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Urteil

19 K 359/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0131.19K359.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter in den Diensten der Beklagten. Am 27.04.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, dass der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn geleistet wird, im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt wird. Die Beklagte teilte dem Kläger zu seinem Antrag mit Schreiben vom 28. 06. 2001 mit, angesichts der noch andauernden Beratungen könne derzeit noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden. Mit dem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom 13.12.2010 beantragte der Kläger, ihm einen Ausgleich für in der Zeit von 03/1975 bis 11/2010 geleistete Zuvielarbeit zu gewähren. Unter dem 14.10.2011 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für den Kläger und beantragten bei der Beklagten, dem Kläger Freizeitausgleich für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2011 zu bewilligen. Mit Bescheid vom 14.11.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich in Geld in Höhe von 17.408,35 € auf der Grundlage zu viel geleisteter Stunden in Höhe von 1.105,08. Unter dem 20.11.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die durch Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 961,28 € zu erstatten. Mit Bescheid vom 19.12.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der geltend gemachten Kosten mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW nicht vorlägen. Ein Widerspruch sei nicht eingelegt worden und eine stattgebende Widerspruchsentscheidung sei nicht erfolgt. Der Kläger hat am 21.01.2013 Klage erhoben, mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte sei in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW zur Kostenübernahme verpflichtet. Die gesetzliche Regelung dürfe nicht umgangen werden. Mit dem Bescheid vom 14.11.2012 habe das gesamte Verwaltungsverfahren seine Erledigung gefunden, nachdem der Antrag des Klägers zehn Jahre lang nicht beschieden worden sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2012 zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die ihr – der Beklagten – die Kosten des Verwaltungsverfahrens betreffend die Bewilligung von Freizeitausgleich für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2006 auferlegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach liegen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 80 VwVfG NRW nicht vor. Ein stattgebender Widerspruchsbescheid sei nicht ergangen und auch ein Widerspruch sei nicht eingelegt worden. Man habe sich stets in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren befunden und nicht in einem Vorverfahren nach § 69 VwGO. Die Kosten des dem Widerspruchsverfahren vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens seien nicht erstattungsfähig, weshalb eine analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW ebenfalls ausscheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die dem Wortlaut nach auf Feststellung der Erstattungspflicht gerichtete Klage war gem. § 88 VwGO in die oben bezeichnete Verpflichtungsklage auszulegen, mit der der Kläger die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die dem Wortlaut nach erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, weil der Kläger sein Erstattungsbegehren gem. § 43 Abs. 2 VwGO vorrangig mit der Verpflichtungsklage verfolgen muss. Die Auslegung seines Klageantrags in einen Verpflichtungsantrag entsprach seinem aus dem übrigen Vorbringen zum Ausdruck kommenden Klagebegehren. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Kostengrundentscheidung trifft, die ihr – der Beklagten – die Kosten des Verwaltungsverfahrens betreffend die Bewilligung von Freizeitausgleich auferlegt. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch aus § 80 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zu. Nach § 80 Abs. 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weshalb eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Es fehlt an dem nach § 80 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Widerspruch. Der Kläger hat nach Aktenlage im Jahr 2001 lediglich einen Antrag auf Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gestellt. Das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben vom 13.12.2010 ist kein statthafter Widerspruch und deshalb ebenfalls als Antrag auf Bewilligung von Freizeitausgleich zu werten. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich handelt es sich um einen Staatshaftungsanspruch und damit nicht um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit, für die ausnahmsweise noch die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich ist (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Die ursprünglich gestellten Anträge auf Gewährung von Freizeitausgleich hat der Kläger anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 13. 10. 2011 konkretisiert und wiederholt. Der Antrag wurde mit dem Bescheid der Beklagten vom 14. 11. 2012 - überwiegend positiv - beschieden. Rechtsmittel gegen den Bescheid wurden nicht eingelegt. Eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 1 VwVfG NRW auf Verwaltungsverfahren, in denen – wie hier - ein Widerspruch nicht eingelegt wurde und dementsprechend ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO nicht stattgefunden hat, scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an der für die Annahme einer Analogie erforderlichen Regelungslücke. § 80 VwVfG NRW stellt eine abschließende Sonderregelung ausschließlich für das Widerspruchsverfahren dar. Der Kläger macht vorliegend die Erstattung der Kosten geltend, die ihm im Verfahren zum Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes vom 14. 11. 2012 erwachsen sind, mit dem das Verwaltungsverfahren seinen Abschluss gefunden hat. Auf Kosten, die in einem derartigen Antragsverfahren entstanden sind, ist § 80 VwVfG NRW weder unmittelbar noch analog anwendbar. BVerwG, Beschluss vom 01. 09. 1989 - 4 B 17/89 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. 12. 2009 - 6 E 1402/09 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.