Urteil
3 K 962/11
VG KOELN, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verordnung über Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare ist über den Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass sich die Berechnungsgrundlage an den jeweils für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Anwärterbezügen orientiert.
• Eine planwidrige Regelungslücke kann geschlossen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Verordnungsgeber die angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht geregelten Sachverhalt erstreckt hätte.
• Ansprüche auf Nachzahlung sind ausgeschlossen, wenn die Verwaltung die Unterhaltsbeihilfe nach landesrechtlichen Anwärterbezügen berechnet hat und der Verordnungsgeber eine klare Neuregelung unterlassen hat.
Entscheidungsgründe
Auslegung der Unterhaltsbeihilfeverordnung: Landesanwärterbezüge maßgeblich • Die Verordnung über Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare ist über den Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass sich die Berechnungsgrundlage an den jeweils für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Anwärterbezügen orientiert. • Eine planwidrige Regelungslücke kann geschlossen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Verordnungsgeber die angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht geregelten Sachverhalt erstreckt hätte. • Ansprüche auf Nachzahlung sind ausgeschlossen, wenn die Verwaltung die Unterhaltsbeihilfe nach landesrechtlichen Anwärterbezügen berechnet hat und der Verordnungsgeber eine klare Neuregelung unterlassen hat. Der Kläger war von 02.01.2008 bis 08.02.2010 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beim Land tätig. Er beantragte 31.03.2010 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Nachzahlung von 127,34 Euro, weil er die Unterhaltsbeihilfe nach dem höchsten Anwärtergrundbetrag des Bundes berechnet wissen wollte. Das Landesamt lehnte mit Bescheid vom 26.07.2010 ab und begründete, die Verordnung sei auf den Bundestalso Zeitpunkt des Erlasses zu beziehen; der Widerspruch wurde am 05.01.2011 zurückgewiesen. Der Kläger klagte beim Verwaltungsgericht und rügte, die Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz in der Verordnung sei eindeutig und führe sonst zu Ungleichbehandlung. Das Land verteidigte die Praxis, die Unterhaltsbeihilfe nach landesrechtlichen Anwärterbezügen zu bemessen und sieht in der Verweisung eine starre Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Verordnungserlassung. • Rechtsgrundlage ist § 1 RRefBeihV in Verbindung mit der Ermächtigung des § 20 Abs. 6 S. 4 JAG bzw. § 32 Abs. 3 JAG. • Wortlaut der Vorschrift nennt den höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag; rein wörtlich wäre damit der bundesrechtliche Wert maßgeblich. • Die Föderalismusreform 2006 änderte die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung zugunsten der Länder, sodass die bei Erlass der Verordnung stillschweigend vorausgesetzte Bindung an bundeseinheitliche Anwärterbezüge entfallen ist. • Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen liegt eine planwidrige Regelungslücke vor; der Verordnungsgeber hat nicht eindeutig geregelt, dass bundesrechtliche Erhöhungen weiterhin maßgeblich bleiben sollen. • Die Verordnung ist daher teleologisch bzw. systematisch auszulegen: Maßgeblich sind die jeweils im Land Nordrhein-Westfalen geltenden höchsten Anwärterbezüge. • Die praktische Umsetzung durch das Land seit 2006, die Berücksichtigung landesrechtlicher Anwärterbezüge in Anpassungsgesetzen sowie vergleichende Änderungen in anderen Verordnungen sprechen gegen ein bewusstes Festhalten am bundesrechtlichen Bezug. • Folge: Der Kläger kann keine Neuberechnung nach den späteren bundesrechtlichen Besoldungsanpassungen verlangen; die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der begehrten Differenzbeträge, weil die Unterhaltsbeihilfe nach den für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Anwärterbezügen zu berechnen ist. Die Verwaltungsregelung ist insoweit so auszulegen, dass sie den geänderten besoldungsrechtlichen Rahmen nach der Föderalismusreform berücksichtigt; eine planwidrige Regelungslücke durfte gerichtlicherseits in diesem Sinne geschlossen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land, da es eine klarstellende Neufassung der Verordnung unterlassen hat. Die Berufung wurde zugelassen.