OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 5265/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0121.12K5265.11.00
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 in der Siedlung Lasurnyj (Oblast Tscheljabinsk) in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger beantragte unter dem 20. April 2010 beim Bundesverwaltungsamt, ihm einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung seiner russischen Ehefrau und seiner 1993 und 2004 geborenen Kinder zu erteilen. Im Antragsformular gab er an, er sei der Sohn der am 00.00.1954 geborenen deutschen Volkszugehörigen L. T. (geb. L1. ) und eines aserbaidschanischen Vaters. Seine Großeltern mütterlicherseits seien die aus dem Gebiet Saratow stammenden deutschen Volkszugehörigen U. und N. L1. . Nach dem Willen des Vaters habe er im ersten Inlandspass die väterliche (aserbaidschanische) Nationalität eintragen lassen; in seinem derzeitigen, im Oktober 2003 ausgestellten russischen Inlandspass sei ein Nationalitätseintrag nicht vorgesehen. Im Elternhaus habe er von Geburt an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei von der Mutter und den Großeltern sowie in der Mittelschule vermittelt worden. Er verstehe fast alles und spreche für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch. Zum Beleg seiner Angaben legte er u.a. eine am 1. August 2001 ausgestellte Geburtsurkunde, in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist, eine Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden seiner Kinder aus den Jahren 1993 und 2004, in denen der Kläger jeweils als Aserbaidschaner geführt wird, vor. 3 Am 25. Februar 2011 wurde der Kläger in der Deutschen Botschaft in Moskau angehört. Zur familiären Sprachvermittlung führte er aus, die deutsche Sprache sei ihm von seiner Mutter, seiner Großmutter mütterlicherseits, sowie in der 5. bis 10. Klasse der Schule und von seiner Ehefrau, die Deutschlehrerin sei, vermittelt worden. In der Kindheit habe er zu Hause einige Wörter, Phrasen von seiner Großmutter und seiner Mutter erlernt. Seine Mutter habe etwas Deutsch verstanden, aber selbst nur wenig gesprochen. Er habe selten, vielleicht ein Mal im Monat mit seiner Mutter oder Großmutter Deutsch gesprochen. Er wisse nichts Genaueres darüber, ob die Mutter oder die Großeltern Hochdeutsch oder einen deutschen Dialekt gesprochen hätten. Der die Anhörung durchführende Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes stellte fest, dass mit dem Kläger ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel (bei Wortwahl, Grammatik, Sazbau, Sprachfluss) möglich gewesen sei. Ergänzend vermerkte er: Muttersprachliche Deutschkenntnisse seien nicht vorhanden. Ein deutscher Dialekt sei bei dem Antragsteller nicht erkennbar. Der Antragsteller spreche gebrochenes Schuldeutsch mit russischem Akzent. 4 Mit Bescheid vom 19. April 2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da er sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. In der Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei der Beantragung des ersten Inlandspasses liege ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. 5 Am 16. Juni 2011 legte der Kläger gegen den am 25. Mai 2011 zugestellten Bescheid Widerspruch ein. Hierzu machte er geltend, alle seine Verwandten mütterlicherseits, insbesondere seine Mutter und seine jüngeren Schwestern, lebten seit Jahren in Deutschland. Seine Mutter sei alleinstehend und kränklich und benötige seine Pflege. Der Vater habe von ihm verlangt, sich bei der Beantragung des ersten Inlandspasses mit der väterlichen Nationalität eintragen zu lassen. Dem habe er sich nicht widersetzen können. Diese Erklärung könne ihm aber heute nicht mehr entgegengehalten werde. Er fühle sich ebenso wie seine Mutter und seine Schwestern dem deutschen Volkstum verbunden. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2011, dem Kläger zugestellt am 23. August 2011, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung stellte es neben dem fehlenden durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergänzend darauf ab, dass der Kläger auch die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegte Geburts-urkunde sei hierfür nicht beweisgeeignet, da sie erst 31 Jahre nach der Geburt des Klägers neu ausgestellt worden sei und somit nicht festgestellt werden könne, ob die heutigen Eintragungen mit den ursprünglichen Entragungen übereinstimmten. 7 Am 22. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er sei deutscher Volkszugehöriger. Ausweislich der vorgelegten Urkunden sei er mütter-licherseits deutscher Abstammung. Die neue Geburtsurkunde sei nach dem Verlust der ursprünglichen Geburtsurkunde mit dem gleichen Inhalt ausgestellt worden. Der Sprachtest habe bestätigt, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Seine Verwandten mütterlicherseits lebten inzwischen alle in Deutschland. Es sei seine Pflicht für die pflegebedürftige Mutter zu sorgen. Es gebe keinen sachlichen Grund ihm - anders als seiner Mutter und seinen beiden Schwestern - die Aufnahme als deutscher Volkszugehöriger zu verweigern. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2011 zu verpflichten, ihm einen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie aus: Zwar sei nach dem Inkrafttreten des Zehnten BVFG-änderungsgesetzes das durch die nichtdeutsche Nationalitätseintragung im ersten Inlandspass des Klägers abgegebene Gegenbekenntnis unschädlich geworden. Ein erforderliches Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf andere Weise liege jedoch nicht vor, da die beim Kläger festgestellten Sprachkenntnisse seinen eigenen Angaben zufolge nicht hinreichend familiär vermittelt worden seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs-vorgänge der Beklagten (4 Bände). 14 Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 19 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2007 - 5 B 83.06 -, juris, Rn. 4, 20 nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage, d. h. vorliegend nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554), zu beurteilen. 21 Hiernach wird gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Nach § 4 Abs. 1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung – hier nicht streitiger – Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach § 6 Abs. 2 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit für den nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Kläger voraus, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprach-kenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Ent-scheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. 22 Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine ent-sprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes ist wegen der Streichung des Wortes „nur“ ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht mehr erforderlich. Demzufolge schließt das durch die nichtdeutsche Nationalitätenerklärung im ersten Inlandspass des Klägers abgegebene Gegenbekenntnis nach der geänderten Rechtslage ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr aus. Durch die Änderung der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann der Wille zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe außerdem neben einer entsprechenden Nationalitätenerklärung nicht mehr nur in einer nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechenden („vergleichbaren“) Weise, sondern auf „andere Weise“ durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis der familiären Vermittlung der Deutschkenntnisse belegt werden. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht positiv festgestellt werden, dass sich der Kläger durch eine bekenntnisrelevante Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. In dem im Jahr 2003 ausgestellten russischen Inlandspass ist ein Nationalitätseintrag nach den seit Oktober 1997 geltenden Passgesetzen der russischen Föderation nicht (mehr) vorgesehen. Dass der Kläger über Sprachkenntnisse verfügt, die dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, hat er nicht nachgewiesen. Ebenfalls ist der Nachweis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung seiner Deutschkenntnisse nicht erbracht worden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger ausweislich des durchgeführten Sprachtests vom 25. Februar 2011 über deutsche Sprachkenntnisse auf dem gesetzlich geforderten Niveau eines einfachen Gesprächs verfügt. Diese Sprachkenntnisse beruhen aber nicht im im Sinne eines Bekenntnisses auf andere Weise gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf einer hinreichenden familiären Vermittlung. Die familiär vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache müssen bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108. 24 Es genügt also nicht, wenn der Aufnahmebewerber erstmals nach Abschluss der Prägephase die Fähigkeit erwirbt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Der Aufnahmebewerber muss schon in der Prägephase in der Lage gewesen sein, auf Grund familiär erworbener Kenntnisses ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2011 - 5 B 10.11 -,juris Rn. 5. 26 Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache muss jedoch nicht der alleinige Grund für das zum Zeitpunkt der Aussiedlung erreichte Sprachniveau sein. Es muss lediglich eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, - noch oder wieder – im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden können. Für den Bekenntniszusammenhang reicht es aus, dass die – regelmäßig in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend – familiär vermittelten Sprachkenntnisse das Sprachfundament bilden, auf dem die für die Integration zu verlangenden Sprachanforderungen gründen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108. 28 Gemessen an diesen Anforderungen ist das Gericht nicht überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die bei dem Kläger festgestellten Deutschkenntnisse auf familiärer Vermittlung im Sinne des Gesetzes beruhen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Sprachfertigkeiten des Klägers in der Prägephase nicht das Niveau der Fähigkeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht hatten. Dies begründet sich aus den eigenen Angaben des Klägers bei der auf Russisch erfolgten ergänzenden Befragung zur Vermittlung der deutschen Sprache im Familienkreis anlässlich des Sprachtests am 25. Februar 2011. Dort erklärte er, in der Kindheit zu Hause einige Wörter und Phrasen von seiner Großmutter und seiner Mutter erlernt zu haben. Seine Mutter habe etwas Deutsch verstanden, aber selbst nur wenig gesprochen. Er habe selten, vielleicht ein Mal im Monat mit seiner Mutter oder Großmutter Deutsch gesprochen. Er wisse nichts genaueres darüber, ob die Mutter oder die Großeltern Hochdeutsch oder einen deutschen Dialekt gesprochen hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger die deutsche Sprache in der Prägephase in einem Umfang durch familiäre Vermittlung erlernt hat, die ihn damals in die Lage versetzt hätte, ein einfaches Gespräch im Sinne einer mündlichen, dialogischen Interaktion über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich zu führen. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den beigezogenen Aufnahmevorgängen der Mutter und Großmutter ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu einer anderen Bewertung gäben. Es ist daher naheliegend, dass der Kläger die im Sprachtest gezeigte Sprachkompetenz im Wesentlichen außerhalb des Elternhauses durch den Fremdsprachenunterricht in der Schule und durch seine russische Ehegattin, die Deutschlehrerin ist, erworben hat. 29 Dass der Kläger sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht hat, 30 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Bundestags-Drucksache 17/13937 vom 12. Juni 2013 S. 11, wonach neben den zwei Regelbeispielen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch weitere Formen eines Bekenntnisses auf „andere Weise“ möglich sind, 31 kann nicht festgestellt werden. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.