Urteil
24 K 2196/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0129.24K2196.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin eine Kulturförderabgabe zu erheben, von der Klägerin eine Abgabenerklärung zu verlangen und bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Abgabe dieser Erklärung gegenüber der Klägerin Verspätungszuschläge festzusetzen. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an ihrem Geschäftssitz in Basel und/oder an der von ihr ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffen Vertretern der Beklagten Einlass zu gewähren sowie festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Organe der Klägerin wegen Zuwiderhandlungen gegen Satzungs-bestimmungen strafrechtlich und /oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu verfolgen. 3 Die in der Schweiz ansässige Klägerin - eine Tochtergesellschaft der S. B. Ltd.- führt mit fünf Fahrgastkabinenschiffen Kreuzfahrten auf dem Rhein durch und legt mit den Schiffen regelmäßig an den Steigern im Gemeindegebiet der Beklagten an. Die Schiffe sind in das Binnenschifffahrtsregister von Basel, Schweiz, eingetragen und führen die Schweizer Flagge. Sie wurden nach Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages vom Reeder an die „U. M. “, diese wiederum vertreten durch die Firma „H. U1. T. T1. “ (U. ), verchartert. Die Reisen auf den Schiffen werden von der amerikanischen Firma „B1. X. “ vetrieben. Die Klägerin übernimmt auf der Grundlage eines zwischen ihr und dem Reeder geschlossenen Management- und Bewirtschaftungsvertrages im Auftrag des Reeders den gesamten nautisch-technischen Betrieb der Schiffe sowie den Hotel- und Cateringbetrieb, basierend auf dem Servicekatalog von U. (vgl. Präambel und Ziffer 2.1 des von der Klägerin vorgelegten Mustervertrages). Gemäß Ziffer 3.2 des Vertrages führt die Klägerin die Kreuzfahrten im Auftrag des Reeders für die U. durch. Laut Ziffer 5.1 des Vertrages ist sie nur Vertragspartnerin des Reeders und nicht der Passagiere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Klägerin vorgelegten Mangement- und Bewirtschaftungsvertrag nebst Anlagen verwiesen. 4 Nachdem der Rat der Stadt Köln zunächst die „Satzung zur Erhebung einer Kultur-förderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010“ (im Folgenden: KfA-Satzung a.F.) erlassen hatte, welche jedoch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 23. Januar 2013 (14 A 1860/11) für nichtig erklärt wurde, erließ der Rat der Stadt Köln nach einem rechtlichen Hinweis des OVG NRW in Vorgriff auf die genannte Entscheidung des OVG NRW die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kultur-förderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012“ (im Folgenden: KfA-Satzung), welche zum 1. Januar 2013 in Kraft trat. 5 Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen der KfA-Satzung lauten wie folgt: 6 § 1 Abgabengläubiger 7 Die Stadt Köln erhebt nach dieser Satzung eine Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. 8 § 2 Gegenstand der Kulturförderabgabe 9 (1) Gegenstand der Kulturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb(Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. 10 (2) .......... 11 (3) ……... 12 (4) ……… 13 § 3 Bemessungsgrundlage 14 Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). 15 § 4 Abgabensatz 16 (1) Die Kulturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. 17 (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei 18 a) einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, 19 b) einem Kreuzfahrtschiff mit Pauschalpreis für die gesamte Kreuzfahrt 100,00 EUR je Gast und Übernachtung. 20 (3) ….(4) …… 21 § 5 Abgabenschuldner 22 (1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. 23 (2) Sofern die Beherbergung auf Schiffen stattfindet, sind zusätzlich abgabenpflichtig, 24 ● die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und 25 ● diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächenbewirtschaften. 26 (3) Personen, die nebeneinander die Kulturförderabgabe schulden, sindGesamtschuldner. 27 § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit 28 (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Kölnbis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärungnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung mussvom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungs-belege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungs-zeitraum im Original vorzulegen. 29 Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. 30 (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Kulturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. 31 § 9 Verspätungszuschlag 32 Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. 33 § 10 Prüfungsrecht 34 Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. 35 § 11 Mitwirkungspflichten 36 (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln die Beherbergungs-betriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. 37 (2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. 38 § 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten 39 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 und der §§ 7, 10, 11, 14 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 40 Nach Erlass der KfA-Satzung a. F. forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2011 im Auftrag der Klägerin auf, schriftlich klarzustellen und rechtsverbindlich zu erklären, dass eine Kulturförderabgabe unter anderem von der Klägerin nicht erhoben werde und auch sonst dieser gegenüber keine Rechte aus der Satzung abgeleitet würden (Anforderung von Abgabenerklärungen, Einlassgewährung, Recht auf Strafverfolgung o.ä.). Unabhängig von sonstigen rechtlichen Einwendungen sei die Erhebung der Kulturförderabgabe für Übernachtungen auf Schiffen nicht zulässig, weil sie gegen Artikel 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte (Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963) verstoße. Danach dürfe auf dem Rhein eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründe, nicht erhoben werden. Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Beklagte mit, die Klägerin könne nicht von der Kulturförderabgabe befreit werden, da die Satzung keine Befreiungsvorschrift enthalte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Mannheimer Akte, da die Kulturförderabgabe nicht auf Beschiffung gründe, sondern Anknüpfungspunkt allein die Beherbergungsmöglichkeit auf einem Schiff sei, das an einem Steiger im Stadtgebiet der Stadt Köln angelegt habe. 41 Unter dem 14. April 2011 legte die Klägerin Beschwerde bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) ein. Im weiteren Verlauf gab die ZKR unter dem 29. Novem-ber 2012 eine „Empfehlung zur Abgabenerhebung auf ruhende Kreuzfahrtschiffe“ (Protokoll 2009 –II-7) ab, wonach der Erhebung von mit Hotelerie verbunden Abgaben durch Gebietskörperschaften Artikel 3 der Mannheimer Akte entgegenstehe. 42 Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 wies die S1. (im Folgenden: S1. ), welche verschiedene Rheinanlegestellen und Landebrücken im Ge-meindegebiet der Beklagten bewirtschaftet und das Hafen- und Ufergeld geltend macht, die Muttergesellschaft der Klägerin (S. B. M1. .) darauf hin, dass die Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 2013 die KFA-Satzung in Kraft gesetzt habe und aufgrund der Satzung die Verpflichtung bestehe, Abgabenerklärungen auf amtlichem Vordruck einzureichen. Da die S1. ebenfalls Steuerschuldnerin sei, habe die Beklagte diese aufgefordert, eine Erklärung für das 1. Vierteljahr 2013 abzugeben. Der S1. stünden die hierfür notwendigen Angaben nicht zur Verfügung, weshalb sie bitte, die „Antragsunterlagen“ auzufüllen und einzureichen sowie der S1. diese Angaben in Kopie zur Verfügung zu stellen. 43 Am 10. September und 15. Oktober 2013 fanden Gespräche zwischen Vertretern der Beklagten und der S1. statt, in welchen sich die S1. bereit erklärte, die ab dem 01. Januar 2014 im Bereich der von der S1. bewirtschafteten Wasser-flächen entstehende Kulturförderabgabe bei ihren Vertragspartnern (Gestattungs-nehmern, Reedereien und Charterern) zu vereinnahmen und an die Beklagte abzu-führen. 44 Die Klägerin hat bereits am 15. April 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei zulässig. Nachdem sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2011 geweigert habe, die Klägerin von der Kulturförderabgabe zu befreien, habe sich der allgemeine Rechtszustand, den die Beklagte mit Erlass ihrer Satzung ge-schaffen habe, im Verhältnis zu der Klägerin zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet. Die Beklagte behaupte auf der Basis der KfA-Satzung konkret gegenüber der Klägerin Ansprüche, habe diese bis heute nicht zurückgenommen und die Klägerin sei nicht bereit, diese Besteuerung einschließlich sämtlicher Nebenverpflichtungen auf der Basis der KfA-Satzung für die von ihr ausgerüsteten Schiffe hinzunehmen. Es gehe auch nicht um die Klärung allgemeiner Rechtsfragen oder um die abstrakte Prüfung, ob die Satzung auf Fahrgastkabinenschiffe grundsätzlich anwendbar sei oder nicht. Dem Verfahren komme zwar Pilotcharakter für die Kabinenschifffahrt auf dem Rhein zu, dies ändere aber nichts an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. 45 Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Klägerin „Betreiber eines Beherber-gungsbetriebes“ im Sinne des § 5 Abs. 1 KfA-Satzung. Bezogen auf die von der Klägerin ausgerüsteten Schiffe konkretisiere sich diese Schuldnerbezeichnung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 KfA-Satzung auf den Begriff „Betreiber des Beherbergungs-betriebes auf Schiffen“. Dabei komme es nicht darauf an, wer Eigentümer des Schiffes und/oder wer Vertragspartner des Reisegastes sei. Maßgeblich sei vielmehr, wer - wie die Klägerin - Ausrüster des Schiffes sei, also ein ihm nicht gehörendes Schiff zur Binnenschifffahrt verwende (§ 2 Binnenschifffahrtsgesetz), als solcher amtlich dokumentiert sei und es im Auftrag des Eigentümers übernommen habe, den gesamten nautischen und technischen Betrieb des Schiffes einschließlich des an Bord befindlichen Hotel- und Cateringbereiches zu managen und zu bewirtschaften, sowie das Rechnungswesen des Schifffahrtsbetriebes übernommen habe. Dies sei vorliegend ausweislich des vorgelegten Management- und Bewirtschaftungsvertrages die Klägerin. 46 Die Beklagte halte auch nach dem Erlass der neuen Fassung der KfA-Satzung unver-ändert an der Besteuerung der Rheinschifffahrt fest und habe im Laufe des Jahres 2013 angebliche Abgabenschuldner gemäß § 5 Abs. 2 KfA-Satzung (Unternehmen, die an den Steigeranlagen eigenständig Wasserflächen bewirtschafteten) zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert, die wiederrum die Klägerin und weitere Mitglieds-reedereien der IG S. Cruise gebeten hätten, Erklärungen auszufüllen und abzu-geben. Dies sei nicht erfolgt, so dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte von Zwangsmitteln Gebrauch machen werde. 47 Die Klägerin habe zudem ein berechtigtes Interesse an den von ihr begehrten Fest-stellungen. Es sei ihr nicht zuzumuten, die gerichtliche Klärung wesentlicher Kosten- und Bürokratiefaktoren, für die sie Planungssicherheit benötige, auf den „St. Nimmer-leinstag“ zurückzustellen oder von internen, im Gutdünken der Beklagten stehenden Vorgehensweisen der Beklagten abhängig zu machen. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, nicht erst den Erlass von Bescheiden, Zwangsmaßnahmen, Bußgeld-bescheiden Strafanträgen etc. abzuwarten, sondern bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vorgehens der Beklagten gerichtlich klären zu lassen. 48 Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass die Beklagte mit der zwischen ihr und der S1. geschlossenen Vereinbarung eine öffentlich-rechtliche Streitfrage (in der Form, dass ein Streit zwischen S1. und der Klägerin darüber entstehen könne, ob eine solche Bettensteuer für Rheinschiffe rechtens verlangt werden dürfe und, falls nicht, die Versäumung hiergegen gerichteter Rechtsbehelfe möglicherweise die Verletzung einer Schadensminderungspflicht von S1. im Verhältnis zu der Klägerin darstellen könne) sachwidrig auf die zivil-rechtliche Ebene verlagert habe. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S1. solle offensichtlich rechtsbehelfsfähige Bescheide ersetzen. Derjenige, der Bettensteuer zahlen solle und dem ab dem 1. Januar 2014 mittelbare Eintreibungs-schritte drohten, solle seines öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes mit dem Hinweis auf ein angeblich fehlendes Feststellungsinteresse beraubt werden. Die Klärung konkreter öffentlich-rechtlicher Streitfragen sei jedoch Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Weigerung der Beklagten, eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie die Kul-turförderabgabe ausschließlich gegenüber der B1. X. und nicht gegenüber der Klägerin (sowie der S. B. M1. ., der IG S. D. e.V. und auch nicht gegenüber den Eigentümern, Reedern, Charterern) beanspruche, belege ebenfalls das Feststellungsinteresse der Klägerin. 49 Soweit die Beklagte vortrage, sie wolle gegenüber der Klägerin keine Sanktionen ergreifen, sei darauf zu verweisen, dass sich die Beklagte diese Rechte in ihrem Schreiben vom 21. März 2011 gegenüber der Klägerin vorbehalten habe. Gleiches gelte für den Vortrag der Beklagten, dass Kontrollen im Sinne des § 10 KFA-Satzung nicht an dem Geschäftsitz der Klägerin in Basel, sondern nur im Stadtgebiet der Stadt Köln er-folgen würden. Wenn es sich bei § 10 KfA-Satzung um Ortsrecht handele, müsse diese Regelung entsprechend formuliert sein. 50 Desweiteren liege ein für eine vorbeugende Feststellungsklage erforderliches quali-fiziertes Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vor. Dieser sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen oder hinzunehmen, dass die Beklagte aus sofort vollziehbaren Abgabenbescheiden im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehe. Dies müsse die Klägerin nicht nur an ihrem Geschäftssitz in Basel, sondern vor allem an Bord ihrer Schiffe schon aufgrund der dis-kriminierenden Wirkung und des drohenden ökonomischen Flurschadens im Hinblick auf die Passagiere keinesfalls hinnehmen. Ihr sei es auch nicht zuzumuten, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren landseitigen Vertragspartnern (Betreiber von Steiger-anlagen etc.) dadurch Schaden nähmen, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen beabsichtigten Inanspruchnahme seitens der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 KfA-Satzung im Innenverhältnis Streit zwischen den Vertragspartnern aufkommen könne, wer die – rechtswidrige – Abgabe der Beklagten zu tragen habe. 51 Die Klage sei aus den genannten Gründen auch unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, da es der Klägerin nicht zuzumuten sei, abzuwarten, bis die Beklagte unter Verletzung der Mannheimer Akte an dem Ge-schäftssitz der Klägerin in Basel sowie an Bord eines Schiffes der Klägerin unter den Augen der Passagiere „Einlass“ begehre (§ 10 KfA-Satzung) oder Organe der Klägerin in Deutschland oder der Schweiz strafrechtlich verfolge. Gerade prozessökonomische Gründe sprächen dafür, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO teleologisch zu reduzieren und das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Aufgrund der verfassungsmäßig ver-ankerten Bindung der Stadtverwaltung der Beklagten an Recht und Gesetz sei zu er-warten, dass die Beklagte ein zur ihren Lasten ergehendes Feststellungsurteil respek-tieren werde. Eine „doppelte“ Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei somit ausgeschlossen. 52 Darüber hinaus sei die Klage begründet, weil die Erhebung der Kulturförderabgabe für Übernachtungen auf Schiffen gegen Art. 3 Abs. 1 der Mannheimer Akte verstoße. Die dort genannte Beschiffung schließe bei Fahrgastkabinenschiffen neben der Beför-derung von Passagieren und Ladung auch die Übernachtung in den Kabine ein. Inzwischen habe die ZKR entschieden, dass die streitgegenständliche Steuer mit Art. 3 der Mannheimer Akte nicht vereinbar sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei völker-rechtlich an die Vorschriften der Mannheimer Akte gebunden (Art. 25, 59 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG). Auch eine deutsche Gemeinde könne das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht überspannen, indem sie völkerrechtliche Verpflichtungen miss-achte. Der Umstand, dass es sich bei dem Protokoll der ZKR nur um eine Empfehlung handele, führe nicht dazu, dass die Empfehlung nicht relevant sei. Es handele sich um eine internationale Staatenkommission, die über die Einhaltung des ältesten, unmittel-bar völkerrechtlich gültigen Vertragswerkes in Europa wache. Gründe, weswegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit den verbindlich geäußerten Rechtsstandpunkt dieser rang-hohen europäischen Einrichtung übergehen solle, seien nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht genannt worden. 53 Soweit sich die Klägerin dagegen wende, der Beklagten Einlass auf eines der von ihr ausgerüsteten Schiffen, welche an einem Steiger in Köln anlegten, zu gewähren, sei zwar richtig, dass nationales Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland an Bord der Schiffe anzunehmen sei, sofern sich diese in Deutschland befänden. Zu diesem Steuer-recht gehöre aber gerade nicht das kommunale und wegen des Verstoßes gegen die Mannheimer Akte auf Binnenschiffen auf dem Rhein unanwendbare Steuerbegehren der Beklagten. 54 Schließlich sei auf das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 - 14 A 316/13 - zu verweisen, wonach die KfA-Satzung rechtswidrig sei, weil sie in § 5 den Betreiber des Beherbergungsbetriebes zum Steuerschuldner bestimme. Da dieser nicht über alle steuerbegründenden Merkmale des Übernachtungsgastes im Bilde sei, existiere nur eine „gelockerte Beziehung des Beherbergungsunternehmers zum Steuergegenstand“. Dies konkretisiere sich im Falle der Klägerin dadurch, dass sie von dem Reisever-anstalter (B1. X. ) lediglich eine Liste mit Namen der Passagiere erhalte, deren Adressen ihr nicht bekannt seien. Da die Passagiere den Reisepreis gegenüber ihrem Vertragspartner (B1. X. ) komplett entrichteten, bestehe für die Klägerin, die ihr Geld von dem Reeder erhalte, im Verhältnis zum Passagier keine Vertragsbeziehung, in deren Rahmen die Bettensteuer theoretisch mit einbezogen werden könne. 55 Die Klägerin hat ihr Feststellungsbegehren zunächst auf die „Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23. September 2010“ bezogen. Nach Erlass der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 beantragt die Klägerin: 56 „1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin aus-gerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin eine Kulturförderabgabe gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 zu erheben. 57 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Vorlage einer Abgabenerklärung nebst Nachweisen über die Beherbergungsleistungen gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 zu fordern. 58 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Verspätungszuschläge festzusetzen. 59 4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht verpflichtet ist, an ihrem Geschäftssitz in Basel und/oder an Bord eines von ihr ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffes Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Einlass zu gewähren. 60 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, Organe der Klägerin wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 7, 10, 11 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 strafrechtlich und/oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu verfolgen.“ 61 Die Beklagte beantragt, 62 die Klage abzuweisen. 63 Die Klage sei bereits unzulässig. Zweifelhaft sei, ob die Klägerin Betreiberin von Beherbergungsbetrieben im Sinne der KfA-Satzung und somit überhaupt Abgabenschuldnerin im Sinne der KfA-Satzung sei. Entscheidend hierfür sei, wer die Beherbergung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entgeltlich betreibe. Dies sei vorliegend wohl nicht die Klägerin, sondern die Firma „B1. X. “, die - wie sich aus dem Inhalt von deren Website im Internet ergebe - die Reisen auf den Schiffen anbiete. Nach den dort veröffentlichen „U1. U2. & D2. ” verpflichte sich die B1. X. gegenüber den Reisenden zur entgeltlichen Erbringung u.a. der Beherbergungsleistung. Das Vertragsverhältnis komme unmittelbar zwischen B1. X. und den Kunden zu Stande. Dies ergebe sich zudem aus dem von der Klägerin vorgelegten Management - Vertrag und werde durch den Vortrag der Klägerin, dass es im Verhältnis zu den Passagieren keine Vertragsbeziehungen gebe, bestätigt. Im Übrigen sei nicht die Klägerin von der S1. angeschrieben worden, sondern die S. B. M1. . 64 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. März 2011. Darin sei lediglich klargestellt worden, dass die KfA-Satzung keine Befreiungs-möglichkeit, insbesondere aufgrund der Mannheimer Akte vorsehe. Feststellungen über das Vorliegen der in der Satzung aufgestellten Tatbestandsmerkmale in Bezug auf die Klägerin enthalte das Schreiben nicht. 65 Die Beklagte sehe sich nicht veranlasst, der Aufforderung der Klägerin nachzukommen und rechtsverbindlich zu erklären, dass die S. B. M1. , die IG S. D. e.V. bzw. Schiffseigentümer, Reeder oder Charterer von der Besteuerung ausgenommen seien. Die Frage, ob diese steuerpflichtig seien, müsse vorliegend nicht entschieden werden. 66 Darüber hinaus fehle der Klägerin das für eine Klage nach § 43 VwGO notwendige Feststellungsinteresse. Die Klägerin sei nicht aufgefordert worden, eine Steuererklärung einzureichen. Die Beklagte habe nicht versucht, Kontrollen auf einem der Schiffe der Klägerin durchzuführen und diese zu diesem Zweck zu betreten. Sanktionen wegen des Verstoßes gegen Vorschriften der Satzung seien weder verhängt, noch entsprechende Schritte angekündigt worden. Der Klägerin sei es zudem gemäß § 43 Abs. 2 VwGO zuzumuten, im Falle des Erlasses eines Abgabenbescheides bzw. der Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowie der Verhängung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften der KfA-Satzung Gestaltungsklage zu erheben, gegebenenfalls ver-bunden mit Anträgen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Frage, ob die Klägerin dem Grund nach steuerpflichtig sei, werde dabei inzident geprüft. 67 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Anschreiben der S1. , welche nach § 5 Abs. 2 KFA-Satzung Steuerschuldnerin im Sinne des § 44 der Abgaben-ordnung (AO) sei. Deshalb seien Hintergrundgespräche mit der S1. darüber geführt worden, in welchen Fällen das Festmachen eines Schiffes an Kölner Steigern eine steuerpflichtige Beherbergung darstelle. S1. habe dann die Reedereien angeschrieben, diese an die Abgabe der Steuererklärungen erinnert und um Über-sendung einer Kopie gebeten. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, die Steuer-schuldner für den Zeitraum 2013 unmittelbar durch die Beklagte anzuschreiben, während sich S1. ab 2014 in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldnerin an die Beherbergungsbetreiber wenden solle. Aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 zur Satzung der Stadt Dortmund ruhe nunmehr das Besteuerungs-verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. 68 Bezüglich des Antrages zu 4. fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da die Beklagte unstreitig Kontrollen nur im eigenen Stadtgebiet durchführen könne. Sie habe weder in der Vergangenheit geplant noch plane sie in der Zukunft eigene Prüfungen außerhalb des Stadtgebietes Köln. Ihr sei bewusst, dass es in Ermangelung eines entsprechenden bilateralen Rechtshilfeabkommens keine Möglichkeit gebe, Ansprüche aus dem kommunalen Steuerrecht auf dem Territorium der Schweizer Eidgenossen-schaft geltend zu machen. 69 Schließlich sei die Klage nicht begründet. Insbesondere stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe für die Übernachtung auf Schiffen nicht Art. 3 der Mannheimer Schifffahrtsakte entgegen. Diese Vorschrift untersage lediglich die Erhebung von Abgaben, die sich auf die Tatsache der Beschiffung gründeten. Die Erhebung der Kulturförderabgabe beziehe sich hingegen auf die Möglichkeit, auf einem Schiff entgeltliche Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, sofern die Schiffe an Steigern auf dem Kölner Stadtgebiet festgemacht hätten. Dieser Sachverhalt falle nicht unter den Begriff der Beschiffung im Sinne der Mannheimer Akte. Besteuert werde weder das Befahren des Binnengewässers noch das Anlegen an den Steigern, sondern allein der Beherbergungspreis. Diese Rechtslage ändere sich auch nicht durch das Protokoll der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, welches aufgrund Art. 46 Abs. 3 und 4 Mannheimer Akte nicht bindend sei, weil die Entscheidung nicht von allen Mitgliedsstaaten einvernehmlich getroffen worden sei, sondern mit Stimmenmehrheit. 70 Soweit das OVG NRW mit Urteil vom 23. Oktober 2013 eine mit der KfA-Satzung der Beklagten vergleichbare Satzung aufgehoben habe, stehe dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung anderer Gerichte. Im Spannungsfeld dieser sich widersprechenden Rechtsprechung bleibe eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes abzuwarten. 71 Weiterhin stehe einem Zutritt an Bord der Schiffe, die an Steigern auf dem Gebiet der Stadt Köln festgemacht hätten, Völkerrecht nicht entgegen. Der Rhein sei ein Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland, es gelte deutsches Recht. Der im Schifffahrtsabkommen der Vereinten Nationen teilweise zugebilligte exterritoriale Charakter von Schiffen, einschließlich der Geltung des Rechts der Flaggenstaaten an Bord, gelte für die Hochsee und verschiedene Küstengewässer. Entsprechende Regelungen für die Binnenschifffahrt gebe es nicht, die Binnenschiffe unterlägen der Rechtsordnung des jeweiligen Uferlandes im Sinne der Mannheimer Akte. Betroffene hätten das jeweilige Steuerrecht gegen sich gelten zu lassen. 72 Ebenso sei die Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Sinne des § 12 KfA-Satzung grundsätzlich rechtmäßig. Die Strafbewehrung ergebe sich aus den landesrechtlichen Vorschriften der §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) und entziehe sich der Disposition der Beklagten. 73 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat die Berichterstatterin den Antrag der Klägerin auf Beiladung der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgelehnt. 74 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 75 Entscheidungsgründe 76 Die als Feststellungsklage gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage bleibt hinsichtlich aller Klageanträge ohne Erfolg. 77 Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO ist zunächst erforderlich, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. 78 Nach ständiger Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in diesem Sinne rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich - rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges, konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. 79 Erforderlich ist zudem, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können, 80 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 - juris, Rnr. 19; Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 38/09 - juris, Rnr. 32, jeweils mit m. w. N. 81 Eine Feststellungsklage, mit der lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhaltes erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist, ist hingegen nicht zulässig, 82 so betreffend die Möglichkeit der Änderung einer gesetzlichen Regelung: BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, juris, Rnr. 19 und 21; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, Stand: April 2013, § 43 Rnr. 17. 83 Weiterhin ist für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderlich, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anerkennenswerte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art, 84 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 02. November 1990 – 5 B 100/90 -, juris, Rnr. 5, m. w. N. 85 Die das Feststellungsinteresse begründenden Tatsachen sind vom Kläger substantiiert und in sich schlüssig vorzutragen, 86 Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. April 1997 - VII B 200/96 -, juris, Rnr. 7, zu § 41 FGO; BVerwG, Beschluss vom 04. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (137) und Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49/87 -, juris, Rnr. 25, zu § 113 VwGO; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 43 Rnr. 80. 87 Nicht ausreichend ist, dass lediglich Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses ergibt, 88 Sodan: in Sodan/Ziekow, a.a. O. 89 Wird mit der Feststellungsklage vorbeugender Rechtsschutz begehrt, muss nach der Rechtsprechung außerdem ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen (qualifiziertes Rechtsschutzinteresse), 90 BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 25, m. w. N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rnr. 10. 91 Schließlich ist eine Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO nur statthaft, soweit der Kläger seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. 92 Die genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes vorliegen, 93 z. B. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2/07 -, juris, Rnr. 19. 94 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klage hinsichtlich aller Anträge unzulässig bzw. unstatthaft. 95 1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin eine Kulturförderabgabe gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur erheben, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus sonstigen Umständen das Vorliegen eines für die Zulässigkeit der Klage nach § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO erforderlichen hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnisses. Denn es ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen-über der Klägerin als Abgabenschuldnerin in absehbarer Zeit eine Kulturförderabgabe festsetzen wird. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass hier lediglich die Klärung der abstrakten Rechtsfrage im Raume steht, ob die Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen auf Kreuzfahrtschiffen, die in Köln anlegen, zulässig ist. 96 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe angekündigt, sie als Abgabenschuldnerin in Anspruch zu nehmen, und hierzu unter anderem auf das Schreiben der Beklagten vom 21. März 2011 verweist, vermag dies die erforderliche Konkretisierung des Rechtsverhältnisses nicht zu begründen. Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 21. März 2011 gegenüber der Klägerin erklärt, sie - die Klägerin - könne mangels eines Befreiungstatbestandes nicht von der Erhebung einer Kulturförderabgabe befreit werden. Sie hat damit aber lediglich klargestellt, dass sie die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung, die Erhebung der Abgabe für die Übernachtung auf Schiffen verstoße generell gegen Artikel 3 der Mannheimer Akte, nicht teile. Zu der Frage, ob die Klägerin überhaupt Abgabenschuldnerin im Sinne des § 5 KfA-Satzung sein kann und ihre Inanspruchnahme auch konkret beabsichtigt sei, hat die Beklagte keine Stellung genommen. Hierzu hatte die Beklagte auch keinen Anlass, denn aufgrund des Inhalts der Anfrage und der der Beklagten seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse musste sie sich mit der Frage der konkreten Abgabenschuldnerschaft der Klägerin, die diese in ihrem Schreiben vom 21. Februar 2011 selbst nicht in Frage gestellt hat, nicht auseinandersetzen und hat dies auch nicht getan. 97 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich vorliegend ein Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert hat, kann zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zur Verdeutlichung der im Einzelnen bestehenden Vertragsverhältnisse zweifelhaft ist, ob die Klägerin als Abgabenschuldnerin im Sinne der KfA-Satzung überhaupt in Betracht kommt. Fehlt es aber - wie hier - sowohl aus tatsächlichen wie auch aus rechtlichen Gründen an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine Inanspruchnahme des Klägers bevorsteht, besteht im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter derzeit auch keine Notwendigkeit für eine Klärung der Rechtsfrage, ob eine Besteuerung von Rheinschiffen generell rechtlich zulässig ist oder nicht. 98 Diesbezüglich kann zunächst dem Vortrag der Klägerin, es komme nicht darauf an, wer Eigentümer des Schiffes und/oder wer Vertragspartner des Reisegastes sei, maßgeblich sei vielmehr allein, wer - wie die Klägerin - Ausrüster des Schiffes sei und es im Auftrag des Eigentümers übernommen habe, den gesamten nautischen und technischen Betrieb des Schiffes einschließlich des an Bord befindlichen Hotel-und Cateringbereich zu managen und zu bewirtschaften sowie das Rechnungswesen des Schifffahrtsbetriebes übernommen habe, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Frage, wer Ausrüster im schifffahrtsrechtlichen Sinne ist, ist maßgeblich für die sicherheitsrechtliche sowie die Verantwortlichkeit in Haftungsfällen im Falle einer Havarie (vgl. § 5 c Abs. 1 Ziffer 1 Binnenschifffahrtsgesetz – BinSchG), sie lässt jedoch keinen unmittelbaren Schluss darauf zu, wer Verantwortlicher für letztlich personenbezogene Abgaben ist. Diese Frage ist vor allem auf der Grundlage der abgabenrechtlichen Bestimmungen, hier der KfA-Satzung der Beklagten, zu beantworten. 99 Gemäß § 2 KfA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe der Aufwand des Beherbergungsgastes (hier: der Passagiere) für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (hier: auf den Schiffen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Abgabenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 KfA-Satzung derjenige, der diesen Beherbergungsbetrieb betreibt. Denn nur derjenige hat die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Kulturfördergabe - welche eine indirekte Aufwandsteuer darstellt - auf den Gast, welcher der eigentliche Steuerschuldner ist, abzuwälzen. Ob die Klägerin nach diesen Vorgaben als Betreiberin im Sinne der streitgegenständlichen Satzung angesehen werden kann bzw. wird, ist angesichts des Vortrags der Klägerin zweifelhaft. 100 Nach dem von der Klägerin zum Beleg für eine potentielle Abgabenschuldnerschaft und als Beispiel für eine mögliche vertragliche Gestaltung vorgelegten Management- und Bewirtschaftungsvertrag sowie den ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsdirektors der S. B3. M1. ., Herrn C. , zu den vertraglichen Konstellationen in der mündlichen Verhandlung, führt die Klägerin die Kreuzfahrten auf dem Rhein im Auftrag des in dem jeweiligen Vertragswerk näher bezeichneten Reeders für die U. durch. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und der U. besteht unstreitig ebenso wenig wie ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Passagieren. So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Klägerin von dem Reiseveranstalter „B1. X. “ lediglich eine Liste mit den Namen der Passagiere ohne weitere persönliche Angaben erhalte. Die Klägerin hat keinen rechtlichen Einfluss darauf, wer an den Kreuzfahrten auf den Schiffen teilnimmt bzw. wer die Kreuzfahrten vermarktet. Dies obliegt allein der U. , welche einerseits mit dem Reeder einen Beförderungsvertrag geschlossen hat und andererseits mit der B1. X. vertraglich verbunden ist, welche die Fahrten vermarktet und letztlich Vertragspartnerin der Reisenden ist. Die Klägerin ist hingegen aufgrund des mit dem Reeder geschlossenen Vertrages (nur) verpflichtet, die Reisen in dessen Auftrag mit den Schiffen des Reeders durchzuführen, weil sie dem Reeder gegenüber vertraglich den nautisch-technischen sowie den Hotel- und Cateringbetrieb übernommen hat. Sie ist nach dem hier vorgelegten Management- und Bewirtschaftungsvertrag verpflichtet, den Inhalt des Beförderungsvertrages zwischen dem Reeder und der U. strikt zu beachten sowie alle darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen (Ziffer 2.2 des Vertrages), ohne dass sie selbst Vertragspartnerin der U. oder der „B1. X. “ ist. Dementsprechend findet sich in dem Management- und Bewirtschaftungsvertrag unter Ziffer 9 die Regelung, dass die passagierbezogenen Kosten, die in der Anlage IV des Vertrages exemplarisch aufgeführt sind und zu denen auch die Kulturförderabgabe gehören dürfte, vom Reeder getragen werden, der sie wiederum an den Reiseveranstalter weiterbelastet. 101 Angesichts dieser hier nicht abschließend zu klärenden Vorfrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einen Abgabenschuldnerschaft der Klägerin nach den derzeitigen Vorgaben der Satzung überhaupt angenommen werden kann, mit der sich die Beklagte im Vorfeld des Klageverfahrens weder auseinander gesetzt hat noch auseinandersetzen konnte und musste, und der Tatsache, dass die Klägerin auch ansonsten nicht dargelegt hat, dass ihr eine Inanspruchnahme konkret droht, ist derzeit nicht dargetan, inwieweit hier ein konkretes Rechtsverhältnis dergestalt besteht, dass sich eine Seite (hier: die Beklagte) berühmt hat, von der anderen Seite (der Klägerin) ein bestimmtes Tun verlangen zu können. 102 Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Konkretisierung des Rechtsverhältnissen eingetreten ist, weil die Beklagte nicht – wie es die Klägerin für erforderlich hält – rechtsverbindlich und unwiderruflich zu Protokoll erklärt hat, sie werde eine Kulturförderabgabe gegenüber der Klägerin und allen von dieser genannten Gesellschaften sowie gegenüber den Eigentümern/Reedern/Charterern der in den Anträgen genannten Schiffen nicht erheben, und sich dadurch die Möglichkeit der Prüfung, ob die Klägerin zu einer Kulturförderabgabe zu veranlagen ist, letztlich offen gehalten hat, ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. aus folgenden Gründen unzulässig: 103 Gemäß § 7 Abs. 2 KfA-Satzung wird die Kulturförderabgabe mit Bescheid festgesetzt, so dass die Klägerin - gegen die ein Bescheid bisher nicht ergangen ist - mit dem Antrag zu 1. vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen zukünftigen Verwaltungsakt begehrt. In diesem Fall ist ausgehend davon, dass das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich vorsieht, dass der Betroffene den Erlass des Verwaltungsaktes abwartet und dagegen mit der Anfechtungsklage vorgeht, für einen vorbeugenden Rechtsschutz nur Raum, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den befürchteten Verwaltungsakt abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann, 104 so bereits BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1967 - III C 58.65 -, juris, Rnr. 18; Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 25, m.w.N.; Urteil vom 15. Februar 1991 - C 85/88 -, juris, Rnr. 10; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 -, juris, Rnr. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2559 -, juris, Rnr. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urteil vom 16. Januar 1997 - 2 S 1771/96 -, juris, Rnr. 38; Landessozialgericht, Urteil vom 15. April 2010 - L 23 SO 38/08 -, juris, Rnr. 26 und 27. 105 Dies gilt auch, wenn der Erlass eines Gebühren- oder Abgabenbescheides im Raum steht, gegen den eine Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, 106 so betreffend vorbeugenden Rechtsschutz gegen Rundfunkgebührenbescheid: 107 OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010, a. a. O.; Bayer. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 a. a. O.; betreffend vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen Vergnügungssteuerbescheid: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Januar 1997, a. a. O. 108 Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. 109 Die Klägerin trägt hierzu vor, es sei ihr wegen der diskriminierenden Wirkung und des drohenden Flurschadens im Hinblick auf die Passagiere nicht zuzumuten, dass die Beklagte aus Abgabenbescheiden, gegen die in der VwGO vorgesehenen Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, im Wege der Zwangsvollstreckung vor allem an Bord ihrer Schiffe vorgehe. 110 Dem ist entgegenzuhalten, dass die sofortige Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden nach dem Willen des Gesetzgebers die Regel darstellt und dieser Umstand allein nicht geeignet ist, ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu begründen. Außerdem stehen dem Adressaten des Steuerbescheides mit den Regelungen des § 80 Absätze 4 und 5 VwGO Rechtsmittel des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung, um seine materiellen aber auch andere Einwände (z.B. dass es ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, die Steuer bereits nach Fälligkeit zu bezahlen) gegenüber der Steuerbehörde und dem Gericht auch vor einer Entscheidung im Klageverfahren geltend zu machen. Auch gegen eine drohende Vollstreckung kann sich die Klägerin mit Rechtsmitteln zur Wehr setzen. 111 Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, 112 Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 85/88 -, NVwZ 1991, S. 580 f, juris, 113 entgegen, auf die die Klägerin zur Begründung des qualifizierten Rechtschutzinteresses verweist und in welcher die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckung bejaht wurde. Denn in dem dort zu entscheidenden Fall lagen bereits bestandskräftige Steuerbescheide vor, so dass der dortige Kläger durch die vorbeugende Feststellungklage die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung verhindern wollte und nicht - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - bereits den Erlass der Steuerbescheide. 114 Ferner ergibt sich ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis der Klägerin nicht daraus, dass – wie die Klägerin vorträgt – es ihr nicht zuzumuten sei, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren landseitigen Vertragspartnern (Betreiber von Steigeranlagen etc.) dadurch Schaden nähmen, dass aufgrund der beabsichtigten gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme seitens der Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 KfA-Satzung im Innenverhältnis Streit zwischen den Vertragspartnern aufkommen könne, wer die Abgabe der Beklagten zu tragen habe. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung der Klägerin insoweit verbessern bzw. dieses von der Klägerin entworfene hypothetische Szenario ausschließen könnte. 115 Gleiches gilt hinsichtlich der zwischen der Beklagten und der S1. getroffenen Vereinbarungen vom 10. September 2013 und 15. Oktober 2013, wonach sich die S1. gegenüber der Beklagten bereit erklärt hat, ab dem 1. Januar 2014 die im Bereich der von der S1. genutzten Wasserflächen entstehenden Kulturförderabgaben bei ihren jeweiligen Vertragspartnern zu vereinnahmen und an die Beklagte abzuführen. 116 Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S1. solle offensichtlich rechtsbehelfsfähige Bescheide ersetzen, so dass derjenige, der die Kulturförderabgabe zahlen solle und dem ab dem 1. Januar 2014 mittelbare Eintreibungsschritte drohten, seines öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes beraubt werde. Die Klärung konkreter öffentlich-rechtlicher Streitfragen sei jedoch Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies vermag - unterstellt, die Beklagte würde tatsächlich keine Bescheide gegenüber dem nach § 5 Abs. 1 KfA-Satzung Abgabepflichtigen erlassen - bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege nicht besteht, 117 BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2000 – 1 WB 34/00-, juris Rnr. 8; Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 -, juris Rnr. 9. 118 Dies bedarf jedoch keiner weiteren Erörterung, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin hier betroffen ist. Für das Jahr 2013 soll eine Veranlagung der „Betreiber der Beherbergungsunternehmen“ im Sinne des § 5 Abs. 1 KfA-Satzung durch die Beklagte erfolgen. Dies wird durch den Vortrag der Beklagten, es sei beabsichtigt gewesen, für das Jahr 2013 die Steuerschuldner unmittelbar durch die Beklagte anzuschreiben, bestätigt und ergibt sich zudem aus dem Schreiben der S1. an die Muttergesellschaft der Klägerin (S. B. M1. .) vom 18. Juli 2013. In diesem Schreiben hat die S1. die S. B. M1. . - und nicht die hiesige Klägerin - gebeten, Abgabenerklärungen (bei der Formulierung „Antragsunterlagen“ handelt es sich offensichtlich um ein Versehen) für das 1. Quartal 2013 bei der Beklagten einzureichen und ihr (der S1. ) die Steuererklärungen in Kopie zur Verfügung zu stellen. 119 Soweit für das Jahr 2014 eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der S1. zur Vereinnahmung der Abgabebeträge getroffen wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin beschriebenen Friktionen auftreten können, denn die Vereinnahmung von Abgaben setzt einen Steuerbescheid und dem vorangehend eine Steuererklärung voraus. Für den Fall, dass letztere nicht abgegeben wird, kann nach vorheriger Aufforderung zur Abgabe und Anhörung eine Schätzung erfolgen. Es ist infolgedessen nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin – ihre Betreibereigenschaft unterstellt – keine rechtliche Handhabe gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Abgabenerhebung haben sollte. Vielmehr zeigt schon das von der Klägerin aufgeführte Schreiben der S1. , dass letztere sich zwar bereit erklärt haben mag, für den Fall der Besteuerung die Abgaben zu vereinnahmen, dies jedoch nicht die grundsätzliche Entscheidung darüber ersetzt, wer Steuerschuldner ist. Dass diese Entscheidung nicht von der S1. getroffen wird, ist offenkundig, denn sie hat die angeschriebenen Reedereien mangels eigener Erkenntnisse sowohl hinsichtlich der Frage, wer letztlich Abgabenschuldner ist, als auch hinsichtlich der sonstigen für die Besteuerung relevanten Daten um Mitteilung der erforderlichen Angaben gebeten. 120 Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin zum Beleg ihrer bevorstehenden Inan-spruchnahme auf die von der S1. ausgestellten Rechnungen über das zu entrichtende Hafengeld verweist, denn hierbei dürfte es sich um eine mit der mutmaßlich drohenden Kulturförderabgabe nicht vergleichbare, schiffsbezogene Gebühr handeln, die unter anderem als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Liegeplatzes erhoben wird. 121 Überdies steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. entgegen, dass gemäß § 43 Abs. 2 VwGO eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiaritätsgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf künftig mögliche Anfechtungsklagen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann gegen möglicherweise gegen sie ergehende Bescheide, mit denen sie zur Kulturförderabgabe veranlagt wird, eine Anfechtungsklage erheben. Insoweit wird zudem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verwiesen, welcher unter anderem unter Verweis auf die wortgleiche Regelung des § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen zukünftige Steuerbescheide grundsätzlich ablehnt, 122 z.B. BFH, Urteil vom 08. April 1981 – II R 47/79 -, juris, Rnr. 11 und 12; Beschluss vom 04. Juli 2007 – IV B 43/06 -, juris, Rnr. 9, jeweils m. w. N. 123 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass prozessökonomische Gründe für die Zulässigkeit der Feststellungsklage sprächen, weil zu erwarten sei, dass die Beklagte, sollte ein Feststellungsurteil zu ihren Lasten ergehen, dieses respektieren werde. Denn gleiches gilt für den Fall, dass die Klägerin nach Erlass eines Abgabenbescheides, der im Übrigen ihre Steuerschuldnerschaft feststellen würde, eine Anfechtungsklage erheben würde. In Rahmen dieser Klage würde die materielle Zulässigkeit der Erhebung einer Kulturförderabgabe für die Übernachtung auf Schiffen ebenfalls geprüft. Sollte eine solche Klage aus allgemeinen gegen die Besteuerung von Kreuzfahrtschiffen sprechenden Erwägungen endgültig Erfolg haben, entfiele insoweit die Besteuerungsgrundlage und die KfA-Satzung würde entsprechend geändert. 124 2. Die Klage hat mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Vorlage einer Abgabenerklärung nebst Nachweisen über die Beherbergungsleistungen gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 zu fordern, ebenfalls keinen Erfolg. 125 Auch diesbezüglich ist vor dem Hintergrund, dass die Besteuerungsverfahren gegenwärtig ruhen, weil die Beklagte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Revisionszulassungsantrag gegen das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 abwarten will, bereits fraglich, ob derzeit ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorliegt. Etwas anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht aus dem Schreiben der S1. an die Muttergesellschaft der Klägerin vom 18. Juli 2013, weil dieses vor der Entscheidung des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 gefertigt wurde. Gleiches gilt für die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der S1. vom 11. September 2013 und 15. Oktober 2013. 126 Ausgehend davon, dass die KfA-Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist und auf alle Beherbergungsleistungen Anwendung finden soll, die ab dem 1. Januar 2013 erfolgen (§ 15 KfA-Satzung), so dass die Klägerin - unterstellt, sie wäre Abgabenschuldnerin - gemäß § 7 Abs. 1 KfA-Satzung grundsätzlich bereits verpflichtet gewesen wäre, für das Jahr 2013 Abgabenerklärungen abzugeben, begehrt die Klägerin mit diesem Antrag zwar keinen vorbeugenden Rechtsschutz, so dass für die Zulässigkeit der Klage insoweit ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 2. HS VwGO erforderlich bzw. ausreichend ist. 127 Angesichts dessen, dass es - wie oben erläutert - nicht genügt, lediglich die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses darzulegen, ist zweifelhaft, ob die Klägerin bezogen auf den Antrag zu 2. ein solches überhaupt bzw. ausreichend substantiiert dargelegt hat. 128 Sie hat zur Begründung des Feststellungsinteresse zu diesem Antrag keine spezifischen Angaben gemacht, sondern lediglich allgemein und bezogen auf alle Klageanträge vorgetragen, es sei ihr nicht zuzumuten, die Klärung wesentlicher Kosten- und Bürokratiefaktoren, für die sie Planungssicherheit benötige, „auf den St. Nimmerleinstag zurückzustellen“. Sie macht damit wirtschaftliche Interessen geltend, ohne genauer darzulegen, worin ihr Bürokratieaufwand für die Abgabe einer Abgabenerklärung besteht, und ob bzw. in welcher Höhe ihr hierdurch Kosten entstünden. 129 Unabhängig davon ist die Klage mit diesem Antrag nicht zulässig, weil die Verpflichtung, eine Abgabenerklärung abzugeben, nur der Vorbereitung der Steuerfestsetzung dient. In solchen Fällen wird in Anwendung des sich aus § 44a VwGO ergebenen Grundsatzes, wonach behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, Rechtsschutz grundsätzlich ausschließlich gegen die abschließende Verwaltungsentscheidung gewährt, 130 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1994 – 11 B 157/93 -, juris, Rnr. 4 zur Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. März 1998 – 10 A 11500/97 -, juris, Rnr. 3 zur analogen Anwendung von § 44a VwGO; Stelkens in: Schoch/Schneider Bier, a. a. O. § 44 a, Rnr. 7. 131 So liegt der Fall hier. 132 Sollte die Klägerin zukünftig keine Abgabenerklärungen abgeben, hätte dies zur Folge, dass die Beklagte - vorausgesetzt sie sähe die Klägerin als Abgabenschuldnerin an - einen Schätzbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 162 der Abgabenordnung (AO) erlassen würde. Gegen diesen Bescheid könnte die Klägerin Anfechtungsklage erheben, mit der sie geltend machen könnte, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Abgabenerklärung abzugeben. 133 Für dieses Ergebnis spricht auch der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO, 134 vgl. insoweit VG München, Urteil vom 10. Mai 2012 - M 6b K 11.3699 -, juris,Rnr. 28. 135 Gründe, die den Verweis der Klägerin auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht (substantiiert) vorgetragen worden. 136 3. Weiterhin hat die Klage keinen Erfolg, soweit die Kläger begehrt, festzustellen, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, gegen die Klägerin bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Verspätungszuschläge festzusetzen. 137 Dieser Antrag ist unzulässig, weil hinsichtlich der begehrten Feststellung kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 1. Alternative VwGO vorliegt. Es fehlt an einem überschaubaren Sachverhalt im Sinne der bereits dargelegten Rechtsprechung. 138 Gemäß § 9 KfA-Satzung erfolgt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung nach § 152 AO (in der jeweils geltenden Fassung). Tatbestandliche Voraussetzung für die Erhebung eines Verspätungszuschlages ist zum einen, dass derjenige, gegen den ein Verspätungszuschlag erhoben werden soll, seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 AO ist zum anderen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Vor allem stellt § 152 AO die Erhebung von Verspätungszuschlägen aber in das Ermessen der Steuerbehörde (hier: der Beklagten). Angesichts dessen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, ob und wann die Beklagte gegen die Klägerin - sollte diese Abgabenschuldnerin sein - überhaupt Verspätungszuschläge wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen festsetzen wird. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte mitgeteilt hat - das Besteuerungsverfahren derzeit ruht, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2013 (14 A 316/13) abzuwarten. 139 Ferner mangelt es an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung, welches erforderlich ist, weil Verspätungszuschläge mittels Steuerbescheid festgesetzt werden, so dass die Klägerin mit diesem Antrag vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. Spezifische Gründe, warum es ihr nicht zuzumuten sei, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzuwarten, hat sie nicht vorgetragen. Soweit sie allgemein geltend macht, ihr sei es nicht zuzumuten, dass die Beklagte aus Abgabenbescheiden, gegen die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätten, im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehe, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1. verwiesen. 140 Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Die Klägerin kann ihre Rechte für den Fall einer eventuellen Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Beklagte im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen. 141 4. Darüber hinaus ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Klägerin betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht verpflichtet ist, an ihrem Geschäftssitz in Basel und/oder an Bord eines von ihr ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffes Vertretern des Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln gemäß der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 Einlass zu gewähren. 142 Bezüglich der Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten gemäß § 10 KfA-Satzung an ihrem Geschäftssitz in Basel Einlass zu gewähren, liegt bereits deshalb kein streitiges Rechtsverhältnis vor, weil die Beklagte schriftsätzlich darauf hingewiesen hat, dass sich die Regelungen der KfA-Satzung aus rechtlichen Gründen auf das Gebiet der Stadt Köln beschränkten und sie deshalb keine Betretungsrechte außerhalb des Gemeindegebietes, insbesondere im Ausland, für sich in Anspruch nehme. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch einmal zu Protokoll erklärt. 143 Im Übrigen weist die Klägerin zwar zu Recht darauf hin, dass diese Erklärungen der Beklagten sich nicht auf die Gewährung von Zutritt an Bord der im Stadtgebiet anlegenden Schiffe bezieht. Die Klage ist jedoch auch diesbezüglich unzulässig, weil derzeit kein konkretes Rechtsverhältnis vorliegt. Denn ob die Beklagte von dem in § 10 KfA-Satzung statuierten Betretungsrecht in Bezug auf die von der Klägerin geführten Schiffe Gebrauch machen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen und hängt von weiteren, ungewissen Ereignissen ab. Insbesondere wäre erforderlich, dass – unterstellt, die Klägerin wäre Abgabenschuldnerin im Sinne der KfA-Satzung – die Beklagte die Besteuerungsgrundlagen (z.B. Anzahl der Passagiere) nicht ermitteln könnte. Dies würde wiederum voraussetzen, dass eine Abgabenerklärung nicht abgegeben würde oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestünden. In einem solchen Fall stünden der Beklagten außerdem noch andere Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. Einholung von Auskünften bei Dritten gemäß § 93 AO, so dass sich die „Gefahr“ des Betretens der Schiffe nicht hinreichend konkretisiert hat. 144 5. Schließlich ist die Klage auch unzulässig hinsichtlich des Antrages, festzustellen, dass die Beklagte betreffend die von der Klägerin ausgerüsteten Fahrgastkabinenschiffe „B1. B2. “, „B1. D1. “, „B1. G. “, „B1. M2. “ und „B1. T2. “ nicht berechtigt ist, Organe der Klägerin wegen Zuwiderhandlungen gegen §§ 7, 10, 11 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13./23. September 2010 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 19. Dezember 2012 strafrechtlich und/oder ordnungswidrigkeitsrechtlich zu verfolgen. 145 Es liegt ebenfalls kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor. 146 Betreffend den von der Klägerin in Bezug genommenen § 11 KfA-Satzung besteht bereits kein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, weil die Klägerin nicht zu den dort Verpflichteten gehört. Die Regelung verpflichtet Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art, dem Kassen- und Steueramt der Beklagten die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Eine solche Dienstleistung erbringt die Klägerin nach ihrem Vortrag offensichtlich nicht. 147 Was die Verstöße gegen § 7 und § 10 KfA-Satzung betrifft, ist ein Verstoß gegen die dort genannten Pflichten (Vorlage von Abgabenerklärungen, Pflicht, Bediensteten Einlass auf den Schiffen zu gewähren) durch die Klägerin zwar denkbar. Wird mit einer Feststellungsklage das Ziel verfolgt, eventuelle straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Maßnahmen zu verhindern, hat sich eine solches Rechtsverhältnis nach der so genannten „Damokles-Rechtsprechung“ jedoch erst dann zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Beklagte dem Kläger mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder einer Strafanzeige gedroht hat, mithin bereits einen konkreten Vorwurf gegen den Kläger erhoben hat, strafbar oder ordnungswidrig gehandelt zu haben, 148 BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris, Rnr. 27 und 28; Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, juris, Rnr. 33 und Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1/09 -, juris, Rnr. 21. 149 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 150 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 151 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.