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Urteil

14 K 4101/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0121.14K4101.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Juni 2013 verpflichtet, den Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2009 der Stadt Köln zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. 1 Tatbestand 2 Der 1991 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 20. August 2009 einen Asylantrag. Nachdem der Asylantrag unter Verweis auf das Dubliner Abkommen zunächst als unzulässig abgelehnt wurde, machte die Bundesrepublik Deutschland mit Bescheid vom 15. Februar 2011 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2012 den Asylantrag ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 des Aufenthaltsgesetzes in der damals geltenden Fassung. Die dagegen erhobene Klage (14 K 3570/12.A) ist beim erkennenden Gericht noch anhängig. 3 Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg (BZR) vom 26. Oktober 2009 wurde der Kläger der Gemeinde Morsbach im Oberbergischen Kreis zugewiesen. 4 Am 11. September 2012 beantragte der Kläger seine Umverteilung nach Köln. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund seiner krisenhaften Verfassung sei eine angemessene psychotherapeutische Behandlung dringend notwendig, die in Köln erfolgen könne. Auch der Kontakt zu anderen jungen Erwachsenen dort könne zur psychischen Stabilisierung beitragen. Außerdem gebe es in Köln Förderangebote, die in Morsbach nicht vorhanden seien. Zur Untermauerung seines Vortrags legte der Kläger im Laufe des Verfahrens mehrere ärztliche bzw. Atteste der behandelnden Therapeuten vor. 5 Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die BZR den Umverteilungsantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf bestehe, sich für die Dauer des Asylverfahrens an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Eine anderweitige Zuweisung komme nur in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Gründe könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie diesen Belangen gleichzustellen seien. Die vom Kläger angeführten Gründe, nämlich, dass er keine Bindungen am derzeitigen Aufenthaltsort habe, dass er nicht in ausreichendem Maße über deutsche Sprachkenntnisse verfüge und somit auf die Hilfe der Therapieeinrichtung in Köln angewiesen sei, stellten keine berücksichtigungsfähigen Belange dar. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten vor allem auf die sprach- und kulturfremde Umgebung zurückzuführen seien und dementsprechend nicht über die bei vielen Asylbewerbern – aufgrund der Verfolgungs- und Fluchterlebnisse, des neuen sozialen Umfeldes, der Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens sowie der damit verbundenen Aufenthaltsbeschränkungen – vorhandenen therapiebedürftigen Auswirkungen psychischer wie psychosomatischer Art hinausgingen. Insofern befinde sich der Kläger in der typischen Situation anderer Flüchtlinge. Auch sei die ärztliche Versorgung am derzeitigen Aufenthaltsort durch das Oberberg Zentrum für seelische Gesundheit Marienheide sichergestellt. Folglich habe der Aufenthaltswunsch des Klägers hinter den öffentlichen Interessen an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber zurückzustehen. 6 Am 8. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Die Argumentation im angefochtenen Bescheid verkenne seine durch vielfältige Atteste eingehend dargelegte gesundheitliche Situation gänzlich. Er leide unter einer schweren depressiven Episode. Seine Erkrankung gehe nach fachlicher Einschätzung deutlich über die typische Situation anderer Flüchtlinge hinaus. Er sei erkrankungsbedingt dringend auf spezialisierte ärztliche und psychotherapeutische Versorgung angewiesen, die an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht sichergestellt sei. Die für die Behandlung in Köln zurückzulegenden Wegstrecken seien mit unzumutbarem Zeit-, Kosten- und Kraftaufwand verbunden. Nach Köln fahre er täglich, da er dort an einem Intensivsprachkurs der VHS teilnehme. Um rechtzeitig um 8:30 Uhr zum Unterrichtsbeginn dort zu sein, müsse er um 5:20 Uhr aufstehen, um um 6:10 Uhr den Bus in Waldbröl zu erreichen. In Schladern erreiche er dann den Zug, der um 8:10 Uhr in Köln ankomme. Der Unterricht falle ihm zwar schwer, helfe ihm jedoch bei der Bewältigung seiner seelischen Lasten. In Köln nehme er zudem regelmäßig Termine im Therapiezentrum für Folteropfer sowie bei seinem Psychiater wahr und treffe einen afghanischen Freund, der ihm eine wesentliche Unterstützung sei. Auf diese Person sei er in ähnlicher Weise angewiesen, wie Ehegatten aufeinander oder Kinder auf ihre Eltern. Die totale soziale Isolation, der er im abgelegenen Flüchtlingswohnheim in Morsbach ausgesetzt sei, sei eine wesentliche Ursache für die weitere Verschlimmerung seiner ohnehin schlechten psychischen Verfassung, die mit unvertretbaren Gesundheitsrisiken verbunden sei. Seine Versorgung in Morsbach sei nicht sichergestellt. Das Zentrum für seelische Gesundheit Marienheide sei eine Allgemeinpsychiatrie, die in keiner Weise auf die adäquate Behandlung schwer traumatisierter Flüchtlinge eingestellt sei. Es gebe dort weder Therapeuten, die über eine Ausbildung in Traumatherapie verfügten, noch hätten die behandelnden Ärzte Erfahrungen in der Arbeit mit Sprach- und Kulturmittlern. Außerdem sei die Wegstrecke bzw. Fahrzeit von Morsbach bis Marienheide in etwa genauso lang wie eine Fahrt von Morsbach nach Köln. Aus dem Fahrplan ergebe sich, dass die Entfernung mit öffentlichen Verkehrsmitteln etwa 50 km betrage und die Fahrzeit zwischen mindestens 1 Stunde 40 Minuten und 2 Stunden 15 Minuten variiere. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. Juni 2013 zu verpflichten, ihn unter Abänderung des Bescheides vom 26. Oktober 2009 der Stadt Köln zuzuweisen. 10 Der Beklagte, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Zuweisung erfolge in erster Linie unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Lasten. Die Einhaltung der festgelegten Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber genieße grundsätzlich Vorrang vor deren privaten Aufenthaltswünschen. Nur in den in § 50 Abs. 4 Satz 5 bzw. § 51 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) genannten und in vergleichbar gewichtigen Fällen gelte anderes. Ein derartiger Fall sei hier jedoch nicht erkennbar. Die Tatsache, dass sich ein reichhaltiges Angebot an Beratungs- und Hilfseinrichtungen sowie Therapiemöglichkeiten in Köln befinde, könne nicht dazu führen, dass dadurch ein Anspruch auf Zuweisung dorthin entstehe. Die ungünstigere Versorgungslage im ländlichen Raum treffe die in- und ausländische Bevölkerung gleichermaßen. Außerdem dauere eine Behandlungseinheit in der Regel 45 Minuten und finde auch nur etwa alle zwei, drei oder vier Wochen statt. Von daher sei es jedem Patienten zuzumuten, sich zur Behandlung an den Therapieort zu begeben. Hinzu komme, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben täglich in Köln befinde. Aus den von der Klägerseite vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergebe sich auch, dass der Kläger die vorhandenen Angebote wahrnehme, so dass von einer fehlenden Erreichbarkeit adäquater Hilfsangebote keine Rede sein könne. Dass es dem Kläger nicht zumutbar sein solle, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Köln zu fahren, sei nicht nachvollziehbar. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte im Verfahren 14 K 3570/12.A nebst jeweils beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn in der dem Beklagten ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 3. Januar 2014 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zugestellten Ladung war darauf hingewiesen, dass in einer mündlichen Verhandlung beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. 16 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 VwGO) ist begründet. Der Bescheid der BZR vom 21. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Umverteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Dieser Anspruch folgt aus §§ 50 Abs. 4 Satz 5, 51 Abs. 1 AsylVfG. 18 Es bedarf hierbei keiner Entscheidung, ob im Hinblick darauf, dass die Zuweisungsentscheidung der BZR vom 26. Oktober 2009 bestandskräftig geworden ist, ihre Änderung nur unter den Voraussetzungen von § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Betracht kommt. 19 Vgl. bejahend Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 4 K 413/11 –, juris Rn. 16; vgl. hingegen mit wohl überzeugender Begründung verneinend Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 50 Rn. 55. 20 Denn ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG liegt vor. Der Kläger hat sich soweit ersichtlich erstmals am 21. Juni 2012 zu einem Therapiegespräch begeben. Selbst wenn man die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG schon ab diesem Datum rechnen wollte, wäre sie durch die Antragstellung vom 11. September 2012 eingehalten. 21 Die Vorschriften über die landesinterne und länderübergreifende Verteilung von Asylbewerbern bieten den zuständigen Behörden dem Grunde nach einen weiten Ermessensspielraum. Dabei hat der Gesetzgeber die im öffentlichen Interesse stehende Aufteilung der Asylbewerber auf die Kommunen innerhalb eines Landes den persönlichen Wünschen der Asylbewerber hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes bewusst übergeordnet. Allerdings ist nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne von § 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG bei der Zuweisung zu berücksichtigen. Auch wenn sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht, wie sie in der die länderübegreifende Verteilung betreffenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 AsylVfG angesprochen sind, im Rahmen der landesinternen Umverteilung nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG nicht ausdrücklich genannt werden, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass hieraus nicht der Schluss gezogen werden kann, sie dürften bei einer landesinternen Verteilung nicht berücksichtigt werden. Weder nach dem Wortlaut noch nach der Gesetzessystematik und schon gar nicht nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann davon ausgegangen werden, dass bei der landesinternen Verteilung von der länderübergreifenden Verteilung abweichende und gegebenenfalls schärfere Gründe maßgeblich sein sollen. Daher sind auch bei der landesinternen Zuweisung unter anderem gesundheitliche Gründe ohne weiteres zu berücksichtigen, wodurch das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert wird. 22 Vgl. VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2012 – 4 K 413/11 –, juris Rn. 17 ff.; VG Köln, Beschluss vom 16. August 2013 – 14 K 1806/13.A – m.w.N. 23 Dementsprechend sehen auch die Richtlinien zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen, 24 RdErl. des Innenministeriums des Beklagten vom 25. Juni 1997 – I B 4 – 141 (MBl. NRW.1997 S. 832), geändert durch RdErl. vom 27. Dezember 2002 (MBl.NRW.2005 S. 769), ber.MBl.NRW.2005 S. 1319, 25 in Ziffer I.3 vor, dass bei der landesinternen Verteilung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen ist. Nach Ziffer II. 4.2.1 ist eine Umverteilung durchzuführen aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht, insbesondere medizinisch-therapeutischen Gründen, wenn die Behandlung am Ort der beantragten Zuweisung zwingend notwendig ist und Fahrten zum Behandlungsort im Einzelfall unzumutbar sind. Nach Ziffer II.6 ist zum Nachweis ein fachärztliches Gutachten bezüglich der angegebenen Erkrankungen mit einer Stellungnahme zu Notwendigkeit und Dringlichkeit der Zuweisung beizubringen. 26 Derartige gesundheitliche Gründe sind hier durch insgesamt 12 fachliche Stellungnahmen in einer Weise dargelegt, die allein eine Entscheidung im Sinne des klägerischen Begehrens als ermessensfehlerfrei rechtfertigen (§ 114 Satz 1 VwGO). 27 Der Kläger ist erheblich behandlungsbedürftig. Sein klinischer Befund hebt den vorliegenden Fall vom Normalfall junger Flüchtlinge ab, denen die Eingewöhnung in das Leben in Deutschland psychische Probleme bereitet. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen, insbesondere des Therapiezentrums für Folteropfer vom 4. Juni (Bl. 33 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten -VV-) und 10. Juli 2013 (Bl. 24 der Gerichtsakte -GA-). Es wird bestätigt durch das (74seitige) psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 30. November 2013 (Beiakte 2 zu 14 K 3570/12.A): Danach liegt hier ein klinischer Fall der Gesamtsymptomatik Depression, PTBS, Persönlichkeitsstörung – ICD 10 F32.2 und F43.1, 45.0, 33.2, 60.6 und 60.7 vor. Der Gutachter hält den Kläger für latent suizidal, psychisch instabil und behandlungsbedürftig. Das Krankheitsbild sei bereits chronifiziert. Zu dieser Einschätzung passt, dass der Kläger im Mai und im Juni 2013 in stationärer Behandlung war (vgl. Bl. 37 f. VV, Bescheinigungen des Klinikums Oberberg) und der Stationsarzt dort die Diagnose „Tablettenintoxikation, Verdacht auf Suizidversuch“ stellte (vgl. Bl. 28 GA, Bescheinigung des Klinikums Oberberg vom 28 7. Juni 2013). 29 Die erforderliche Behandlung kann unstreitig in Köln stattfinden. Andere Behandlungsorte sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal dem Kläger nunmehr ein Wechsel nicht mehr zumutbar sein dürfte. Deshalb ist der Kläger nach dort zuzuweisen. Wie sich aus dessen eigener Bescheinigung vom 28. Juni 2013 (Bl. 26 GA) ergibt, kann die Behandlung insbesondere nicht im Klinikum Oberberg durchgeführt werden. Abgesehen davon hat der Beklagte den substantiierten Vortrag des Klägers zur Unzumutbarkeit des Aufwands, das Klinikum von Morsbach aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, nicht entkräftet. 30 Zur erforderlichen Behandlung gehören ausweislich der vorgelegten fachlichen Stellungnahmen im vorliegenden Fall auch die offenbar allein in Köln vorhandenen zusätzlichen Therapiemöglichkeiten, die nach den Angaben der den Kläger behandelnden Psychotherapeutin für den Kläger auch unmittelbar zugänglich sein werden, es hingegen von Morsbach aus nicht bzw. nicht in dem Kläger zumutbarer Weise sind. Nach dem o.g. Gutachten von Herrn C. ist der Kläger auch ausreichend motiviert, eine ambulante regelmäßige Behandlung durchzuführen. 31 In der Stellungnahme des Therapiezentrums für Folteropfer vom 7. November 2013 (GA Bl. 52) heißt es hierzu, dass etwa die dort angebotenen gruppentherapeutischen Maßnahmen speziell für afghanische Jugendliche für die psychische Stabilisierung des Klägers dringend indiziert seien, vom Kläger aber wegen fehlender Zugverbindungen nicht genutzt werden könnten. Ein weiterer Verbleib in Morsbach werde eine weitere Verschlechterung nach sich ziehen und die Suizidalität verstärken. Die gegenwärtige ambulante Psychotherapie finde in der Regel einmal pro Woche statt, in Krisenfällen könnten auch mehrere Termine in der Woche angeboten werden. Eine intensivere Therapie würde suizidalen Krisen des Klägers besser vorbeugen können. Bereits in der Stellungnahme des Therapiezentrums für Folteropfer vom 10. Juli 2013 (GA Bl. 24) wird dargelegt, dass die soziale Isolierung in Morsbach und die fehlende Erreichbarkeit adäquater Hilfsangebote in den letzten Jahren zu einer deutlichen Verschlimmerung seiner depressiven Symptomatik bis hin zu akuter Suizidalität geführt habe. Aus therapeutischer Sicht seien eine weitere Verschlimmerung der Verfassung und eine Verstärkung der suizidalen Impulse zu erwarten, soweit sich in absehbarer Zeit die belastende Wohnsituation nicht verändere. Auch in der fachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. C1. -N. vom 21. März 2013 (Bl. 24 VV) wird ausgeführt, dass ein Umzug nach Köln unverzichtbar sei, um die medizinisch indizierten notwendigen psychologischen und psychiatrischen Therapiemaßnahmen durchführen zu können; die gegenwärtigen Wohn- und Lebensbedingungen seien mit unvertretbaren Gesundheitsrisiken für den Patienten verbunden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Attest des Dr. M. aus dem Jahr 2012 (Bl. 22 VV), den Bescheinigungen des Klinikums Oberberg (VV Bl. 38 und GA Bl. 27) und der Einschätzung des Therapiezentrums für Folteropfer vom 29. August 2012 (VV Bl. 18). 32 Der Kläger hat auch dargelegt, dass ihm die Teilnahme an den erforderlichen nachmittäglichen bzw. abendlichen Terminen in Köln nicht möglich und die ständige Reise dorthin auch im Übrigen nicht zumutbar ist. Den diesbezüglichen substantiierten Ausführungen des Klägers ist der Beklagte nur völlig pauschal entgegengetreten. Die Angaben des Klägers finden sich bei kurzer Internetrecherche auch im Wesentlichen bestätigt. Hinzu kommt, dass der Kläger gerade dann besonders viel und lange reisen muss, wenn es ihm besonders schlecht geht und er deswegen häufiger als ohnehin der Behandlung in Köln bedarf. Da der Kläger eben gerade nicht an den Ort der für ihn angezeigten Behandlungsmöglichkeiten umziehen kann, trifft ihn diese Situation auch anders als die vor Ort lebende sonstige Bevölkerung. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.