Urteil
6 K 551/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1212.6K551.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Neubewertung einer Prüfungsleistung im Rahmen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung. Sie unterzog sich am 18.03.2011 im zweiten Wiederholungsversuch der Prüfung im Fach „IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik“. Mit Bescheid vom 08.04.2011 erklärte das beklagte Land die Fachprüfung und damit den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für endgültig nicht bestanden. Die Klägerin habe 37 Fragen und damit weniger als 50 vom Hundert der gewerteten 79 Prüfungsfragen zutreffend beantwortet. Auch liege die Zahl der zutreffend beantworteten Fragen um mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge dieses Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet. Die Bestehensgrenze liege bei 39 richtig beantworteten Fragen. Aus diesem Grunde sei die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. Die Klägerin erhob am 28.04.2011 Widerspruch, den sie in der Folgezeit mehrfach begründete. Konkret wandte sie sich gegen die Bewertung der Fragen A 41, A 45, A 49, A 62 und A 78. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Nach wiederholter Beteiligung des beigeladenen Instituts wies das beklagte Land den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012, zugestellt am 04.01.2013 zurück. Es wies unter anderem darauf hin, dass die Aufgabe A 62 wegen Doppellösbarkeit eliminiert worden sei. Nach den Vorgaben des § 10 Abs. 4 AAppO sei in einer Vergleichsberechnung geprüft worden, ob der Klägerin, die diese Aufgabe vertretbar gelöst habe, durch die Nichtberücksichtigung dieser Frage ein Nachteil entstehe. Dies sei nicht der Fall, da das persönliche Ergebnis der Klägerin in diesem Fall mit 38 (von fiktiven 80) zutreffend beantworteten Fragen nach wie vor unter der in der Vergleichsberechnung ermittelten Bestehensgrenze von 39 richtig beantworteten Fragen liege. Gleiches ergebe sich hinsichtlich der gerügten Aufgabe A 78. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Fehlerhaftigkeit dieser Aufgabe eingeräumt, da keine der angebotenen Lösungskombinationen zutreffend gewesen sei. Die unter Einbeziehung dieser eliminierten Aufgabe angestellte Vergleichsberechnung führe ebenfalls nicht zu einem günstigeren Ergebnis: ausgehend von 79 lösbaren Prüfungsfragen verbleibe es bei der Bestehensgrenze von 39 zutreffend beantworteten Fragen. Diese Grenze werde nicht erreicht. Die Klägerin hat am 02.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 zu verpflichten, ihre Prüfungsleistung im Fach „IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und sie über das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt der Klage entgegen und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Das beigeladene Institut beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Es hält die Klage für unbegründet. Aus fachlicher Sicht könnten die Antworten der Klägerin zu den inhaltlich allein streitigen Fragen A 41 und A 45 nicht als richtige Antworten gewertet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Prüfungsbescheid vom 08.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung im Fach „IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik“. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des beklagten Landes, den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für endgültig nicht bestanden zu erklären, ist § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AAppO. Danach ist ein Prüfungsabschnitt nur bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind, wobei jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach zweimal wiederholt werden kann. Die Klägerin hat die Prüfung im Fach „IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik“ auch im zweiten Wiederholungsversuch nicht bestanden. Diese Fachprüfung wurde gemäß § 10 Abs. 6 AAppO mit „nicht ausreichend“ bewertet. Bestanden ist ein schriftlich geprüftes Fach nur dann, wenn der Anteil der vom Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat, vgl. § 10 Abs. 5 AAppO. Im konkreten Fall liegt die Bestehensgrenze bei 39 richtig beantworteten Fragen. Diese Grenze erreicht die Klägerin mit 37 zutreffend bearbeiteten Fragen nicht. Auch die Vergleichsberechnung gemäß § 10 Abs. 4 AAppO führt nicht zu einem anderen Ergebnis: Zutreffend bzw. vertretbar gelöst hat die Klägerin 38 von fiktiven 79 Prüfungsfragen. Die Bestehensgrenze liegt wiederum bei 39 zutreffend bearbeiteten Fragen. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Fach „Grundlagen der pharmazeutischen Analytik“ muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsrahmens kann festgestellt werden, dass die Prüfung rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrens- und Bewertungsfehler liegen nicht vor. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 – 1 BvR 419.81 und 213.83 –, NJW 1991, 2005 ff., sowie – 1 BvR 1529.84 und 138.87 –, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 – 22 A 1071/93 – m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9.95 –, Seite 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen hieran ist die Bewertung der in Rede stehenden Prüfungsarbeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobenen Rügen greifen nicht durch. 1. Erfolglos wendet die Klägerin sich zunächst gegen die Bewertung der Frage A 41. In dieser Frage sollte in Bezug auf die Steilheit einer Glaselektrode beurteilt werden, welche von mehreren Aussagen zutreffen: Die Steilheit einer Glaselektrode (1) ist abhängig von der Temperatur (2) ist proportional zur Ladung der potentialbestimmenden Ionen (3) ist umgekehrt proportional zur Ladung der potentialbestimmenden Ionen (4) kann in der Einheit Volt angegeben werden (5) ist abhängig von der Ionenstärke der Untersuchungslösung. Angeboten waren die Antwortmöglichkeiten: (A) nur 1 (B) nur 2 und 4 (C) nur 1, 2 und 5 (D) nur 1, 3 und 4 (E) nur 1, 2, 4 und 5. Richtig war nach den Angaben des beklagten Landes und des beigeladenen Instituts die Antwort (D). Die Klägerin hat die Antwortmöglichkeit (C) gewählt. Sollte die Klägerin geltend machen wollen, ihre Lösung (C) habe als zutreffend anerkannt werden müssen, hätte es ihr oblegen, mittels Auszügen aus Fachbüchern zu substantiieren, dass ihre Lösung fachwissenschaftlich vertretbar ist. Dies hat sie nicht getan. Für den Fall, dass die Rüge der Klägerin darauf zielt, dass die Frage A 45 zu eliminieren sei, weil sie wegen der Unklarheit des Begriffs „Steilheit“ nicht eindeutig beantwortbar gewesen sei, bleibt ihrer Beanstandung ebenfalls der Erfolg versagt. Die Klägerin meint, der Begriff der „Steilheit“ entspreche keiner lehrbuchmäßigen Konvention im Fach Analytik. Diesem Einwand ist das beklagte Land durch Beifügung einer fachlichen Stellungnahme des beigeladenen Instituts unter Verweis auf das Lehrbuch „Analytik II“ von E. Ehlers, 11. Auflage 2008 wirksam entgegengetreten. In diesem Lehrbuch wird auf Seite 288 die Elektrodensteilheit mit der Formel RT/nF als Maß für die Empfindlichkeit der Elektrode definiert. Dieser fachwissenschaftlichen Stellungnahme kann die Klägerin nicht wirksam mit einem Verweis auf „wikipedia“-Einträge begegnen. Fehl geht auch der Hinweis darauf, dass der Begriff der Steilheit in anderen Disziplinen möglicherweise anders verwendet wird. Selbstverständlich ist in einer pharmazeutischen Prüfung die in diesem Fach gebräuchliche Verwendung des Begriffs zugrundezulegen. 2. Ohne Erfolg bleiben die Einwände der Klägerin in Bezug auf die Frage A 45. Diese Prüfungsaufgabe lautete: Die Voltammetrie unter Verwendung einer Quecksilbertropf-Elektrode kann zur quantitativen Bestimmung organischer Substanzen eingesetzt werden. Welche der folgenden funktionellen Gruppen bzw. Stoffklassen kann mit dieser Methode nicht erfasst werden?' (A) Endiole (B) aromatische Aldehyde (C) aromatische Nitroverbindungen (D) Akzeptor-substituierte Alkene (E) gesättigte Kohlenwasserstoffe. Als zutreffende Lösung war Antwort (E) festgelegt. Die Klägerin hat Antwort (D) gewählt. Die Klägerin hat in Bezug auf diese Aufgabe eine Mehrzahl von Bewertungsrügen erhoben. a) Nicht durchzudringen vermag sie zunächst mit ihrer Auffassung, die Frage sei von ihr vertretbar beantwortet worden, da der Begriff „Akzeptor-substituiert“ unklar sei. Es gebe sowohl Protonen-Akzeptoren, als auch Elektronen-Akzeptoren, so dass der Begriff „Akzeptor-substituiert“ einer näheren Erläuterung (etwa durch den Zusatz „elektronenarm“ oder „Elektronen-Akzeptor“) bedurft habe. Ohne einen entsprechenden Zusatz bleibe offen, worauf sich die Akzeptor-Eigenschaft des Substituenten beziehe. Voltammetrisch sei die Bestimmung von Alkenen nur möglich, wenn sie Elektronen-Akzeptor-substituiert seien. Sinngemäß macht die Klägerin geltend, damit sei die voltammetrische Bestimmung von Alkenen jedenfalls dann nicht möglich – und Antwort (D) zutreffend –, wenn diese nicht Elektronen-Akzeptor-substituiert seien. Dieser Einwand geht schon im Ausgangspunkt fehl: Selbst bei Unterstellung der von der Klägerin nicht mittels Fachliteratur belegten These, der Begriff „Akzeptor-substituiert“ könne bei Alkenen sowohl protonen- als auch elektronenbezogen verwendet werden, wäre Antwort (D) gleichwohl nicht richtig, denn die Klägerin legt selbst dar, dass Alkene – wenn sie elektronenarm sind – voltammetrisch quantitativ bestimmt werden können. b) Erfolglos bleibt das Vorbringen der Klägerin auch, soweit sie meint, infolge des unter a) aufgezeigten möglichen Doppelverständnisses des Begriffs „Akzeptor-substituiert“ bei Alkenen sei die Frage jedenfalls nicht eindeutig beantwortbar und aus diesem Grunde zu eliminieren. Das beigeladene Institut hat substantiiert erläutert, dass die gerügte Bezeichnung in der Pharmazie gängig und somit eindeutig sei. Es hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Lehrbuch von Rücker/Neugebauer/Willems, Instrumentelle Analytik für Pharmazeuten, 4. Auflage 2008, S. 602, beispielhaft auf die beiden Alkene Maleinsäure und Fumarsäure hingewiesen, deren Alken-Doppelbindungen die Eigenschaft besäßen, mit stark elektronegativen Substituenten verbunden zu sein. Akzeptor-substituierte Alkene seien den Studierenden im Übrigen als Reaktionspartner von Dienen in der Diels-Alder-Reaktion bekannt, wobei die Begriffe „Akzeptor-substituiert“ und „elektronenarm“ synonym zu verwenden seien. Dies gelte – anders als die Klägerin meine – nicht nur für Dienophile, sondern auch im Zusammenhang mit Alkenen. Die Charakterisierung eines Alkens als „Akzeptor“ sei somit stets elektronenbezogen. Diese Darlegungen hat die Klägerin nicht durch Vorlage entsprechender Fachliteratur in Frage zu stellen vermocht. c) Unbegründet ist auch der Einwand der Klägerin, es handele sich um unzulässigen Prüfungsstoff, weil in dieser Frage zwei Gebiete aus der gesamten Chemie, nämlich Elektrochemie und Organische Chemie zusammengeführt worden seien. Die Aufgabe betrifft den in § 17 Abs. 3 AAppO in Verbindung mit Anlage 13 Ziffer 4 festgelegten Prüfungsstoff. Dieser umfasst neben der Analytik funktioneller Gruppen organischer Verbindungen ebenfalls die Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen elektrochemischer Verfahren zur quantitativen Analyse. d) Das Gericht vermag der Klägerin auch nicht zu folgen, soweit sie rügt, es handele sich im Hinblick auf den zu hohen Schwierigkeitsgrad für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung um unzulässigen Prüfungsstoff. Den Prüfungsbehörden kommt hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der gestellten Aufgaben ein weiter Bewertungsspielraum zu. Dass dieser hier überschritten sein könnte, ist nicht ersichtlich. Gegen einen zu hohen Schwierigkeitsgrad spricht im Übrigen schon die Tatsache, dass diese Aufgabe von nahezu 80 % aller Prüfungsteilnehmer zutreffend gelöst worden ist. e) Rechtsirrig ist ferner die Auffassung der Klägerin, die Aufgabenstellung sei unzulässig, da die Lösung in keinem anerkannten Lehrbuch dargestellt sei. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Bedenken dagegen, in Prüfungen abzufragen, ob Lehrbuchwissen auf die Lösung einer konkret zu beantwortenden Frage transferiert werden kann. f) Unsubstantiiert ist schließlich der Einwand, die Frage weise Merkmale einer – unzulässigen – Bestlösung im Rahmen des Antwort-Wahl-Verfahrens auf. Abgesehen davon, dass das Gericht die Bedenken der Klägerin zu sog. „Bestlösung“ nicht teilt, stammt die hier beanstandete Frage nicht aus der Gruppe der sog. „Bestlösungsfragen“, in denen es darum geht, welche Antwort „am ehesten“ zutrifft. Gefragt ist hier danach, welche funktionelle Gruppe bzw. Stoffklasse nicht mit der Methode der Voltammetrie erfasst werden kann. 3. Eine positive Gesamtbewertung kann die Klägerin auch nicht mit ihrer Rüge zu Frage A 49 herbeiführen. Diese Frage ist als zutreffend beantwortet gewertet worden, so dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt. 4. Nicht durchzudringen vermag die Klägerin des Weiteren mit ihrer Kritik zu Frage A 62. Diese Frage ist im Verwaltungsverfahren eliminiert worden. Da die Klägerin diese Frage einer vertretbaren Lösung zugeführt hat, ist im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach § 10 Abs. 4 AAppO ermittelt worden, ob die Eliminierung zu einem Nachteil für die Klägerin geführt hat. Dies war nicht der Fall, da die Klägerin auch unter Eliminierung der Aufgabe die maßgebliche Bestehensgrenze von 39 Punkten nicht erreicht. Insoweit wird auf die im Schriftsatz des beigeladenen Instituts enthaltene Berechnung (S. 5 – 6 des Schriftsatzes) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Substantiierte Einwände hat die Klägerin gegen die Berechnung nicht erhoben. Es begegnet insbesondere keinen Beanstandungen, wenn im Rahmen der Vergleichsberechnung bei der Ermittlung der relativen Bestehensgrenze die von der Klägerin vertretbar gelöste Frage einbezogen wird und bei der Berechnung der durchschnittlichen Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer dieses Durchgangs sämtliche vertretbaren Antworten (also nicht nur (E), sondern auch (B)) berücksichtigt worden sind. Vgl. zur Berechnung: BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 6 C 8/94 –,juris Rn. 28. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass einerseits eine Benachteiligung der Klägerin vermieden und sie andererseits nicht gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern bevorzugt wird. 5. Zuletzt führt auch die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Bewertung der Frage A 78 nicht zu einem Bestehen der Fachprüfung. Die Einwände der Klägerin im Widerspruchsverfahren haben zwar dazu geführt, dass diese Frage eliminiert worden ist, weil die zutreffenden Einzelantworten nicht als Lösungskombination zur Verfügung standen. Im Hinblick auf diese Frage kam aber, anders als bei Frage A 62, ein individueller Nachteilsausgleich nicht in Betracht, weil die Aufgabe objektiv unlösbar war und die Klägerin die Frage keiner vertretbaren Lösung zugeführt hat. Die von der Klägerin in der Klausur gewählte Lösung (A) (Diclofenac als mittels Gaschromatographie nachweisbarer Stoff) ist falsch. Wie sich die Unlösbarkeit der Aufgabe A 78 in Bezug auf die wegen Aufgabe 62 vorzunehmende Vergleichsberechnung auswirkt, hat die Beigeladene auf S. 7 des oben in Bezug genommenen Schriftsatzes nachvollziehbar dargelegt. Der Prüfungsumfang beträgt für die Vergleichsberechnung nicht 80, sondern nur 79 beantwortbare Fragen. Von den als richtig gewerteten Antworten wurden bei er Ermittlung der relativen Bestehensgrenze die auf die Frage A 78 entfallenden, als zutreffend gewerteten Antworten abgezogen, was bereits rechnerisch für die Klägerin keinen Nachteil darstellt, da die Bestehensgrenze hierdurch in der Dezimalstelle sinkt. Auch unter Berücksichtigung der Eliminierung von Aufgabe A 78 verbleibt es bei der relativen Bestehensgrenze von 39 Punkten. Der zutreffend ermittelte Durchschnittswert der Prüfungsleistungen in diesem Durchgang lag bei 47,013 richtig beantworteten Fragen. 18 vom Hundert dieses Wertes ergibt den Wert von 38,550. Da eine Frage immer nur zutreffend (bzw. vertretbar) oder aber falsch beantwortet sein kann, kann die relative Bestehensgrenze immer nur in ganzen Zahlen ausgedrückt werden. Im Konkreten liegen somit 39 richtig beantwortete Fragen über dem errechneten Wert von 38,550, wohingegen 38 vertretbar beantwortete Fragen unter der um 18 vom Hundert geminderten Durchschnittsleistung aller Prüfungsteilnehmer des Durchgangs liegen. Die Klägerin hat 37 Fragen zutreffend beantwortet, wobei im Rahmen der Vergleichsberechnung 38 richtige Antworten zu berücksichtigen waren. Die zum Bestehen der Prüfung maßgebliche Punktzahl von 39 richtigen Antworten erreicht sie mithin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts aufzuerlegen, da dieses mit der Antragstellung sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.