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Urteil

23 K 6500/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1218.23K6500.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 8.2.2012, vom 9.2.2012 und vom 8.10.2012 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beigeladene betreibt auf dem Grundstück E. Straße 000 in L1. (Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00) die so genannte Kommandeursburg, die seit Anfang des 19. Jahrhunderts ein landwirtschaftliches Anwesen war. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes E. Straße 000. Die Fläche zwischen den beiden Grundstücken, die auch durch die (beiden) L.----------straßen getrennt sind, ist unbebaut; der Abstand der Gebäude beträgt etwa 80 m. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht. 3 Die Kommandeursburg wurde ab Mitte der 1990er Jahre mit entsprechender Genehmigung teilweise gewerblich genutzt. Ab August 1998 bis Mitte 2006 wurden verschiedenen Bauherren folgende Genehmigungen erteilt, wobei die Baugenehmigungen, soweit nicht anders angegeben, auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt bzw. geändert wurden: 4 5 Baugenehmigung vom 24.8.1998 (Az. 893-98) an den Eigentümer, später für die B. GmbH (Geschäftsführer Herr N. X. ) verlängert: Nutzungsänderung einiger Räume im West- und Nordflügel des Erdgeschosses in Gaststättennutzung u.a. mit einer täglichen Betriebszeit von 11:00 bis 1:00 Uhr; mit der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 9.2.2012 (Az. 1042/11) wurden die Betriebszeiten der „Festräume“ auf 24 Stunden täglich erweitert 6 Baugenehmigungen vom 18.3.2004 (Az. 356-30) und 5.1.2005 (Az. 1468-04) an die B. GmbH: Legalisierung verschiedener baulicher und Nutzungsänderungen im Erd-, Ober- und Dachgeschoss 7 Gaststättenerlaubnis vom 8.6.2005 (wohl) für die B. GmbH: Betrieb einer Schank-und Speisewirtschaft für den westlichen Trakt im Erdgeschoss; Inhaberin dieser Erlaubnis soll inzwischen die Beigeladene sein 8 Baugenehmigung vom 27.12.2005 (Az. 930-05) an die Eheleute X. : „Neubau einer PKW-Stellplatzanlage u. Stellplatzanordnung Burghof“ mit 22 Stellplätzen auf der gegenüberliegenden Seite der E. Straße (Flurstück 000) und 17 Stellplätzen im Innenhof bzw. an der Zufahrt zur Kommandeursburg; mit Baugenehmigung vom 26.7.2012 (Az. 711-11) nach § 34 BauGB wurde der Beigeladenen eine Erweiterung der Stellplatzanlage um 41 oder 45 Stellplätze auf dem Flurstück 000 genehmigt; ein bereits im November 2007 vorgelegter Lageplan mit 27 Stellplätzen auf der Parzelle 000 war nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden; 9 Baugenehmigung vom 19.1.2006 (Az. 1297-05) an die Eheleute X. : Nutzungsänderung von Räumen im Obergeschoss des West- und Südflügels in eine Ballettschule mit insgesamt 39 notwendigen Stellplätzen 10 Baugenehmigung vom 21.6.2006 (Az. 931-05) an die Eheleute X. : Legalisierung von baulichen und Nutzungsänderungen von Räumen im Ostflügel des Gebäudes (Remise) als Gastraum mit täglicher Betriebszeit von 11-22 Uhr; mit der Beigeladenen erteilter Baugenehmigung vom 8.2.2012 (Az. 1043/11) wurden die Betriebszeiten auf 24 Stunden täglich erweitert. 11 Baugenehmigung vom 8.10.2012 (Az. 697-11) an die Beigeladene: Legalisierung von baulichen und Nutzungsänderungen im Südflügel und der kompletten Kommandeursburg als Versammlungsstätte 12 Baugenehmigung vom 15.10.2012 (Az. 815-11) an die Beigeladene: Legalisierung von baulichen und Nutzungsänderungen verschiedener Räume der Kommandeursburg in „1 Büro, 1 Gästezimmer, 2 Suiten, 2 Besprechungszimmer“ (oder in „3 Fremdenzimmer zur Vermietung“, zwei Besprechungsräume und Inhaberbüro) mit einer Betriebszeit von 0-24 Uhr täglich 13 Baugenehmigung vom 4.12.2013 (Az. 1138/12) an die Beigeladene: Legalisierung von baulichen und Nutzungsänderung (Innenhof der Burg für Trauungszeremonien in der Zeit von 9-16 Uhr, „Terrassen“ im Innenhof durch Gäste der Veranstaltungsräume beschränkt auf 60 Personen mit Betriebszeiten von 0-24 Uhr, für Nikolaus- bzw. Weihnachtsmarkt mit Betriebszeiten von 10 - 21:30 Uhr). 14 Bauanträge der Beigeladenen vom 12.12.2011 zur Legalisierung von „Außenterrassen für Gaststättenbesucher sowie Freisitz + Zuwege“ (Az. 1041-11) und zur Legalisierung eines „Wandertunnels“ auf einem Teil der Außenterrasse (Az. 1044-11) sind weder abgeschlossen, noch sind bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet worden. 15 Spätestens ab Anfang 2010 hatten die Kläger anwaltlich umfänglich u.a. vortragen lassen, von den Veranstaltungen in der Kommandeursburg gingen erhebliche Lärm- und Verkehrsbelästigungen aus und in letzter Zeit seien weitere Teile der Burg zu Veranstaltungsräumen ausgebaut worden. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine vormals landwirtschaftlich genutzte Burg, die „mitten im Ort“ stehe, als Veranstaltungsgebäude und -gelände intensivst genutzt werde, ohne die nachbarrechtlichen Belange und den Schutz der Nachbarschaft zu berücksichtigen. 16 In einem internen Vermerk der Beklagten vom 16.8.2010 ist unter anderem niedergelegt, in der Vergangenheit sei es immer wieder zu Anwohnerbeschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen gekommen und die Veranstalter seien auch mehrfach von der Polizei L1. zur Ruhe ermahnt worden. Es seien Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Landesimmissionsschutzgesetz durchgeführt und Lärmmessungen vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die geltenden Lärmwerte nicht eingehalten würden, insbesondere seien die Bässe deutlich am Wohnhaus der Kläger zu hören gewesen. 17 Bei einer Ortsbesichtigung am 30.11.2010 anlässlich des erneut bevorstehenden Nikolausmarktes auf der Kommandeursburg wurden im Innenhof der Anlage Marktstände festgestellt; dabei waren nach Aktenlage „Terrassen“ im nördlichen Bereich des Innenhofs noch nicht vorhanden. Im Rahmen weiterer Baustellenkontrollen am 27.1., 14.7. und 8.12.2011 und anhand des Internetauftritts der Beigeladenen stellte die Beklagte weitere nicht genehmigte bauliche und Nutzungsänderungen fest. 18 Nach einem schalltechnischen Messbericht des Ingenieurbüros für Schallschutz Dipl.-Ing. S. (im Folgenden: Ingenieurbüro S. ) vom 16.5.2011 war am 1.4.2011 am Wohnhaus der Kläger eine Geräuschmessung durchgeführt und waren Beurteilungspegel errechnet worden (Einzelheiten siehe Bl. 173 ff der Beiakte 2). 19 Spätestens im August 2011 kam die Beklagte intern zu der Erkenntnis, dass die gesamte Kommandeursburg nach der Sonderbauverordnung (SBauVO) zu beurteilen sei. 20 Mit Ordnungsverfügung vom 31.8.2011 untersagte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung verschiedener Räume und Bereiche (vergleiche die Klageverfahren 23 K 5377/11 und 23 K 7376/11). Mit Ordnungsverfügungen vom 11.10.2011, gerichtet unter anderem an die Beigeladene, deren Geschäftsführer und dessen Ehefrau, untersagte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Räumlichkeiten der Kommandeursburg zum Zwecke der Durchführung der „RADIO ERFT DELUXE PARTY“ am 15.10.2011 (zunächst erwartet bis zu 1000 Personen, keine Bestuhlung, insgesamt ca. 1800 qm Fläche, davon mind. 680 qm Tanzfläche im Süd- und Westflügel). Die Veranstaltung wurde im Einvernehmen mit der Beklagten (wohl mit verringerter Besucherzahl) durchgeführt. 21 Am 9.11.2011 fand ein Gespräch verschiedener Behördenvertreter mit dem Geschäftsführer der Beigeladenen und ihrem Architekten statt. Hierbei kamen Fragen zu einem – nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen - Lärmschutzgutachten zur Sprache. Der Geschäftsführer der Beigeladenen erklärte unter anderem, der Gutachter werde ein geändertes Gutachten vorlegen. Nachdem ein Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros S. mit Datum vom 18.11.2011 – das ebenfalls nicht in den Verwaltungsvorgängen vorhanden ist - eingereicht worden war, forderte der Rhein-Erft-Kreis als Untere Immissionsschutzbehörde am 28.11.2011 ein überarbeitetes Gutachten an. Unter dem 1.12.2011 kam der Kreis zu dem Ergebnis, auf der Grundlage der (geänderten) Lärmimmissionsprognose des Ingenieurbüros S. vom 30.11.2011 (im Folgenden: Lärmimmissionsprognose) bestünden gegen die Erteilung der Baugenehmigung unter dem Az. 697-11 keine Bedenken aus immissionsschutzrechtlichen Gründen. 22 Beschwerden von weiteren Nachbarn waren spätestens im November 2011 und ab März 2012 bei der Beklagten und beim Rhein-Erft-Kreis schriftlich eingegangen. Die Ansicht des Kreises, zum Schutz der Nachbarschaft könnten jederzeit Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes erteilt werden, teilte die Beklagte intern nicht. 23 Unter dem 1.3.2012 und erneut unter dem 18.7.2012 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter anderem mit, in den Musikanlagen der Veranstaltungsräume seien Begrenzer eingebaut worden, die auf einen im Schallschutzgutachten berechneten maximalen Rauminnenpegel fest eingestellt seien und deren Werte nicht verändert werden könnten. Diese Auskünfte waren nach dem Akteninhalt objektiv unzutreffend (vgl. z.B. Beiakte 2 Bl. I 145). 24 Mit Schreiben vom 26.9.2012 an die Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärte die Bürgermeisterin der Beklagten unter anderem, die (gegen die Beigeladene) festgesetzten Zwangsgelder würden beigetrieben. Durch das erstellte Schallschutzgutachten und die eingebauten Begrenzer an den elektroakustischen Übertragungseinrichtungen sei sichergestellt, dass nur die gesetzlich zulässigen Emissionen erfolgen könnten. Fremde elektroakustische Übertragungseinrichtungen würden nicht betrieben. Einzelveranstaltungen, die nur im Innenhof stattfinden, seien nicht bekannt. Auch diese Auskünfte waren nach dem Inhalt der Akten und dem Internetauftritt der Beigeladenen weitgehend unzutreffend. 25 Die Beklagte erteilte der Beigeladenen schließlich unter dem 8.10.2012 die bereits oben genannte und vorliegend in erster Linie streitige Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung von Räumen des Gebäudes im gewerbliche Nutzung, hier: Versammlungsraum, Kunstveranstaltungen, Ausstellungen im Südflügel und kompl. Kommandeursburg als Versammlungsstätte“ (Az. 697-11). Mit Grünstempel sind für die Nutzung des Südflügels („Lichterhalle“) ein Erläuterungsbericht mit den drei (alternativen) Grundrissplänen „Erdgeschoss“ zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht und der Baugenehmigung „Auflagen zur Anwendung der genehmigten Bestuhlungspläne“ beigefügt worden (vgl. Bl. 108 ff, 115 der Beiakte 2). Die Baugenehmigung enthält verschiedene weitere Nebenbestimmungen. In Nr. 2 ist als Bedingung geregelt, dass die maximale Personenzahl, die sich gleichzeitig auf der gesamten Anlage der Kommandeursburg aufhalten dürfe - Gäste und Personal, Nutzer der Wohnungen, Ballettschule, Veranstaltungsräume usw. -, auf 400 Personen festgesetzt wird. Zum Schallschutz sind jeweils als Auflage angefügt, dass die „Schalltechnische Untersuchung“ vom 30.11.2011 des Ingenieurbüros S. Bestandteil der Baugenehmigung und genau zu beachten und einzuhalten sei (Nr. 20), dass die „Geräuschimmissionsmessungen“ am Haus der Kläger vom 1.4.2011 ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung und bei „berechtigten Lärmbeschwerden in der Nachbarschaft“ die Forderung einer erneuten Geräuschimmissionsmessung im Echtbetrieb vorbehalten sei (Nr. 21) und dass im Veranstaltungsraum Südflügel an der Musikanlage ein Begrenzer eingebaut werden müsse, der keinen höheren Rauminnenpegel als Li = 100 dB(A) zulasse und dessen Einstellungen kein Unbefugter verändern könne, wobei über den Einbau und die Verplombung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz ein Protokoll vorzulegen sei (Nr. 22). Als Auflage Nr. 25 ist geregelt, dass die Geräuschemission „des Lautsprechers“ im Innenhof derart begrenzt werde, dass durch die Musikanlage im Innenhof kein Schallpegel hervorgerufen werde, der höher sei als „L = 70 dB(A)“. Auch insoweit sei ein Protokoll über die Einstellung und Verplombung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz vorzulegen. 26 Die Baugenehmigung vom 8.10.2012 wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16.10.2012 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. 27 Jedenfalls unter dem 17.7.2013 wurde bei der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten durch interne Mitteilung bekannt, dass in den Frühlings- und Sommermonaten wöchentlich auf der Kommandeursburg Hochzeitsfeiern und andere private Gesellschaften stattfanden, wobei im Internet mit Räumen bis zu 600 Sitzplätzen geworben wurde (und bis heute wird). Bei Kontrollen des Außendienstes werde ebenfalls wöchentlich festgestellt, dass Besucher verkehrswidrig parkten. 28 Mit Ordnungsverfügung vom 25.11.2013 untersagte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beigeladenen und ihrem Geschäftsführer ab dem 1.12.2013 die Nutzung und Vermietung des Veranstaltungsraums Südflügel und die Nutzung und Vermietung des Innenhofes, insbesondere für den (10.) Nikolausmarkt im Dezember 2013. 29 Nach Erteilung der oben genannten Baugenehmigung vom 4.12.2013 (Az. 1138-11) hob die Beklagte unter dem 5.12.2013 die Nutzungsuntersagung vom 25.11.2013 in Bezug auf den Innenhof auf, stellte aber klar, dass es bei der Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Südflügels (besonders für die Nutzung und Vermietung beim anstehenden Nikolausmarkt, der „X’Mas Party“ und der Silvesterparty) verbleibe. 30 Die Kläger haben bereits am 16.11.2012 Klage gegen die Baugenehmigung vom 8.10.2012 (Az. 697-11) erhoben. Mit Schriftsatz vom 6.8.2013 haben sie die Anfechtung auf die Baugenehmigungen vom 8. und 9.12.2012 (Az. 1042-11 und 1043-11) erstreckt. 31 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Kommandeursburg werde nahezu gänzlich als Veranstaltungsstätte genutzt. Auch Freiflächen im Außenbereich, die zu ihrem Grundstück ausgerichtet seien, würden ohne Genehmigung für Veranstaltungen genutzt. Weder von Seiten der Beklagten noch von Seiten der Polizei sei Abhilfe gegen die damit verbundenen Lärm- und Verkehrsbelästigungen geschaffen worden. Das Gebiet um die Kommandeursburg sei Richtung C1. ein Mischgebiet und unter anderem entlang der E1. Straße Richtung C2. ein allgemeines Wohngebiet. Die Kommandeursburg als Veranstaltungsstätte und als Vergnügungsstätte sei in dieser Umgebung planungsrechtlich nicht zulässig. Die maximale Personenzahl von 400 Personen sei zu hoch. 67 Stellplätze seien unzureichend, insbesondere wenn im Brandschutzkonzept sogar max. 700 Personen genannt werden. Die schalltechnische Untersuchung vom 30.11.2011 sei kein unabhängiges Gutachten und werde von den Klägern nicht akzeptiert. Die vorgegebenen Richtwerte würden nicht eingehalten. Die Erweiterung der Betriebszeiten für die Festräume im Ostflügel und im West- und Nordflügel durch die Baugenehmigungen vom 8. und 9.2.2012 seien ebenfalls rechtswidrig, da die Veranstaltungstätte als solche bereits nicht hätte genehmigt werden dürfen. Trotz einer Ordnungsverfügung vom 31.8.2011 sei es in der Folgezeit immer wieder zu ungenehmigten Nutzungen gekommen. Selbst die Bürgermeisterin der Beklagten habe im Hofbereich anlässlich verschiedener Veranstaltungen Reden gehalten. Der Südflügel werde nicht als Versammlungsraum und Raum für Kunstausstellungen, sondern als großer Veranstaltungsraum für Feierlichkeiten und Partys genutzt; insoweit sei die Bezeichnung als „Deckmantel“ gewählt worden. Die zusammenhängenden Ortsteile L2. -Q. und L2. -C2. seien entlang der E1. Straße angesiedelt. Zwischen der Kommandeursburg und ihrem Grundstück verlaufe die L3.----------straße , die jedoch keine Zäsur zwischen beiden Grundstücken darstelle. Es handele sich faktisch um ein Baugebiet. Abgesehen von der Kommandeursburg herrsche in der Nacht an der E1. Straße Nachtruhe. Eine Messung durch den Dipl.-Ing. S1. zur Nachtzeit oder bei voller Besetzung der Kommandeursburg habe es tatsächlich nie gegeben. Die Musik bei Veranstaltungen, insbesondere die Bassgeräusche, seien nachts bei den Klägern ständig in einer nicht hinzunehmenden und nicht zu akzeptierenden Lautstärke zu hören. Die Notausgänge seien nicht hinreichend. Für die vorgetragenen Lärm und Verkehrsbeeinträchtigungen benennen die Kläger verschiedene Zeugen. 32 Die Kläger beantragen, 33 die Baugenehmigungen vom 8.2.2012, vom 9.2.2012 und vom 8.10.2012 aufzuheben. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Klägern nicht zu, da sich das streitbefangene Grundstück der Beigeladenen im Außenbereich befinde und in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Die Burg stelle einen Alleinstellungsstandort dar, der das Geviert, in dem das Grundstück der Kläger liege, nicht präge. Das Grundstück der Kläger liege mehr als 80 m von dem Baukörper des streitigen Grundstücks entfernt. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Insbesondere würden die zulässigen Lärmwerte nach TA-Lärm durch die genehmigte Nutzung nicht überschritten. Dabei sei die Umgebung des Grundstücks des Klägers als Mischgebiet zu qualifizieren. Ausweislich der vom Bauherrn vorgelegten schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Schallschutz vom 30.11.2011 würden die maßgeblichen Lärmwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht nur eingehalten, sondern weit unterschritten. Das Gutachten beinhalte nicht nur eine reine Berechnung der Lärmwerte, sondern fuße auf einer am 1.4.2011 vorgenommenen schalltechnischen Geräuschemessung. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Auflagen seien in den Nebenbestimmungen Ziffer 20 bis 26 zur Baugenehmigung konkret enthalten. Auch die vom Gutachter vorgeschlagenen Auflagen bezüglich der Begrenzung des Rauminnenpegels in den verschiedenen Flügeln seien in den dortigen Baugenehmigungen enthalten. Die Vorschrift zu den notwendigen Stellplätzen diene nicht dem Nachbarschutz, sondern allein dem öffentlichen Interesse. Eine für die Kläger unzumutbare Erhöhung der Verkehrsdichte, die durch das streitige Vorhaben ausgelöst werde, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der immer wieder vorgetragenen Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft gehe die Beklagte den Beschwerden nach. Es werde zur Zeit insbesondere geprüft, ob die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen zum Schallschutz auch tatsächlich eingehalten würden. 37 Die Beigeladene stellt weder einen Antrag, noch trägt sie in der Sache vor. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 39 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 40 Die Klage ist zulässig. 41 Insbesondere wahrt sie in Bezug auf die den Klägern mit Rechtsbehelfsbelehrung am 16.10.2012 zugestellte Baugenehmigung vom 8.10.2012 die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Baugenehmigungen vom 8. und 9.12.2012 konnten gemäß § 44 VwGO zum Verfahrensgegenstand gemacht werden, da die Klageerweiterung sowohl sachdienlich als auch deshalb zulässig im Sinne von § 91 VwGO ist, weil die Beklagte – wie auch die Beigeladene – sich in der mündlichen Verhandlung widerspruchslos eingelassen hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt oder ersichtlich, dass die Kläger mögliche Abwehrrechte gegen die Baugenehmigungen vom 8. und 9.2.2012, die ihnen nicht bekannt gegeben worden sind, prozessual verwirkt hätten, 42 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.1.1974 – IV C 2.72 -. 43 Deshalb kommt es nicht darauf an, inwieweit die Baugenehmigung vom 8.10.2012, mit der u.a. die „kompl. Kommandeursburg als Versammlungsstätte“ genehmigt wird, nicht ohnehin den vorangegangenen Baugenehmigungen einen neuen Inhalt gibt. 44 Die Klage ist begründet. 45 Die angefochtenen Baugenehmigungen vom 8.2.2012, 9.2.2012 und 8.10.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 46 Ein Abwehrrecht des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung setzt voraus, dass das Vorhaben, soweit es durch die Baugenehmigung zugelassen wird, in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. 47 Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Nachbarverfahren nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig kommt es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung darauf an, ob die tatsächlichen Nutzungen eines Vorhabens von der genehmigten Nutzung abweichen. Wenn – wie im vorliegenden Fall den Akten und dem eigenen Internetauftritt der Bauherrin entnommen werden kann - weiterhin und teilweise trotz ausdrücklicher Nutzungsuntersagung nicht genehmigte und damit jedenfalls formell illegale Nutzungen stattfinden, berührt dies grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, sondern ist allenfalls im Zusammenhang mit einem möglichen oder unterlassenen Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen diese Nutzungen erheblich. 48 Nach diesen Maßstäben ist die Baugenehmigung vom 8.10.2012 in nachbarrechtsrelevantem Umfang rechtswidrig. 49 Dies folgt entgegen der Ansicht der Kläger allerdings nicht bereits aus dem sog. Gebietserhaltungsanspruch, 50 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21.12.2010 – 2 A 1419/09 –. 51 Dieser gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem – faktischen oder durch Bebauungsplan festgesetzten – Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in diesem Baugebiet nicht zulässig sind. Es gibt jedoch keinen gebietsübergreifenden Schutz, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 – 10 B 1618/02 –. 53 Da das Grundstück der Kläger in einem unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB, das Vorhabengrundstück jedoch im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, befinden sie sich nicht in demselben Baugebiet. Der Umstand, dass die Beklagte die Erweiterung der auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB am 27.12.2005 genehmigten Stellplatzanlage auf der anderen Straßenseite der E1. Straße gegenüber der Kommandeursburg unter dem 26.7.2012 erst- und einmalig auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB genehmigt hat, ändert hieran nichts. Die in anderem Zusammenhang vertretene Ansicht der Kläger, die Kommandeursburg liege „mitten im Ort“, bestehend aus den Ortsteilen C1. und C2. , und damit möglicherweise in demselben (faktischen) Baugebiet wie ihr eigenes Wohngrundstück, ist unzutreffend. Insbesondere endet der Bebauungszusammenhang des Ortsteils C1. im Sinne von § 34 BauGB an der südlichen Seite der E1. Straße Richtung Nord-Osten mit dem Grundstück der Kläger und den Wohngrundstücken, die an der von der E1. Straße nach Süd-Osten rechtwinklig abzweigenden Sackgasse (ebenfalls L4.---------straße ) liegen. Dies ist nicht nur offenkundig, sondern bedarf auch deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil die Klage aus anderen Gründen Erfolg hat. 54 Die Baugenehmigung vom 8.10.2012 ist allerdings auch nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil der Kläger inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Eine Baugenehmigung ist insoweit nur dann als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn sie das zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht ausreichend beschreibt und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale bezieht, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen, 55 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.2011 – 2 A 2249/09 –. 56 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 57 Soweit die Kläger darauf hinweisen, in dem Brandschutzkonzept zur Baugenehmigung würden 700 Personen zugrunde gelegt, führt dies nicht zur Widersprüchlichkeit und damit eventuell zur Unbestimmtheit. Die im Brandschutzgutachten genannten Zahlen werden nur mit der Zweckbestimmung verwandt, um verschiedene Entleerungsszenarien im Brandfalle zu prognostizieren. Maßgeblich für die zulässige Anzahl der Nutzer der Kommandeursburg ist allein die unmissverständliche, als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 8.10.2012, wonach sich auf der (gesamten) Kommandeursburg gleichzeitig maximal 400 Personen („Gäste und Personal, Nutzer der Wohnungen, Ballettschule, Veranstaltungsräume usw.“) aufhalten dürfen. Dies belegt auch der letzte Satz der das Brandschutzkonzept betreffenden Nebenbestimmung Nr. 3, wonach bei einer Nutzung durch mehr als die festgesetzten 400 Personen ein Antrag auf Nutzungsänderung, also ein (weiterer) Baugenehmigungsantrag zu stellen ist. Der Umstand, dass die spätere, vorliegend nicht streitige Baugenehmigung vom 4.12.2013, die als Bedingung ebenfalls eine Beschränkung der Nutzung der gesamten Kommandeursburg auf insgesamt 400 Personen enthält, durch den „Hinweis“ in Nr. 2 Buchstabe c. der „Nebenbestimmungen“ den Eindruck erwecken könnte, bei Nutzung des Innenhofs als Nikolaus- oder Weihnachtsmarkt seien unabhängig von den ansonsten auf der Kommandeursburg aufhältigen Personen maximal 400 Besucher und Aussteller zulässig, ändert an der Bestimmtheit der Baugenehmigung vom 8.10.2012 in Bezug auf die Höchstzahl der gleichzeitigen Nutzer nichts. 58 Entgegen der Ansicht der Kläger enthält die angefochtene Baugenehmigung vom 8.10.2012, auch in Verbindung mit den ansonsten vorher und nachher erteilten Baugenehmigungen, die eindeutige und damit bestimmte Regelung, dass alle Bereiche der Kommandeursburg gleichzeitig und täglich 24 Stunden genutzt werden dürfen. 59 Zweifel an der Bestimmtheit der Baugenehmigung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beigeladene – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – die Baugenehmigung insbesondere dahin versteht oder verstehen will, dass der Südflügel nicht nur mit den drei „Bestuhlungsplänen“, sondern auch unbestuhlt z.B. als bis zu 500 qm große Tanzfläche genutzt werden darf. Denn dies ist offenkundig unrichtig und eindeutig abweichend in der Baugenehmigung vom 8.10.2012 und den zugehörigen, von der Beigeladenen eingereichten Bauunterlagen geregelt. 60 Ob es einer „Verteilung“ der Personenzahlen in der angefochtenen Baugenehmigung auf die verschiedenen Räume und Flächen der Kommandeursburg bedurft hätte, um die Einhaltung der Obergrenze von insgesamt 400 gleichzeitigen Nutzern kontrollieren zu können, ist allenfalls unter dem Aspekt der möglichen Rücksichtslosigkeit der Baugenehmigung gegenüber den Nachbarn, nicht aber im Zusammenhang mit der Frage nach der Bestimmtheit der Baugenehmigung erheblich. Dasselbe gilt allgemein für die Frage, ob und wie die Begrenzung der zulässigen Nutzerzahl auf 400 Personen kontrollierbar ist. 61 Die Kläger können schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben weise nicht die erforderliche Anzahl notwendiger Stellplätze im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auf. Zwar spricht Alles dafür, dass die mit den Baugenehmigungen vom 27.12.2005 (22 Stellplätze) und vom 26.7.2012 (41 oder 45 Stellplätze) zugelassenen und als Auflage in der Baugenehmigung vom 8.10.2012 geforderten 67 Stellplätze für eine Versammlungsstätte in der Größe der Kommandeursburg (Festräume mit mindestens 800 qm, Innenhof mit ca. 1000 qm, zzgl. Ballettschule, Wohnräume und evtl. Außenflächen) und im genehmigten – erst recht in dem darüber hinaus betriebenen – Nutzungsumfang offenkundig unzureichend sind. Diese gesetzliche Regelung über die notwendigen Stellplätze dient allerdings grundsätzlich nicht dem Nachbarschutz, sondern dem öffentlichen Interesse, 62 vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.7.1998 – 11 A 7238/95 -. 63 Die Baugenehmigung vom 8.10.2012 verletzt die Kläger aber deshalb in eigenen Rechten, weil sie nicht dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entspricht. 64 Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt - soweit seine nachbarschützende Wirkung geht - im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Bauwerks billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. 65 BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 -, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 4.10.1993 - 7 B 2512/93 -. 66 Das Gebot der Rücksichtnahme wird bei baulichen Anlagen unter anderem dann verletzt, wenn deren Nutzung schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hervorruft. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm -) vom 26.8.1998 zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.8.2007 – 4 C 2.07 –; OVG NRW, Urteil vom 9.3.2012 – 2 A 1626/10 –. 68 Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dergestalt hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Nachbarn gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung unzumutbarer Immissionen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die Interessen des Betreibers der Anlage gerechtfertigt. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2003 – 7 B 2434/02 –. 70 Ausgehend hiervon kann eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch das vom Vorhabengrundstück ausgehende Immissionen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Im Gegenteil spricht sogar Alles dafür, dass die mit der Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung verbundenen Lärmimmissionen unzulässig sind. 71 Ausgangspunkt für die planungsrechtliche Prüfung nach Änderung einer baulichen Anlage (bzw. der Legalisierung der Änderung) ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt, 72 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.6.1993 – 4 C 17.91 – und vom 15.5.1997 – 4 C 23.95 -; Beschluss vom 14.6.2011 – 4 B 3.11 -. 73 Dabei kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, dass im Wege einer „Salamitaktik“ jeweils einzelne Änderungen der Bausubstanz und der Nutzungen genehmigt oder legalisiert wurden, die nach Ansicht der Beklagten jeweils für sich genommen rechtlich zulässig waren und Nachbarrechte nicht maßgeblich berührten. Denn die Beklagte hat den rechtlichen Ausgangspunkt nunmehr erkannt, ihn im vorliegend streitigen Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt und u.a. eine Prüfung der kompletten Kommandeursburg als Versammlungsstätte vorgenommen (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SBauVO). 74 Im Rahmen der vorliegenden gerichtlichen Prüfung des Rücksichtnahmegebots mit Blick auf die vorgetragenen Lärmimmissionen mag dahinstehen, dass - entgegen den Behauptungen der Beigeladenen – Teile der Kommandeursburg bereits 1998, 2005 und 2006 als „Gaststätte“, „Gastronomiebereich“ und „Gastraum“ genehmigt sind (und teilweise mit Gaststättenerlaubnis offenkundig auch so genutzt wurden und werden), dass nunmehr die Nutzung der „Terrassen“ im Innenhof durch „Gäste der Veranstaltungsräume“ legalisiert worden ist und dass die Legalisierung der „Außenterrassen für Gaststättenbesucher“ mit Freisitz und „Bewirtung von Gästen aus gene(h)migten Gastbetrieb in der Burg“ beantragt ist. Dies Alles hätte zur Folge, dass es sich bei der Kommandeursburg (auch) um eine sog. gemischte Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb handeln und die TA Lärm damit als alleinige Grundlage ungeeignet sein dürfte, die besondere Lästigkeit der mit einer Außenbewirtung verbundenen Immissionen zu erfassen, 75 vgl. OVG NRW, Urteile vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 – und vom 21.8.1996 76 – 11 A 635/95 – sowie Beschluss vom 14.3.2002 – 7 B 231/02 -. 77 Denn unabhängig von dieser Frage ist jedenfalls mit der angefochtenen Baugenehmigung schon nicht sicher gestellt, dass bei dem von 0-24 Uhr täglich genehmigten Betrieb der Kommandeursburg am Grundstück der Kläger die Richtwerte nach TA Lärm eingehalten werden. Dabei kann sogar zugunsten der Beigeladenen unterstellt werden, dass den Klägern nur ein Schutzanspruch für ein (faktisches) Mischgebiet zusteht. Abzustellen ist dabei auf den zur Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1. Buchstabe c) TA Lärm in Höhe von 45 dB(A). Der entsprechende Beurteilungspegel ist zur lautesten Nachtstunde zu bestimmen, Nr. 6.4 letzter Satz TA Lärm, wobei der maßgebliche Immissionsort 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fenster (hier) des am stärksten betroffenen Raumes liegt, Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 Buchstabe a) des Anhangs; dabei begegnet es keinen Bedenken, dass im Messbericht des Ingenieurbüros S2. vom 16.5.2011 dieser Punkt mit 4 m Höhe vor dem Wohngebäude Richtung Kommandeursburg bestimmt ist. Die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Lärmimmissionsprognose des Ingenieurbüros S2. vom 30.11.2011 (im Folgenden: Lärmimmissionsprognose) vermag hingegen nicht darzulegen, dass dieser Wert bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kommandeursburg eingehalten wird, erst recht nicht, dass er sicher eingehalten wird. Diese Lärmimmissionsprognose ist aus mehreren Gründen unbrauchbar. 78 Schon die dieser Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegte „Messung“ vom 1.4.2011 (inklusive der darauf aufbauenden Berechnungen), die ebenfalls zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 8.10.2012 gemacht ist, weist verschiedene unzutreffende bzw. der Lärmimmissionsprognose widersprechende Annahmen auf und ist darüber hinaus unplausibel. Beispielsweise wird dargelegt, dass im Hof (mehrere) „Lautsprecher“ (anders Lärmimmissionsprognose Seite 3, 9, 11 und 18: mehrere Lautsprecher) vorhanden waren und alle elektroakustischen Anlagen in den Räumen durch ein zentrales Mischpult gesteuert wurden (anders Beiakte II, Bl. I 103 ff: Schaltpulte für jeden Veranstaltungsraum). Welche Einstellungen die Anlagen in den verschiedenen Veranstaltungsräumen, insbesondere am jeweiligen Verstärkerteil, aufwiesen, verbleibt dabei im Unklaren. Es wurde angenommen, dass ein höherer Rauminnenpegel als 90 dB(A) gehörschädlich und „daher nicht zulässig“ sei. Aber selbst bei diesem durch eine „Mess-CD“ hervorgerufenen Rauminnenpegel und unter vermeintlicher Berücksichtigung von Impuls- und Informationshaltigkeit erreichten die aus den Messungen errechneten Beurteilungspegel außen vor dem Haus der Kläger Werte von bis zu 60,1 dB(A). Ein mithilfe des sog. Rosa Rauschen erzeugter Schallpegel im Hof „zwischen 85 dB(A) und 90 dB(A)“ oder „84,5 dB(A)“ ergab einen errechneten Wert von 57,9 dB(A). Warum der Gutachter diese ausdrücklich als Beurteilungspegel bezeichneten Werte in der Tabelle mit „LAFTM“ überschrieben hat (vgl. hierzu die Nrn. 2.9 und 2.10 TA Lärm), erschließt sich nicht. Jedenfalls aber kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei allen Messungen die Immissionsrichtwerte am und im Wohnhaus der Kläger überschritten wurden, außen um „15 dB(A)“. Aufgrund dieser Messung schlug der Gutachter vor, den Innenpegel im Hof (bei Verwendung des sog. Rosa Rauschens mit einem Schallpegel von 84,5 dB(A)) um die Differenz des errechneten Beurteilungspegels von 57,9 dB(A) zum Immissionsrichtwert von 45 dB(A), nämlich um 12,9 dB(A) auf 71,6 dB(A), nach unten gerundet auf 70 dB(A), zu reduzieren. Dieser Wert sollte (auch nachts) „räumlich und zeitlich gemittelt“ werden. Dies sollte rechnerisch dazu führen, dass der Immissionsrichtwert am Haus der Kläger unter den beschriebenen Umständen (gerade noch) eingehalten würde. Schon dieses fast „punktgenau“ berechnete Erreichen bzw. Unterschreiten des Beurteilungspegels am Wohnhaus der Kläger von knapp unter 45 dB(A) zeigt, dass diese Berechnung nicht „auf der sicheren Seite“ im obigen Sinne ist. Ohne dass dies deshalb noch aufgeklärt werden müsste, bestehen unabhängig davon Zweifel daran, ob diese einfache Subtraktion der Dezibelwerte fachlich zutreffend ist. Es kommt im Übrigen auch nicht darauf an, dass die von dem Betrieb der Kommandeursburg ausgehenden Emissionen nicht durch ein sog. Rosa Rauschen verursacht werden. Es ergeben sich weitere Zweifel an der Verwertbarkeit dieses Messberichts dadurch, dass der Gutachter nur unterstellt aber nicht positiv festgestellt hat, ob aus den zum Grundstück der Kläger ausgerichteten Gebäudeöffnungen kein Schall in erheblichem Umfang emittiert wird. Schließlich erschließt sich nicht, warum der Gutachter nicht seinen Vorschlag der Reduzierung der Schallemissionen im Hof auf 70 dB(A) während der Messungen umgesetzt, das Resultat am Gebäude der Kläger überprüft und das Ergebnis unter nachvollziehbarer Berücksichtigung der Impuls- sowie der Ton-/Informationshaltigkeit der Lärmimmissionen neu bestimmt hat. 79 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach diesem Messbericht bereits bei tatsächlicher Nutzung der „Lichterhalle“ im Südflügel, die der größte Veranstaltungsraum in der Kommandeursburg ist, bei einer als üblich anzusehenden Beschallung der Veranstaltungsräume durch die Musikanlagen am Hause der Kläger ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht wurde, der den Immissionsrichtwert für die Nacht um ca. 15 dB(A) überstieg. Dies ist besonders bemerkenswert, weil schon eine Erhöhung eines (Dauer-)Schallpegels um 10 dB(A) in etwa eine Verdoppelung der empfundenen Lautstärke ausmacht, sodass – nach der Logik des Gutachters – die Reduzierung des Schallpegels in der Kommandeursburg um über 10 dB(A) subjektiv für die dortigen Nutzer zu einer mindestens Halbierung der Lautstärke der Musikanlagen, wie sie bei der Messung vorhanden war, führen müsste. Dass bei derart geringer Lautstärke der Musik die Veranstaltungen, für die die Beigeladene auf ihrer Homepage mit „leistungsstarkem und glasklarem Sound“ sowie „Beschallung im Außenbereich“ wirbt, erfolgreich durchgeführt werden könnten und sollten, ist nahezu ausgeschlossen. 80 Die Lärmimmissionsprognose vom 30.11.2011 leidet darüber hinaus selbst an weiteren Mängeln. Dabei muss nicht einmal den Fragen nachgegangen werden, worin sich diese von den beiden vorherigen, von den Behörden bemängelten und nicht in den Akten der Beklagten enthaltenen Prognosen unterscheidet, und welcher Unsicherheitsfaktor bei jeder gemessenen Quelle und Ausbreitungsberechnung zu berücksichtigen ist. Jedenfalls erschließt sich bereits nicht ohne weiteres, wozu es überhaupt einer Prognose nach A.2 des Anhangs zur TA Lärm bedarf, wenn die Geräuschimmissionen, die mit der bereits aufgenommenen und durch die beantragte Baugenehmigung zu legalisierenden Nutzungen verbunden sind, grundsätzlich nach A.3 des Anhangs zur TA Lärm gemessen und die Beurteilungspegel auf dieser Grundlage ermittelt werden können, 81 vgl. auch zur Legalisierung von Bausubstanz und deren weiterer Nutzung: OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2011 – 10 A 26/09 -, mit weiteren Nachweisen. 82 Zumal eine auf einer Computerberechnung beruhende Prognose einer Vielzahl von einzugebenden Parametern bedarf (vgl. hier Nr. 7.2 in Verbindung mit den Seiten 20 – 36 der Lärmimmissionsprognose), die theoretisch auch interessengesteuerte Eingaben ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass auf Seite 21 unten für den Immissionspunkt 04 (= Grundstück der Kläger) ein Beurteilungspegel „Lr“ (vgl. hierzu Nr. 2.10 der TA Lärm) von 42,3 dB(A) nachts ausgewiesen ist, der von dem auf Seite 15 oben genannten Wert von 35,5 dB(A) eklatant abweicht. Unabhängig hiervon ist die Prognose, insbesondere der angeblich maßgebliche Beurteilungspegel am Haus der Kläger von nunmehr nachts 35,5 dB(A) offenkundig unplausibel. Dieser Wert lässt sich weder aus der Lärmimmissionsprognose nachvollziehbar ableiten noch in Einklang mit den Ergebnissen der Messung und Berechnung vom 1.4./16.5.2011 bringen. Aufgrund dieser Messung und Berechnung wurde bei einem Rauminnenpegel von 90 dB(A) auf der Kommandeursburg, hervorgerufen durch „normale“ (basslastige) Musik, am Gebäude der Kläger ein Beurteilungspegel von 60,1 dB(A) festgestellt. Durch lediglich rechnerische Reduzierung des Rauminnenpegels auf 70 dB(A), hervorgerufen durch ein sog. Rosa Rauschen, sollte der Immissionsrichtwert am Gebäude der Kläger von 45 dB(A) (gerade noch) eingehalten werden. Nunmehr soll bei höheren Rauminnenpegeln, nämlich von 95 bis 105 dB(A), und einem maximalen Schallpegel des (einen?) Lautsprechers im Hof auf 65 dB(A) oder 70 dB(A) am Gebäude der Klägerin ein Beurteilungspegel von nur noch 35,5 dB(A) erreicht werden. Diese akustisch nahezu Halbierung der Lautstärke bei erhöhtem emittierenden Rauminnenpegel ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Insoweit ist noch anzumerken, dass die Lärmimmissionsprognose im Zusammenhang mit der Qualität der Ergebnisse unter Nr. 9 auch für das Grundstück der Kläger zugrunde legt, der Rauminnenpegel betrage (nur) Li = 90 dB(A). 83 Ob und wie auf die (Ausgangs-)Schallleistungspegel, die durch Musik bedingt seien, ein Zuschlag von 6 dB eingestellt wurde, um der Informationshaltigkeit und Basslastigkeit von Musik gerecht zu werden, ist nicht feststellbar. Zumal angeblich lediglich auf den vermeintlich auf 70 dB(A) begrenzten Schalleistungspegel aus dem (oder den?) Lautsprecher(n) im Hof ein Zuschlag erfolgt sein soll, nicht aber auf die Schallleistungspegeln aus den Veranstaltungsräumen. Schließlich ergibt sich aus der Lärmimmissionsprognose nicht, welche über die hauptsächlich durch die Musikanlagen hervorgerufenen Emissionen hinausgehenden „genannten Pegelspitzen“ (wohl gemeint: kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 2.8 der TA Lärm) in welcher Höhe unter Nr. 8.2 i.V.m. Seite 3 und 8 in die Berechnungen eingesetzt wurden, die zu einem Beurteilungspegel am Haus der Kläger von immerhin 52,4 dB(A) führen sollen. 84 Auch die Baugenehmigung selbst vermag nicht sicher zu stellen, dass die Immissionsrichtwerte am Gebäude der Kläger in der Nachtzeit sicher eingehalten werden. Dies gilt sogar selbst dann, wenn die Zweifel an der Verwertbarkeit der Lärmimmissionsprognose und/oder des Messberichts nicht bestünden. 85 Die Bezugnahme auf diese beiden Dokumente in den Nebenbestimmungen Nr. 20 und 21 ist unzureichend. Zwar wird „dieses Dokument“ (= die Lärmimmissionsprognose) und „diese Messung“ pauschal zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Was hiermit jedoch inhaltlich geregelt werden soll, erschließt sich nicht. Demzufolge wird insoweit auch nicht der Inhalt der Baugenehmigung näher beschrieben, sondern durch die ausdrückliche Bezeichnung als Auflagen der Bauherrin ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW). Um was es sich hierbei handeln soll und wie dies ggf. zwangsweise durchgesetzt werden könnte, wird nicht bestimmt. Allein der „Hinweis“, dass eine Nutzung nur im Umfang der Baugenehmigung zulässig ist, ist selbstverständlich und nichtsagend. Auch aus den in Bezug genommenen Dokumenten ergibt sich nicht eindeutig, was Inhalt der Baugenehmigung oder was eine vollstreckbare Auflage sein könnte. 86 Die Untauglichkeit der Bezugnahme (als Auflage) auf die Lärmimmissionsprognose oder die Messung zeigt auch die Auflage Nr. 22, mit der der Bauherrin tatsächlich ein Tun aufgeben worden ist, nämlich (nur) im Veranstaltungsraum Südflügel einen Begrenzer in die Musikanlage einzubauen und dies sachverständig nachweisen zu lassen. Denn in der Lärmimmissionsprognose wird nicht nur dieser Begrenzer, sondern werden auch Begrenzer in den beiden anderen Festräumen voraussetzt, ohne dass dies in der Baugenehmigung vom 8.10.2012 oder sonstwie umgesetzt worden wäre. 87 Die Auflagen Nr. 23 und 24 sind in Bezug auf das jeweils „aufgegebene“ Bauschalldämmmaß schon deshalb untauglich, weil dies eine Inhaltsbestimmung der Baugenehmigung selbst (betreffend die Bausubstanz) ist und die Bauteile zumindest in Bezug auf Fenster und nicht öffenbare Türen (?) bereits vorhanden waren. 88 Die Auflage Nr. 25 setzt den (untauglichen) Vorschlag des Gutachters nur eingeschränkt um, indem die Geräuschemission des (einen?) Lautsprechers im Innenhof so zu begrenzen ist, dass durch die Musikanlage im Innenhof kein Schallpegel hervorgerufen wird, der höher als 70 dB(A) ist. Dabei bleibt unklar, wo der Lautsprecher (richtig wohl: die Lautsprecher) im Hof (unveränderlich?) angebracht ist/sind und wo dieser Schallpegel gemessen werden soll. Zudem ist unberücksichtigt, dass auch aus den Veranstaltungsräumen im Nord-, West- und Ostflügel Musik in zum Teil erheblicher Lautstärke in den Innenhof dringt und insoweit den Schallpegel jedenfalls deutlich erhöhen kann. Ob dies auch für den Südflügel trotz der – hier einmal unterstellt wirksamen - Auflage Nr. 26 (Tür M 1 von 22- 6 Uhr geschlossen zu halten) auch gilt oder nicht (vgl. die an die Beklagte weitergeleitete Email des Ingenieurbüros S2. an den Geschäftsführer der Beigeladenen vom 4.12.3013, Beiakte 2 Bl. I 145), kann dahinstehen. 89 Im Übrigen sind selbst die „Auflagen“ zu den Begrenzern in den Musikanlagen im Hof und im Südflügel schon deshalb untauglich, vermeintliche Lärmemissionen zu begrenzen, weil in der Baugenehmigung nicht geregelt ist, dass auch Discjockeys und Live-Bands in den Räumen und im Innenhof ausschließlich über die fest installierten Anlagen spielen dürfen. Zwar behauptet der Geschäftsführer der Beigeladenen, dies sei in den entsprechenden Verträgen (mit den Mietern der Veranstaltungsräume und des Innenhofs oder mit den Musikdarbietenden selbst?) geregelt. Dies ist jedenfalls bei Live-Bands mehr als unwahrscheinlich. Die Behauptung steht im Übrigen nicht ohne weiteres im Einklang mit dem Internetauftritt der Beigeladenen. Auch andere Behauptungen der Beigeladenen und ihres Architekten insbesondere gegenüber der Beklagten haben sich nach Aktenlage in der Vergangenheit mehrfach als falsch oder zumindest geschönt herausgestellt. Aber selbst wenn die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt und zudem davon ausgegangen würde, dass diese vertraglichen Einschränkungen eingehalten würden, so mangelt es jedenfalls an einer entsprechenden verbindlichen, die Nachbarrechte schützenden Regelung in der Baugenehmigung. 90 Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Satz 2 der Auflage Nr. 21 den Eindruck erweckt, als ob die Beklagte selber Zweifel an der Lärmimmissionsprognose hatte. So ist bereits unklar, nach welchen Kriterien zu beurteilen sein soll, wann Lärmbeschwerden in der Nachbarschaft „berechtigt“ sind, und warum erst dann in Zukunft eine Immissionsmessung „im Echtbetrieb“ verlangt werden kann. Letzteres ist schon deshalb befremdlich, weil der streitige Betrieb der Kommandeursburg bereits jahrelang im „Echtbetrieb“ lief. Im Übrigen ist entweder vor Erteilung der Baugenehmigung sicher gestellt, dass die Immissionsrichtwerte bei der genehmigten Nutzung eingehalten werden: dann bedarf es dieser „Auflage“ nicht. Oder es ist unklar und die Prognose der Bauherrin ist nicht „auf der sicheren Seite“ im oben dargestellten Sinne: dann darf diese Unsicherheit, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, nicht zulasten der Nachbarschaft gehen und die Baugenehmigung nicht erteilt werden. 91 Ist die angefochtene Baugenehmigung vom 8.10.2012 schon aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, muss nicht mehr der Frage nachgegangen werden, ob der vorhabenbezogene Ziel- und Quellverkehr den Klägern unzumutbar ist und deshalb die Baugenehmigung auch insoweit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Auch ist nicht mehr erheblich, dass die durch eine Bedingung erfolgte Beschränkung auf insgesamt 400 Personen, die gleichzeitig auf der „gesamten Anlage der Kommandeursburg“ aufhältig sein dürfen, weder von der Bauherrin noch von der Beklagten kontrollierbar ist. Dahin stehen kann deshalb auch, dass die „Auflage“ in Nr. 3 der Nebenbestimmungen, bei einer höheren Nutzerzahl müsse ein Bauantrag gestellt, sowohl lebensfremd als auch unzulässig ist. 92 Steht nach alledem fest, dass die Genehmigung der Kommandeursburg insgesamt als Versammlungsstätte wegen der nächtlichen Immissionen auf dem Grundstück der Kläger rechtswidrig ist, verletzen auch die Nachtragsbaugenehmigungen vom 8.12.2012 und vom 9.12.2012 (Erweiterungen der täglichen Betriebszeiten der Veranstaltungs-, Gast- und/oder Versammlungsräume im Ost-, West- und Nordflügel auf 24Stunden) die Kläger jedenfalls deshalb in eigenen Rechten, weil die Bauherrin auch insoweit keine taugliche sachverständige prognostische Einschätzung vorgelegt hat, dass von den genehmigten Nutzungen (zusammen mit den sonstigen nicht angefochtenen Baugenehmigungen) keine Emissionen ausgehen, die am Grundstück der Kläger zu höheren Beurteilungspegeln als (nachts) 45 dB(A) führen, und dass eine solche Prognose in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegt. 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.