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Urteil

16 K 6430/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Verwaltungsakts ist vor dessen Erlass anzukündigen und die betroffene Partei in dem gebotenen Umfang anzuhören (§ 28 Abs.1 VwVfG NRW). • Die Anhörung muss die beabsichtigte Maßnahme hinreichend konkretisieren, damit sich der Adressat gezielt äußern kann; bloße Aufforderungen zur Stellungnahme zu Beanstandungen genügen nicht, wenn die konkrete Rechtsgrundlage und Maßnahme nicht erkennbar sind. • Ein bereits durch einen späteren Bescheid aufgehobener oder ersetzter Verwaltungsakt kann nicht wirksam durch Widerruf eines früheren, damit unwirksamen Bescheids rückwirkend belastet werden. • Ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist aufzuheben, wenn er gegen Anhörungsvorschriften verstößt oder unklar bleibt, welchen konkreten Verwaltungsakt er adressiert. • Bei unklarer oder widersprüchlicher Bezugnahme fehlt die erforderliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts nach § 37 Abs.1 VwVfG, so dass die Entscheidung rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Zuwendung wegen Verfahrensmängeln und fehlender Bestimmtheit • Ein Widerruf eines Verwaltungsakts ist vor dessen Erlass anzukündigen und die betroffene Partei in dem gebotenen Umfang anzuhören (§ 28 Abs.1 VwVfG NRW). • Die Anhörung muss die beabsichtigte Maßnahme hinreichend konkretisieren, damit sich der Adressat gezielt äußern kann; bloße Aufforderungen zur Stellungnahme zu Beanstandungen genügen nicht, wenn die konkrete Rechtsgrundlage und Maßnahme nicht erkennbar sind. • Ein bereits durch einen späteren Bescheid aufgehobener oder ersetzter Verwaltungsakt kann nicht wirksam durch Widerruf eines früheren, damit unwirksamen Bescheids rückwirkend belastet werden. • Ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid ist aufzuheben, wenn er gegen Anhörungsvorschriften verstößt oder unklar bleibt, welchen konkreten Verwaltungsakt er adressiert. • Bei unklarer oder widersprüchlicher Bezugnahme fehlt die erforderliche Bestimmtheit des Verwaltungsakts nach § 37 Abs.1 VwVfG, so dass die Entscheidung rechtswidrig ist. Die Klägerin erhielt 2003 eine Landeszuwendung für den Radwegebau; nach Abrechnung wurde 2007 ein Abrechnungsbescheid erlassen und im Widerspruchsverfahren durch einen neuen Abrechnungsbescheid vom 23.04.2007 ersetzt. 2010 prüfte das Rechnungsprüfungsamt die Fördermaßnahme und stellte Mängel fest; die Behörde bat die Klägerin daraufhin um Stellungnahme zu den Beanstandungen. 2011 erließ die Bezirksregierung einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid, mit dem teilweise der Abrechnungsbescheid vom 15.03.2007 widerrufen und Rückforderung geltend gemacht wurde. Die Klägerin erhob Klage und rügte insbesondere, dass der 23.04.2007-Bescheid nicht Gegenstand des Widerrufs sei und dass kein Vergaberechtsverstoß vorliege. Die Behörde hielt dagegen, der Widerruf richte sich bei Auslegung auch gegen den Abrechnungsbescheid vom 23.04.2007. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, da der Widerrufsbescheid zumindest nach Behauptung der Behörde auch den Abrechnungsbescheid vom 23.04.2007 betreffen könnte und damit Klärungsbedarf besteht. • Formelle Fehler: Die Anhörung nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW war unzureichend, weil das Schreiben der Behörde vom 06.07.2010 lediglich um Stellungnahme zu Beanstandungen bat, ohne die konkret beabsichtigte Maßnahme oder die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (z.B. Rücknahme §48 VwVfG NRW oder Widerruf §49 Abs.3 VwVfG NRW) anzukündigen. • Keine Heilung: Ein nachträglicher Austausch von Schriftsätzen im Prozess ersetzt nicht die gesetzlich gebotene Anhörung und genügt nicht der Heilungsvoraussetzung des §45 VwVfG NRW. • Keine Verwirkung des Anspruchs auf Anhörung: §46 VwVfG NRW greift nicht, weil nicht offensichtlich feststeht, dass die Entscheidung auch bei ordnungsgemäßer Anhörung gleich ausgefallen wäre; Ermessen beim Widerruf ist nicht durchgängig gebunden. • Widerruf eines bereits ersetzten Bescheids unzulässig: Der Abrechnungsbescheid vom 23.04.2007 ist ein neuer, ersetzender Verwaltungsakt; der Widerruf kann sich nicht wirksam auf einen bereits durch Ersatz unwirksamen früheren Bescheid (15.03.2007) stützen. • Unbestimmtheit: Der Widerrufsbescheid nennt im Tenor ausschließlich den 15.03.2007-Bescheid und enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich der Widerruf tatsächlich gegen den Bescheid vom 23.04.2007 richtet; damit fehlt es an der Bestimmtheit (§37 Abs.1 VwVfG). • Rechtsfolge: Wegen der formellen Mängel und der fehlenden Bestimmtheit ist der Widerrufs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs.1 VwGO). Die Klage ist begründet; der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung vom 27.10.2011 wird aufgehoben. Begründet ist dies insbesondere darin, dass die Klägerin vor Erlass des Widerrufs nicht nach §28 Abs.1 VwVfG NRW ausreichend angehört wurde und das Schreiben vom 06.07.2010 die beabsichtigte Maßnahme und die einschlägige Rechtsgrundlage nicht hinreichend konkretisierte. Zudem konnte der Bescheid nicht wirksam auf den bereits durch einen neuen Abrechnungsbescheid ersetzten Bescheid vom 15.03.2007 gestützt werden, und es fehlt an der Bestimmtheit hinsichtlich des tatsächlich gemeinten Verwaltungsakts. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.