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Beschluss

7 K 905/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1107.7K905.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 3 Die Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente in Form der Witwenrente. 4 Nach § 29 Abs. 2 der Satzung des beklagten Versorgungswerks (VS) in seiner zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Fassung werden Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes Anwartschaft auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besaß oder Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezog. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 VS beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente mit dem 1. des Monats, der auf das Ableben des Mitglieds folgt. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 VS 60 vom Hundert der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. Nach Satz 2 des § 29 Abs. 3 VS besteht der Anspruch auf Witwenrente nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Mitglied des 67. Lebensjahr vollendet hatte. 5 Der Ausschlussgrund des § 29 Abs. 3 Satz 2 VS ist hier erfüllt. Die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Mann wurde am 05.10.2007, und damit nach der Vollendung des 67. Lebensjahres des Verstorbenen am 22.05.2007 geschlossen. 6 Die genannte Satzungsvorschrift verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Sie enthält insbesondere keine mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unvereinbare Benachteiligung wegen des Alters. Ungeachtet der Zweifel an der Anwendbarkeit des AGG auf die Satzungsvorschriften der berufsständischen Versorgung, 7 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RLP), Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 34 ff., 8 ist die in § 29 Abs. 3 Satz 2 VS enthaltene Altersbenachteiligung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig, da sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 9 Die Satzungsregelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 VS verfolgt den Zweck, sog. „nachgeheiratete“ Witwen bzw. Witwer von dem Bezug der Witwen- bzw. Witwerrente auszuschließen. Darunter sind solche Witwen bzw. Witwer zu verstehen, deren Ehe mit dem bzw. der Verstorbenen erst nach Eintritt der Altersgrenze des bzw. der Verstorbenen geschlossen wurde. Dieser Zweck lässt sich dem Gleichlauf der hier in Rede stehenden Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 VS mit der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 VS bezüglich der Altersrente entnehmen, wonach der Anspruch auf Zahlung der Altersrente nach Vollendung des 67. Lebensjahres beginnt. Mit dem Ausschluss der Witwen- bzw. Witwerrente in Fällen, in denen die Ehe erst nach Eintritt des Mitglieds in den Ruhestand geschlossen wurde, verfolgt der Satzungsgeber auch ein legitimes Ziel. Dadurch stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft der Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und damit die Aufbringung der Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können. 10 Vgl. OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 44 m.w.N. 11 Das dargestellte Ziel der Begrenzung der Hinterbliebenenversorgungsrisiken ist auch „objektiv“ und „angemessen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG. 12 Vgl. OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 45 m.w.N. 13 Der zur Erreichung dieses Ziels statuierte Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente ist als Mittel angemessen und erforderlich. Die Ungleichbehandlung der Fälle, in denen die Ehe vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen wurde, und solchen, in denen das Mitglied vor seiner Ehe bereits die Altersgrenze überschritten hatte, steht mit dem vorgenannten Ziel der Risikobegrenzung im Einklang. Zwar verringert sich der Beitrag, den der Ehepartner eines noch berufstätigen Mitglieds zu dessen Berufstätigkeit erbringt, mit zunehmender Nähe der Eheschließung zum Rentenbeginn immer weiter, bis er schließlich mathematisch kaum mehr fassbar sein dürfte. Angesichts der Schwierigkeiten, die mit einer je nach dem Abstand der Eheschließung zum Rentenbeginn differenzierenden Regelung verbunden wären, darf der Satzungsgeber jedoch aufgrund der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis an dem leicht handhabbaren Kriterium des Erreichens der Altersgrenze und dem damit regelmäßig einhergehenden Rentenbeginn anknüpfen. 14 So OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 48 m.w.N. 15 An der Erforderlichkeit des Mittels besteht aus Sicht des Gerichts kein Zweifel. Weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Belastung durch Versorgungsleistungen sind nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Möglichkeit, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente von einer gewissen Mindestdauer der Ehe abhängig zu machen als auch für die Möglichkeit einer gestaffelten Rentenhöhe in Abhängigkeit von der Dauer der Ehe. 16 Vgl. OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 56. 17 Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Satzung des beklagten Versorgungswerks die vorgenannten Maßnahmen zur Risikobegrenzung – ebenso wie die Berücksichtigung des Altersunterschiedes der Eheleute – zusätzlich zu dem Kriterium der Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze vorsieht. Denn in jedem Fall soll die Solidargemeinschaft der Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung das Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten nicht tragen müssen, wenn die Ehe während der Berufstätigkeit des Mitglieds, in der das Mitglied die Aufwendungen für seine spätere Versorgung erbracht hat, noch nicht bestand. 18 Die mit dem Ausschluss von Versorgungsansprüchen „nachgeheirateter“ Witwen bzw. Witwer verbundene Schlechterstellung ist auch angemessen. Sie steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg. Insbesondere wird dadurch nicht in grundsätzlich geschützte Positionen eingegriffen. Ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgrundrecht scheidet schon deswegen aus, da es keine dem einzelnen Mitglied zurechenbare Eigenleistung gibt, aufgrund derer der satzungsmäßige Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente dem grundrechtlich geschützten Eigentum zuzuordnen wäre. Die Hinterbliebenenversorgung wird vielmehr ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Versicherungsleistung des Mitglieds gewährt. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie gebietet nicht, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen. Die Eheschließung führt auch nicht zu einem Verlust von Versorgungsansprüchen, die dem überlebenden Ehepartner ohne die Heirat zugestanden hätten. Überdies ist bei einer Eheschließung nach dem Erreichen der Altersgrenze eher als bei einer Eheschließung in jungen Jahren anzunehmen, der Ehepartner verfüge selbst bereits über ausreichende Versorgungsanwartschaften oder Vermögen. 19 Ausführlich OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 60 ff. m.w.N. 20 Die hier maßgebliche Satzungsregelung verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Witwen oder Witwer, deren Ehe nach Eintritt des Versorgungswerksmitglieds in den Ruhestand geschlossen wurde, anders behandelt werden als diejenigen, die ein Versorgungswerksmitglied vor Beginn dessen Altersrentenbezugs heirateten. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei ist es Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale von Lebenssachverhalten er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich ein sachlicher Grund für diese ungleiche Behandlung nicht besteht. 21 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.01.2002 - 6 C 9/01 -, Juris, Rz. 31 m.w.N. 22 Dabei kommt dem Satzungsgeber eines berufsständischen Versorgungswerks ein relativ weiter Spielraum zu, dessen Grenzen allerdings bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind. Für eine Ungleichbehandlung von Witwen oder Witwern, deren Ehen vor oder nach Erreichen der Altersgrenze des Versorgungswerksmitglieds geschlossen wurden, sind sachliche Gründe gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, wird mit der hier in Rede stehenden Satzungsvorschrift verhindert, dass die Versorgungslast, die das beklagte Versorgungswerk für die aktiven Mitglieder und deren Angehörigen übernimmt, dadurch unangemessen erhöht wird, dass ein schon im Ruhestand befindliches Mitglied durch eine Eheschließung nach Beendigung der Berufstätigkeit einen späteren Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld für die „nachgeheiratete“ Witwe bzw. den „nachgeheirateten“ Witwer begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast müsste versicherungsmathematisch mit der Folge höherer Pflichtbeiträge aller Versorgungswerksmitglieder berücksichtigt werden. Darin ist ein nachvollziehbarer Grund für die vorgenommene Differenzierung zu sehen. 23 Vgl. zu entsprechenden Regelungen im Recht der Beamtenversorgung: BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 -, Juris, Rz. 50. 24 Soweit die Klägerin mit Hinweis auf die lange Dauer des Scheidungsverfahrens und das Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze von 67 Jahren um nur 4 Monate hinweist, vermag dies einen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente nicht zu begründen. Für eine ausnahmsweise Gewährung der begehrten Rente in Härtefallen gibt es weder in der Satzung noch sonst eine Rechtsgrundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das beklagte Versorgungswerk im Interesse seiner beitragszahlenden Mitglieder nur möglich ist, Hinterbliebenenrenten in den dafür vorgesehenen Fällen zu gewähren. Hinzu kommt, dass im Falle der Klägerin ein möglicher Härtefall auch dadurch an Gewicht verliert, dass ihre Ehe mit dem Mitglied des beklagten Versorgungswerk zwar tatsächlich nur 4 Monate nach Vollendung des 67. Lebensjahres ihres Ehemannes geschlossen worden ist. Allerdings lag zum Zeitpunkt der Eheschließung die maßgebliche Altersgrenze bei 65 Jahren, so dass die Klägerin bei dieser deutlichen Überschreitung der Altersgrenze um 2 Jahre und 4 Monate – selbst bei Existenz einer Härtefallregelung – nicht mit der Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei Vorversterben ihres Ehemannes rechnen konnte. 25 Bietet nach allem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.