Urteil
20 K 2605/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0220.20K2605.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 22.03.2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/ 2. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 06.01.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 22.01.2013 einen Asylantrag. 3 Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 23.01.2013 erklärte der Kläger, er habe in Syrien die Befreiungsarmee unterstützt. Der Leiter der Befreiungsarmee in Damaskus sei ein guter Freund seines Chefs gewesen. Er habe Unterschlupf gewährt und Essen gemacht. Dann habe ihn sein Chef angerufen und mitgeteilt, dass das heraus gekommen und der Sicherheitsdienst hinter ihm her sei. Er habe darauf hin Damaskus am 09.07.2012 verlassen. Ferner legte er Fotos seines ermordeten Bruders vor, der am 28./29.08.2012 in Damaskus festgenommen und ermordert worden sei. 4 Mit Bescheid vom 22.03.2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Zugleich wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. Der Bescheid wurde am 08.04.2013 als Einschreiben zur Post gegeben. 5 Am 19.04.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt. 6 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG zurückgenommen. 7 Der Kläger beantragt weiterhin, 8 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 22.03.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 13 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 14 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 22.03.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Nach § 3 AsylVfG idF der Änderung vom 28.08.2013 (BGBl v. 28.08.2013) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Wietere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a – d AsylVfG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26). 16 Gemessen an diesen Kriterien liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG vor. 17 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Denn auch unabhängig davon ist das Gericht davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung sowie insbesondere seiner exilpolitischen Tätigkeiten begründet ist. 18 Es entspricht unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. 19 Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. 20 Diese Einschätzung liegt auch der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG für den Kläger durch den hier – teilweise – im Übrigen noch streitigen Bescheid zugrunde. 21 Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat eine illegale Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland und Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. 22 Vgl. zuletzt u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 – 23 Juris. 24 Die Gefährdung des Klägers knüpft daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 25 Vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 – und vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 -; a.A. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012 – 14 A 2708/10.A – sowie Beschlüsse vom 07.05.2013 – 14 A 1008/13.A - und vom 27.06.2013 – 14 A 1517/13.A -. 26 In der Person des Klägers liegen zudem gefahrerhöhende Momente vor. 27 Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kläger exilpolitisch tätig ist und jedenfalls – durch Fotos belegt – am 07.04.2013 an einer regimekritischen Demonstration in Hannover teilgenommen hat. Denn bereits in dem zuvor genannten Bericht vom April 2011 hatte das Bundesamt unter Bestätigung und Auswertung zahlreicher problematischer Rückführungsfälle ausgeführt, nunmehr sei davon auszugehen, dass die Gefahr einer Festnahme und längerfristigen Inhaftierung nicht ausgeschlossen werden könne u.a. bei Personen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, auch wenn diese Betätigung nur in einer „einfachen“, u.U. auch weit zurückliegenden Demonstrationsteilnahme bestand. 28 Die Gefährdung des Klägers dürfte sich zudem unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft weiter erhöhen, da der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bruder des Klägers nach seinen Angaben hier in der Bundesrepublik für die Yekiti aktiv ist und einem weiteren Bruder vor kurzem in dem Verfahren 0000000-000 durch die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Denn es gibt bereits seit langem Berichte darüber, dass die syrische Regierung im Falle regimekritischer Aktivitäten auch auf Familienangehörige zugreift, 29 vgl. Amnesty international, The long reach of the Mukhabaraat: Violence and harassment against Syrians abroad and their relatives back home, Oktober 2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.02.2012. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.