Urteil
26 K 1208/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1128.26K1208.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Rückzahlung des ihm während seines Studiums als sog. Vorausleistung auf seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater nach § 36 BAföG gewährten Darlehens nach dem BAföG, da das Land Sachsen-Anhalt es pflichtwidrig unterlassen habe, die übergegangenen Unterhaltsansprüche vollständig durchzusetzen. 3 Der Kläger erhielt während seines Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Ausbildungsförderung wurde in der Zeit vom Oktober 2003 bis 30. September 2007 als Vorausleistung nach § 36 BAföG auf einen gegen den Vater des Klägers bestehenden Unterhaltsanspruch geleistet, da dieser sich geweigert hatte, Unterhaltsleistungen zu erbringen. 4 Im Rahmen der Durchsetzung der nach § 37 BaföG auf das Land Sachsen-Anhalt übergegangenen Unterhaltsansprüche des Klägers machte der Vater des Klägers geltend, dem Grunde nach nicht (mehr) zu Unterhaltsleistungen für seinen Sohn verpflichtet zu sein, da dieser volljährig sei, eine abgeschlossenen Berufsausbildung als Zimmerer absolviert habe und er von seinem Sohn über die Absicht, nach der Berufsausbildung das Fachabitur abzulegen, um anschließend zu studieren, zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei, so dass er sich auf eine solche Situation auch nicht habe einstellen können. 5 Durch Mahnbescheid vom 09. März 2005 machte das Land Sachsen-Anhalt gegen den Vater des Klägers Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht in Höhe von 3.514,44 EUR geltend. 6 Der Vater des Klägers legte hiergegen Widerspruch ein. 7 Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ( Amtsgericht Zerbst 7 F 411/05 UK ) machte das Studentenwerk Magdeburg – Amt für Ausbildungsförderung (AfA)- geltend, dass der ausbildungsrelevante Werdegang des Klägers eine einheitliche Gesamtausbildung im Sinne der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung darstelle, die noch im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Berufsausbildung stehe. Der Vater des Klägers sei auch über dessen Absicht, nach Abschluss der Lehre die Fachhochschulreife zu erwerben, um anschließend zu studieren, von seiner Mutter informiert worden. 8 Der Vater des Klägers machte geltend, nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, da es sich im Falle seines Sohnes nicht um eine einheitliche Gesamtausbildung gehandelt habe und er weder durch seinen Sohne noch von dessen Mutter über den Abschluss der Ausbildung zum Zimmerer und der Absicht, hiernach die Fachhochschulreife zu erwerben, um anschließend zu studieren, informiert worden sei. 9 Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Zerbst vom 31. Dezember 2005 schlossen das Land Sachsen-Anhalt und der Vater des Klägers einen Vergleich mit dem sich der Vater des Klägers verpflichtete, für den Zeitraum Oktober 2003 bis einschließlich Dezember 2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.900,00 EUR zu leisten und beginnend ab Januar 2006 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 150,00 bis längstens zum 30. September 2007 zu zahlen. 10 Der sich nach diesem Vergleich ergebende Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 7.200,00 EUR wurde vom Vater des Klägers geleistet. 11 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt das dem Kläger gewährte Darlehen nach dem BAföG mit 5.061,50 EUR fest und forderte ihn zur Rückzahlung auf. 12 Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein. Er habe kein Darlehen nach dem BAföG erhalten sondern Vorausleistungen, da sich sein Vater geweigert habe, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Dementsprechend seien seine Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater auf das Land Sachsen-Anhalt nach § 37 BAföG übergegangen. Ob gegen seinen Vater noch offene Ansprüche des Landes bestehen würden, entziehe sich seiner Kenntnis. 13 Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das AfA mit Schreiben vom 5. November 2012 mit, dass als Vorausleistungen ein Darlehensgesamtbetrag von 8.661,50 EUR geleistet worden sei. Die von dem Vater des Klägers erbrachten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 7.200,00 seien berücksichtigt und die Rückforderung des Darlehens um den auf das Darlehen entfallenden Teil in Höhe von 3.600,00 EUR gemindert worden. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei Schuldner des Rückforderungsanspruchs, da es das AfA nicht pflichtwidrig unterlassen habe, den Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater durchzusetzen. 15 Der Kläger hat am 20. Februar 2013 Klage erhoben. 16 Der Kläger ist der Auffassung, nicht zur Rückzahlung des ihm als Vorausleistung nach § 36 BAföG gewährten Darlehens nach dem BAföG verpflichtet zu sein. Sein Vater sei aufgrund seiner Einkünfte finanziell in der Lage gewesen, während seines Studiums den gesamten Unterhalt zu leisten. Es sei nicht ersichtlich, warum das AfA seinerzeit den Vergleich abgeschlossen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das AfA pflichtwidrig gehandelt habe, zumal dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Zerbst nicht entnommen werden könne, welche Erwägungen den Richter am Amtsgericht dazu bewogen hätten, den Parteien den abgeschlossenen Vergleich vorzuschlagen. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2013 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Das AfA habe mit dem Abschluss des durch den Richter am Amtsgericht vorgeschlagenen Vergleichs augenscheinlich auf ein nicht unerhebliches Prozessrisiko reagiert. Auch wenn die Gründe für den Vorschlag aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung nicht ersichtlich seien, müsse davon ausgegangen werden, dass erst das Vorbringen im Gerichtsverfahren dazu geführt habe, dass ein Abschluss eines Vergleichs zur Vermeidung einer eventuellen Klageabweisung für erforderlich gehalten wurde. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. 25 Der Kläger ist nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Rückzahlung des ihm als Vorausleistung gewährten Darlehens in Höhe von 5.061,50EUR verpflichtet. Er kann – was er allein geltend macht - gegenüber dem ihm als Vorausleistung nach § 36 BAföG gewährten Darlehen nicht mit Erfolg einwenden, dass das AfA bzw. das Land auch diesen Betrag von seinem unterhaltsverpflichteten Vater hätte zurückverlangen können und müssen. 26 In der obergerichtlichen Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein geförderter Auszubildender, der während seiner Ausbildung Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung als Darlehen erhalten hat, gegenüber dem Verlangen des Bundesverwaltungsamtes auf Rückzahlung des Darlehens grundsätzlich einwenden kann, er sei von der Pflicht zur Rückzahlung deshalb befreit, weil die Rückforderung des Darlehens allein darauf beruhe, dass es die zuständigen Behörden der Förderungsverwaltung des zuständigen Landes pflichtwidrig unterlassen hätten, den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern durchzusetzen, 27 vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteile vom 13. Dezember 1990 - 5 C 21.88-, BVerwGE 87, 217, FamRZ 1991, 996 und vom 15 . Mai 1993 – 5 C 23.88 -, FamRZ 1992, 486 sowie vom 15. Mai 1991 – 5 C 23/88 – und 4. Juni 1991 – 5 C 30/88 -, JURIS; OVG NW Urteil vom 19. Juni 1991 – 16 A 972/90-, FamRZ 1992,119. 28 Ein pflichtwidriges Unterlassen in der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern eines Auszubildenden kann nur angenommen werden, wenn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung bei pflichtgemäßer Prüfung des Falles hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruches des Auszubildenden gegen den jeweiligen Elternteil nicht ausgeschlossen werden konnte und der Anspruch auch durchsetzbar war, 29 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990, a.a.O.; Beschluss vom 14. September 1994 – 11 B 91.94 -, FamRZ 1995, 381. 30 Im vorliegenden Fall lässt sich ein pflichtwidriges Unterlassen nicht feststellen. 31 Das AfA hat zunächst den übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Klägers diesem gegenüber rechtzeitig geltend gemacht. Auf die Weigerung, Unterhaltszahlungen zu erbringen, hat das AfA zudem einen Mahnbescheid erwirkt und –nach Widerspruch- versucht, im Wege einer Unterhaltsklage den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Klägers durchzusetzen. Schon vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht angenommen werden, dass das AfA die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht ernsthaft betrieben hätte. 32 Es kann hier letztlich dahingestellt bleiben, ob der Abschluss eines Prozessvergleichs auf Anraten des zuständigen Richters im Hinblick auf das in einer derartigen Situation gegebene Prozessrisiko schon von vornherein die Annahme des pflichtwidrigen Unterlassens der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ausschließt. Jedenfalls ist hier aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen des AfA befindlichen, im Rahmen des Unterhaltsprozesses gewechselten Schriftsätze offensichtlich, dass nicht die – offenbar gegebene - Leistungsfähigkeit des Vaters des Klägers, sondern Fragen des Vorliegens einer noch einheitlichen Gesamtausbildung des Klägers nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung und des Vertrauensschutzes des Vaters des Klägers wegen (angeblich) fehlender Informationen über dessen Absicht, nach abgeschlossener Berufsausbildung die Fachhochschulreife zu erwerben, um anschließend ein Fachhochschulstudium zu beginnen, im Vordergrund standen. 33 In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich nur für eine vom Unterhaltsgläubiger angestrebte (Erst-)Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet ist und ein volljähriger Unterhaltsgläubiger nach abgeschlossener Berufsausbildung nur dann noch Unterhalt verlangen kann, wenn die sich anschließenden Ausbildungsabschnitte noch einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Erstausbildung aufweisen, aufgrund dessen sich der Unterhaltsschuldner auf eine weiter bestehende Unterhaltspflicht einstellen konnte bzw. zumindest aufgrund der Auskünfte und Informationen des Unterhaltsgläubigers über die weiter geplanten Ausbildungsabschnitte einstellen musste. 34 Vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1994 – XII ZR 215/93 –FamRZ 1995, S. 416 ff.. 35 Im Hinblick darauf, dass selbst der Kläger trotz mehrfachen Nachfragens durch das AfA keine Nachweise über die Information seines Vaters über den beabsichtigten Ausbildungsablauf nach Abschluss der (ersten) Berufsausbildung beibringen konnte und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsganges (Berufsausbildung zum Zimmerer; anschließend Erwerb der Fachhochschulreife; anschließend 9-monatiger Grundwehrdienst; April-September 2003 arbeitslos; Oktober 2003 Aufnahme des Studiums) kann der Abschluss des Vergleichs durch das AfA nicht als pflichtwidrig angesehen werden. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).