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Gerichtsbescheid

19 K 4815/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1021.19K4815.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1950 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar in Diensten des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31.08.2012 trat er in den Ruhestand. 3 Unter dem 31.01.2012 beantragte er bei dem Polizeipräsidium L. , den in seinem Falle wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2012 eintretenden Ruhestand gemäß § 32 LBG NRW um 1 Jahr hinauszuschieben. Zur Begründung trug er finanzielle Interessen vor. 4 Mit Schreiben vom 26.06.2012 gab das beklagte Land dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags zu äußern. Es wies darauf hin, dass die langjährigen anerkennenswerten Leistungen des Klägers durch die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags nicht geschmälert werden sollen. 5 Mit Bescheid vom 16.07.2012 lehnte das beklagte Land den Antrag ab. Die Lebensarbeitszeit könne nur verlängert werden, wenn außergewöhnliche persönliche Gründe in Form eines Härtefalls vorlägen oder die Weiterbeschäftigung erforderlich sei, um die Erledigung dienstlicher Aufgaben sicherzustellen. Beides sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Die finanziellen Einbußen durch den Ruhestandseintritt seien ebenso wie die Kosten für das Studium seiner Tochter vorhersehbar gewesen. 6 Der Kläger hat am 16.08.2012 Klage erhoben. Er hält ein nachträgliches Hinausschieben des Ruhestands für möglich. Dies führe zu einer Verpflichtung zur Reaktivierung des Klägers. Aufgrund der späten Ablehnung seines Antrags wenige Wochen vor Eintritt in den Ruhestand habe er keine Möglichkeit gehabt, noch vor Ende August eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Sein Feststellungsinteresse begründet er mit der Vorbereitung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage gegen das beklagte Land. Zudem erachtet er die Begründung, dass Personalplanungen dem persönlichen Anspruch des Klägers vorgehen würden, als diskriminierend. Die Ablehnung seines Verlängerungsantrags sei schließlich rechtswidrig. Das beklagte Land habe keine Abwägung seiner Interessen vorgenommen. 7 Der Kläger beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 16.07.2012 zu verpflichten, die Lebensarbeitszeit des Klägers über den 31.08.2012 hinaus um ein Jahr zu verlängern. 9 Nachdem er in den Ruhestand getreten ist, hat er sein Begehren ergänzt und beantragt hilfsweise, 10 festzustellen, dass die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Klägers um ein Jahr rechtswidrig gewesen ist. 11 Das beklagte Land beantragt sinngemäß, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es hält ein nachträgliches Hinausschieben des Ruhestands für unmöglich. Es bedürfte einer erneuten Ernennung eines Ruhestandsbeamten. Diese sei aber bei Beamten ausgeschlossen, die aufgrund der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Die Ablehnung des Antrags sei zudem rechtmäßig. Dem Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers stünden dienstliche Gründe entgegen. Für eine Weiterbeschäftigung des Klägers habe kein Bedarf bestanden. 14 Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 25.07.2013 angehört. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 18 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 19 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger während des Klageverfahrens mit Ablauf des 31.08.2012 infolge der Vollendung seines 62. Lebensjahres gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach Eintritt in denselben rechtlich nicht mehr möglich, 20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 6 B 201/13 -, juris Rn. 6; OVG SA, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, juris m.w.N. 21 Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand käme einerrückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses des(Ruhestands-)Beamten gleich. Eine solche rückwirkende Statusänderung wäre aber schon im Hinblick auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BeamtStG und § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG rechtlich unzulässig. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz steht dem rechtlichen Verbot eines nachträglichen Hinausschiebens des Ruhestandes nicht entgegen. Dem verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz ist dadurch Genüge getan, dass der Beamte – vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze – im Wege einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ein vorläufiges Hinausschieben seines Ruhestandes erreichen kann, wenn er meint, der Dienstherr habe seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - 6 B 1630/10 -, juris; VG L. , Urteil vom 14.01.2011 – 19 K 5073/10 -, juris. 23 Vorliegend verblieb dem Kläger mehr als ein Monat nach der ablehnenden Entscheidung, um um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Innerhalb dieses Zeitraums wäre eine vorläufige Regelung bzw. Sicherung seines Status zu erlangen gewesen. 24 Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger besitzt das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht. 25 Die beabsichtigte Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses nur dann, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt vorliegend aufgrund eines anspruchsvernichtenden Mitverschuldens nicht in Betracht, weil der Kläger es unterlassen hat, die von ihm behauptete Rechtsverletzung im Wege des Primärrechtsschutzes – hier durch einen auf vorläufiges Hinausschieben gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO – zu verhindern. Da der Kläger bereits vor Erlass der ablehnenden Entscheidung anwaltlich vertreten war, muss er sich dessen Verschulden bei der Wahl des Rechtsmittels zurechnen lassen. 26 Auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung steht dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht zu. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn Verwaltungsmaßnahmen nach ihrem Ausspruch, nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen ihres Zustandekommens für den Betroffenen eine fortdauernde diskriminierende Wirkung haben können, 27 vgl. Schnellenbach, Das Feststellungsinteresse, DVBl. 1990, S. 140 [143]. 28 Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung genügt die Möglichkeit der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, das heißt, die schlüssige Darlegung eines noch andauernden Eingriffs in dieses Recht. 29 Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand diskriminierend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein soll. Das beklagte Land hat den Antrag des Klägers abgelehnt, weil es die zugrundegelegten Voraussetzungen für die Verlängerung abgelehnt hat. Darin ist keine unmittelbar auf die Person des Klägers oder sein dienstliches Verhalten bezogene Zurücksetzung oder Missbilligung zu sehen. Die Ablehnung enthält keine Aussage über etwaige Pflichtverletzungen des Klägers und legt ihm auch sonst nichts die Achtung seiner Persönlichkeit Beeinträchtigendes zur Last. Im Gegenteil hat das beklagte Land dem Kläger im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass es mit der Ablehnung des Antrags seine langjährigen anerkennenswerten Leistungen nicht schmälern wollte. Die Feststellung, dass die finanziellen Änderungen bei Ruhestandseintritt für den Kläger vorhersehbar waren und keinen Härtefall darstellten, hat bei vernünftiger Würdigung einen sachlichen und keinen ehrverletzenden Inhalt. 30 Im übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des beklagten Landes in einer diskriminierenden Weise dergestalt fortwirkt, dass der Kläger in seiner Achtung in der Öffentlichkeit fortwährend betroffen wäre. 31 Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsaktes begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Da der Kläger bereits in den Ruhestand getreten ist, besteht die Gefahr einer weiteren ablehnenden Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag nicht. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.