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Urteil

23 K 900/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1113.23K900.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger war von Oktober 1999 bis Juli 2002 und von Mai 2003 bis September 2008 Inhaber von Fahrerlaubnissen, die ihm in strafgerichtlichen Verfahren jeweils nach Trunkenheitsfahrten entzogen wurden. Unter dem 22.3.2010 kam ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Bonn (TÜV NORD Mobilität GmbH & Co KG) u.a. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger ein Alkoholmissbrauch vorgelegen habe und ihm ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei, vielmehr müsse er dauerhaft auf Alkohol verzichten. Das Gutachten schließt mit der Prognose, dass nicht zu erwarten sei, der Kläger werde auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Dieser Einschätzung lagen u.a. die vom Kläger nachweislich in Anspruch genommenen ärztlichen und psychologischen Hilfen sowie die als zutreffend angenommenen Angaben des Klägers zugrunde, seit 23 Monaten konsequent alkoholabstinent zu leben und (im Einzelnen benannte) plausible Schritte unternommen zu haben, um Rückfallrisiken zu vermeiden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 57 bis 63 der Beiakte 3 verwiesen. 3 Der Beklagte erteilte dem Kläger am 31.3.2010 die Fahrerlaubnis für die Klassen B, M, S und L. 4 Am 12.1.2011 (einem Mittwoch) um 1:46 Uhr wurde der Kläger von der Polizei beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (Atemluftkonzentration 0,3 mg/l) festgestellt, wobei der Kläger einräumte, am 11.1.2013 gegen 21:00 oder 22:00 h „etwas getrunken“ zu haben (Wodka). Ein hierfür am 8.2.2011 verhängter Bußgeldbescheid (Geldbuße 500 € und ein Monat Fahrverbot) wurde am 8.7.2011 bestandskräftig, indem der Kläger seinen Einspruch kurz vor Durchführung eines gerichtlichen Termins zurücknehmen ließ. Spätere Auffälligkeiten im Straßenverkehr (Verkehrsunfallflucht, Geschwindigkeitsüberschreitung) standen nicht in (erkennbarem) Zusammenhang mit Alkoholkonsum. 5 Im November 2012 war der Kläger mit 14 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen. 6 Nach Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 14.1.2013, zugestellt am 15.1.2013, die am 31.3.2010 erteilte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er setzte gleichzeitig Kosten in Höhe von 164,75 € festgesetzt. Wegen der weiteren Regelungen und Einzelheiten wird auf Bl. 32 bis 35 der Beiakte 3 verwiesen. 7 Unter dem 19.2.2013 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten einen Antrag nach § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen mit der wesentlichen Begründung, ohne Pkw drohe der Verlust der wirtschaftlichen Existenz für seine fünfköpfige Familie; wegen einer chronischen Gastritis sei er seit einem Jahr in ärztlicher Behandlung; auf ärztlichen Rat habe er seither jeglichen Alkoholkonsum endgültig eingestellt; er trinke seit über einem Jahr keinerlei Alkohol. 8 Der Kläger hat bereits am 15.2.2013 Klage erhoben. 9 Zur Begründung lässt er vortragen, die Anhörungsfrist sei zu kurz gewesen und der Beklagte gehe in der streitigen Ordnungsverfügung fälschlich von einer festgestellte Blutalkoholkonzentration (von 0,6 Promille) und einen stattgefunden Unfall aus. Der Entscheidung des Beklagten lägen eine deutliche Belastungstendenz und sachfremde Erwägungen zugrunde. Aus dem (bei Klageerhebung) über einem Jahr zurückliegenden Vorgang könne nicht auf eine aktuelle Bedrohung der Allgemeinheit durch den Kläger geschlossen werden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung vom 14.1.2013 aufzuheben. 12 Der Beklagte tritt der Klage mit umfänglicher Begründung entgegen und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Bußgeldakte der Stadt Bonn Bezug genommen. 15 T a t b e s t a n d 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Die streitige Ordnungsverfügung vom 14.1.2013 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entziehungsverfügung beruht auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 19 Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Januar 2013 abzustellen. 20 In formeller Hinsicht unterliegt der Bescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere war die dem Kläger in der ihm erst am 3.1.2013 zugegangen Anhörung gesetzte Frist bis zum 13.1.2013 noch hinreichend bemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. 21 In der Sache ergibt sich die fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann. 22 In Nr. 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 dann anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Aus Nr. 8.2 ergibt sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs (nur) wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – 3 C 32.07 -. 24 Nach dem von ihm selbst vorgelegten Gutachten vom 22.3.2010 – das die sonstigen erkennbaren, vor März 2010 liegenden Umstände bestätigt – lag jedenfalls bis zu der zweiten festgestellten Trunkenheitsfahrt im Juli 2008 ein Alkoholmissbrauch in diesem Sinne durch den Kläger vor. Dies wird vom ihm zu Recht nicht in Abrede gestellt und bedarf deshalb keiner weiteren Vertiefung (vgl. auch Nr. 3.11.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 2.11.2009). Ausgehend von dem zeitlich danach vom Kläger gezeigten Verhalten und seinen Angaben wurde in dem Gutachten davon ausgegangen, dass sich das Trinkverhalten des Klägers in der Gestalt geändert hatte, auf jeglichen Alkoholkonsum zu verzichten, und dass sich diese als Voraussetzung der getroffenen Prognose umfassende Änderung (Alkoholabstinenz) auch hinreichend verfestigt hatte. Diese Annahmen und damit diese Prognose haben sich allerdings als falsch herausgestellt. 25 Bereits knapp 10 Monate nach dem Erstellen des Gutachtens, ca. 9 ½ Monate nach der (zweiten) Neuerteilung der Fahrerlaubnis führte der Kläger wieder nach nicht unerheblichem Alkoholkonsum (nach eigenen Angaben in Form von Wodka) ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Dabei ist besonders bemerkenswert, dass der Alkoholkonsum nicht wie früher an einem Wochenende, sondern an einem Dienstagabend stattgefunden hatte. Der Kläger hat damit bewiesen, dass er sich von den Erfahrungen mit zwei alkoholbedingten Unfällen in 2002 und 2008 und dem zweimaligen alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ebenso wenig davon abhalten ließ und lässt, nennenswert Alkohol zu sich zu nehmen und darüber hinaus in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen, wie von den Erkenntnissen aus den absolvierten psychologischen Kursen. Von einer gefestigten Motivation zu einer unstreitig erforderlichen absoluten Alkoholabstinenz kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Deshalb kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass der Kläger nach den Angaben im anwaltlichen Schreiben vom 19.2.2013 jedenfalls bis Anfang 2012 nicht auf Alkohol verzichtet hat und der angebliche Verzicht durch eine körperliche Erkrankung bedingt sein soll. 26 Im Übrigen lässt diese erst nach Erlass der streitigen Ordnungsverfügung aufgestellte Behauptung, seit etwa Anfang 2012 keine Alkohol mehr zu konsumieren, nicht die Feststellung zu, dass der Kläger in der Zeit von Januar 2011 bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Januar 2013 den Alkoholmissbrauch im obigen Sinne beendet hatte. Die erneut aufgestellte Behauptung einer gefestigten Änderung des Trinkverhaltens oder gar einer Alkoholabstinenz diesmal seit Anfang 2012 ist bereits unglaubhaft. Dies folgt schon aus der Diskrepanz zwischen den vom Kläger in der Vergangenheit aufgestellten Behauptungen zu (vorübergehenden) Einschränkungen des Alkoholkonsums und der jeweiligen Motivation einerseits und seinem insoweit aktenkundigen Verhalten im Straßenverkehr andererseits. Ungeachtet dessen könnte allenfalls eine vorübergehende, jedenfalls nicht gesicherte und gefestigte Verhaltensänderung des Klägers mit Blick auf den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis unterstellt werden. Denn nach eigenen Angaben will der Kläger auch in der Vergangenheit vorübergehend seinen Alkoholkonsum reduziert haben, und zwar nach der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2002 für die Dauer von neun Monaten („nur gelegentlich mal ein Glas Bier“). Nach dem Unfall im Jahr 2008 will er bis zur Begutachtung im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im März 2010 sogar ganz auf Alkohol verzichtet haben, ohne diese – hier einmal unterstellte und von ihm selbst als notwendig erkannte – Abstinenz länger als 9 ½ Monate nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis durchzuhalten. 27 Aber selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung im März 2010 den Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV tatsächlich beendet hatte, so folgte die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeug aus Nr. 8.2 der genannten Regelung. Hiernach liegt die Kraftfahreignung nach Beendigung eines Alkoholmissbrauchs (wieder) vor, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass die erforderliche Alkoholabstinenz im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis hätte gefestigt gewesen sein müssen. Davon kann aus den vorstehenden Gründen nicht ansatzweise ausgegangen werden. Die Prognose von März 2010 hat sich als falsch erwiesen, da der Kläger spätestens von Anfang 2011 an wieder Alkohol konsumiert hat, und zwar in hochprozentigen Getränken und nicht nur an Wochenenden. 28 Ob nach Erlass der streitigen Entziehung der Fahrerlaubnis eine Änderung der Sach- und Rechtslage dergestalt eingetreten ist, dass eine Prognose möglich wäre, wonach die Kraftfahreignung des Klägers wieder hergestellt wäre, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Ungeachtet dessen gibt es bisher hierfür auch noch keinen Anhalt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den vom Kläger mit dem Medizinisch-Psychologischen Institut der TÜV NORD GmbH & Co KG für den Zeitraum vom 18.4.2013 bis zum 18.4.2014 eingegangenen „Vertrag zum Nachweis der Abstinenz“. 29 Hat sich der Kläger nach alledem zum maßgeblichen Zeitpunkt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, hat der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Ein Ermessen besteht nicht. 30 Die getroffene Kostenentscheidung, die nach der bis zum 15.8.2013 geltenden Rechtslage ihre hinreichende Grundlage in § 14 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.