Beschluss
19 L 1846/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf einen ganztägigen Betreuungsplatz besteht für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
• Der Anspruch umfasst die Wahl zwischen Förderung in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege; die Eltern dürfen nicht gegen ihren Willen auf Kindertagespflege verwiesen werden.
• Der Träger der Jugendhilfe kann sich nicht erfolgreich auf Kapazitätsmangel berufen; bei Bestehen des Anspruchs sind die erforderlichen Plätze zu schaffen.
• Zur Vermeidung einer Entwertung des Rechtsguts kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO geboten sein, wenn durch Zeitablauf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gefährdet wäre.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Zuweisung eines wohnortnahen ganztägigen Kita-Platzes • Ein Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf einen ganztägigen Betreuungsplatz besteht für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. • Der Anspruch umfasst die Wahl zwischen Förderung in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege; die Eltern dürfen nicht gegen ihren Willen auf Kindertagespflege verwiesen werden. • Der Träger der Jugendhilfe kann sich nicht erfolgreich auf Kapazitätsmangel berufen; bei Bestehen des Anspruchs sind die erforderlichen Plätze zu schaffen. • Zur Vermeidung einer Entwertung des Rechtsguts kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO geboten sein, wenn durch Zeitablauf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gefährdet wäre. Die Antragstellerin, vertreten durch ihre Eltern, begehrt die Zuweisung eines ganztägigen Betreuungsplatzes in einer städtischen, wohnortnahen Kindertageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII für ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat. Die Antragsgegnerin teilte mit, bislang keinen Platz in einer städtischen Kita anbieten zu können und bot stattdessen Kindertagespflege an. Die Antragstellerin benannte konkret mehrere Kindertageseinrichtungen; hilfsweise überließ sie die Wahl einer wohnortnahen städtischen Einrichtung der Behörde. Wegen der Dringlichkeit beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz. Streitig ist, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten oder eines wohnortnahen städtischen Platzes besteht und ob die Behörde vorläufig zur Bereitstellung eines solchen Platzes verpflichtet werden kann. • Rechtliche Grundlagen sind § 24 Abs. 2 SGB VIII (Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung) und § 123 VwGO (einstweilige Anordnung). • § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährt dem Kind einen subjektiven Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege; die Eltern entscheiden alternativ über die Betreuungsform. • Aus dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt, dass das Wahlrecht der Eltern nicht zugunsten einer behördlichen Verweisung auf Kindertagespflege beschränkt werden darf; echte Wahlfreiheit war gesetzgeberische Intention. • Ein Anspruch auf einen Platz in einer konkret benannten Einrichtung besteht grundsätzlich nicht; wohl aber auf die Zuweisung eines ganztägigen Platzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung, wenn die Eltern dies verlangen und die Behörde die konkrete Wahl überlassen wird. • Die Behörde hat den Anspruch der Antragstellerin durch die Hinweis- schreiben nicht erfüllt, da sie statt eines städtischen Kitaplatzes lediglich Kindertagespflege anbot. • Der Anordnungsgrund ist gegeben: Aufgrund der befristeten Anspruchsdauer (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) würde ein Abwarten der Hauptsache die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gefährden; deshalb ist einstweiliger Rechtsschutz zum Schutze des Rechts erforderlich. Der Antrag wurde in dem Umfang stattgegeben, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Benennung konkreter Einrichtungen durch die Antragstellerin konnte nicht durchgesetzt werden; sie hat jedoch Anspruch auf eine wohnortnahe städtische Lösung und durfte nicht gegen ihren Willen auf Kindertagespflege verwiesen werden. Die einstweilige Anordnung folgt daraus, dass der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht und wegen der Zeitbefristung und der möglichen Unmöglichkeit einer rückwirkenden Zuteilung ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar wäre. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt; die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 2.500,00 Euro festgesetzt.