Urteil
7 K 5606/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach §11 Abs.1 SVA ist vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne des Berufsbilds des Architekten erforderlich, nicht bloße Unfähigkeit zur Fortführung der bisherigen Tätigkeit.
• Dauerhaftigkeit der Einschränkung und das Vorliegen noch erfolgversprechender Therapien sind maßgeblich; der Versicherte hat zumutbare Therapien wahrzunehmen.
• Ärztliche Stellungnahmen müssen konkret darlegen, welche einzelnen Tätigkeiten des Berufsbildes aufgrund gesundheitlicher Defizite nicht mehr ausgeübt werden können; allgemeine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit genügen nicht.
• Ein Gutachten nach Aktenlage ist zulässig, wenn die Beurteilung primär darin besteht, ob aus den vorliegenden Unterlagen Berufsunfähigkeit folgt; eine persönliche Untersuchung ist nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Berufsunfähigkeitsrente ohne dauerhafte Unfähigkeit und ausgeschöpfte Therapieoptionen • Zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach §11 Abs.1 SVA ist vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne des Berufsbilds des Architekten erforderlich, nicht bloße Unfähigkeit zur Fortführung der bisherigen Tätigkeit. • Dauerhaftigkeit der Einschränkung und das Vorliegen noch erfolgversprechender Therapien sind maßgeblich; der Versicherte hat zumutbare Therapien wahrzunehmen. • Ärztliche Stellungnahmen müssen konkret darlegen, welche einzelnen Tätigkeiten des Berufsbildes aufgrund gesundheitlicher Defizite nicht mehr ausgeübt werden können; allgemeine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit genügen nicht. • Ein Gutachten nach Aktenlage ist zulässig, wenn die Beurteilung primär darin besteht, ob aus den vorliegenden Unterlagen Berufsunfähigkeit folgt; eine persönliche Untersuchung ist nicht stets erforderlich. Der Kläger, seit 1990 Mitglied des Versorgungswerks, stellte am 25.04.2012 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente mit Angaben zu Depression, Schlafstörung, Tinnitus und Magenproblemen. Diverse Atteste und Berichte behandelnder Ärzte sowie ein Gutachten der AXA ergaben unterschiedliche Einschätzungen zu Arbeits- und Berufsunfähigkeit; teils wurde Arbeitsunfähigkeit, teils nur vorübergehende Behandlungsbedürftigkeit konstatiert. Das Versorgungswerk ließ eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nach Aktenlage erstellen, die weitere intensivierte (teil)stationäre Behandlungsmaßnahmen als Erfolg versprechend ansah und daher keine Berufsunfähigkeit im Satzungs‑Sinne sah. Das Versorgungswerk lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.09.2012 ab. Der Kläger erhob Klage und rügte insbesondere die Methodik des Gutachtens und die unzureichende Berücksichtigung des Zusammenspiels von Depression und Tinnitus. • Rechtliche Grundlage ist §11 Abs.1 der Satzung des Versorgungswerks i.V.m. §15 Abs.1 BauKaG NRW; Maßstab ist das Berufsbild des Architekten (§1 BauKaG NRW). • Berufsunfähigkeit setzt vollständige Unfähigkeit zur Ausübung sämtlicher im Berufsbild genannten Tätigkeiten voraus; nicht ausreichend ist die Unfähigkeit zur Fortführung nur der bisherigen Tätigkeit. • Dauerhaftigkeit ist entscheidend; Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum erfolgversprechende Heilungs- oder Therapieoptionen bestehen. • Der Versicherte ist verpflichtet, zumutbare Therapien wahrzunehmen; zumutbar sind auch Maßnahmen mit nicht überwältigender, aber nicht völlig unbedeutender Erfolgsaussicht. • Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit sind qualifizierte ärztliche Stellungnahmen erforderlich, die konkret darlegen, welche einzelnen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können; bloße Aussagen zur Arbeitsunfähigkeit genügen nicht. • Das vom Versorgungswerk eingeholte psychiatrische Gutachten nach Aktenlage ist methodisch zulässig und nachvollziehbar, weil es die vorliegenden Unterlagen prüfte und plausibel darlegte, dass intensivierte (teil)stationäre Therapie Erfolg versprechend ist. • Die vorgelegten Atteste enthielten keine substantiierten Darlegungen zur Unfähigkeit, jedwede Architektentätigkeit auszuüben; es bestehen bislang nicht ausgeschöpfte, erfolgversprechende Behandlungsoptionen, sodass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliegt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht folgt der fachärztlichen Stellungnahme des vom Versorgungswerk beauftragten Psychiaters und hält den Ablehnungsbescheid vom 05.09.2012 für rechtmäßig, da keine vollständige und dauerhafte Unfähigkeit zur Ausübung sämtlicher Architekten‑Berufstätigkeiten festgestellt werden kann. Maßgeblich ist, dass noch erfolgversprechende Therapien bestehen und der Kläger nicht dargetan hat, warum diese für ihn nicht zumutbar oder erfolglos sein sollten. Die eingereichten Atteste genügen nicht den Anforderungen an qualifizierte Stellungnahmen zur Berufsunfähigkeit, weil sie nicht konkretisieren, welche Berufsaufgaben dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden können. Der Kläger trägt die Prozesskosten.