenvernehmungen geht hervor, dass schon 1999 geschäftliche Besprechungen der Gesellschaft unter dieser angeblich unzutreffenden Adresse stattfanden. Darüber hinaus wurden alle Rechnungen der damaligen Geschäftspartner der Gesellschaft an diese Adresse gerichtet. Das finanzgerichtliche Verfahren ist ebenfalls unter dieser Adresse geführt worden. Auch in der Gewerbeabmeldung der GbR vom 28. April 2010 wird als Sitz der Betriebsstätte „W. 0“ angeführt. 87 Überdies haben die Prozessbevollmächtigten der GbR im finanzgerichtlichen Rechts-streit noch unter dem 08. Dezember 2009 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass die Gesellschaft ihren Geschäftssitz ab dem 01. Januar 2010 nicht mehr in X2. , W. 0, habe, woraus nur zu schließen ist, dass sich der Geschäftssitz jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entgegen der Festlegung im Gesellschaftsvertrag sehr wohl unter dieser Adresse befand. 88 Auch der nach seinen Angaben im Jahr 2005 ausgeschiedene Gesellschafter X. hat noch im März 2010 als für die Zustellung maßgebliche Adressen der GbR neben der Privatadresse des Klägers die Adresse „W. 0“ angegeben. 89 Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass die Bescheide ebenso wie alle folgenden Schreiben unter dieser Adresse zugegangen sind, denn es wurde sowohl Einspruch als auch (verfristet) Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt. Außerdem ist zu keinem Zeitpunkt vorher gerügt worden, dass diese Adresse nicht dem Firmensitz entspricht. Alle vorherigen Bevollmächtigten der Gesellschaft sowie die Gesellschafter selbst haben in den vorangegangenen Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren diese Adresse angegeben. 90 Auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Bekanntgabe der Bescheide deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil sie an den - nach der vorgelegten Fassung des Gesellschaftsvertrages - geschäftsführenden Gesellschafter Herrn X. hätten bekannt gegeben werden müssen, trägt hinsichtlich der Bescheide vom 02. August 2004 bereits deshalb nicht, weil sich die Frage der nicht ordnungsgemäßen Bekanntgabe hier nicht stellt, denn es wurde an den Firmensitz und nicht lediglich an einen - ggfs. nicht vertretungsberechtigten bzw. empfangsbevollmächtigten - Gesellschafter zugestellt. Hinsichtlich des weiteren Bescheides vom 06. April 2011 ist eine Bekanntgabe an alle drei Gesellschafter erfolgt. Dass der Kläger nunmehr behauptet, er habe diesen Bescheid nicht erhalten, verwundert, weil sich der hiesige Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf eben diesen Bescheid unter dem 09. Mai 2011 an die Beklagte gewandt hat. 91 Es kann daher dahin stehen, ob die Regelung des Gesellschaftsvertrages auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide noch zutreffend und insbesondere gegenüber der Beklagte bekannt gegeben worden war. Da sowohl gegen den Gewerbesteuermessbescheid als auch gegen die Gewerbesteuerbescheide, vertreten durch die seinerzeitigen Steuerberater der GbR, Einspruch eingelegt sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurden, kann von einem ordnungsgemäßen Zugang der Bescheide ausgegangen werden. 92 Der Inanspruchnahme der GbR als Primärschuldnerin steht auch die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Gesellschaft sei bereits im Nachgang zu der Veräußerung des Objekts „E. “ im Jahr 2000 aufgelöst worden, nicht entgegen. Zunächst liegen keine Nachweise dafür vor, dass und wann genau die GbR aufgelöst wurde. Aus dem Gesellschaftsvertrag geht insbesondere nicht hervor, dass diese mit dem Abschluss des Projektes „E. “ automatisch ihr Ende finden sollte, denn nach § I ist der Zweck der Gesellschaft nicht auf dieses Projekt beschränkt und § IV bestimmt ausdrücklich, dass der Vertrag unbefristet geschlossen wird. Vielmehr bestehen tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der Gesellschaft über das behauptete Jahr 2000 hinaus, denn das zuständige Finanzamt hat zumindest für das Jahr 2001 eine Steuerpflicht angenommen und wurde in allen folgenden Gerichtsinstanzen mit dieser Auffassung bestätigt. Zudem erfolgte die Gewerbeabmeldung erst im April 2010 rückwirkend zum 31. Dezember 2009 und auch diese lässt lediglich den Schluss darauf zu, dass die GbR von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gewerblich tätig geworden ist. Damit korrespondiert die Mitteilung der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Primärschuldnerin vom 08. Dezember 2009 gegenüber der Beklagten, dass die Gesellschaft ihren Geschäftssitz ab dem 01. Januar 2010 nicht mehr unter der ur-sprünglichen Adresse habe. 93 Selbst wenn die Gesellschaft aber vor dem Jahr 2004, in welchem die Gewerbesteuer für das Jahr 2001 festgesetzt wurde, aufgelöst worden wäre, so hätte dies keinen Einfluss auf das Bestehen der Gewerbesteuerpflicht, denn die etwaige Auflösung der GbR berührt ihre gewerbesteuerliche Existenz nicht. Eine Personengesellschaft wie die GbR besteht so lange als Unternehmer fort, bis alle gemeinschaftlichen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Finanzamt gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind, 94 Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 21. September 2006 - V B 102/05-, juris, m.w.N. 95 Auch der Vortrag, die GbR habe spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgesellschafters X. (im Februar 2006) als aufgelöst gegolten, vermag hier nicht zu überzeugen, da nach § V des vorgelegten Gesellschaftsvertrages ein Insolvenzverfahren lediglich zum Ausscheiden des hiervon betroffenen Gesellschafters führt. 96 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezüglich dieses Sachverhaltes darüber hinaus nach wie vor auf den 23. Februar 2004 und damit ausdrücklich einen Zeitpunkt vor Erlass der Bescheide vom 02. August 2004 rekurriert, ist dies angesichts des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn in dem fraglichen Insolvenzverfahren - 99 IN 273/0 5 -, der vom 21. Februar 200 6 datiert, nicht nachzuvollziehen. 97 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Gesellschaft - wie behauptet - im Jahr 2004 bereits aufgelöst gewesen sein sollte, die Geschäftsführung gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB wieder allen Gesellschaftern zugestanden hätte, mit der Folge, dass der Steuerbescheid wegen der fortwirkenden gegenseitigen Treuepflicht jedem der Gesellschafter hätte zugestellt werden können, 98 BFH, Urteil vom 09. Dezember 1992 – II S. 43/88 – juris, 99 und damit der Vortrag zur fehlerhaften Bekanntgabe aus diesem Grund ins Leere ginge. 100 Nichts anderes ergibt sich, wenn man dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten folgend aufgrund der Unkenntnis der Beklagten von den anders lautenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen eine Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung des § 728 BGB unterstellte. Nach § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB wird die Gesellschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Zugleich bestimmt aber § 728 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 727 Abs. 2 Satz 3 BGB, dass die übrigen Gesellschafter zur Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet sind und die Gesellschaft insoweit als fortbestehend gilt (vgl. auch § 730 Abs. 2 BGB). 101 Inwieweit § 719 BGB – wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - zu einer anderen Beurteilung führen könnte, erschließt sich nicht, da dieser die gesamthänderische Bindung zum Gegenstand hat. 102 Da somit keine Zweifel an dem Zugang der Bescheide bestehen, kann hier offen bleiben, ob angesichts des gesetzten Rechtsscheins sowohl hinsichtlich der Bezeichnung der GbR als auch hinsichtlich ihrer Adresse und letztlich auch der Gesellschafterstellung des Klägers eine Berufung auf anderweitige vertragliche Regelungen letztlich auch rechtsmissbräuchlich ist. 103 Die Bescheide vom 02. August 2004 sind auch mangels rechtzeitigen Widerspruches bestandskräftig geworden und der Kläger muss die Bescheide gegen sich geltend lassen, § 166 AO. 104 Der Bescheid vom 06. April 2011 (Gewerbesteuer-/Zinsbescheid Nr. 2) ist hinsichtlich der bereits mit Bescheiden vom 02. August 2004 festgesetzten Gewerbesteuerbeträge ersichtlich kein Zweitbescheid, sondern nur eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt, da weder eine neue Sachaufklärung stattgefunden hat noch mangels eines neuen Gewerbesteuermessbescheides eine neue Sachentscheidung erlassen wurde. Dies ist auch daran erkennbar, dass als Neufestsetzung lediglich der Aussetzungszinsbetrag genannt wird und die Gewerbesteuerveranlagung 2001 ebenso wie der Nachforderungszinsbetrag als bis zum 05. April 2011 und damit erkennbar vor Erlass des Bescheides fällige (und damit bereits festgesetzte) Forderungen bezeichnet sind. Im Übrigen ist auch insoweit keine Klageerhebung innerhalb der Frist erfolgt. 105 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass weder die beanstandete Berechnung der Gewerbesteuer noch der Nachforderungszinsen Bedenken begegnet. 106 Zum Bestehen der Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach kann auf das finanzgerichtliche Verfahren Bezug genommen werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Höhe sei nicht nachvollziehbar, wird auf § 16 Abs. 1 GewStG Bezug genommen, wonach die Gewerbesteuer aufgrund des von den Finanzbehörden festgesetzten Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben wird, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Die Beklagte hatte hier durch die für diesen Zeitraum maßgebliche Haushalts- bzw. Hebesatzsatzung einen Hebesatz von 410 % festgesetzt. Dieser ergibt multipliziert mit dem Messbetrag den festgesetzten Gewerbesteuerbetrag.Der Beginn der Zinszahlungspflicht folgt aus § 233a Abs. 2 AO, wonach der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Da die Gewerbesteuer nach § 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraumes entsteht, für den die Festsetzung vorgenommen wird (hier: Ende 2001), wurde als Zinsbeginn zutreffend der 01. April 2003 zugrunde gelegt. Die Höhe der nach den §§ 233a ff. AO anfallenden Zinsen beträgt nach § 238 Abs. 1 AO einhalb Prozent für jeden vollen Monat. 107 2.1.2. 108 Der Bescheid vom 06. April 2011, mit dem erstmals Zinsen für den Zeitraum vom 13. Oktober 2004 bis zum 01. März 2011 in Höhe von insgesamt 51.699,00 Euro festgesetzt wurden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 109 Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist ordnungsgemäß gegenüber der GbR unter ihrer dem Gesellschaftsvertrag entsprechenden Bezeichnung und ihrer letzten der Beklagten bekannten Adresse - vgl. insoweit die Ausführungen unter 2.1.1. - sowie zusätzlich jedem der drei Gesellschafter, insbesondere auch dem Kläger, bekannt gegeben worden (vgl. unter anderem § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzterer hat sich unter Bezugnahme auf diesen Bescheid unter dem 09. Mai 2011 an die Beklagte gewandt. 110 Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen Bescheid (und alle anderen) unter dem 22. August 2011 eingelegte Widerspruch war, worauf die Beklagte auch in ihrem Haftungsbescheid hingewiesen hat, unzulässig, da in Nordrhein-Westfalen das Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) für Verwaltungsakte, die nach dem 01. November 2007 bekannt gegeben worden sind, entbehrlich und demzufolge direkt Klage zu erheben ist. Da innerhalb der einmonatigen Frist keine Klage erhoben wurde, ist auch dieser Bescheid bestandskräftig geworden und der Kläger muss ihn nach § 166 AO gegen sich gelten lassen. Im Hinblick darauf bedarf es daher hier keiner abschließenden Prüfung, ob die Zinsberechnung zutreffend ist, obwohl die Forderung für einen Teil des Zeitraumes ausgesetzt, für einen Teil gestundet und im Übrigen ohne ausdrücklichen Bescheid nicht vollstreckt wurde. Einer formellen Ankündigung - wie vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gefordert - bedarf es hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen nicht, da sich die Zinszahlungspflicht aus dem Gesetz (§§ 233a ff. AO) ergibt. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den eine ausdrückliche Aussetzungs- oder Stundungsentscheidung nicht vorliegt, wären gegebenenfalls sogar Säumniszuschläge nach § 240 AO angefallen, die keiner gesonderten Festsetzung bedurft hätten und für jeden angefangenen Monat ein Prozent betragen. 111 2.2. 112 Es liegt auch kein Hinderungsgrund nach § 191 Abs. 5 Satz 1 AO vor, wonach ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen kann, soweit die Primärschuld gegen den Steuerschuldner (hier: GbR) nicht festgesetzt worden ist und wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr festgesetzt werden kann (Nr. 1) oder soweit die festgesetzte Steuer verjährt oder erlassen worden ist (Nr. 2). 113 Anhaltspunkte für eine Festsetzungsverjährung der bereits im Jahr 2004 und damit ersichtlich innerhalb der Verjährungsfrist, vgl. § 169 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, festgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2001 liegen nicht vor. 114 Die Gewerbesteuerforderung ist - zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides - auch nicht nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO durch Zahlungsverjährung untergegangen. 115 Die Verjährungsfrist für die Gewerbesteuerforderung beträgt gemäß § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch nicht vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, aus der sich der An-spruch ergibt, wirksam geworden ist. 116 Hier wurde die Gewerbesteuer für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 02. August 2004 festgesetzt. Fälligkeitstermin war der 06. September 2004. Hiervon ausgehend wäre Zahlungsverjährung zum 31. Dezember 2009 eingetreten. Hier ist der Lauf der Verjährungsfrist jedoch durch unterschiedliche verjährungsrelevante Maßnahmen mehrfach unterbrochen worden, § 231 AO, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begann und daher Zahlungsverjährung der Primärschuld bis zum Ergehen des Haftungsbescheides im August 2011 nicht eingetreten ist. 117 Da es um die Frage der Verjährung von Gewerbesteuerforderungen geht, findet - anders als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten - § 204 BGB hier keine Anwendung, sondern es sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO die Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung maßgeblich. 118 Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO wird die Verjährung unterbrochen unter anderem durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Vollstreckungsaufschub. Nach Absatz 2 Satz 1 dauert die Unterbrechung fort, bis der die Unterbrechung bewirkende Tatbestand - Stundung/Aussetzung etc. - abgelaufen ist. Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist, § 231 Abs. 3 AO. 119 Hier wurden die Gewerbesteuerforderung und die bis dahin festgesetzten Zinsen zeitweilig von der Vollziehung ausgesetzt bzw. gestundet. 120 Die Aussetzung der Vollziehung erfolgte seitens der Beklagten zunächst in Anlehnung an die Aussetzungsverfügung des Finanzamtes vom 22. Oktober 2004 durch Bescheid vom 09. November 2004 und endete nach Zurückweisung des Einspruchs gegen den Gewerbesteuermessbescheid durch das Finanzamt am 01. November 2005. Damit begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 (Ende: 31.12.2010). 121 Im weiteren Verlauf hatte der Kläger am 22. September 2007 während der laufenden Verjährungsfrist für die GbR einen Antrag auf „nochmalige“ Stundung der ausstehenden Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2001 gestellt. Mit der Gewährung der Stundung durch Bescheid vom 15. Oktober 2007 war die Verjährungsfrist bis Februar 2010 (Mitteilung über das Ende der „Aussetzung“ und Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) unterbrochen und begann mit Ablauf des 31. Dezember 2010 auch deshalb erneut (Ende: 31.12.2015). 122 Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, dass der GbR durch Bescheid vom 09. November 2004 und auch danach Forderungen ausgesetzt bzw. gestundet wurden, kann dem angesichts des Umstandes, dass die Aussetzungen bzw. Stundungen jeweils auf entsprechenden Anträgen der Bevollmächtigten bzw. des Klägers selbst beruhten und diese Anträge wiederum unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen der Beklagten gestellt worden waren, nicht gefolgt werden. 123 In der Zwischenzeit - zwischen November 2005 und September 2007 - setzte die Beklagte die Forderungen im Hinblick auf die weitere Aussetzungsentscheidung durch das Finanzamt nach einer entsprechenden Erklärung der Prozessvertreter der GbR intern weiter von der Vollziehung aus, ohne hierüber jedoch gegenüber der GbR einen Bescheid zu erlassen, wodurch die Verjährung nicht erneut unterbrochen sein dürfte, da es für eine wirksame Unterbrechung erforderlich ist, dass ein die Vollziehungsaussetzung gewährender Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen innerhalb der Verjährungsfrist zugeht, 124 BFH, Urteil vom 22. Juli 1999 - V S. 44/98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 119; Verwaltungsgericht (VG) Schwerin, Urteil vom 24. März 2006 - 4 A 1876/04 -, juris. 125 Darauf kommt es jedoch nicht an, denn die Verjährungsfrist ist unabhängig von den nach außen wirksamen Aussetzungen bzw. Stundungen auch durch die Geltendmachung der Forderung unterbrochen worden. So ist am 03. November 2005, am 20./25. September 2007 und am 09./26. Februar 2010 jeweils eine Mitteilung an die GbR bzw. - auf jeweilige Bitte des Klägers - auch an den weiteren noch verbliebenen Gesellschafter L. über die nunmehr eingetretene Fälligkeit erfolgt, die im Jahr 2007 und 2010 überdies mit einer Aufforderung zur Zahlung verbunden wurde. Diese Mitteilungen und Aufforderungen sind insbesondere auch dem Kläger zugegangen, denn sonst wären seine zeitnah hierauf folgenden Schreiben - Antrag „seiner“ Rechtsanwälte auf Aussetzung, eigene Anträge für die GbR auf Stundung – ebenso wenig nachzuvollziehen wie die Reaktionen der übrigen Gesellschafter hierauf. So lief die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 bzw. 2010 jeweils erneut und endete demgemäß zunächst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und später mit Ablauf des 31. Dezember 2015. 126 Schließlich ist angesichts des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens bezüglich des der Gewerbesteuererhebung für das streitgegenständliche Jahr 2001 zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheides, das erst im Jahr 2011 seinen Abschluss fand, ist die Annahme einer Verwirkung bezüglich der Gewerbesteuerforderungen fernliegend. 127 2.3. 128 Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerschulden der GbR aus dem Jahr 2001 sowie die hierzu fällig gewordenen Nebenforderungen aufgrund seiner Gesellschafterstellung bzw. im Wege der Nachhaftung in Anspruch genommen. 129 In entsprechender Anwendung des § 128 des Handelsgesetzbuches (HGB) i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO haften die Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, 130 BFH, Beschluss vom 28. Januar 2005 - III B 91/04 -, BFH/NV 2005, 1141, m.w.N. im Anschluss an den Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 1056; BFH, Urteil vom 9. Mai 2006, - VII S. 50/05 -, BStBl II 2007, 600; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2008 - 4 L 19/05 -, NVwZ-RR 2009, 77. 131 Dies gilt für sämtliche Gesellschafter der GbR, für die ausgeschiedenen Gesellschafter im Wege der Nachhaftung (§ 736 BGB) und auch dann, wenn die Gesellschaft aufgelöst und Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist, 132 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 64.90 -, juris, Rdnr. 14 und Urteil vom 08. Mai 2002 - 9 C 1.01 -, juris, Rdnr. 19 jeweils m.w.N. 133 Ob und inwieweit daneben eine Haftung nach den allgemeinen Haftungstatbeständen der §§ 69 ff. AO in Betracht kommt, kann vorliegend offen bleiben. 134 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuerforderung Gesellschafter der GbR, bei der es sich unabhängig von der von den jeweiligen Steuerbehörden gewählten Bezeichnung immer um dieselbe Gesellschaft gehandelt hat (vgl. oben 2.1.1). 135 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Mitgesellschafter, Herr X. , sei Geschäftsführer der GbR gewesen und damit der Verantwortliche, denn auch der nicht geschäftsführende Gesellschafter haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner, wenn - wie hier unstreitig - Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist. Für das Außenverhältnis kommt es allein auf die formale Stellung des potenziell Haftenden als Gesellschafter an, so dass (hier nicht) bestehende zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen für Steuerschuldner der Gesellschaft unerheblich sind, 136 BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 64/90 -, juris, unter Bezugnahme auf den BFH (noch zu §§ 421, 427 BGB). 137 Die gesetzliche Haftung der Gesellschafter einer GbR wirkt grundsätzlich unmittelbar und persönlich und kann deshalb nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung gegenüber Dritten, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit den Gläubigern ausgeschlossen werden, 138 so u.a. BGH, Urteil vom 24. November 2004 - XII ZR 113/01 -, juris. 139 Der Kläger kann sich - unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten - ebenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gesellschaft bereits aufgelöst sei, denn die etwaige Auflösung ändert nichts an der grundsätzlich fortbestehenden Haftung der Gesellschafter für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der GbR entstandenen Steuerschulden. 140 Soweit der Kläger behauptet, er sei bereits im Jahr 2000 und damit vor dem Entstehen der Steuerpflicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, finden sich hierfür keine Belege in dem Verwaltungsvorgängen. Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst nachgewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war und dies auch nach außen erkennbar, insbesondere auch gegenüber der Beklagten erklärt hatte. Da der Kläger auf alle Bescheide und Schreiben der Beklagten seit 2004 reagiert und den maßgeblichen Schriftverkehr geführt, sich immer als Gesellschafter bezeichnet und erstmals im Haftungsverfahren geltend gemacht hat, dass er schon seit dem Jahr 2000 nicht mehr Gesellschafter der GbR sei, spricht viel für einen insoweit angepassten Vortrag. Diese Annahme korrespondiert auch mit den Erklärungen der weiteren Gesellschafter im Verwaltungsverfahren, wonach der Kläger beispielsweise auch in den Jahren 2007 und 2010 noch als Gesellschafter benannt wurde. 141 Sollte der Kläger - trotz entgegenstehender Indizien - zu einem späteren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden sein, haftete er im Wege der Nachhaftung gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 142 2.4. 143 Der Kläger kann seiner Inanspruchnahme nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Haftungsanspruch festsetzungsverjährt sei, § 191 Abs. 3 und 4 AO. 144 Ergibt sich die Haftung - wie hier - nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid gemäß § 191 Abs. 4 AO ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind. Dies ist hier unabhängig davon, ob – wie behauptet – die GbR bereits aufgelöst wurde oder der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden war, nicht der Fall. 145 Für die Verjährung des Steuerhaftungsanspruchs gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR gilt in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB bzw. für den ausgeschiedenen Gesellschafter einer GbR nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB eine Frist von höchstens fünf Jahren, 146 ausführlich BFH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII B 156/03 - juris und Urteil vom 26. August 1997 - VII S. 63/97 -, juris, im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, BGHZ 117, 168 für den Fall des Ausscheiden eines Gesellschafters; offen, ob 30jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. oder § 159 HGB: BFH, Urteil vom 23. März 1998 - II S. 7/95 -, juris. 147 Die Verjährung beginnt, anders als für die Personenhandelsgesellschaft in § 159 Abs. 2 HGB geregelt (Anknüpfung an die Eintragung in das Handelsregisters), grundsätzlich mit dem Ende des Tages, an dem die Steuerbehörde als Gläubigerin des Steueran-spruchs gegen die GbR von deren Auflösung Kenntnis hat, 148 BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII S. 63/97 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 K 1529/05 -, juris, 149 es sei denn der Anspruch des Gläubigers wird erst nach dessen Kenntnis von der Auflösung fällig, § 159 Abs. 3 HBG entsprechend. 150 Gleiches gilt für das Ausscheiden des Gesellschafters, 151 BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 54/91 -, BGHZ 117, 168; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 K 1529/05 -, juris. 152 Unabhängig davon, ob - wie behauptet - und wann die Gesellschaft tatsächlich aufgelöst wurde bzw. der Kläger wirksam aus der GbR ausgeschieden ist, hat die Beklagte hiervon frühestens im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Haftungsinanspruch-nahme im Jahr 2011 Kenntnis erlangt, so dass die Verjährungsfrist sowohl hinsichtlich der mit Bescheiden vom 02. August 2004 festgesetzten Gewerbesteuer und Nachforderungszinsen als auch bezüglich der mit Bescheid vom 06. April 2011 festgesetzten Aussetzungszinsen ersichtlich noch nicht abgelaufen war. 153 Selbst wenn, was von dem Kläger weder nachgewiesen noch anhand der tatsächlich belegten Vorgänge und Umstände nachzuvollziehen ist, die Beklagte vor Erlass der Gewerbesteuerbescheide im Jahr 2004 Kenntnis von der (vermeintlichen) Auflösung der GbR gehabt hätte, hätte die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB erst mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung begonnen und wäre bis zum Erlass des Haftungsbescheides durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterbrochen gewesen. Nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 159 Abs. 4 HGB wirkt die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern, die der GbR zum Zeitpunkt der Auflösung angehört haben. Hier ist die Verjährung des gegenüber der – nach der Behauptung des Klägers – aufgelösten GbR bestehenden Steueranspruchs innerhalb der zugunsten von Gesellschaftern nach Auflösung der Gesellschaft laufenden Verjährungsfrist wirksam unterbrochen worden. Da es insoweit um festgesetzte steuerrechtliche Ansprüche geht, richtet sich die Beurteilung nicht nach § 204 BGB – wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten – oder § 212 BGB, sondern nach den Bestimmungen über die Unterbrechung der steuerrechtlichen Verjährung (§ 231 AO), 154 vgl. ausführlich BFH, Urteil vom 26. August 1997 - VII S. 63/97 -, juris. 155 Hat eine solche Unterbrechung - wie hier - stattgefunden, so beginnt die Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB erst wieder zu laufen, nachdem die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten GbR beendet ist. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen, die Primärschuld betreffenden verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (2.2.) verwiesen werden. 156 Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters X. bereits im Februar 2006 eröffnet wurde und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, denn insoweit kann schon nicht – wahlweise je nachdem, wie es dem Kläger nützt – darauf abgestellt werden, dass mangels Kenntnis der Beklagten von den abweichenden Regelungen in § V des Gesellschaftsvertrages, nunmehr trotz gesellschaftsvertraglichen und nach den tatsächlichen Umständen auch sonstigen Fortbestehens der Gesellschaft die gesetzliche Regelung des § 728 Abs. 2 BGB auf die Gesellschaft Anwendung findet und diese als aufgelöst gilt. Im Übrigen gelten auch hier die obigen Ausführungen zur Unterbrechung der Verjährung. 157 Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haftungsinanspruchnahme verwirkt sein könne. Die Beklagte hat vielmehr gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie auf die Realisierung der Forderung ganz oder zum Teil verzichten werde. Vielmehr hat sie deutlich gemacht, dass sie mit der von dem Kläger vorgeschlagenen Beschränkung seines Anteils auf ein Drittel der Forderung ausdrücklich nicht einverstanden ist. 158 2.5. 159 Der Erlass des Haftungsbescheides steht nach § 191 Abs. 1 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 5 AO). 160 Dies gilt zunächst für das Entschließungsermessen. Soweit die Beklagte in dem Haftungsbescheid im Rahmen der Begründung für die Inanspruchnahme des Klägers eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen hat, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken, denn zum einen war sich die Beklagte - wie sich aus der Begründung des Haftungsbescheides ergibt - bewusst, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Zum anderen hat sie die ermessensleitenden Gründe dem Kläger bereits in dem umfangreichen Schriftwechsel in dem der förmlichen Haftungsinanspruchnahme vorangegangenen Verfahren mitgeteilt und zu seinen dort vorgetragenen Argumenten Stellung bezogen. Zudem ist bei einer Uneinbringlichkeit der Steuer gegenüber dem Primärschuldner eine Haftungsinanspruchnahme regelmäßig geboten, weil Steuerausfälle nach Möglichkeit vermieden werden sollen, 161 BFH, Urteile vom 29. Mai 1990 - VII S. 81/89 -, juris, und vom 29. September 1987 - VII S. 54/84 -, juris. 162 Auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens sind keine erheblichen Fehler oder ein Ermessensnichtgebrauch erkennbar. Die Beklagte hat alle drei Mitgesellschafter in den Blick genommen und sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus ihrer Sicht eine effektive Beitreibung bei dem Gesellschafter X. wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht aussichtsreich erscheint, gegen dessen Inanspruchnahme entschieden, im Übrigen aber auch den weiteren Mitgesellschafter in Haftung genommen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 163 Soweit der Kläger bemängelt, dass sich die Beklagte nicht hinreichend um eine Beteiligung im Insolvenzverfahren des Mitgesellschafters bzw. um eine Verhinderung der nunmehr dort drohenden Restschuldbefreiung bemüht habe, ist bereits zweifelhaft, ob derartige Bemühungen seitens der Beklagten überhaupt geschuldet werden. Jedenfalls führt deren Unterlassung nicht zu einer Ermessensreduzierung bzw. einem Ermessensfehler dahin gehend, dass die Inanspruchnahme des Klägers fehlerhaft ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ebenso wie bei den beiden nunmehr in Anspruch genommenen Mitgesellschaftern nicht unmittelbar die rückständige Gewerbesteuerforderung der GbR - wie dem Kläger wohl vorschwebt - hätte im Insolvenzverfahren des Mitgesellschafters anmelden können, sondern vielmehr auch hier zunächst der Erlass eines Haftungs- oder Feststellungsbescheides erforderlich gewesen wäre. 164 Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Billigkeitsgründe o.ä. der Inanspruchnahme entgegenstehen, weil die anderen Gesellschafter angeblich überzahlt sind, denn insoweit handelt es sich um interne Ausgleichsansprüche, die von ihm (auf eigenes Prozessrisiko) gegenüber den Mitgesellschaftern zu verfolgen sind. 165 II. Die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 219 Satz 1 AO darf der Haftungsschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Dies ist hier der Fall, da die (aufgelöste) GbR über kein Vermögen mehr verfügt. 166 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 167 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). 168 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.