Urteil
26 K 601/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0213.26K601.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der ihm seit dem 22.07.2011 entstandenen Aufwendungen im Hilfefall K. T. . K. T. , geboren am 00.00.2011, ist die nichteheliche Tochter der am 00.00.1992 geborenen Jessica T. und des Herrn S. Q. . Nachdem für die Kindesmutter von dem Kläger Jugendhilfen in verschiedener Form geleistet worden waren – seit dem 02.11.2010 in Form von Heimunterbringung in der Einrichtung T1. . T2. im Gebiet der Beklagten –, leistete der Kläger ab dem 15.02.2011 für die schwangere Kindesmutter Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-/Kindeinrichtung im Gebiet der Beklagten. Nach der Geburt K1. und einem Aufenthalt in dem T3. F. Krankenhaus in Neuwied kehrte die Kindesmutter mit K. in die Mutter-/Kindeinrichtung zurück. Der Kindesvater wohnte zu diesem Zeitpunkt im Gebiet des Klägers. In der Einrichtung wurde die Kindesmutter an den Wochenenden von ihrem Freund U. I. besucht, der sich auch um K. kümmerte. Am 17.05.2011 kehrte die Kindesmutter nach einem Ausflug mit K. nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt in die Einrichtung zurück, wurde jedoch im Rahmen einer polizeilichen Suchaktion von U. I. gefunden und zurück in die Einrichtung gebracht. Auf ihren Wunsch, mit zu U. I. zu fahren, der im Betreuten Wohnen in H. lebte, gewährte die Einrichtung ihr eine Auszeit. Die Kindesmutter kehrte von dort jedoch nicht in die Einrichtung zurück. Mit Email vom 27.05.2011 informierte der Kläger die Beklagte, dass K. T. sich in der Mutter-/Kindeinrichtung aufhalte und die Kindesmutter unbekannten Aufenthalts sei. Für die Maßnahme nach § 19 SGB VIII sei das Jugendamt des Klägers zuständig. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass das Kind nicht an die Mutter herausgegeben werden könne. Mit Wirkung zum 09.06.2011 kündigte der Kläger den Platz der Kindesmutter in der Einrichtung, hielt jedoch für K. die Kostenzusage aufrecht, bis eine Pflegestelle gefunden werden könne. Die Mutter der Kindesmutter, Frau T4. , gab telefonisch an, dass die Kindesmutter sich in Köln aufhalte. Am 12.07.2011 entzog das Amtsgericht Königswinter der Kindesmutter die elterliche Sorge für K. , ordnete Vormundschaft an und bestimmte das Kreisjugendamt des Klägers zum Vormund. In dem familiengerichtlichen Verfahren gab die Kindesmutter an, dass sie sich bei einer Freundin in Köln aufhalte, eine genaue Adresse wolle sie jedoch nicht mittteilen. Ihre Post lasse sie sich zu ihrem Freund U. I. nach H. schicken. Mit Email vom 22.07.2011 informierte der Kläger die Beklagte über den Hilfefall. Er habe eine Pflegefamilie gefunden, die K. an diesem Tage bei sich aufnehmen wolle. Im Rahmen der Vorarbeiten sei jedoch aufgefallen, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte für die Gewährung der Hilfe zuständig sei. Im Sinne des Kindeswohls schlage er jedoch vor, dass der Kläger die Pflege umsetze und Zuständigkeitsfragen später geklärt würden. Die Beklagte teilte am selben Tag telefonisch mit, dass an diesem Tage keine Anerkennung der Zuständigkeit erfolgen sowie keine Aussage über die geplante Vorgehensweise getroffen werden könne. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte mit Email vom selben Tag, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorläufig tätig werden und das Pflegeverhältnis einrichten werde. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs behalte er sich vor. Nach Antrag des Vormunds gewährte der Kläger ab dem 22.07.2011 für K. Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie im Gebiet des Klägers. Mit Schreiben vom 25.07.2011 informierte der Kläger die Beklagte über die Gewährung von Vollzeitpflege für K. . Zuständig für die Gewährung der Hilfe sei die Beklagte, da der Aufenthalt der Kindesmutter unklar sei, eine Vaterschaft noch nicht festgestellt sei und K. vor Beginn der Leistung ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Mutter-/Kindeinrichtung im Bereich der Beklagten gehabt habe. Da jedoch davon auszugehen sei, dass die Kindesmutter ihren Aufenthaltsort noch mehrfach wechseln werde, sie aber wohl nicht in dem Gebiet der Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen werde, schlug der Kläger vor, die Hilfe im Wege der Amtshilfe fortzuführen, bis die Kindesmutter einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Zudem bat der Kläger um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem 09.06.2011. Die Beklagte wendete sich zur Zuständigkeitsprüfung an den Beigeladenen und verneinte gegenüber dem Kläger unter dem 28.07.2011 einen Zuständigkeitswechsel, da die Mutter-/Kindeinrichtung eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII darstelle. Mit Schreiben vom 11.08.2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass zur Ermittlung des Aufenthalts der Kindesmutter sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen seien und bat insoweit um nähere Angaben. Unter dem 23.08.2011 meldete sie bei dem Beigeladenen vorsorglich Kostenerstattung für die Unterbringungskosten K1. an. Mit Bescheid vom 18.08.2011 widerrief der Kläger die Hilfe nach § 19 SGB VIII rückwirkend zum 20.05.2011. Unter dem 07.09.2011 bat er die Mutter der Kindesmutter um Angaben zu dem Aufenthalt ihrer Tochter. Eine Recherche des Klägers in verschiedenen sozialen Netzwerken bezüglich des Aufenthaltsortes der Kindesmutter blieb erfolglos. Unter dem 08.09.2011 schrieb der Vormund dem Kläger, dass die Kindesmutter bei Freunden in Köln lebe und deren Adresse nicht bekannt geben wolle. Gegenüber den Gerichten habe sie U. I. als Zustellungsbevollmächtigten benannt. Mit Schreiben vom selben Tag bat der Kläger das Einwohnermeldeamt Flammersfeld um Aufenthaltsermittlung bzw. Ortsbegehung der Adresse des Herrn I. in H. zwecks Feststellung, ob die Kindesmutter dort tatsächlich wohnt. Die Gemeinde Flammersfeld teilte dem Kläger daraufhin mit, eine Befragung des Herrn I. habe ergeben, dass die Anschrift eine Therapieanschrift sei und die Kindesmutter dort nicht angemeldet werden könne. Sie besuche ihn des Öfteren, halte sich jedoch im Raum Köln/Bonn auf. Auf Nachfrage des Klägers teilte schließlich das Jobcenter Neuwied mit, dass die Kindesmutter keine Leistungen beziehe und eine aktuelle Anschrift der Kindesmutter nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 16.09.2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er alle Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung ausgeschöpft habe, und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht. Am 19.10.2011 stellte das Amtsgericht Neuwied die Vaterschaft des S. Q. fest, nachdem dieser die Vaterschaft in der mündlichen Verhandlung anerkannt hatte. Die Kindesmutter gab in dem Verfahren an, unter der Anschrift des U. I. zu wohnen. Der Kindesvater war vom 00.00.2011 bis zum 00.00.2012 in der Justisvollzugsanstalt Koblenz inhaftiert. Bei seiner Entlassung hinterlegte er als Entlassungsadresse seine vorherige Anschrift in dem Gebiet des Klägers. Mit Email vom 27.02.2012 teilte er dem Kläger mit, dass er bei seiner Mutter wohne, da seine Wohnung renoviert werde; er wisse nicht, wie lange das dauere. Die Kindesmutter meldete rückwirkend zum 01.03.2012 ihren Hauptwohnsitz in einer Obdachlosenunterkunft in Neuwied an. Am 00.00.2012 gebar sie ihr zweites Kind M. N. , deren Vater U. I. ist. Der Kläger gewährte U. I. ab dem 30.03.2012 und M. N. ab ihrer Geburt Hilfe in einer Vater-Kind-Einrichtung. Am 11.05.2012 teilte U. I. dem Kläger den Wohnsitz der Kindesmutter in der Obdachlosenunterkunft mit. Mit Schreiben vom 12.06.2012 wiederholte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Rechtsauffassung, dass die Beklagte für die Gewährung der Hilfe zuständig sei. Er bat die Beklagte daher, den Fall zu übernehmen und eine Kostenerstattungspflicht ab dem Hilfebeginn am 22.07.2011 anzuerkennen. Der Beigeladene empfahl der Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2012 zu klären, wo die Kindesmutter ab dem 17./22.05.2011 ihren Aufenthalt hatte, und bat um Mitteilung, ob der Kindesvater den gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers seit Oktober 2011 beibehalten habe. Unter dem 27.12.2012 gab die Beklagte diese Anliegen an den Kläger weiter. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 01.08.2012, dass eine weitere Kontaktaufnahme zu der Kindesmutter keine neuen Ergebnisse bringen werde, da die Freundin, bei welcher die Kindesmutter sich in Köln aufgehalten habe, nachdrücklich dagegen ausspreche, dass ihr Name und ihre Anschrift bekannt gegeben würden. Der Aufenthaltsort des Kindesvaters sei zurzeit unbekannt. Am 20.09.2012 ermittelte der Kläger, dass der Kindesvater seit der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt bei seiner Mutter in Lahnstein wohnte. Die Kindesmutter zog am 01.11.2012 nach Hennef. Der Kläger hat am 06.02.2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Gewährung der Hilfe zuständig und zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Für die Hilfe nach § 19 SGB VIII sei der Kläger zuständig gewesen. Die ab dem 22.07.2011 gewährte Vollzeitpflege falle jedoch gemäß § 86 Abs. 4 S. 2 SGB VIII in die Zuständigkeit der Beklagten. Maßgeblich sei der tatsächliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung, da die Vaterschaft noch nicht anerkannt und der Aufenthalt der Kindesmutter unbekannt gewesen sei. Der Kläger habe alle Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthalts der Kindesmutter ausgeschöpft; insbesondere habe er nicht während der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung den gewöhnlichen Aufenthalt ermitteln können, da die Kindesmutter die Adresse ihrer Freundin nicht habe mitteilen wollen. Die Feststellung der Vaterschaft habe zu keiner Änderung der Zuständigkeit geführt, da der Kindesvater nicht sorgeberechtigt gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Diese statische Zuständigkeit werde auch durch die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter in Neuwied nicht geändert. Auch sei die Unterbringung K1. in einer Pflegefamilie nicht mit dem Argument als rechtswidrig einzustufen, dass der Kläger K. nicht habe in der Mutter-/Kindeinrichtung unterbringen, sondern in Obhut nehmen müssen. K. habe sich nicht in einer Notlage befunden, da die Einrichtung sie habe versorgen können. Zudem könne die Beklagte nicht erfolgreich vorbringen, dass sie K. in Obhut genommen und in einer geeigneten Einrichtung untergebracht hätte. Die Beklagte habe nämlich bereits mit Schreiben vom 28.07.2011 eine Zuständigkeit mit Hinweis darauf abgelehnt, dass die Mutter-/Kindeinrichtung eine geschützte Einrichtung sei. Auch sei die Beklagte bereits am 27.05.2011 über die Umstände des Falles informiert worden. Schließlich habe sie am 22.07.2011 selbst vorgeschlagen, K. weiter in der Mutter-/Kindeinrichtung zu belassen, bis die Zuständigkeit geklärt sei. Die Aufwendungen für die Hilfegewährung seien dem Kläger über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Für den Fall, dass der nach § 86d SGB VIII zuständige Träger nicht tätig geworden sei, bestehe nämlich eine Regelungslücke. Er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger in der Zeit seit dem 22. Juli 2011 im Kinder- und Jugendhilfefall K. T. , geb. am 00. 00... 2011, entstandenen Kosten für die Hilfe zur Erziehung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere liege keine fortgesetzte Leistung i.S.d. § 86c SGB VIII vor. Die Vollzeitpflege stelle vielmehr gegenüber der Leistung nach § 19 SGB VIII eine „neue Leistung“ ohne Fortsetzungszusammenhang dar. Auch stehe einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten entgegen, dass der Kläger rechtswidrig gehandelt habe. Da Kinder nicht Leistungsadressat der Leistung nach § 19 SGB VIII seien, habe der Kläger K. nicht alleine in der Mutter-/Kindeinrichtung unterbringen dürfen. Die Einrichtung sei auf Hilfe für Mütter ausgerichtet gewesen, so das die Versorgung K1. nicht sichergestellt und eine Inobhutnahme geboten gewesen sei. Wäre die Beklagte über das Verschwinden der Kindesmutter informiert worden, wäre eine Inobhutnahme durch die Beklagte möglich gewesen, die K. sodann in einer geeigneten Einrichtung untergebracht hätte. Außerdem habe der Kläger nicht alle Möglichkeiten der Ermittlung des Aufenthaltsortes der Kindesmutter ausgeschöpft. Bei der mündlichen Verhandlung des Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft habe der Kläger den Aufenthalt von der persönlichen erschienenen Kindesmutter erfahren können. Schließlich sei ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter feststellbar, nämlich bei deren Freundin in Köln. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache trägt er vor, dass die Kindesmutter vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt, nämlich in Köln, begründet habe. Die Feststellung der Vaterschaft im Oktober 2011 führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die Eltern kein Personensorgerecht innehätten, werde nämlich die bisher bestehende Zuständigkeit der Stadt Köln gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII statisch festgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die in dem Hilfefall K. T. ab dem 22.07.2011 entstandenen Aufwendungen für die gewährte Hilfe zur Erziehung zu erstatten. Eine Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist nicht ersichtlich, da die Beklagte für die Hilfegewährung zu keinem Zeitpunkt zuständig war. Eine Verpflichtung kann nicht auf § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c SGB VIII bleibt bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Ungeachtet sonstiger Rechtsfragen besteht schon deshalb kein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89c Abs. 1 S. 1 SGB VIII, weil die Beklagte für die Erbringung der Leistung nicht örtlich zuständig war. Zuständig war vielmehr – zunächst – der Landkreis Altenkirchen, da die Kindesmutter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Nach § 86 Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt nach S. 2 die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, so richtet sich die Zuständigkeit gemäß Abs. 4 S. 1 der Vorschrift nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Die zuständigkeitsrechtlich maßgebliche Leistung umfasst hier nicht bereits die Leistungserbringung nach § 19 SGB VIII, sondern begann im Mai 2011 mit der alleinigen Unterbringung K1. in der Mutter-Kind-Einrichtung. Zwar sind grundsätzlich unter einer Leistung i.S.d. § 86 SGB VIII alle unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 25/10 – juris; BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 – 5 C 9/03 – juris. Wenn jedoch eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit – etwa § 86b Abs. 1 SGB VIII – auf eine Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nimmt, kommt dieser Rechtsgrundlage für eine bestimmte Leistung für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung zu, so dass Anschlussleistungen zuständigkeitsrechtlich neu zu beurteilen sind. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 – 5 C 9/03 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2011 – 12 A 1493/11 – juris. Hier nimmt § 86b SGB VIII Bezug auf § 19 SGB VIII, so dass die sich an die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII anschließende Leistung zuständigkeitsrechtlich separat zu beurteilen ist. Die an die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII sich anschließende Leistung begann hier nicht erst mit der Gewährung der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, als die Kindesmutter nach Ablauf ihrer „Auszeit“ nicht mehr in die Mutter-Kind-Einrichtung zurückkehrte. Ab diesem Zeitpunkt nämlich gewährte der Kläger keine Hilfe in Form der gemeinsamen Betreuung von Elternteilen mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform und damit keine Hilfe auf Grundlage des § 19 SGB VIII. Es handelte sich vielmehr um eine atypische Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII. Diese Leistung und die im Anschluss gewährte Vollzeitpflege stellen aufgrund des qualitativ unveränderten Bedarfs eine einheitliche Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs dar. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII allein der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter, da der Kindesvater bei Beginn der Leistung die Vaterschaft nicht anerkannt und eine solche auch noch nicht gerichtlich festgestellt war. Die Kindesmutter begründete in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Leistung oder jedenfalls kurz danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Altenkirchen. Nach der auch im Jugendhilferecht anwendbaren – vgl. § 37 S. 1 SGB I – Legaldefinition eines gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein „nicht nur vorübergehendes Verweilen“ ist anzunehmen, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12; OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2013 – 12 A 1019/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 – 12 A 1681/99 – juris; Kunkel, in: LPK SGB VIII, 4. Auflage, § 86 SGB VIII Rdnr. 15. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 – 12 A 1681/99 – juris; Kunkel, in: LPK SGB VIII, § 86 SGB VIII Rdnr. 15. Es steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund einer Vielzahl von Indizien fest, dass die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in U. I1. Unterkunft im Landkreis Altenkirchen begründet hatte. Nach ihrem kurzfristigen Entweichen aus der Mutter-Kind-Einrichtung ist sie unstrittig zunächst mit U. in dessen Unterkunft gefahren und hat dort einen tatsächlichen Aufenthalt begründet. Dieser Aufenthalt war – wie eine Vielzahl von Indizien zeigen – auch zukunftsoffen im Sinne eines „Wohnens“ und hatte damit die Qualität eines gewöhnlichen Aufenthalts. Zwar hat die Kindesmutter selbst in einem Gespräch mit dem Kläger am 02.08.2011 mitgeteilt, bei einer Freundin in Köln zu leben, deren Anschrift sie nicht nennen könne. Auch ihre Mutter, ihr Vormund und U. I. haben angegeben, dass sie sich in Köln bzw. im Raum Köln/Bonn aufhalte. Jedenfalls die Angaben ihrer Mutter und ihres Vormunds beruhen jedoch lediglich auf der eigenen Angabe der Kindesmutter und damit auf Hören-Sagen; dass eine der Personen nähere Kenntnis zu einem Aufenthalt in Köln gehabt hatte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die Angabe der Kindesmutter, in Köln bei einer nicht näher genannten Freundin zu leben, aber ist nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung des Verfahrens zu der Vaterschaftsanerkennung hat sie nach Auskunft ihres Vormunds nämlich mitgeteilt, unter der Anschrift des U. I. „zu wohnen“. Bereits in dem Verfahren zur Entziehung des Sorgerechts im Juli 2011 hatte sie U. I. als Zustellungsbevollmächtigten angegeben. Dass sie sich selbst aber in Köln aufgehalten habe, während ihre Post zu dem etwa 70 km entfernt wohnenden U. I. geschickt wurde, ist nicht plausibel; eine Fahrt mit dem Auto – über das sie wohl nicht verfügte – hätte etwa 50 Minuten gedauert und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein von Köln nach Neuwied anderthalb Stunden zuzüglich einer weiteren Busfahrt nach H. von etwa einer Stunde. Zudem hat die Kindesmutter nie konkretisiert, wo und bei wem in Köln sie sich aufhalte. Ihre Angabe, dass ihre Freundin nicht genannt werden wolle, ist nicht plausibel, da die Kindesmutter Beweggründe für einen derartigen angeblichen Wunsch nicht benannt hat und solche auch nicht erkennbar sind. Es bestand hingegen – jedenfalls aus der Perspektive der Kindesmutter und des U. I. – ein Interesse daran zu verheimlichen, dass die Kindesmutter bei U. I. wohnte, da dieser im des Betreuten Wohnens lebte, in die sie als Dritte nicht ohne weiteres einziehen durfte. Unterstützt wird die Annahme des Gerichts, dass die Kindesmutter einen gewöhnlichen Aufenthalt bei U. I. in Altenkirchen begründet hatte, durch die Umstände der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts dort. Rückwirkend zum 01.03.2012 meldete sie sich unter der Adresse einer Obdachlosenunterkunft in Neuwied an. Etwa zur gleichen Zeit – nämlich ab dem 30.03.2012 – gewährte der Kläger U. I. wegen der gemeinsamen Tochter mit der Kindesmutter, M. , Hilfe in einer Vater-Kind-Einrichtung in O. . U. I. zog folglich aus der Einrichtung in H. aus. Der Einzug der Kindesmutter in die Obdachlosenunterkunft erfolgte etwa zur selben Zeit. Diese Zeitgleichheit legt die Annahme nahe, dass die Kindesmutter zuvor bei U. I. wohnte (und diese Unterkunft aufgrund seines Auszugs verlor). Da die Kindesmutter somit einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, folgt eine Zuständigkeit der Beklagte für die Gewährung der Hilfe nicht aus § 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. Eine Verpflichtung zur Kostenerstattung kann auch nicht auf § 89c Abs. 1 S. 2 SGB VIII gestützt werden. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zum einen hat der Kläger die Kosten nicht im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet, da K. sich vor Beginn der Leistung nicht in seinem Bereich aufgehalten und § 86d SGB VIII ihn daher nicht zur Leistungserbringung verpflichtet hat. Zum anderen ist die Beklagte nicht Schuldner dieses Anspruchs, da sie für die Erbringung der Leistung nicht zuständig war, s.o. Der Kläger hat auch nicht gemäß § 89e SGB VIII einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten. Nach dieser Vorschrift ist – wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils richtet und dieser in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug gilt – der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Wohnung des Betreuten Wohnens, in welcher die Kindesmutter sich – inoffiziell – aufgehalten hat, stellt nämlich keine Einrichtung im Sinne der Vorschrift dar, da dort für die Kindesmutter keinerlei Erziehungs-, Betreuungs- oder Pflegeleistungen erbracht worden sind. Zudem lag die Betreute Wohnung des Herrn I. nicht im Gebiet des Klägers, sondern im Landkreis Altenkirchen. Der Anspruch folgt ferner nicht aus § 89a Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Zwar begründet § 86 Abs. 6 SGB VIII hier ab dem 22.07.2013 eine Zuständigkeit des Klägers; die Beklagte ist jedoch mangels vorheriger Zuständigkeit nicht Schuldner dieses Anspruchs. Aus den §§ 102 ff. SGB X folgt ersichtlich kein Erstattungsanspruch. Ein Erstattungsanspruch kann auch nicht auf das Institut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. Unabhängig von der Frage, ob dieses Institut neben den differenzierten Kostenerstattungsregelungen des SGB VIII und SGB X anwendbar ist, hat der Kläger nämlich mangels Zuständigkeit der Beklagten kein Geschäft der Beklagten geführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, § 711 S. 1 ZPO.