Leitsatz: "Zu den Erfolgsaussichten der Klage eines betroffenen Eigentümers gegen die Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur" Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, den Klägern gesamtschuldnerisch auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beigeladenen beantragten beim Beklagten die Abmarkung ihrer Flurstücke 0000, 0000 und 0000 der Flur 00 in der Gemarkung Q. der Gemeinde C. H. . Die Kläger sind Eigentümer der an die vorgenannten Flurstücke der Beigeladenen angrenzenden Flurstücke 0000 und 0000. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des Flurstücks 0000. Am 27. Juli 2012 führte ein im Büro des Beklagten tätiger Vermessungstechniker die Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten vor Ort durch. Er markte die Grenzen der vorgenannten Flurstücke der Beigeladenen in den Punkten A bis H ab. Die Grenzpunkte B, C, F, G und H wurden dabei erstmals abgemarkt. In den Grenzpunkten D und E waren ausweislich der amtlichen Katasterunterlagen Grenzzeichen aus einer früheren Abmarkung vorhanden. Diese befanden sich im Zeitpunkt der Abmarkung unter Pflaster- bzw. Kantsteinen. Der Vermessungstechniker entschied, diese nicht freizulegen, sondern die Grenzpunkte D und E erneut abzumarken. Am 21. August 2012 fand ein Grenztermin statt, in dem der Beklagte den betroffenen Eigentümern die durchgeführte Abmarkung erläuterte. Die Kläger nahmen an diesem Termin nicht teil. Am 4. September 2012 führte der Beklagte dann in Anwesenheit des Klägers zu 2) sowie des Prozessbevollmächtigten der Kläger einen weiteren Grenztermin durch. Die Kläger stimmten der Abmarkung im Grenztermin nicht zu und wünschten eine schriftliche Bekanntgabe der Abmarkung. Diese erfolgte dann mit Schreiben vom 6. September 2012. Den Klägern ging die schriftliche Bekanntgabe der Abmarkung am 9. September 2012 zu. Die Kläger haben am 8. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Abmarkung der Grenzpunkte F, B und C sei fehlerhaft und sachwidrig erfolgt. Ein Grenzstein in der Fluchtlinie zu den Punkten F und E in Richtung Osten sei nicht berücksichtigt worden. Wäre dieser berücksichtigt worden, wäre die Grenze ca. 12 cm in Richtung auf die Punkte B und D gerückt. Gemäß § 20 VermKatG NRW hätten vorhandene Grenzeinrichtungen vorrangig berücksichtigt werden müssen. In den 1990er Jahren habe es den Abmarkungspunkt F noch gegeben. Die Beigeladenen hätten diesen möglicherweise entfernt. Dass in der Grenzniederschrift eine falsche Lage der Grenze festgestellt worden sei, ergebe sich aus einer Karte der Stadt C. H. , in der eindeutig ein Versatz bzw. Knick am Punkt E zu sehen sei. Die Kläger beantragen, die durch den Beklagten vorgenommene Abmarkung der Grundstücksgrenzen der Flurstücke 0000, 0000 und 0000 in der Gestalt der Bekanntgabe vom 6. September 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass das klägerische Vorbringen die tatsächlichen und rechtlichen Merkmale der Vermessung bzw. Abmarkung verkenne. So seien insbesondere die von den Klägern angeführten Karten der Gemeinde C. H. für die Vermessung bzw. Abmarkung irrelevant. Relevant seien ausschließlich die amtlichen Katasterunterlagen. Nur auf diese habe er sich bei der Abmarkung gestützt. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass das klägerische Vorbringen unsubstantiiert sei und sich in wesentlichen Punkten widerspreche. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 16. September 2013 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte 1) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Abmarkung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die angefochtene Abmarkung des Beklagten beruht auf den §§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV.NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 566) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOz VermKatG NRW) vom 25. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV.NRW. S. 483). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW sind festgestellte Grenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Dies gilt nach § 20 Abs. 6 VermKatG NRW auch, wenn – wie hier in den Grenzpunkten D und E – verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt werden. In § 17 Abs. 2 DVOz VermKatG NRW ist schließlich geregelt, dass eine Abmarkung auch im Falle von Einwendungen stattfinden soll, sofern nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit keine Zweifel bestehen. Die den Klägern mit Schreiben vom 6 September 2012 bekannt gegebene Abmarkung der Flurstücke 0000, 0000 und 0000 mit den Grenzpunkten A bis H ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der sachverständige Beklagte, der mit Hoheitsbefugnissen beliehen und innerhalb dieser Befugnisse tätig geworden ist, hat die Lage der Flurstücksgrenzen anhand der von ihm vorgelegten Katasterunterlagen zutreffend ermittelt und ordnungsgemäß in die Örtlichkeit übertragen. Fachliche Zweifel an der Richtigkeit der Abmarkung, die dem Gericht Anlass geben könnten, eine Nachmessung durch einen weiteren Sachverständigen zu veranlassen, bestehen nicht. Insbesondere ist der klägerische Vortrag nicht geeignet, fachliche Zweifel an der Richtigkeit der Abmarkung zu begründen. Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen: Der Beklagte ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI). Die Zulassung zu diesem Beruf setzt grundsätzlich ein mit der Diplomprüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens sowie mehrjährige Berufserfahrung voraus (vgl. § 3 ÖbVermIng BO NRW i.V.m. der Ausbildungsverordnung höherer vermessungstechnischer Dienst bzw. der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst). Die ÖbVI verfügen demnach über einen besonderen vermessungstechnischen Sachverstand. Sie sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NRW) vom 15. Dezember 1992 (GV.NW. 1992 S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 566), dazu berechtigt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen. Die Abmarkung von Grundstücksgrenzen ist gemäß § 12 Nr. 2 VermKatG NRW eine Liegenschaftsvermessung. Den Amtshandlungen der ÖbVI wird nach der dargestellten gesetzlichen Systematik in fachlicher Hinsicht ein besonderes Vertrauen entgegengebracht. In § 17 Abs. 2 DVOz VermKatG NRW kommt dieses besondere Vertrauen beispielhaft zum Ausdruck. Dieses besondere Vertrauen in die Richtigkeit der Amtshandlungen kann durch die betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht durch die bloße und wie hier laienhafte Behauptung, die vom Beklagten vorgenommene Amtshandlung sei unrichtig, erschüttert werden. Denn die den Amtshandlungen der ÖbVI zugrunde liegende Wissenschaft, die Geodäsie, sowie die bei den Amtshandlungen angewandten Messmethoden sind zu komplex und erfordern einen zu speziellen Sachverstand, als dass es Laien auch nur ansatzweise möglich wäre, Fehler der Amtshandlung durch eigene Anschauung zu erkennen. Da auch dem Gericht selbst regelmäßig die Sachkunde fehlt, die fachliche Seite der Amtshandlungen der ÖbVI zu beurteilen, bedarf es sowohl in prozessualer wie auch in materieller Hinsicht grundsätzlich der Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme eines Dritten, um Zweifel an der Richtigkeit der von einem ÖbVI durchgeführten Abmarkung zu erwecken. Nach Ansicht der Kammer können insoweit die in der Rechtsprechung zu § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entwickelten Kriterien jedenfalls dem Rechtsgedanken nach herangezogen werden. Vgl. hierzu etwa Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 412 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 34. Auflage 2013, § 412 Rn. 1. Eine diesen Anforderungen genügende Stellungnahme eines Vermessungssachverständigen, die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Abmarkung begründen, haben die Kläger trotz Aufforderung durch das Gericht und entgegen ihrer eigenen Ankündigung nicht vorgelegt. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass erbeten haben, um die angekündigte Stellungnahme eines Vermessungsingenieurs doch noch vorzulegen, war dieser Bitte nicht nachzukommen. Die Voraussetzungen der §§ 173 Satz 1 VwGO, 283 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Kläger sind bereits im Rahmen des Erörterungstermins am 16. September 2013 auf die Notwendigkeit der Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme hingewiesen worden. Im Übrigen haben die Kläger – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung – eine Nachmessung durch einen sachverständigen Dritten in Auftrag gegeben. Dieser (Herr ÖbVI Fiebig) hat danach nach Überprüfung vor Ort am 6. Januar 2014 am Punkt F seinerseits ein Grenzzeichen angebracht, welches sich mit der Markierung des Beklagten deckt, wie die der Kammer von den Beigeladenen präsentierte und zur Gerichtsakte genommene Fotographie belegt. Vernünftige Zweifel an der Korrektheit der Amtshandlung des Beklagten bestehen auch mit Blick auf diesen Tatbestand nicht. Die Ausführungen der Kläger selbst sind nicht von dem erforderlichen Sachverstand getragen. Bei den von den Klägern vorgelegten Karten handelt es sich nicht um amtliche Katasterunterlagen. Für die hier angefochtene Amtshandlung des Beklagten sind sie daher unerheblich. Dass die Berechnungen der Kläger unter Zuhilfenahme des Strahlensatzes und des Satzes des Pythagoras für die Amtshandlung des Beklagten ebenfalls unerheblich sind, liegt auf der Hand, denn die der Geodäsie zugrunde liegende Mathematik erschöpft sich auch nach dem Kenntnisstand des Gerichts nicht in zweidimensionaler Geometrie. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.