Urteil
7 K 3400/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0218.7K3400.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1990 in Karaganda/Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 Die Klägerin stellte im Juni 2011 einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ebenso wie ihr Vater und ihre Großmutter väterlicherseits deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Im Elternhaus habe sie Deutsch und Russisch gesprochen. Sie habe die deutsche Sprache ab Geburt bis heute vom Vater, von ihrer Großmutter, in der Schule sowie im Sprachkurs gelernt und könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. In ihrem Personalausweis und den Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder, die jeweils im Jahr 2010 ausgestellt worden sind, ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Großmutter väterlicherseits der Klägerin, die Kasachstan im Jahr 1999 verlassen hatte, ist im Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die gleichzeitig ausgesiedelte Schwester O. des Vaters der Klägerin hatte eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers erhalten, nachdem Sprachtests ergeben hatten, dass sie sich kaum auf Deutsch verständigen könne. Der Vater der Klägerin war 1997 verstorben. 4 Im Oktober 2011 unterzog sich die Klägerin in der deutschen Botschaft in Astana einem Sprachtest. Nach der Beurteilung des Sprachtesters kam ein einigermaßen flüssiger Gedankenaustausch in deutscher Sprache über einfache Lebenssachverhalte nicht zustande. Die Klägerin sei gut vorbereitet zum Sprachtest erschienen. Auf Fragen zu Standardthemen habe sie daher ausführlich antworten können, wobei viele Antworten einstudiert gewirkt hätten. Andere Fragen habe sie entweder gar nicht verstanden oder gerade noch das eine oder andere Wort verstanden, ohne den Inhalt der Frage zu erfassen. Auf viele Fragen habe sie nur mit einzelnen Begriffen aber nicht mit ganzen oder gar zusammenhängenden Sätzen eingehen können. Dialektkenntnisse seien nicht feststellbar gewesen. Die Anhörung sei ruhig und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. 5 Mit Bescheid vom 21.12.2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Von der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin nur über unzureichende Sprachkenntnisse verfüge, die für ein einfaches Gespräch nicht ausreichten. 6 Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 zurück; es verwies dabei auf die Begründung des Ablehnungsbescheids. 7 Die Klägerin hat am 25.05.2012 Klage erhoben. 8 Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, die dreistündige Autofahrt zum Sprachtest sei beschwerlich gewesen. Auf der Fahrt habe sie unter Herzschmerzen gelitten; sie habe von Geburt an einen Herzfehler. Zudem sei sie bei fremden Leuten untergebracht gewesen. Diese Umstände hätten sich belastend auf ihren Zustand an dem Prüfungstag ausgewirkt. Beim Sprachtest sei sie sehr aufgeregt und in ihrer Konzentration beeinträchtigt gewesen. Nach ihrem Befinden sei sie nicht gefragt worden; deshalb habe sie auch nichts gesagt. Wenn es sich um einfache Fragestellungen gehandelt hätte, hätte sie alles gut verstehen und beantworten können. Sie habe den Prüfer wegen seiner Aussprache bzw. seiner für sie ungewohnten Wortwahl nicht so gut verstehen können, aber letztlich fast alle Fragen beantwortet. Zudem sei sie aufgrund von Informationen des „Deutschen Hauses“ in Kasachstan davon ausgegangen, dass kurze Äußerungen ausreichend seien. Sie wäre aber auf entsprechende Aufforderung in der Lage gewesen, ausführlicher zu antworten, so wie sie es bei der für sie unerwarteten Frage nach dem Strudelrezept gezeigt habe. Die deutsche Sprache sei ihr nach dem Tod ihres Vaters auch durch dessen Schwester O. und deren Familie vermittelt worden; seit der Aussiedlung der Großmutter telefoniere sie regelmäßig mit ihr auf Deutsch. Seit einem weiteren Sprachkurs fühle sie sich nicht mehr so ängstlich im Gebrauch der deutschen Sprache gegenüber Amtspersonen. So sei es ihr gelungen, den viel schwierigeren Test beim Goethe-Institut zu bestehen, der zeige, dass sie ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Die Klägerin hat in Kopie ein Goethe-Zertifikat A 1: Start Deutsch 1 vorgelegt, das sie aufgrund einer am 24.04.2012 absolvierten Prüfung mit 80 von 100 Punkten (Hören 19,92, Sprechen 19,09 Punkte von jeweils 25 Punkten, Gesamtprädikat „gut“) erworben hat. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.04.2012 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist darauf, dass die Klägerin vor Beginn des Sprachtests durch ein Merkblatt aufgefordert worden sei, möglichst viel auf Deutsch zu erzählen, den Dolmetscher zu informieren, wenn sie den Sprachtester nicht verstehe und sich zu melden, falls sie sich krank fühle oder aus anderen Gründen Verständigungs- bzw. Sprachprobleme habe. Das zwischenzeitlich erworbene Sprachzertifikat beruhe auf einem Test, der weder in qualitativer Hinsicht noch im Hinblick auf Aufbau und Inhalt mit den vom Gesetzgeber geforderten Sprachtests vergleichbar sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie der beigezogenen BVFG-Akten der Großmutter und der Tante der Klägerin Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, vgl. § 102 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.12.2011 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 27.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.5 Satz 1 VwGO). Ihr steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids zu. 19 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt. Spätaussiedler kann gemäß § 4 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach der hier maßgeblichen aktuellen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bzw. der Ausreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bestätigt werden. 20 Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 21 Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht muss ein sprachlicher Austausch grundsätzlich in ganzen Sätzen möglich sein, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Nicht ausreichend sind Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 -. 23 Nach dem Ergebnis des Sprachtests in der deutschen Botschaft in Astana verfügte die Klägerin im Oktober 2011 nicht über Sprachfertigkeiten, die den genannten Anforderungen entsprechen. Nach den Feststellungen des Sprachtesters war die Klägerin nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Wie das Gesprächsprotokoll belegt, hat sie zwar einen Teil der ohnehin zu erwartenden Fragen nach der Herkunft, ihrer in Deutschland lebenden Bezugsperson, ihrem Beruf und dem ihrer Familienangehörigen, der Beschreibung eines Lieblingsrezeptes und der Anfahrt zum Sprachtest verstanden, oft aber statt des Sinns der Frage nur einzelne Wörter erfasst und sechs äußerst einfache Fragen wie „Und wann fahren Sie wieder zurück?“ gar nicht verstanden. Ein Teil der Fragen musste übersetzt werden. Die Antworten fielen sehr knapp, häufig nur mit einzelnen Wörtern, zusammenhangslos aneinandergereihten Begriffen oder Satzfragmenten aus. Es gelang der Klägerin kaum, einigermaßen flüssig zu sprechen und mit vollständigen, strukturierten Sätzen zu antworten. Die einzige längere Äußerung – zur Zubereitung eines Strudels – wirkte auswendig gelernt. Ein Austausch in Rede und Gegenrede in dem Sinne, dass ein wechselseitiges Anknüpfen an Äußerungen des Gesprächspartners erfolgt, war der Klägerin nicht möglich. Dass möglichst ausführliche Äußerungen wichtig für ein gutes Testergebnis sein würden, musste der Klägerin aus dem zuvor von ihr unterzeichneten Merkblatt bekannt sein. 24 Der Sprachtest ist hinsichtlich des Inhalts und der Art und Weise der Durchführung nicht zu beanstanden. Dem Wortprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Sprachtester ungewöhnliche Begriffe bei seinen Fragen verwendet hat. Die Fragestellungen waren durchweg in sehr einfache Worte gefasst. Soweit die Klägerin bemängelt, dass sie etwa das Wort „Pferd“ nicht kenne und stattdessen aufgrund der von ihren Vorfahren übernommenen Deutschkenntnisse nur den Begriff „Gaul“ benutze, so ist das Wort „Pferd“ im Sprachtest nicht vorgekommen. Andere für sie ungebräuchliche Wörter hat die Klägerin nicht erwähnt. Sie hätte hierauf im Übrigen bereits während des Sprachtests hinweisen müssen, wenn sich nach der Übersetzung einer nicht verstandenen Frage herausgestellt hätte, dass ihr statt eines verwendeten Wortes einen anderer althergebrachter deutscher Begriff geläufig gewesen wäre. 25 Ebenso wäre die Klägerin gehalten gewesen, gegenüber dem Sprachtester etwaige gesundheitliche Einschränkungen, übermäßige Erschöpfung oder sonstige Umstände anzugeben, wegen der sie sich gehindert sah, tatsächlich vorhandene Deutschkenntnisse bei dem Sprachtest unter Beweis zu stellen; hierauf war sie in dem von ihr unterzeichneten Merkblatt ausdrücklich hingewiesen worden. Konnte danach der Sprachtester derartige besondere Umstände nicht beim Sprachtest berücksichtigen, kann deren nachträgliche Geltendmachung nicht dazu führen, dass bessere als die gezeigten Deutschkenntnisse unterstellt werden. 26 Kein anderes Ergebnis ergibt sich für die Klägerin daraus, dass sie bei ihrer Anhörung möglicherweise nervös und unkonzentriert gewesen ist. Nach dem unbestrittenen Protokollvermerk fand das Gespräch trotz der Nervosität der Klägerin in ruhiger und angenehmer Atmosphäre statt. Zudem muss ein einfaches Gespräch auf Deutsch jederzeit abrufbar sein, also nicht nur in einer belastungsfreien Gesprächssituation 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 -. 28 Auch das von der Klägerin im April 2012 erworbene Goethe-Zertifikat A 1 belegt keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse. Es dient zum Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, der gegenüber § 6 Abs.2 Satz 3 BVFG geringeren Anforderung, die § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG an einzubeziehende Ehegatten und Abkömmlinge stellt. Das Führen eines einfachen Gesprächs wird nicht dort sondern erst in Stufe B 1 abgeprüft; nach Bestehen der Prüfung Goethe-Zertifikat A 1: Start Deutsch 1 kann der Prüfling nur kurze, ganz einfache Fragen verstehen, sich im Gespräch vorstellen und einfache Fragen zu seiner Person beantworten. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2925/09 - 30 mit Verweis auf den Internet-Auftritt des Goethe-Instituts (http://www.goethe.de /ins/de/prf/sd1/deindex.htm). 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.