Urteil
10 K 5755/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prüfer müssen Prüfungsleistungen eigenständig und unabhängig bewerten; ein dritter Prüfer darf die Arbeit nicht ohne eigene Prüfung unbeteiligt lassen.
• Das Überdenkungsverfahren erfordert, dass jeder beteiligte Prüfer die Einwendungen des Prüflings selbständig prüft, schriftlich niederlegt und bei berechtigten Einwendungen seine Bewertung korrigiert.
• Fehlt eine eigenständige Bewertung einzelner zu beteiligender Prüfer oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Rügen des Prüflings, ist der Prüfungsbescheid rechtswidrig und eine Neubewertung anzuordnen.
• Eine Neubewertung hat grundsätzlich durch die ursprünglich beteiligten Prüfer zu erfolgen; der Einsatz neuer Prüfer ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Befangenheit zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler bei Prüfungsbewertung und unzulängliches Überdenkungsverfahren führen zur Anordnung einer Neubewertung • Prüfer müssen Prüfungsleistungen eigenständig und unabhängig bewerten; ein dritter Prüfer darf die Arbeit nicht ohne eigene Prüfung unbeteiligt lassen. • Das Überdenkungsverfahren erfordert, dass jeder beteiligte Prüfer die Einwendungen des Prüflings selbständig prüft, schriftlich niederlegt und bei berechtigten Einwendungen seine Bewertung korrigiert. • Fehlt eine eigenständige Bewertung einzelner zu beteiligender Prüfer oder eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Rügen des Prüflings, ist der Prüfungsbescheid rechtswidrig und eine Neubewertung anzuordnen. • Eine Neubewertung hat grundsätzlich durch die ursprünglich beteiligten Prüfer zu erfolgen; der Einsatz neuer Prüfer ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für Befangenheit zulässig. Der Kläger absolvierte die Abschlussprüfung zum Fachinformatiker (Systemintegration) und legte eine Projektarbeit vor. Zwei von drei Prüfern begutachteten die Projektarbeit; der dritte Prüfer sah die Arbeit nicht ein. Die beiden begutachtenden Prüfer stimmten in ihrer Bewertung überein; im Widerspruchsverfahren legten sie eine gemeinsame, von beiden unterschriebene Stellungnahme vor. Der Kläger rügte im Widerspruch substantiierte Bewertungsfehler und mangelnde Sachlichkeit sowie das Verfahren der gemeinsamen Stellungnahme. Die IHK wies den Widerspruch zurück. Der Kläger begehrte daraufhin gerichtliche Überprüfung und forderte eine Neubewertung, hilfsweise durch neue Prüfer. • Der Prüfungsordnung (§§ 42, 47 BBiG i.V.m. Prüfungsordnung der IHK) zufolge muss jedes Mitglied des Prüfungsausschusses Prüfungsleistungen selbständig bewerten; die Einzelbewertungen dienen als Grundlage der Beschlussfassung (§ 25 Prüfungsordnung). • Im vorliegenden Fall hat der dritte Prüfer die Arbeit nicht gesehen und damit keine eigenständige Bewertung vorgenommen; dies verletzt die Vorschriften der Prüfungsordnung und stellt einen Verfahrensfehler dar. • Das Überdenkungsverfahren ist verfahrensrechtlich erforderlich, weil die Gerichte die Bewertungsspielräume der Prüfer nicht in gleicher Weise überprüfen können; daher müssen Prüfer ihre Bewertungen begründen, Zugang zu Prüfungsakten gewähren und sich in eigenständigen Stellungnahmen mit den Einwendungen des Prüflings auseinandersetzen (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Hier erfolgte im Widerspruchsverfahren zwar eine gemeinsame Stellungnahme der beiden prüfenden Prüfer, es ist aber nicht erkennbar, dass jeder Prüfer unabhängig und schriftlich seine Überlegungen niedergelegt und die Rügen des Klägers jeweils eigenständig geprüft hat. Dies entspricht nicht den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Urteilsbildung und ist verfassungsrechtlich bedenklich (Art. 12 Abs. 1 GG). • Zudem wurden nicht alle vom Kläger substantiert vorgebrachten Rügen ausreichend überprüft; Hinweise der Prüfer, bestimmte Nachweise seien nicht nachvollziehbar, hätten durch Nachfrage geklärt werden müssen. Das Überdenkungsverfahren hat daher seinen Zweck, das Grundrecht auf Berufsfreiheit zu sichern, nicht erfüllt. • Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Neubewertung durch neue Prüfer, weil das Überdenken grundsätzlich von den ursprünglich beteiligten Prüfern vorzunehmen ist und der Einsatz neuer Prüfer nur bei konkreten Anhaltspunkten für Befangenheit gerechtfertigt wäre; solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. • Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler ist der Prüfungsbescheid rechtswidrig und der Kläger nach § 113 Abs. 5 VwGO zur erneuten Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu verpflichten. Das Gericht hebt den Nichtbestehensbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf und verpflichtet die Beklagte, die Prüfungsleistung des Klägers im Prüfungsteil A nach Neubewertung unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Klage wird insoweit stattgegeben; der Antrag auf Neubewertung durch neue Prüfer wird abgewiesen, weil das Überdenkungsverfahren grundsätzlich von den ursprünglich beteiligten Prüfern zu leisten ist und keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen. Die Kosten trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird angeordnet.