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Urteil

10 K 2527/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1218.10K2527.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1999 in Hamburg geborene Klägerin zog mit ihrer Familie 2002 nach Bonn. Laut Melderegister wohnte sie bis März 2007 in Bonn, dann in Algerien und seit August 2008 lebt sie wieder in Bonn. Der Vater der Klägerin ist 1997 eingebürgert worden. Die aus Algerien stammende Mutter ist 1998 eingebürgert worden. Die Klägerin hat zwei ältere Geschwister, die an der Universität in Mainz studieren. 3 Die Eltern der Klägerin stellten am 22.08.2008 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der ausländischen Ergänzungsschule – Al-Fatah Arabisch-Libysche Schule – in Bonn für die Klägerin und ihren 1991 geborenen Bruder N. . Zur Begründung gaben sie an, die Klägerin sei in Algerien in die Schule gegangen. Wegen einer ärztlichen Behandlung sei sie wieder nach Deutschland gekommen. Nach Abschluss der Behandlung werde sie wieder mit ihrer Mutter zurück in ihre alte Schule in Algerien gehen. Daraufhin wurde dem Bruder der Klägerin vom Beklagten unter dem 09.12.2008 eine bis zum 31.07.2009 befristete Ausnahmegenehmigung zum Besuch der König Fahad Akademie erteilt. In dem Bescheid heißt es: „Sollten Sie sich weiterhin in Deutschland aufhalten, obwohl die Heilbehandlung Ihrer Tochter abgeschlossen ist, müssten Ihre Kinder zwingend die König Fahad Akademie bzw. Arabische Libysche Schule Bonn verlassen und eine deutsche Schule besuchen. Bitte reichen Sie deshalb unverzüglich die Bescheinigung über die Verlängerung der Heilbehandlung nach, sobald sie vorliegt.“ Der Antrag der Klägerin über eine Ausnahmegenehmigung wurde von der damals zuständigen Behörde der Stadt Bonn nicht beschieden. 4 Auf Nachfrage des Beklagten legte der Vater der Klägerin eine Fachärztliche Bescheinigung der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie X. /S. vom 23.02.2012 vor, laut der der zeitliche Rahmen der Behandlung der Klägerin aufgrund der Schwere des Störungsbildes nicht abzusehen sei. 5 Mit Bescheid vom 13.03.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Al-Fatah Arabisch Libysche Schule ab, da die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der deutschen Schule zu erfüllen sei und für den Besuch einer ausländischen Schule keine wichtigen Gründe vorlägen. Eine Ausreise der Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sei aufgrund der ärztlichen Bescheinigung nicht absehbar. 6 Die Klägerin hat am 13.04.2012 Klage erhoben. 7 Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 26.09.2012 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde hin mit Beschluss vom 19.06.2013 – 19 E 1041/12 - den angefochtenen Beschluss geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt. 8 Die Klägerin ist vom Gesundheitsamt der Stadt Bonn ärztlich am 29.08.2013 untersucht worden. 9 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: 10 Sie sei zwar in Deutschland geboren, aber in Algerien aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie sei nur vorübergehend wegen einer Heilbehandlung in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sei nicht beabsichtigt. Sie habe noch nie eine deutsche Schule besucht. Sie sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um in einer deutschen Schule am Unterricht erfolgreich teilnehmen zu können. Ein Wechsel auf eine deutsche Schule würde sie in ihrer Genesung nachhaltig zurückwerfen. Auch das Gutachten des Gesundheitsamtes gehe davon aus, dass ein Wechsel zu einer deutschen Schule für sie eine Belastung darstelle und sich auf ihre emotionale Entwicklung ungünstig auswirke. Zudem sei sie in ihrer schulischen Laufbahn bereits soweit fortgeschritten, dass ein Wechsel unzumutbar sei, denn damit wäre ein Zurückgehen in die niedrigere Jahrgangsstufe verbunden. Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16.06.2005 (ABl. NRW. S 261) (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften – BASS – 2013/14, 12 – 51 Nr. 4, im Folgenden: Runderlass), der die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen regele, differenziere zwischen ausländischen und deutschen schulpflichtigen Kindern. Da dies bei der gesetzlichen Regelung nicht geschehe, sei der Runderlass rechtswidrig. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen nicht ausgeübt, da er eine Befristung der Befreiung nicht gesehen habe. Der Bescheid enthalte keine ausreichende und sachgerechte Begründung für die Versagung der Ausnahmegenehmigung. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seine Bescheides vom 13.03.2012 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Al-Fatah Arabisch Libyschen Schule zu erteilen. 13 hilfsweise, 14 die Ausnahmegenehmigung befristet auf ein Jahr zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor, da die Klägerin nur von März bis August 2008 in Algerien gelebt habe, habe sie den weit überwiegenden Teil ihrer Kindheit in Deutschland verbracht. Ob der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehend zwecks Heilbehandlung beabsichtigt sei, erscheine vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Der Zeitpunkt einer angeblich geplanten Ausreise sei nach den ärztlichen Feststellungen völlig ungewiss. Ein Schulwechsel sei angesichts des Alters der Klägerin möglich, denn die Schulpflicht bestehe bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das achtzehnte Lebensjahr vollendet werde. Da die Klägerin abgesehen von einer eineinhalb jährigen Unterbrechung seit mindestens 2002 in Deutschland lebe, erscheine es weder glaubwürdig, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt aufgrund einer Heilbehandlung handele, noch, dass in dieser Zeit sprachliche Barrieren nicht hätten ausgeräumt werden können. Selbst wenn tatsächlich noch Sprachschwierigkeiten bestehen sollten, wäre dies erst recht ein Grund für einen Wechsel an eine deutsche Schule, um diese auszuräumen. Sowohl für die sprachliche Integration als auch für die Integration in die deutsche Gesellschaft sei der gemeinsame Schulalltag an einer deutschen Schule von unschätzbarem Wert. Dieser Integrationsprozess sei der Klägerin nach einem mittlerweile langjährigen Aufenthalt in Deutschland zuzumuten. Nach dem Inhalt des Gutachtens könne eine Integration in das deutsche Schulsystem erfolgen. Soweit die Klägerin laut Gutachten befürchte, bei einem Schulwechsel den gewünschten Schulabschluss nicht zu erreichen, sei dies kein Hinderungsgrund für einen Wechsel auf eine deutsche Schule. Nach den Erfahrungen des Beklagten, sei ein Schulwechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchaus möglich und führe nicht zu einer Chancenverschlechterung. Aus dem ärztlichen Gutachten gehe nicht hervor, inwiefern der Schulwechsel negative Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin haben könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 22 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13.03.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten oder – wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht – befristeten Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 SchulG zum Besuch der Al-Fatah Arabisch Libyschen Schule in Bonn. 23 Gemäß § 34 Abs. 5 SchulG ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen (Satz 1); eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält (Satz 2 lit. a) oder eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat (Satz 2 lit. b). Da es sich bei der von der Klägerin besuchten Al-Fatah Arabisch Libyschen Schule nicht um eine solche Ergänzungsschule handelt mit der Folge, dass der Schulbesuch lediglich anzeigepflichtig wäre (Satz 4), entscheidet die Bezirksregierung (§ 88 Abs. 2 SchulG) als zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Ausnahme (Satz 3). Diese Entscheidung steht im Ermessen („eine Ausnahme ist ... möglich“). 24 Das Ermessen hat der Beklagte hier rechtsfehlerfrei ausgeübt. 25 Der Beklagte orientiert seine Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen an dem o.a. Runderlass des Schulministeriums, was nicht zu beanstanden ist. Die in dem Runderlass aufgestellten Grundsätze tragen in sachgerechter Weise dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an deutschen Schulen Rechnung. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient dem öffentlichen Interesse daran, allen Schulpflichtigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft und Überzeugungen ein Mindestmaß an Bildung sowie eine Erziehung insbesondere im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie, der Freiheit sowie der Achtung der Überzeugung des Anderen, der Toleranz und Offenheit zu vermitteln (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, Abs. 2, und Abs. 4 SchulG, Art. 7 der Landesverfassung NRW). Durch diese Bildung und Erziehung in deutschen Schulen soll im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass das für den weiteren Lebensweg erforderliche Wissen und Können vorhanden sowie eine tätige und verständnisvolle Anteilnahme am öffentlichen Leben möglich ist (§ 2 Abs. 4 SchulG). Bildung und Erziehung an deutschen Schulen schaffen damit unter anderem die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Deutschlands, 26 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 – 19 B 1953/03 – und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2006 – 2 BvR 1693/04 –, FamRZ 2006, 1094. 27 Rechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung der Klägerin, dass der Runderlass zwischen deutschen und ausländischen Schülern differenziert und bei deutschen Schülern der Sekundarstufe I und II die Ausnahmegenehmigung von einem „berechtigten Interesse“ der Eltern am Besuch einer ausländischen Schule abhängig macht. Denn bei Schülern mit deutscher Staatsangehörigkeit liegt ein Daueraufenthalt in Deutschland nahe bzw. kann auch nach einem Auslandsaufenthalt jederzeit wieder aufgenommen werden, während der Aufenthalt ausländischer Schüler von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängt und damit entsprechenden Beschränkungen unterliegt. 28 Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.11.2012 – 10 K 2648/12 - . 29 Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er gemäß seiner ständigen, an dem Runderlass orientierten Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall für die Klägerin die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nicht als gegeben ansieht. Zu Recht hat der Beklagte insbesondere ausgeführt, dass die Schullaufbahn der 1999 geborenen Klägerin noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass eine Integration in das deutsche Schulsystem auf zumutbare Weise nicht mehr möglich wäre, denn die Schulpflicht besteht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem das achtzehnte Lebensjahr vollendet wird. 30 Gegenüber dem öffentlichen Integrationsinteresse hat die Klägerin durchgreifende eigene Interessen auf Erteilung der Genehmigung zum Besuch der Al-Fatah Arabisch Libyschen Schule nicht vorgetragen. Das Gericht geht weiterhin – wie im Prozesskostenhilfebeschluss festgestellt - davon aus, dass die Klägerin sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Die Klägerin ist, wie ihre Eltern, deutscher Staatsangehörigkeit und hält sich bereits wieder seit 2008 in Bonn auf. Allein aus nicht nachprüfbaren Absichtserklärungen, denen unbestimmte ärztliche Angaben über die Behandlungsdauer zugrundeliegen, lässt sich eine ernsthafte und konkrete Ausreiseabsicht in absehbarer Zukunft - zumal angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin - nicht herleiten. Die Klägerin selbst hat bei der Untersuchung im Gesundheitsamt angegeben, sie würde gerne in Deutschland bleiben. Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die Begründung in seinem Prozesskostenhilfebeschluss, die vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 19.06.2013 -19 E 1041/12 – geteilt wird. 31 Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach einem Wechsel an eine deutsche Schule derart nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, sich in den dortigen Unterricht einzugliedern, dass das Interesse an ihrer Integration zwingend zurückzutreten hätte. Konkrete in der Person der Klägerin liegende Umstände, die ihre Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem über zumutbare Anfangsschwierigkeiten, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2006 – 19 B 232/06 – 33 hinaus in einem ermessensreduzierenden Ausmaß entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. 34 Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der fachlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bonn vom 16.09.2013. In dem Gutachten findet sich keine Feststellung zu einer psychischen Erkrankung, die einen Schulwechsel für die Klägerin unzumutbar macht. Soweit darin die Ängste der Klägerin vor einem Schulwechsel geschildert werden, sind diese nachvollziehbar, nicht aber die Schlussfolgerungen der Kinder- und Jugendpsychiaterin C.ringel und der Kinderärztin B. : 35 „Ein Schulwechsel gegen den Willen der Jugendlichen bzw. der Eltern stellt oft eine emotionale Belastung dar und kann sich negativ auf die schon erreichten Behandlungsziele auswirken. Zusätzlich wären derzeit ihre Chancen im deutschen Schulsystem einen ordentlichen Realabschluss zu erreichen gering, da sie sehr wahrscheinlich ihre schriftlichen Fähigkeiten so schnell nicht verbessern kann und somit ihr Potenzial nicht zeigen kann. Unserem Ermessen nach ist eine Eingliederung in das deutsche Schulsystem in diesem fortgeschrittenen Bildungsstadium (Klasse 8) als schwierig anzusehen und auf die emotionale Entwicklung ungünstig einwirkend zu beurteilen.“ 36 Deren Stellungnahme beruht auf der falschen Grundannahme, dass bei einem Schulwechsel auf eine deutsche Schule die Klägerin wegen fehlender Deutschkenntnisse bildungsmäßig zurückgeworfen werde, ihr kognitives Potential nicht ausschöpfen und einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss nicht erreichen könne. Dies trifft jedoch insoweit nicht zu, als die Klägerin gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.12.2009 (ABl. NRW. 2/10 S. 93) ( BASS 2013/2014, 13 – 63 Nr.3 „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte insbesondere im Bereich der Sprachen“) Anspruch auf besondere Förderung mit dem Ziel der Verbesserung der Deutschkenntnisse und der Integration hat. Dies kann entweder in eigens dafür eingerichteten Vorbereitungsklassen erfolgen oder in Regelklassen mit zusätzlichem Förderunterricht in Deutsch und individueller Förderung. Hier hat der Beklagte sich bereits mit der in der Nähe der Wohnung der Klägerin liegenden Carl-Schurz Schule in Verbindung gesetzt, an der es eine Förderklasse und weitere Förderungsmöglichkeiten gibt. Anders als auf der Al-Fatah Arabisch Libyschen Schule, welches eine nicht anerkannte Ergänzungsschule ist, besteht für die Klägerin dort auch die Möglichkeit, ihr gewünschtes Bildungsziel, den Realschulabschluss, zu erreichen. hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Förderung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 37 Die Klägerin ist auch in der für ein Kind von Zuwanderern bevorzugten Lage, dass nach ihren Angaben bei der ärztlichen Untersuchung zu Hause viel Deutsch gesprochen wird. Ihre Eltern leben schon seit vielen Jahren im Bundesgebiet und sind hier bereits 1997 bzw. 1998 eingebürgert worden, die älteren Brüder studieren in Mainz. Eine Förderung in der deutschen Sprache durch die Familie ist neben der besonderen Förderung in der deutschen Schule möglich. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.