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Urteil

10 K 3249/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0205.10K3249.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 090.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 13. November 1992 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Im Rahmen der Antragstellung machte sie folgende Angaben: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch und Russisch. Sie könne Deutsch verstehen, sprechen und schreiben. Sie habe die Deutschkenntnisse von ihren Eltern und Großeltern erworben. Außerhalb des Elternhauses habe sie die deutsche Sprache in der Schule und auf der Hochschule gelernt. Nachdem das Land NRW seine Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheides nicht erteilt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. Februar 1996 im Kern mit der Begründung ab, ihre deutschen Sprachkenntnisse seien nicht ausreichend, weil sie diese nur in der Schule erworben habe. Die Beklagte bezog die Klägerin aber in den ihren Eltern am 19. Februar 1996 erteilten Aufnahmebescheid ein. Anfang Juni 1996 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern in die Bundesrepublik ein. Sie erhielt am 22. Mai 1997 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Am 25. Mai 1998 wurde sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Am 15. Juni 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten sinngemäß einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2010 ab. Zur Begründung führte sie an, der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei mit Bescheid vom 19. Februar 1996 bestandskräftig abgelehnt worden. Die Klägerin erhob dagegen am 20. Juli 2010 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen am 30. August 2010 Klage (Az.: 20 K 5443/10). Zur Begründung trug sie u. a. dazu vor, dass ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Sie machte außerdem geltend, dass die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur für Ablehnungen eines Aufnahmebescheides ab dem 1. Januar 2005 gelte. In der mündlichen Verhandlung am 22. September 2011 beantragte sie einerseits, „die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen“, andererseits „ hilfsweise [Hervorhebung nur hier] die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der späteren Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen“. Sie erklärte, das hinter dem Verfahren stehende Interesse liege in der Anerkennung zusätzlicher Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz. Die 20. Kammer wies die Klage mit Urteil vom 22. September 2011, zugestellt am 10. Oktober 2011, ab. Sie bestätigte die Auffassung der Beklagten zur Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Zu dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag führte sie u. a. aus: „Der hilfsweise gestellte, auf die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gerichtete Antrag ist unzulässig. Vor Beschreitung des Rechtswegs ist zunächst ein entsprechender Antrag bei der Behörde erforderlich (...).“ Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Beiakte 3, Blatt 170 ff. verwiesen. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil am 27. Oktober 2011 die von der 20. Kammer zugelassene Berufung ein (Aktenzeichen des Verfahrens beim OVG NRW: 11 A 2423/11). Mit Schreiben vom 25. November 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und die Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996, mit dem die Beklagte ihren Aufnahmeantrag abgelehnt hatte, gemäß §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie an: Sie sei nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null dazu verpflichtet, das Verfahren wiederaufzugreifen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Entscheidung, den Aufnahmeantrag wegen fehlender bzw. nicht hinreichender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache abzulehnen, sei nach Aktenlage vielmehr durchaus nachvollziehbar gewesen. Dies gelte um so mehr vor dem Hintergrund, dass das Land NRW zuvor mit entsprechender Begründung seine nach der damaligen Rechtslage erforderliche Zustimmung zur Erteilung des Aufnahmebescheides versagt habe. Ein Festhalten an dem Bescheid sei für die Klägerin auch nicht unerträglich und führe nicht zu einem Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des Bescheides vom 19. Februar 1996 das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung. Für ein solches Überwiegen spreche auch, dass die Klägerin nicht Widerspruch gegen die Versagung des Aufnahmebescheides erhoben und damit ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Die Klägerin erhob dagegen am 17. Februar 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 zurückwies. Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 (die vorliegende) Klage erhoben. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW nahmen die Beteiligten u. a. zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 –Stellung, nach dessen Leitsatz der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden muss. Die Klägerin äußerte sich zur der Entscheidung mit Schriftsatz vom 12. März 2013 wie folgt: Dem vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dort sei die betreffende Person auf ausländerrechtlicher Grundlage ohne jeden Zusammenhang mit dem BVFG ausgereist und habe erst Jahre später einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt. Sie, die Klägerin, sei hingegen in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden und damit auf vertriebenenrechtlicher Grundlage nach Deutschland gekommen. Die Beklagte machte zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 23. April 2013 folgende Ausführungen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts finde uneingeschränkt Anwendung auf Fallkonstellationen, in denen jemand als Abkömmling oder Ehegatte in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werde. Wenn der Betroffene auf diese Weise nach Deutschland einreise, müsse er seinen Spätaussiedlerwillen zeitnah zur Einreise erklären. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gestellt habe und gleichzeitig mit dessen Ablehnung in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern einbezogen worden sei. Sie habe damit jedenfalls vor der Aussiedlung ihren Spätaussiedlerwillen erklärt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nur dann anwendbar, wenn man unterstelle, dass die Klägerin ihren Spätaussiedlerwillen nach der Ablehnung ihres Aufnahmeantrags aufgegeben habe und nur noch mit dem Willen in die Bundesrepublik ausgesiedelt sei, Aufnahme als Abkömmling eines Spätaussiedlers zu finden. Dafür spreche, dass sie den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 habe bestandskräftig werden lassen und sich erst 14 Jahre später bei ihr, der Beklagten, um Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bemüht habe. Mit Schriftsatz vom 27. September 2013 äußerte die Beklagte sich außerdem zu der Frage eines Wiederaufgreifens des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides mit Blick auf das Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des BVFG wie folgt: Die Klägerin könne auch nach der neuen Rechtslage keinen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erhalten. Es fehle jedenfalls an der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neuer Fassung. Für eine solche Härte sei nichts ersichtlich. Die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG zum 1. Januar 2005 mehr als acht Jahre Gelegenheit gehabt, den im Jahre 2010 gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG durchzusetzen, ohne dass sie hierfür einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin benötigt hätte. Sie habe diese Gelegenheit nicht genutzt. Sie habe es außerdem versäumt, in zeitlichem Zusammenhang mit der Änderung des § 15 BVFG einen Antrag auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides zu stellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim OVG NRW am 22. November 2013 stellte die Klägerin (in leicht redigierter Form) die Anträge, die sie bereits mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 (vgl. Beiakte 3, Blatt 230) angekündigt hatte. Die im Termin zu Protokoll diktierten Anträge lauteten: „das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 05. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen, hilfs-weise [Hervorhebung nur hier] die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zum Zwecke einer Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen, wiederum hilfsweise [Hervorhebung nur hier] auf neuen Antrag von ihr wieder einen Aufnahmebescheid zum Zwecke einer Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen und die Beklagte zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 zurückzunehmen“. Das OVG NRW wies die Berufung mit Urteil vom 22. November 2013 zurück. Es hielt sowohl den Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Urteils wird auf Beiakte 3, Blatt 329 ff. verwiesen. Die Klägerin legte gegen das Urteil des OVG NRW am 11. Dezember 2013 die von diesem zugelassene Revision ein (Aktenzeichen: BVerwG 5 C 41.13), über die noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Aussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend: Das vorliegende Verfahren werde sich erübrigen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG der Ausstellung der von ihr begehrten Spätaussiedlerbescheinigung nicht entgegenstehe. In diesem Fall sei in dem Revisionsverfahren originär die Entscheidung zu § 15 Abs. 1 BVFG zu fällen, gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist wegen anderweitiger (früherer) Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, erhoben am 17. Mai 2012, die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG im Wiederaufgreifenswege. Dasselbe Begehren hatte sie – auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts – bereits mit der am 30. August 2010 erhobenen Klage 20 K 5443/10 und der beim OVG NRW am 27. Oktober 2011 eingelegten Berufung 11 A 2423/11 verfolgt. Nach Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung verfolgt sie es nun mit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 41.13) weiter. Der anderweitigen (früheren) Rechtshängigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wiederaufgreifenswege in den Verfahren 20 K 5443/10 und 11 A 2423/11 lediglich „hilfsweise“ bzw. „wiederum hilfsweise“ geltend gemacht hat. Die Rechtshängigkeit erfasst bei eventueller Klagehäufung auch den Hilfsantrag sofort; sie ist bezüglich des Hilfsantrags zwar durch die rechtskräftige Zuerkennung des Hauptanspruchs auflösend bedingt, d. h. entfällt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend. Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage, 2013, § 90 Rdnr. 5 m. w. N. Im vorliegenden Fall ist die Bedingung aber nicht eingetreten. Der Klägerin ist der von ihr geltend gemachte Hauptanspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bislang nicht rechtskräftig zuerkannt worden. Unabhängig davon wäre die Klage auch unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 14. Februar 2012 rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §§ 48, 51 Abs. 5 VwVfG hat. Das Gericht folgt der Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Selbst wenn man von einer Verpflichtung der Beklagten zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehen würde, hätte die Klägerin auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Vgl. dazu, dass die neue Entscheidung sich an der aktuellen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, Kopp/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 14. Auflage, 2013, § 51 Rdnr. 18, 20. Der Anspruch ergäbe sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz nicht im Aussiedlungsgebiet. Sie ist seit knapp 18 Jahren in Deutschland wohnhaft. Der Anspruch ergäbe sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Danach kann abweichend von Satz 1 Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte bedeuten würde. Gegen das Vorliegen einer solchen Härte spricht umgekehrt, dass die Klägerin seit nunmehr knapp 18 Jahren in Deutschland lebt und hier als deutsche Staatsangehörige einen gesicherten Aufenthalt hat. Die Erteilung des Aufnahmebescheides scheiterte außerdem daran, dass die Klägerin den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris, erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt hat. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich zwar auf einen von dem vorliegenden Verfahren abweichenden Sachverhalt, in dem die spätere Aufnahmebewerberin zunächst einen Daueraufenthalt als ausländische Ehegattin eines Deutschen nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften begründet hatte. Sie ist jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Klägerin mit einem Einbeziehungsbescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgereist ist, ohne sich gegen die vorherige Ablehnung ihres Aufnahmeantrags zur Wehr gesetzt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) im Sinne einer zeitnahen Antragstellung nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt. Die Überlegungen des Gerichts sind ganz überwiegend auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Eingehend dazu in einem ähnlichen Fall VG Köln, Urt. vom 19. März 2013 – 7 K 1812/10 – juris Rdnr. 42 ff. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, die Erteilung eines Aufnahmebescheides setze einen nach außen hin betätigten Spätaussiedlerwillen beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete voraus, ist ergänzend anzumerken, dass ein solcher Wille bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar ist. Sie hatte gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1996, mit dem ihr Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, keinen Widerspruch erhoben. Für die von der Klägerin begehrte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO ist kein Raum. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von dem Ausgang des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 41.13 ab. Die dort aufgeworfenen Fragen nach der Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG und der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin stellen sich in dem vorliegenden Verfahren nicht. Dass die vorliegende Klage sich bei einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der Klägerin gegebenenfalls erübrigen würde, begründet keine Vorgreiflichkeit des Revisionsverfahrens im Sinne des § 94 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.