Urteil
19 K 444/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0221.19K444.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. 09. 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. 09. 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der sog. EURODAC-Datei wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenanhörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin-II-VO - an Italien gerichtet. Unter dem 29. 11. 2012 erklärte Italien seine Übernahmebereitschaft. 4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11. 12. 2012, zugestellt am 21. 01. 2013, erging die Entscheidung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags gemäß Art. 20 Abs. 1 c und Art. 16 Abs. 1 Dublin II VO verwiesen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen könnten, lägen nicht vor. 5 Der Kläger hat am 25. 01. 2013 Klage erhoben. 6 Er macht u. a. geltend und führt aus, dass die Situation in Italien auch für Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehe. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bundesamtsbescheid vom 11. 12. 2012 aufzuheben, 9 hilfsweise, 10 den Bescheid aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass Italien gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellen oder Aufenthalt begehren, die Mindeststandards erfülle. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. 19 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. 20 Eine Verpflichtungsklage auf Flüchtlingsanerkennung scheidet aus, denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verloren, die ihm umfassendere Verfahrensgarantien einräumt. Im Übrigen würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist daher das Asylbegehren selbst nicht durch das Gericht zu prüfen. 21 Ebenso etwa VG Hannover, Urteil vom 07.11.2013 - 2 A 4696/12 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 25. 11. 2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11 F.A. -, juris; VG Trier, Urteil vom 30. 09.2013 – 5 K 987/13.TR - , juris; VG Stuttgart, Urteil vom 20. 09. 2012 - A 11 K 2519/12 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 02. 08. 2012 - RO 7 K 12.30025 -, juris; Funke-Kaiser in: GKG-AsylVfG, § 34a Rdnr. 64. 22 Die Klage ist auch begründet. 23 Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die Anordnung der Abschiebung nach Italien kann nicht aufgrund der Dublin-II-VO erfolgen. 25 Die Dublin-II-VO scheidet vorliegend als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung aus, da der nach der Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat - Italien - die europarechtlichen Mindeststandards für Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nicht gewährleistet und hierdurch für diese die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 26 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 27 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417 und juris - 28 entschieden, dass dem Unionsrecht keineswegs eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne innewohnt, der gem. Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EU-Grundrechte-Charta - so auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt zu prüfen, ob es Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, im Falle der Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. 29 Diese Prüfung ergibt hinsichtlich Italiens systemische Mängel der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit der Folge der ernstlichen Gefahr für den Kläger, im Falle seiner Rückführung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein. 30 Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen zur Situation in Italien bei der Durchführung von Asylverfahren 31 - Stellungnahme des UNHCR vom 24.04.2012 an das VG Braunschweig 32 - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigratione (ASGI), Die derzeitige Situation von Asylbewerbern in Italien vom 20.11.2012 33 - Gutachten der Flüchtlingsorganisation "borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V.“ Dezember 2012, 34 ist - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2011 an das VG Darmstadt, vom 11.07.2012 an das VG Freiburg und vom 21.01.2013 an das OVG des Landes Sachsen-Anhalt - von einer entsprechenden Sachlage in Italien auszugehen. 35 Borderline-europe schildert die Situation für Asylbewerber in Italien wie folgt: 36 "Die Zeit zwischen dem ersten Vorsprechen des Asylsuchenden und der formellen Asylantragstellung (der "Verbalisation" durch Ausfüllen des sog. C3-Formulars) kann mehrere Wochen bis zu Monaten dauern, da die zuständigen Polizeibehörden, die Questure, mit den Anträgen überfordert sind. In der Zeit bis zur Antragstellung bei der Questura leben die meisten Asylsuchenden auf der Straße, da ihnen erst ein Platz in den staatlichen Zentren wie etwa CDA, CARA oder SPRAR zusteht, wenn sie sich bei der Questura registriert haben (S. 9, 27). Während dieser Zeit erhalten Asylsuchende weder finanzielle Unterstützung noch werden Grundbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung durch Sach- oder Geldleistungen abgedeckt. die Betroffenen sind auf die Unterstützung von NGO's angewiesen, die jedoch überlastet sind (S. 21, 40). 37 Erhält die Person keinen Platz in einem der staatlichen Unterbringungssysteme, ist sie auf die Hilfe von kirchlichen oder sonstigen privaten Einrichtungen oder auf Freunde und Verwandte angewiesen (S. 10). Sozialleistungen wie in Deutschland gibt es in Italien nicht, weder für Italiener noch für anerkannte Flüchtlinge oder Schutzberechtigte (S. 10). 38 In den Erstaufnahmeeinrichtungen CARA/CDA waren im Jahr 2012 insgesamt 6.107 Plätze vorhanden, für 2013 sind 5.000 Plätze vorgesehen. Die Kapazität in den Gemeinschaftsunterkünften mit Integrationsangebot SPRAR, einer Kooperation zwischen Innenministerium, lokalen Gemeinden und NGO's, beträgt 3.163 Plätze (S. 11, 15 f.). 39 Eine Chance für Dublin-II-Rückkehrer, in einer CARA/CDA-Einrichtung aufgenommen zu werden, besteht nur, soweit sie sich noch im Asylverfahren befinden und noch nicht im CARA gewesen sind. Dublin-II-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise schon einmal einen SPRAR-Platz in Anspruch genommen haben, können ebenfalls nicht erneut aufgenommen werden (S. 12, 16). 40 Das Gesetz sieht vor, dass der Asylsuchende in einem Zeitraum von (je nach Fallkonstellation) 20 bis zu 35 Tagen in einem sog. CARA untergebracht wird. (S. 13). Nicht jedes CARA meldet jedoch die Asylsuchenden und die evtl. inzwischen Schutzberechtigten für die Zweitunterkunft SPRAR an. Ist dort kein Platz vorhanden oder wurde der Betroffene vom CARA nicht gemeldet und auf die Liste gesetzt, hat er nach der Entlassung aus dem CARA keine Unterkunft mehr. Um also nicht mittel- und obdachlos auf der Straße zu leben, müsste er bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu bestreiten, was jedoch aufgrund der Arbeitsmarktlage, ohne Wohnsitz, ohne soziales oder familiäres Netz, in vielen Fällen ohne Schul- oder sonstige Ausbildung und ohne ausreichende Sprachkenntnisse völlig unrealistisch ist (S. 14, 51). 41 Viele Dublin-Rückkehrer erhalten am Flughafen keine behördliche Mitteilung, die sie zur Aufnahme in das CARA berechtigt. Dublin-II-Rückkehrer, die noch nie einen SPRAR-Platz hatten, können einen solchen erhalten, wenn die italienische Dublin-Einheit für sie beim SPRAR anfragt. Aufgrund der Statistiken des SPRARs und des Flughafens Rom ist eine Unterbringung in einem der Zentren (kommunal, staatlich oder kirchlich) nur in maximal 12,5 % der Fälle erfolgt. Nach Auskunft der Hilfsorganisation Arciconfraternita haben von den von Januar bis August 2012 betreuten 1.148 Rückkehrern nur 88 eine CARA- oder SPRAR-Unterkunft erhalten, 134 ausdrücklich nur eine Kurzunterkunft (S. 14 f., 25, 43 f.). Die SPRAR-Zentren sind völlig überlastet, die Nachfrage weit höher als das Angebot. Für jede Person, die ein SPAR verlässt, warten schon die nächsten 10, die diesen Platz übernehmen möchten (S. 19). Kommunale und kirchliche/organisationsgebundene Unterkünfte sind zwar möglich, ihr Erhalt aber aufgrund der wenigen Plätze unwahrscheinlich (S. 19 ff., S. 25). Die Situation für Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung nach Italien zurückkehren müssen, ist von Unsicherheiten und Konfusion über den Erhalt eines Unterkunftplatzes geprägt. Nach Darstellung vom ASGI Rom, der Vereinigung für juristische Studien zur Migration, haben 80 % der Dublin-II-Rückkehrer kein Recht auf einen Unterbringungsplatz. Der Organisationsmissstand des Aufnahmesystems sei verbunden mit der willkürlichen Interpretation der Gesetzeslage durch einige Behörden, was den Lebensunterhalt und die Unterbringung von Asylsuchenden betreffe (S. 41, 49 f., 63 f.). 42 Die Wartezeit für einen kommunalen Unterbringungsplatz beträgt drei bis sechs Monate, die Betroffenen sind in dieser Wartezeit obdachlos. Die Aufenthaltsdauer in den normalen Zentren beträgt 6 - 12 Monate, in den Notfallzentren einen bis zu drei Monate. Danach müssen die Asylsuchenden und die Schutzberechtigten die Heime verlassen, es sei denn, es handelt sich um kranke Personen (S. 19 f.; S. 34 f., 65 f.). 43 Einen Großteil der Notfallunterbringung der Kommunen decken kirchliche Einrichtungen ab. Diese Einrichtungen sind aber nicht für einen längeren Verbleib, sondern nur als kurzzeitige Notfallunterbringung gedacht, so dass Asylsuchende und Schutzberechtigte dort i.d.R. nur maximal drei Monate bleiben können (S. 21) 44 In Italien gibt es kein Sozialhilfesystem. Asylsuchende und Schutzberechtigte, die nicht (mehr) in einer staatlichen Unterkunft leben, haben keinen Anspruch auf Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Taschengeld oder sonstige materielle Leistungen. Die durch Dekret vorgesehene Regelung, dem Asylsuchenden bei Nichtaufnahme in einem SPRAR oder CARA eine finanzielle Leistung zukommen zu lassen, bis er einen Platz gefunden hat, existiert nur auf dem Papier. In der Praxis erfolgen diese Zahlungen nicht (S. 24 f.; 57 f.). 45 Das nicht Vorhandensein der Unterkunft bedeutet daher Obdachlosigkeit, keine Versorgung und nicht selten Hunger, soziale und sonstige Verelendung und Marginalisierung (S. 49 f.). Wer keinen festen Wohnsitz nachweisen kann, hat große Schwierigkeiten, eine legale, sozialversicherungspflichtige Arbeit zu finden. Die Betroffenen arbeiten deshalb, wenn sie Arbeit finden, größtenteils in unsicheren, vertragslosen Verhältnissen und finden sich nicht selten in einer Ausbeutungssituation wieder (S. 58). 46 Aus der Not geboren, leben viele Asylsuchende und Schutzberechtigte wegen der mangelnden Versorgung mit Unterbringungsplätzen in besetzten Häusern, die baufällig und ohne adäquate sanitäre Anlagen sind, in entwürdigenden Verhältnissen (S. 20 f.; S. 39). 47 Asylsuchende, die über eine Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylgesuchs verfügen, haben Anrecht auf freie staatliche Gesundheitsversorgung während des Asylverfahrens. Der Zugang ist mit einem Versicherungsausweis und er Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst (tessera sanitaria) gewährleistet. Da es die Gesundheitskarte nur bei regulärem Wohnsitz gibt, sind viele Asylsuchende und Schutzberechtigte von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen, da sie diesen nicht haben. Eine weitere Hürde ist die notwendige Zahlung der "Praxisgebühr", die deutlich höher als in Deutschland ist (S. 24, 45 f.; S. 58 f.). 48 Die größten Probleme stellen sich für Flüchtlinge, die schon einen Schutzstatus erhalten haben. Alle Unzulänglichkeiten im nicht einheitlichen Unterbringungssystem treffen insbesondere Flüchtlinge mit humanitärem und subsidiären Schutz sowie anerkannte Flüchtlinge. Ist das Asylverfahren abgeschlossen, verlieren sie das Anrecht auf eine Aufnahme in einem CARA. Sie können sich - sollten sie dort noch nicht gewesen sein - auf die Warteliste des SPRAR-Systems eintragen lassen. Diese ist jedoch sehr lang (S. 52 f.). Schutzberechtigte Dublin-Rückkehrer sind daher einem hohen Verelendungsrisiko ausgesetzt. Ihre Situation ist paradoxerweise wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befindet (S. 53 f.; 57 ff.; 63 f.) 49 Es gibt keine spezifischen Maßnahmen der Behörden zur Erreichbarkeit der Asylsuchenden, die nicht in Einrichtungen untergebracht sind. Es kommt daher zu massiven Problemen bei der Erreichbarkeit, wenn der Betroffene auf der Straße oder in besetzen Häusern lebt (S. 36 f.)." 50 Zusammenfassung entnommen der Entscheidung VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. 02. 2013 - 15a L 194/13.A -, juris. 51 Diese Ausführungen von borderline-europe werden im Kern bestätigt durch die Ausführungen der ASGI in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2012 an das VG Darmstadt: Italien verfüge zwar grundsätzlich über ein öffentliches Aufnahmesystem für Asylbewerber, an dem auch zentrale und lokale Einrichtungen beteiligt seien; grundsätzlich sollten Maßnahmen zur Aufnahme von Asylbewerbern und Schutzberechtigten sicherstellen, dass die betroffenen Personen Ernährung und Unterkunft erhalten sowie Zugang zu Informations-, Unterstützungs- und Orientierungsmaßnahmen erhalten. Entscheidend sei allerdings die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze im Verhältnis zur Anzahl der Anträge. So dauere es im Durchschnitt insgesamt 207 Tage bis zur Aufnahme eines Begünstigten in das SPRAR-System. Unterstützungen könnten auf lokaler Ebene unterschiedlich sein bzw. sich auf die Zurverfügungstellung einer vorübergehenden Unterkunft beschränken. Im Hinblick darauf, dass zum 31.12.2012 der Zustand des „humanitären Notstands“ infolge der erheblichen Flüchtlingszahlen aus Nordafrika ablaufe, sei die Situation weiterhin schwierig und heikel. Anzahl und Qualität der Maßnahmen seien insgesamt inadäquat, weil sie sich unterschiedlicher Systeme bedienten, die häufig in einem nicht homogenen Rahmen stattfänden, in dem die Aufnahmestandards unterschiedlich seien und die Inanspruchnahme von Begünstigungen durch die betroffenen Personen dem Zufall überlassen werde. Abschließend wird insbesondere zur Situation der nach Italien rücküberstellten Personen ausgeführt, dass eine Aufnahmegarantie für die Unterbringung in einer Einrichtung aufgrund der begrenzten Kapazitäten des gesamten Systems nicht gewährleistet sei und Antragsteller zur Überbrückung der Wartefrist lediglich eine Liste der kommunalen Schlafsäle erhalten würden. 52 Diese Zustände haben sich auch nach jüngsten Berichten nicht gebessert. Es liegen weiterhin systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte vor, 53 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Italien: Aufnahmebedingungen“, Oktober 2013. 54 In der Gesamtschau reichen derzeit die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden unions- und völkerrechtlichen Standards heran, 55 vgl. etwa auch VG Gießen, Urteil vom 25. 11. 2013 - 1 K 844/11.GI.A -, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 56 Die Feststellungen des erkennenden Gerichts stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des EGMR im Beschluss vom 02.04.2013 (No. 27725/10). Die Entscheidung des EGMR betraf einen besonders gelagerten Einzelfall, ist deshalb nach Auffassung der Kammer nicht verallgemeinerungsfähig und beinhaltet zudem eine warnende Kritik an der Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien, 57 vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2013 – 7 K 560/11.F.A -, juris; VG Gießen, Urteil vom 25. 11. 2013 - 1 K 844/11.GI.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 13. 11. 2013 - 3 B 315/13 As -juris -. 58 Der angefochtene Bundesamtsbescheid ist auch aufzuheben, soweit er die Unzulässigkeit des Asylantrags feststellt. 59 Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich insoweit schon daraus, dass die Beklagte keinen gestaltenden, sondern einen feststellenden Bescheid erlassen hat, in dem sie die Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags festgestellt hat. Für einen solchen feststellenden Bescheid fehlt es an einer möglichen Rechtsgrundlage. Das Asylverfahrensgesetz regelt nämlich, dass der Asylantrag im Falle seiner Unzulässigkeit abzulehnen, also ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt zu erlassen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 4, Absatz 6 i.V.m. § 27a AsylVfG). 60 Vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2013 – 7 K 560/11.F.A -, juris. 61 Zudem ist die Beklagte nach der Rechtsprechung des EuGH 62 - Urteil vom 14. 11. 2013, C-4/11 - 63 dann, wenn die Überstellung eines Antragstellers an den ursprünglich nach den Kriterien der Dublin-II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat - wie vorliegend - nicht möglich ist, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst zu prüfen, verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des 3. Kapitels der Dublin-II-VO fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Diese Zuständigkeitsprüfung hat Festlegungen des Bundesamtes zur Unzulässigkeit des Asylantrags im Bundesgebiet zwingend vorauszugehen. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der ZPO.