Urteil
20 K 5687/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1205.20K5687.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. 3 Gegen ihn war bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 112 Js 506/12 ein Verfahren anhängig, in dem ihm Nötigung, Bedrohung und Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten vorgeworfen wurde. Hintergrund des Vorwurfs war eine Strafanzeige des Hauptzollamtes Aachen vom 25.05.2012, wonach der Kläger am 16.05.2012 im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsankündigung der zuständigen Sachbearbeiterin während eines Telefonats damit gedroht hatte, Brand- bzw. Briefbomben zu versenden, falls ein Mitarbeiter des Hauptzollamtes ihn aufsuche oder Lohn- bzw. Kontenpfändungen durch das Hauptzollamt veranlasst würden. Das Ermittlungsverfahren wurde am 13.09.2012 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. 4 Nach Kenntnis von der oben genannten Strafanzeige hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 08.06.2012 zu einer beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung an. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich der Kläger trotz einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren ähnlichen Charakters nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen. Die Häufigkeit und Intensität der begangenen Delikte lasse auf eine dauerhaft negative und gleichgültige Einstellung zur allgemein gültigen Rechtsordnung schließen, gegen die der Kläger fortlaufend verstoße. Es sei daher aufgrund kriminalpolizeilicher Erfahrungswerte zu befürchten, dass der Kläger auch weiterhin Straftaten begehen werde. Dem Kläger sei bezüglich eines weiteren straffreien Lebens eine Negativprognose auszustellen. Nachdem der Kläger sich zu dem Anhörungsschreiben nicht geäußert hatte, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2012 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen in dem Anhörungsschreiben und verwies zusätzlich auf Verurteilungen des Klägers aus den Jahren 1990, 1993, 1994, 1996 und zuletzt 2004 (Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 22.07.2004 wegen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe – 90 Js 756/03 70 Ls C 2/04). Die Straftaten zeigten, dass der Kläger zu Gewalt neige, fremdes Eigentum entwende und Probleme mit Betäubungsmitteln habe. Auch bei der jetzigen Anlasstat habe er mit massiver Gewalt gedroht. Die letzte erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers habe am 07.08.2007 stattgefunden. Seitdem habe sich sein Erscheinungsbild stark verändert, so dass eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich sei. 5 Am 02.10.2012 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei zwar in der Vergangenheit straffällig geworden, seine letzte Verurteilung liege aber 10 Jahre zurück. Er nehme auch seit 20 Jahren keine Drogen mehr. Die erkennungsdienstliche Behandlung am 07.08.2007 sei erfolgt, weil gegen seinen Bruder ermittelt worden, er selbst sei unschuldig gewesen. Gegenüber dem Hauptzollamt habe er sich entschuldigt. Er habe eine sehr gut bezahlte Arbeit direkt vor seiner Haustür. Die wolle er nicht verlieren und die Vergangenheit vergessen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13.09.2012 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Der Kläger sei darüber hinaus strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Verfahren wegen Sachbeschädigung aus dem Jahr 2006 sei gemäß § 153a StPO eingestellt worden (116 Js 440/06 StA Bonn). 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogenen Strafakten 112 Js 506/12, 900 Js 372/08, 116 Js 440/06 und 90 Js 756/03 der StA Bonn verwiesen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO kann angeordnet werden, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 16 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, BVerwGE 66, 192 ff. sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225; OVG NRW, Beschluss vom 07.03.01 – 5 B 1922/00 -, in NRWE. 17 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig dar. Zwar bestehen hinsichtlich des Restverdachts in Bezug auf die Anlasstat keine Zweifel. Der Kläger hat in dem Strafverfahren 112 Js 506/12 die Bedrohung eingeräumt und sich hierfür gegenüber dem Hauptzollamt mit Schreiben vom 17.06.2012 entschuldigt. Das Verfahren ist im Anschluss nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. 18 Es fehlt vorliegend aber an den für eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlichen weiteren Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und der Verhältnismäßigkeit. 19 Insbesondere liegen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die vom Beklagten in dem Anhörungsschreiben und dem angefochtenen Bescheid insoweit getroffene Prognose ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie wesentliche Umstände zugunsten des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt und einseitig auf überwiegend ca. 20 Jahre zurückliegende Verurteilungen abstellt. Die jüngste in dem angefochtenen Bescheid zur Begründung einer Wiederholungsgefahr herangezogene Verurteilung datiert vom 22.07.2004 und liegt damit ebenfalls nahezu 10 Jahre zurück. Die seinerzeit vom Amtsgericht Bonn im Verfahren 70 Ls C 2/04 (90 Js 756/03) abgeurteilte Tat – unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – weist zudem keinerlei Ähnlichkeit mit der hier in Rede stehenden Anlasstat auf, so dass es einer besonderen Begründung bedurft hätte, aus welchen Gründen sich hieraus eine Wiederholungsgefahr für eine telefonische Bedrohung oder vergleichbare Delikte ableiten lässt. Eine solche Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht einmal ansatzweise. Gleiches gilt für das u.a. gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren 800 Js 372/08 R wegen Handels mit Betäubungsmitteln, in dessen Verlauf es zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers am 07.08.2007 kam. Das letztgenannte Verfahren wurde im Übrigen hinsichtlich des Klägers am 24.03.2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. 20 Soweit der Beklagte im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zur Begründung einer Wiederholungsgefahr zusätzlich auf das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren 116 Js 440/06 verweist, so besteht allerdings eine Ähnlichkeit mit dem Anlassverfahren. Hintergrund jenes Verfahrens war eine Strafanzeige des Präsidenten des Landgerichts vom 24.02.2006 wegen Sachbeschädigung sowie Nötigung und Bedrohung. Der Kläger hatte am 06.12.2005 auf der Servicegeschäftsstelle der Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Bonn aus Anlass eines Verfahrens wegen Kontenfreigabe gegenüber der Servicekraft aufgebracht mit den Worten reagiert: „Ich bin 6 Monate im Knast gewesen und gewalttätig.“ Darauf hin ergriff er einen vor ihm stehenden Blumentopf, holte in die Richtung der Servicekraft aus, drehte sich dann jedoch um und warf den Blumentopf an die gegenüber liegende Wand. Das Verfahren wurde gegen Ableistung von 60 Arbeitsstunden am 02.08.2006 gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Trotz der Ähnlichkeit des Strafvorwurfs mit der Anlasstat muss aber berücksichtigt werden, dass zwischen beiden Taten ca. 6 Jahre liegen und beide Verfahren wegen geringer Schwere der Schuld bzw. das Anlassverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Beide Aspekte finden in der vom Beklagten getroffenen Wiederholungsprognose keinerlei Niederschlag. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger jahrelang kriminalpolizeilich überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist, sind die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid zu der „dauerhaft negativen und gleichgültigen Einstellung (des Klägers) zur allgemeinen Rechtsordnung“ weder nachvollziehbar noch vertretbar. Eine Auswertung der maßgeblichen Ermittlungsakten 116 Js 440/06 und 112 Js 506/12 ergibt zudem, dass beide strafrechtlich relevanten Überreaktionen des Klägers im Zusammenhang mit befürchteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgten, die er offenkundig als Gefahr für seine aufgebaute bürgerliche straffreie Existenz empfand, und sich der Kläger in beiden Fällen entschuldigte. Das Gericht teilt daher die Einschätzung der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren 112 Js 506/12, dass es sich bei der telefonischen Bedrohung um ein spontanes „Ausrasten“ ohne die ernsthafte Absicht, tätig zu werden, handelte und erwartet werden kann, dass der Kläger durch dieses Verfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt ist. 21 Neben der unzureichenden Widerholungsprognose fehlt es auch an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen, denn es ist nicht erkennbar, dass das in Rede stehende erkennungsdienstliche Material für Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig ist. Typisch sowohl für die Anlasstat als auch das alleine damit Ähnlichkeit aufweisende Verfahren 116 Js 440/06 ist gerade der Zusammenhang mit vom Kläger befürchteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, in denen seine Identität jeweils unzweifelhaft feststand und eine Täuschung hierüber durch den Kläger zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, ja im Hinblick auf die gewollte Verhinderung vermeintlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geradezu kontraproduktiv gewesen wäre. Es erschließt sich daher nicht, inwieweit die Ermittlungsbehörden auf erkennungsdienstliche Unterlagen angewiesen wären, um eine Beteiligung des Klägers im Falle etwaiger weiterer Delikte dieser Art bestätigen bzw. ausschließen zu können. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.