Beschluss
24 L 1436/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei kommunaler Bedingung der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids auf Beibringung von Sicherheit ist vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO statthaft.
• Ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung besteht, wenn das Ermessen der Behörde bei der Sicherheitsentscheidung auf Null reduziert ist.
• Eine Sicherheitsleistung darf nicht verlangt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keine der gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft erbringen kann.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuer-Folgebescheid ohne Sicherheitsleistung • Bei kommunaler Bedingung der Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids auf Beibringung von Sicherheit ist vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO statthaft. • Ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung besteht, wenn das Ermessen der Behörde bei der Sicherheitsentscheidung auf Null reduziert ist. • Eine Sicherheitsleistung darf nicht verlangt werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keine der gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft erbringen kann. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Gewerbesteuermess- und eines Zinsbescheids vom 06.11.2008 für das Jahr 2004. Die kommunale Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 28.08.2013 die Vollziehung der Bescheide unter der Bedingung aus, dass die Antragstellerin eine Sicherheit in Höhe von 72.147,00 € leistet. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO, weil sie die verlangte Sicherheitsleistung nicht erbringen kann und die Kommune Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt hat. Die Antragstellerin legte Jahresabschlüsse, Zwischenbilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und eine Bestätigung ihrer Hausbank vor, aus denen erhebliche Verluste und fehlende verwertbare Sicherheiten hervorgehen. Die Antragsgegnerin überließ zuvor mehrfach die Frage der Sicherheitsleistung der Kommune bzw. machte die Aussetzung von einer Sicherheit abhängig, ohne die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ausreichend aufzuklären. Das Verwaltungsgericht prüfte die Glaubhaftmachung und die Ermessensausübung der Kommune. • Statthaftigkeit: Bei Bedingung der Aussetzung eines Folgebescheids durch die Kommune ist vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise nach §123 VwGO gegeben, nicht nach §80 Abs.5 VwGO. • Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs: Gemäß §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass ihr ein Anspruch auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung zusteht und ein Anordnungsgrund vorliegt. • Anordnungsgrund: Die Antragsgegnerin kündigte Vollstreckungsmaßnahmen an und forderte Zahlung, sodass die Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz gegeben ist. • Ermessen der Behörde: Die Kommune hat bei der Frage der Sicherheitsleistung ein Ermessen; dieses kann jedoch nach einer sachgerechten Abwägung auf Null reduziert sein, wenn die Umstände die Verhängung einer Sicherheit unzumutbar machen. • Schutzbedürfnis und Zweck von §361 AO: Die Sicherheitsleistung dient dem Schutz vor Steuerausfällen; dies ist zu prüfen anhand wirtschaftlicher Lage, Forderungshöhe und Verfahrensdauer. • Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit: Die Antragstellerin legte aussagekräftige Unterlagen vor (Bilanzen, Konten, Bankbestätigung), die belegen, dass weder die in §241 AO genannten Sicherheiten noch eine selbstschuldnerische Bürgschaft beschafft werden können. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung des Sicherungsinteresses der Kommune und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Aussetzung ausschließlich an die Leistung der geforderten Sicherheit zu knüpfen, ermessensfehlerhaft. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; als Streitwert wurde ein Viertel der geforderten Sicherheitsleistung zugrunde gelegt (§53 GKG, §52 GKG). Der Antrag hatte Erfolg: Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung, die Vollziehung des Gewerbesteuer- und des Zinsbescheids vom 06.11.2008 für das Jahr 2004 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung auszusetzen. Die Antragstellerin konnte glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage und der vorgelegten Unterlagen keine der in Frage kommenden Sicherheiten oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft stellen kann, weshalb die Kommune ihr Ermessen zu Unrecht ausschließlich zugunsten der Forderung einer Sicherheit ausgeübt hatte. Die Antragsgegnerin hat damit gegen ihre Prüfungspflicht verstoßen und die Aussetzung von der sofortigen Leistung der Sicherheit abhängig gemacht, obwohl nach Abwägung auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden musste. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 18.036,75 € festgesetzt.