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Beschluss

1 L 1564/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1111.1L1564.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6408/13.A gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.09.2013 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg, weil er gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet ist. Die Antragsgegnerin hat die Wiederaufnahme durch Belgien fristgerecht veranlasst. 5 Die Abschiebungsanordnung ist auf § 34a i.V.m. § 27a des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG - gestützt. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem derartigen Falle ordnet das Bundesamt in Anwendung von § 34a Satz 1 AsylVfG die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann; einer vorherigen Androhung und Festsetzung bedarf es nach § 34a AsylVfG nicht. Einschlägige Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft in diesem Sinne ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl Nr. L 50 Seite 1), geändert durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 1103/2008 vom 22.10.2008 (ABl Nr. L 304 Seite 80) - Dublin-II-VO -. Die Folgeverordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl Nr. L 180 Seite 31) tritt ausweislich ihres Artikels 49 Abs. 1 zwar am 19.07.2013 in Kraft, ist ausweislich von Art. 49 Abs. 2 jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden. 6 Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt. 7 Das Vorbringen der Antragsteller, dass das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch an Belgien verspätet gestellt habe, geht fehl. Die Antragsteller reisten im Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 06.05.2013 beim Bundesamt Asylanträge. Im Juni 2013 wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin angehört. Sie übergaben unter erläuterten verschiedene Dokumente, nach denen sie in Belgien bereits ohne Erfolg ein oder mehrere Asylanträge gestellt haben dürften. Am 17.09.2013 ersuchte die Antragsgegnerin Belgien unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme, weil die Antragsteller in Belgien im Jahr 2007 einen oder mehrere Asylanträge gestellt und sich unerlaubt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Für dieses Wiederaufnahmeersuchen gilt nicht die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung. Diese Vorschrift ist nur auf Antragsteller anwendbar, die noch keinen Asylantrag im anderen Mitgliedstaat gestellt haben, also auf Asylbewerber im Sinne des Art. 16 Abs. 1 a) Dublin-II-Verordnung. Die Verordnung unterscheidet zwischen „Aufnahme“ und „Wiederaufnahme“. Die „Wiederaufnahme“ ist für Antragsteller im Sinne des Art. 16 Abs. 1 c), d) und e) vorgesehen, die sich insbesondere während der Prüfung des Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten oder für Asylbewerber, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen haben. Für die Antragsteller war daher kein Aufnahmegesuch nach Art. 17 Dublin-II-Verordnung zu stellen, sondern ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 20 Dublin-II-Verordnung. Dort ist keine Frist vorgesehen, die die Antragsgegnerin zu beachten hätte. 8 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Fristen nach Art. 17 Dublin-II-Verordnung analog anzuwenden wären. Wie bereits ausgeführt, tritt die Folgeverordnung Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zwar am 19.07.2013 in Kraft, ist ausweislich Art. 49 Abs. 2 jedoch erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden. Die dort geregelten Fristen für das Wiederaufnahmegesuch gelten demnach noch nicht. 9 Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht wegen einer Ermessenreduzierung verpflichtet, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung eine eigene Zuständigkeit anzunehmen und das Asylgesuch zu prüfen. Der Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass etwa wegen des langen Zeitraums zwischen Antragstellung und Übernahmeersuchen oder aus anderen Gründen das Ermessen zur ausnahmsweisen Übernahme der Zuständigkeit zu Gunsten der Antragsteller reduziert sein könnte. Zwischen Kenntnisnahme der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen und dem Ersuchen lagen kaum mehr als drei Monate. 10 Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Belgien kraft Gesetzes ein sicherer Drittstaat (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG). Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 34a AsylVfG wie auch entsprechend § 27a AsylVfG liegt das Konzept der normativen Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge in dem Drittstaat zugrunde. Demnach kann der Ausländer Rechtsschutz gegen die Abschiebung in den sicheren Drittstaat nur erreichen, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist u. a. der Fall, wenn sich der Mitgliedsstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende Chance einräumt, dass sein Schutzgesuch überhaupt ernsthaft geprüft wird, und/oder dass die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnsituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte - Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass die Betroffenen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. 11 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - BvR 1938/93 u. a. - , BVerfGE 94, 49, juris; OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A -, juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, RS C-411/10, C-493/10, juris. 12 Nach diesen Grundsätzen kann im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht angenommen werden, dass hinsichtlich Belgiens ein Ausnahmefall gegeben ist und das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Dahingehende ernst zu nehmende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. im Anschluss an ihre vorgetragene exilpolitische Tätigkeit in Belgien von Anhängern des Präsidenten Inguschetiens bedroht worden sein will. Es ist nicht erkennbar, dass der belgische Staat dieses Verhalten fördert; vielmehr ist er dem durch polizeiliche Maßnahmen entgegen getreten. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).