Beschluss
23 L 1412/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1121.23L1412.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (23 K 5710/13) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 12.6.2013 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist jedenfalls nicht begründet. 6 Das Gericht ordnet die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung der Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung dann an, wenn das Interesse des Nachbarn, vorerst von der Ausführung des Bauvorhabens verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt hierbei voraus, dass das genehmigte Vorhaben in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. 7 Nach diesen Maßgaben hat der vorliegende Antrag in der Sache keinen Erfolg. 8 Die angefochtene Baugenehmigung ist jedenfalls nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Sie verstößt nicht gegen Regelungen des Bauordnungsrechts oder des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. 9 Das genehmigte Vorhaben steht im Einklang mit den Abstandflächenvorschriften. Es ist nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne eigene Abstandflächen und in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig, da die mittlere Wandhöhe an der Grenze zum Grundstück, an dem die Antragsteller Miteigentum inne haben, weniger als 3 m beträgt und auch die sonstigen Voraussetzungen der Regelung erfüllt sind. Insbesondere ist die Höhe des 29 Grad geneigten Daches nach Satz 4 der Norm nicht zu der Wandhöhe hinzuzurechnen. Auch die Längenbegrenzungen des Satzes 5 werden gewahrt. 10 Dem Vorhaben steht auch die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW nicht entgegen. Hiernach müssen Stellplätze und Garagen (und ihre Zufahrten) so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – 2 B 1095/12 – mit weiteren Nachweisen. 12 Vorliegend sind die genehmigte sog. Grenzgarage und ihre Nutzung den Antragstellern zumutbar. Zum Einen ist der betroffene Bereich – auch nach Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 8.10.2013 – dergestalt vorbelastet, dass dort auf den offenen Flächen schon bisher Kraftfahrzeuge geparkt und rangiert wurden. Durch die Errichtung und Nutzung der streitigen Garage werden demzufolge die insoweit auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Immissionen, insbesondere die Lärmimmissionen, eher geringer. Die „erheblichen Lichtimmissionen“ durch das Auffahren von beleuchteten Kraftfahrzeugen aus südlicher Richtung auf den bisher nur gepflasterten Grundstücksbereich, auf dem die Garage genehmigt ist, verändern sich hierdurch ebenfalls nicht zulasten der Antragsteller. Ungeachtet dessen ist den Fotos in den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Antragsteller oder ihre Miteigentümer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze abschirmende Bepflanzungen geschaffen und einen Sichtschutzzaun errichtet haben. 13 Zum Anderen befindet sich die streitige Garage nur insoweit im „Hinterland“ und im „rückwärtigen Bereich“ (der Grundstücke des Beigeladenen und der Antragsteller), als man auf die Teile des D. -U. -Wegs abstellt, die süd-westlich (gegenüber den Hausnummer 00 und 00) oder nord-östlich (gegenüber den Hausnummern 0 und 0) verlaufen. Aus Sicht des Straßenabschnitts vor den Gebäuden Nr. 00 bis 00 wird die Garage an der gemeinsamen, insoweit seitlichen und etwa 19,40 m langen Grundstücksgrenze der Antragsteller und des Beigeladenen und damit straßennah errichtet. Sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch das Grundstück des Beigeladenen besitzen insoweit einen Lagenachteil, als es sich um sog. Eckgrundstücke handelt. Demzufolge ist auch der als „Garten- und Ruhezone“ bezeichnete Grundstücksteil der Antragsteller bereits durch den Fahrzeugverkehr im öffentlichen Straßenraum entsprechend vorbelastet, weil er unmittelbar an die Erschließungsstraße angrenzt. 14 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich desweiteren, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt von Licht- und Lärmimmissionen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksicht-nahme verstößt. 15 Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass im vorliegenden Eilrechtsschutz- und im Klageverfahren nur die erteilte Baugenehmigung für ein bestimmtes Vorhaben auf eventuelle Nachbarrechtsverletzungen überprüft werden kann. Sollte das Vorhaben außerhalb des Regelungsgehalts der Baugenehmigung errichtet oder genutzt werden, wäre dem in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nachzugehen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattet werden, denn er hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7. a), 12. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003. Vorliegend hält die Kammer es für angemessen, den in Nachbarklagen ansonsten in der Regel angesetzten „Mittelwert“ in dem vorgegeben Rahmen von 1.500,00 bis 15.000,00 € auf 5.000,00 € herzusetzen. Dieser Wert ist im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu halbieren.