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Beschluss

19 L 1671/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1213.19L1671.13.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 19 K 6689/13 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. 09. 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn bei einer Abwägung das private Interesse des Adressaten an der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ergeben. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Nach diesen Grundsätzen fällt die Entscheidung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die unter dem 27. 09. 2013 verfügte Untersagung jeglicher steuerberatender Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Gummersbach bis zum Ablauf des 31. 12. 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Untersagungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 41 Satz 2 BeamtStG. Nach §§ 41 Satz 2 BeamtStG, 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW ist einem Ruhestandsbeamten mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht, diese Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Regelung in § 61 StBerG, die ehemaligen Finanzbeamten für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst die Übernahme von steuerberatenden Mandaten verbietet, mit denen sie vor dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst materiell befasst waren, hindert die Anwendung von § 41 Satz 2 BeamtStG nicht. § 61 StBerG ist insoweit nicht lex specialis. Wenn ein Steuerberater nicht in derselben Rechtssache tätig wird, in der er bereits als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist, dann ist durch § 61 StBerG, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, der Bereich einer möglichen Gefährdung dienstlicher Belange durch eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung der aktiven Dienstzeit als Beamter nicht umfassend abgesichert. Die Vorschrift des § 41 Satz 2 LBG NRW wird durch berufsrechtliche Normen, die deren Adressaten ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Tätigkeit untersagen, nicht berührt. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris m.w.N.. § 41 Satz 2 BeamtStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Das Tätigkeitsverbot ist auf die in Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG statuierten institutionellen Garantien und Schutznormen zurückzuführen, die u.a. eine integere und funktionsfähige Verwaltung sicherstellen sollen. Derartige Berufsausübungsregelungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende (sachgerechte und vernünftige) Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn das gewählte Mittel zum Erreichen des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Diesen Anforderungen wird der Untersagungstatbestand des § 41 BeamtStG gerecht. Durch ihn soll die Integrität des öffentlichen Dienstes gewahrt werden. Es handelt sich um sachgerechte und vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Dadurch wird das Recht des Ruhestandsbeamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seiner Berufsfreiheit, die ihn grundsätzlich zu einer beruflichen Tätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand berechtigen, bei sachgerechter Auslegung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 2 C 37.95 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris. Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, indem sie ein befristetes Tätigkeitsverbot nur für Ruhestandsbeamte vorsieht. Denn Ruhestandsbeamte sind pensionsberechtigt und auch grundsätzlich angemessen alimentiert, während andere Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, nicht pensionsberechtigt und deshalb auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ungleich mehr angewiesen sind. Da schon kein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt vorliegt, scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 GG aus. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich erforderliche Anhörung bisher unterblieben. Die Anhörung ist aber noch nachholbar, § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Unabhängig davon ist gemäß § 46 VwVfG NRW die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegend auch unbeachtlich, da eine andere Entscheidung als die vorgenommene Untersagung nicht in Betracht kam. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Entscheidung nach § 41 Satz 2 BeamtStG um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt, und dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, wie nachstehend ausgeführt werden wird, vorliegen. Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG liegen vor. Es ist zu besorgen, dass durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Gummersbach dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Zum Schutz dienstlicher Interessen normiert die Bestimmung des § 41 Satz 2 BeamtStG Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken. Zu den zu schützenden dienstlichen Interessen zählt zum einen der Schutz der derzeitigen Bediensteten vor Loyalitätskonflikten und zum anderen der Schutz des Ansehens der Verwaltung in der Öffentlichkeit. Der frühere Dienstherr hat ein berechtigtes dienstliches Interesse daran, dass nicht auf Grund der früheren Autorität des Betroffenen - die sich vorliegend aus der vormaligen Stellung des Antragstellers als Sachgebietsleiter im Finanzamt Gummersbach ergibt - Nachwirkungen auf die Amtsausübung der Bediensteten bestehen oder in der Öffentlichkeit jedenfalls dieser Eindruck entstehen könnte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris. Es ist deshalb nicht zu beanstanden und dient den von § 41 Satz 2 BeamtStG zu schützenden dienstlichen Interessen, dass der Antragsgegner dem Eindruck vorbeugen möchte, dass die früheren Beziehungen des Antragstellers zu den Bediensteten des Finanzamts Gummersbach eine dort anhängige Sache in unsachgemäßer Weise beeinflussen könnten. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob im Einzelfall eine Beeinflussung oder ein Loyalitätskonflikt tatsächlich besteht, sondern, ob eine derartige Sachlage generell möglich ist, denn bereits der Anschein einer solchen Gefahr beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Objektivität der Finanzverwaltung. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 16. 07. 2012 - 2 L 419/12 -, juris. Ein Anschein im vorgenannten Sinne ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Antragsteller während seiner aktiven Dienstzeit keine nur untergeordnete Position in der behördlichen Hierarchie innehatte. Für die mit Blick auf diese Interessen des früheren Dienstherrn vorzunehmende Prognose kommt der Frage, an welcher Stelle der Betroffene in der Verwaltungshierarchie seines früheren Dienstherrn eingeordnet war, ein ganz erhebliches Gewicht zu. Je höher der Betroffene in der Verwaltungshierarchie seines früheren Dienstherrn stand, desto eher besteht bei typisierender Betrachtung die Wahrscheinlichkeit, dass die abzuwehrenden Beeinträchtigungen eintreten können. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23. 11. 2010 - 6 K 2145/10 -. Vorliegend übte der Antragsteller als mit A13 besoldeter Sachgebietsleiter bis zum Eintritt in den Ruhestand 14 Jahre eine Vorgesetztenfunktion aus, seine Stellung in der Verwaltungshierarchie des Finanzamtes Gummersbach war damit herausgehoben. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist von einer nicht unerheblichen Nachwirkung der Autorität gegenüber vormaligen Mitarbeitern auszugehen. Es ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Konkrete Zweifel an der persönlichen Integrität des Antragstellers müssen nicht bestehen, Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05. 09. 2012 - 3 CS 12.1241 -, juris. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass bei den Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Gummersbach der Eindruck hervorgerufen werden kann, es könnte ratsam sein, sich in Steuerangelegenheiten gerade von dem Antragsteller vertreten zu lassen, weil dieser zuvor das Amt eines Sachgebietsleiters im Finanzamt Gummersbach innehatte. Insoweit mögen die tatsächlichen Möglichkeiten des Antragstellers, aufgrund seiner früheren Amtsstellung etwas zugunsten der Steuerpflichtigen zu bewirken, und deren dahingehende Erwartungen durchaus nicht deckungsgleich sein. Dass aus einer solchen Motivation heraus Mandate erteilt werden, soll durch die Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG indessen gerade auch verhindert werden. Zugleich soll damit der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr begegnet werden, dass die Öffentlichkeit, insbesondere die an einer effektiven Vertretung interessierten Steuerpflichtigen und der auf dem Gebiet der Steuerberatung tätige Personenkreis, in ihrem Vertrauen auf eine integere (Steuer-) Verwaltung erschüttert werden. Dies wäre die Folge, würde dem Antragsteller die in Rede stehende Betätigung trotz der damit möglicherweise verbundenen Loyalitätskonflikte bei Finanzamtsbediensteten erlaubt. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06. 06. 1990 - 2 A 119/89 -, juris. Da die Entscheidung nach § 41 Satz 2 BeamtStG eine gebundene Entscheidung ist, scheidet die von dem Antragsteller geltend gemachte Ermessensüberschreitung von vorneherein aus. In der Gesamtschau liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Gummersbach dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der Dauer der Untersagung (bis 31.12.2015) rechtlich nicht zu beanstanden. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Befristung entspricht den Vorgaben des § 41 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW. Auch das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere Vollzugsinteresse liegt vor. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, durch die einem früheren Beamten eine bestimmte Erwerbstätigkeit wegen Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen untersagt wird, deckt sich weitgehend mit dem die Verfügung selbst rechtfertigenden Interesse; gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsverfolgung verdient es regelmäßig den Vorzug, Vgl. - zu § 20 a SG - OVG NRW, Beschluss vom 08. 02. 1991 - 1 B 3117/90 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. 06. 2010 - 5 ME 78/10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG.