Urteil
5 K 5160/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0224.5K5160.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 07. Januar 1977 in O. /Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Oktober 1997 als Studienbewerber in das Bundesgebiet ein. In einem Aktenvermerk des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 19. Dezember 2003 ist ausgeführt, dass er „als Gefährder in NRW in Zusammenhang mit dem Anschlägen vom 11.09.01 in den USA aufgeführt“ sei. Am 18. Dezember 1997 wurde ihm von der Ausländerbehörde der Stadt Köln eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium der Fachrichtung Elektrotechnik an der Fachhochschule L. erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde fortlaufend verlängert, zuletzt bis zum 19. Juni 2003 für ein Studium der Informationstechnologie an der Universität X. . Im Februar 2002 zog er nach Bonn. Dort wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt bis zum 05. Mai 2005 verlängert. Am 22. April 2005 beantragte der Kläger die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zwischenzeitlich gab er an, am 30. Oktober 2001 eine Ehe nach islamischem Recht mit der spanischen Staatsangehörigen N geschlossen zu haben. Am 03. Juni 2004 erfolgte der Fortzug von Frau N. nach „unbekannt“. Am 08. August 2005 wurde der Kläger durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) auf freiwilliger Basis im Rahmen einer offenen Befragung befragt. Am 14. Dezember 2005 wurde der Gewerbebetrieb „D. -Shop und Internet“ (L. . , C.) durch die libanesische Staatsangehörige T. angemeldet. Vermerkt wurde auf der Kopie der Gewerbeanmeldung durch die Gewerbemeldestelle, dass der Kläger dieses Geschäft führen bzw. dort beschäftigt sein soll. Zuvor war der D1. von einem C. (s. zu dessen Person weiter unten) in der Zeit vom 06. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 betrieben worden. Mit Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 16. Januar 2006 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung L. mit Bescheid vom 30. März 2006 zurückwies. Eine dagegen erhobene Klage und ein Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO waren erfolglos. Am 04. Mai 2006 schloss der Kläger mit der deutschen Staatsangehörigen T1. die Ehe und verzog nach N. zu seiner Ehefrau. Die dortige Ausländerbehörde stellte nach getrennter Befragung des Klägers und der Ehefrau sowie nach Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung fest, dass keine schützenswerte Ehe vorlag. Am 20. Dezember 2006 wurde dem Kläger eine Duldung ausgestellt. Nach einer erneuten Befragung des Klägers und seiner Ehefrau wurde ihm am 09. Februar 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgestellt, die zuletzt bis zum 21. August 2010 verlängert wurde. Am 20. Oktober 2010 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, befristet bis 3. Mai 2012. Am 04. März 2008 erfolgte nach entsprechender Belehrung eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers mittels Fragebogen durch die damals zuständige Ausländerbehörde N. . Dabei verneinte er unter anderem, jemals Kontakt zu einer der in „Teil E“ (Bestandteil des Befragungsformulars) genannten Gruppen oder Organisationen gehabt zu haben (Frage 4.1), eine solche jemals unterstützt oder für sie tätig geworden zu sein (Frage 5.1). In Teil E ist unter Nrn. 8,9 die Al-Qaida, unter Nr. 25 die „Al-Gama’a al-Islamiyya, alias Gama‘a Islamiya bzw. Gamaat Al Islamiya GI, Ägypten“, aufgeführt. Weiter verneinte er, jemals Kontakt zu einer Person gehabt zu haben, von der er wisse, dass sie einer der in Teil E genannten Gruppen oder Organisation nahe stand, nahe stehe oder angehöre (Frage 5.1) oder eine solche Person unterstützt oder für sie tätig geworden zu sein (Frage 7.1). Am 04. Juli 2008 meldete der Kläger als Gewerbetreibender ein Internetcafé und D1. in L. unter der Anschrift an. Seit dem 15. März 2009 lebten der Kläger und T1. getrennt. Der Kläger verzog in der Folge nach C. . Am 20. Oktober 2010 wurde ihm eine bis zum 03. Mai 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG erteilt. Am 01. November 2010 zog er nach Bergisch-Gladbach um und beantragte dort am 29. Dezember 2010 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 31. Oktober 2011 wurde vom Beklagten mit dem Kläger nach entsprechender Belehrung ein Sicherheitsgespräch (SIG) geführt. Der Kläger wurde zu (potentiellen) Kontaktpersonen befragt, welche nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien, u.a. zu C. I. , B. I1. , Ashraf F. O1. , F1. N1. B1. (im folgenden „B1. “ genannt) und T2. F. F2. . Dabei gab der Kläger auf Nachfrage u.a. an, den B1. nicht zu kennen. Wegen der Einzelheiten der Befragung (auch zu weiteren Kontaktpersonen) wird auf das in der Beiakte 5 befindliche Protokoll der Befragung verwiesen (Bl. 102 ff) Nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden (MIK NRW) war der Kläger in der Vergangenheit Kontaktperson des am 4. September 1977 in Marokko geborenen, mutmaßlich 2010 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen C. I. , des am 28. Mai 2002 verstorbenen, ägyptischen Staatsangehörigen B2. EL O1. (geb. am in C1. ), des B. I1. (auch Scheich B3. B4. , geb. am in B5. ) und des deutschen Staatsangehörigen T2. F. F2. (geb. am in U. /Marokko). C. I. führte vom 06. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 den D1. in der L.1.straße in C. , in dem der Kläger laut Gewerbeanmeldung vom 14. Dezember 2005 beschäftigt war. Er ist nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes ein Al-Qaida-Propagandist. Er ist Gründungsmitglied des Vereins Deutscher Muslime in C. e.V./ Al Rahma (auch Ar-Rahma) Moschee in C. –C5. H1., die der Kläger nach eigenen Angaben besucht hat, als er (seit 1981) in Bonn lebte und im Umfeld der C6. König-Fahd-Akademie verkehrte. Nach den Angaben des BfV kam C2. I. bereits vor dem Jahre 2001 mit Angehörigen der islamistischen Szene in Verbindung. Im Jahre 2003 reiste er nach Bagdad aus, um sich auf Seiten der Aufständischen am Irakkrieg zu beteiligen. Im selben Jahr begab er sich nach Hebron und wurde dort von israelischen Sicherheitskräften verletzt. 2004 versuchte er, im Fall des K. I2. T3. eine Reise in ein Jihadgebiet durch finanzielle Unterstützung zu fördern. Anfang 2007 kam er mit dem Al-Qaida Mitglied Aleem Nasir in Kontakt, dessen Aufgabe darin bestand, geeignete Bewerber für die Vereinigung auszuwählen. C. I. wurde von Nasir für tauglich befunden und ihm wurde ein Empfehlungsschreiben, das eine Reise in ein Ausbildungslager ermöglicht, ausgehändigt. Mitte März 2007 reiste C. I. in Richtung Pakistan aus. Er erreichte in der Folgezeit ein Lager der Al-Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, durchlief dort eine terroristische Ausbildung und trat in fünf gegen Deutschland gerichteten Videobotschaften („Drohvideos“) auf. Aufgrund der im April 2008 erfolgten Ausreise der Ehefrau des C. I. und des gemeinsamen Sohnes geht das BfV davon aus, dass C. I. einen längerfristigen Aufenthalt im Ausland und eine beständige Unterstützung der Al-Qaida beabsichtigt. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Der mittlerweile verstorbene ägyptischen Staatsangehörige B2. EL O1. war nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes in die Anwerbung von Mujahedin involviert, welche in afghanischen Trainingscamps ausgebildet wurden. Er war in NRW im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den USA als Gefährder eingestuft worden. Er war als Prediger im Islamischen Kulturzentrum Gazija in X. tätig. Bei dem B. I1. handelt es sich nach Auskunft des Landesverfassungsschutzes um ein (mittlerweile nach Ägypten verzogenes) führendes Mitglied der GI; er war Vorsitzender der „Shura“ der GI. Er ist im September 2009 nach Ägypten verzogen und wird in NRW im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 als Gefährder eingestuft. In Deutschland war er in diversen Moscheen als Imam/Mediator beschäftigt. In einen Interview mit der Frankfurter Rundschau vom 24. November 2011 erklärte der B. I1. , der in dem zugehörigen Zeitungsartikel als Chef des Fatwa-Komitees der GI bezeichnet wird, zu den Ziele der Vereinigung: „Wir wollen über die Wahlen an die Macht kommen und dann werden wir ein islamisches System einführen.“ Die GI ist wie bereits erwähnt, in „Teil E“ des behördlichen Befragungsformulars (Liste der terrorverdächtigen Organisationen) unter Nr. 25 aufgeführt. F. F2. ist angeblich aktuell unter dem Namen „C. “ als Referent/Redner auf salafistischen Seminaren und Veranstaltungen tätig (vgl. Mitteilung des BfV). Nach den Ermittlungen des Polizeipräsidiums Bonn war der Kläger seit dem 01. Dezember 2005 unter anderem zusammen mit F. F2. unter der Anschrift S.-----straße, C. amtlich gemeldet. F. F2. war von 01. Dezember 2007 bis zum 30. April 2009 Geschäftsführer der vorgenannten Callshops in der L. . in C.. Nach Feststellungen des BKA hatte der Kläger Kontakt zu dem deutschen Staatsangehörigen F1. N1. B1. (geb. am in D2. /Sudan). B1. war (zusammen mit anderen Personen) in der Vergangenheit Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt beim BGH geführten Ermittlungsverfahren wegen des Attentats auf eine Synagoge auf Djerba/Tunesien am 11. April 2002 (Verdacht einer Straftat gemäß § 129 a StGB). Zu diesem Anschlag hatte sich die terroristische Al-Qaida bekannt. B1. war enge Kontaktperson des damals ebenfalls Beschuldigten D3. H. , der kurz vor dem Anschlag von Djerba von dem Attentäter telefonisch um einen „Segenswunsch“ gebeten worden war. Da dem B1. keine konkrete Tatbeteiligung nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren gegen ihn im September 2010 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im April 2002 verließ B1. Deutschland und reiste in den Sudan. Er soll in der Vergangenheit an Kampfausbildungen in Bosnien teilgenommen und sich 1994 und 1995 in Pakistan und Afghanistan u.a. in Ausbildungslagern aufgehalten haben. Im Rahmen des vorgenannten Ermittlungsverfahrens wurde jedoch bekannt, dass die aus dem Betrieb der Mobilfunkanschlüsse und resultierenden Telefonkosten von dem Kläger beglichen worden waren. Ein Mobilfunkvertrag über diese beiden Anschlüsse war am 08. Juli 2001 von B1. abgeschlossen worden. Nach den Feststellungen des BKA beglich der Kläger in dem Zeitraum Oktober 2001 bis Juni 2002 insgesamt acht Mobilfunkrechnungen für die vorgenannten Telefonanschlüsse, gab als Buchungstext jeweils „B1. “ an und wandte insgesamt einen Betrag von 259,16 Euro dafür auf. Der Kläger war für das dazu benutzte Konto (Konto-Nr. , BLZ ) allein verfügungsbefugt. Die anfallenden Rechnungen (Zeitraum 18. Oktober 2001 bis 19. Juni 2002) wurden nach den Feststellung des BKA jeweils mittels Einzugsermächtigung vom Konto des Klägers abgebucht. Das BKA geht davon aus, dass der erstgenannte Anschluss ( ) tatsächlich von dem B. I1. genutzt wurde. Der zweitgenannte Anschluss ( ) soll über mehrere Monate von dem mittlerweile verstorbenen B2. F. O1. genutzt worden sein. Anhand der Verbindungsdaten der beiden Mobilfunkanschlüsse wurden zudem im Zeitraum 16. Januar 2002 bis 17. Mai 2002 insgesamt 25 Verbindungen zu den beiden Rufnummern und bekannt. Anschlussinhaber dieser beider Rufnummern war der Antragsteller. Im März/April 2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; unter dem 23. April 2012 wurde auf den an diesem Tage gestellten Verlängerungsantrag nach § 31 AufenthG hin eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) ausgestellt, die im Juli 2012 bis 21. Oktober 2012 verlängert wurde. Am 22. August 2012 erfolgte aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen der Amtsgerichte C. und L. eine Durchsuchung der Wohnung und der Gewerberäume des Klägers. Die dabei aufgefundenen Mobiltelefone wurde nach Zustimmung des Klägers ausgewertet. Die Auswertung ergab u.a., dass der Kläger eine Telefonnummer der T2. F. F2. (alias B6. ) und eine Telefonnummer des F. i (geb. ) gespeichert hatte, der nach Angaben des PP L. n nachweislich Kontakt zu Personen aus dem islamischen Umfeld hat und im Jahre 2001 als Ordner einer Veranstaltung des mit der Muslimbruderschaft in Verbindung stehenden „Islamischen Zentrums X. “ auftrat. Zudem stellte sich heraus, dass der Kläger unter „I1. neu“ eine ägyptische Telefonnummer gespeichert hatte. Auf dem im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten iPad befanden sich gespeicherte Bilder und Videos, bei denen es sich teilweise um typische Produkte salafistischer Propaganda handeln soll. Dazu gehören z.B. auch Trick- und Spielpuppenfilme, die Kindern den Islam nahebringen sollen und Bilder offensichtlich getöteter „Märtyrer“. Insbesondere war ein Video zu dem antisemitischen Traktat „Die Protokolle der Weisen von Zion“, ein Video über die „Blutsbande“ zwischen Israel und den USA sowie ein Video über den islamistischen Scheich B7. , der den militanten Prediger B8. beeinflusst haben soll, gespeichert. Nach einer Auswertung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK) vom 2. Juli 2013 befinden sich auf einer sichergestellten CD vier Videoeinheiten, die insgesamt einen ca. einstündigen Vortrag in arabischer Sprache, dessen Hauptvortragender der ägyptische salafistische Prediger B6. bzw. Scheich (alias ) ist, zeigen. B9. ist nach Angaben des MIK ideologisch dem „härteren“ politisch-salafistischen Spektrum zuzuordnen, lehnt demokratische Systeme ganz offen ab und negiert den „Jihad“ als Kampf nicht. In seiner Begleitung sind u.a. Q. und N2. in den Video zu sehen, bei denen es sich um Akteure der salafistischen Szene handele. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Zusammenfassung des MIK vom 02. Juli 2013 verwiesen. Eine abschließende Auswertung der sichergestellten Datenträger dauert an. Ein Islamwissenschaftler des LKA, S1. , stellte nach „grober Durchsicht“ der beim Kläger sichergestellten Datenträger in einem Kurzgutachten vom 24. Juni 2013 fest, dass die Ordner- und Dateinamen auf den Datenträgern ein spezifisches Interesse an salafistischer Islamauslegung durch teilweise bekannte Prediger zeige. Das werde deutlich an der Speicherung von Vorträgen solcher im Internet vertretener (teilweise verstorbener) Prediger wie B6. , L1. und N3. . Weiterhin seien für die salafistische Szene typische Begrifflichkeiten – z.B. nahy an al-munkar (Verbot verwerflicher Handlungen) – und Namen von Rechtsautoritäten – z.B. Ibn Taimiya aus dem 13. Jahrhundert – unter den Dateien vertreten. Zugleich teilte der Islamwissenschaftlicher des LKA mit, dass Inhalte, die möglicherweise in eine strafrechtlich relevante Zielrichtung weisen, nach grober Sichtung nicht hätten festgestellt werden können. Mit Ordnungsverfügung vom 24. August 2012, am gleichen Tag hinsichtlich eines Schreibfehlers (Datumsangabe) gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) berichtigt, wies der Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 6 AufenthG für die Dauer von sieben Jahren (§ 11 Abs. 1 AufenthG) aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3 und 4), verpflichtete ihngemäß § 54 a Abs. 1 AufenthG, sich ab dem 25. August 2012 und bis zur Ausreise einmal täglich bei der Polizeiinspektion C2. unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres zu melden (Ziffer 5), beschränkte seinen Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG ab dem 25. August 2012 und bis zur Ausreise auf das Gebiet des S2. (Ziffer 6), drohte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro an, wenn er der Verpflichtung aus Ziffer 5 nicht nachkomme und drohte ihm die Durchsetzung mittels unmittelbarem Zwang an, wenn er der Verpflichtung aus Ziffer 6 nicht nachkomme (Ziffer 7), ordnete die sofortige Vollziehung zu den Ziffern 1, 5 und 6 an (Ziffer 8) und lehnte den Antrag des Klägers vom 23. April 2012 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 9). Der Kläger erfülle, heißt es zur Begründung, die Ausweisungsgründe des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG. Er habe u.a. durch die finanzielle Unterstützung des B1. (Bezahlung der Telefonrechnungen) die Terrororganisation B9. unterstützt. In den Sicherheitsgesprächen habe er falsche oder unvollständige Angaben gemacht, insbesondere durch Verschweigen bestimmter Kontakte zu terrorverdächtigen Personen bzw. Organisationen wie B9. -Qaida und der Islamischen Gruppe („GI“). Er habe seine Kontakte zu B1. verschwiegen und wahrheitswidrig erklärt, diesen nicht zu kennen, obwohl von seinem, des Klägers, Konto verschiedene Abbuchungen zu Gunsten des B1. erfolgt seien. Auch zum Kennverhältnis von C. I. , einem B9. -pagandisten, habe er keine vollständigen Angaben gemacht. Er habe gewusst, dass dieser mit B9. in Verbindung gestanden habe, aber bei der Befragung vom 31. Oktober 2011 nicht angegeben, mit einem Unterstützer einer Terrororganisation bekannt gewesen zu sein. Entsprechendes gelte für die Kenntnis der Person des B. I1. , eines Angehörigen der GI. Zu der Person des B2. O1. habe der Kläger zunächst gesagt, er kenne ihn nicht; später habe er erklärt, ihn aus der Moschee in X. zu kennen, sogar bei ihm zu Hause eingeladen gewesen zu sein und ihn im Krankenhaus besucht zu haben. Besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genieße der Kläger nicht. Art. 8 Abs. 1 EMRK gebiete es nicht, von der Ausweisung abzusehen. Die Ausweisung würde aber im Ermessenswege verfügt werden, wenn von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen wäre (Seite 15 der Ordnungsverfügung). Die Überwachung des Klägers sei nach § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG gerechtfertigt. Eine Aufenthaltserlaubnis sei nicht zu erteilen, weil Ausweisungsgründe vorlägen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Am 07. Januar 2013 suchten Mitarbeiter des Beklagten die Anschrift C. in C2. auf. Dort war an der Grundstückspforte ein Briefkasten mit der Aufschrift „ C1. “ vorhanden. Der Kläger konnte nicht angetroffen werden. Sein Wohnungsgeber, Herr W. , gab auf Nachfrage an, der Kläger wohne bei ihm. Dabei halte der Kläger sich schon mal 2-3 Tage am Stück nicht unter der Anschrift auf, da er sehr viel arbeite und deswegen auch schon mal in seinem Geschäft in L. schlafe. Der Kläger habe zwar keine eigene Wohnung im Gebäude C2.---------straße , würde aber in seiner – der des Herrn W. – Wohnung im Kinderzimmer wohnen. Auch Nachfrage erklärte Herr W. weiter, dass der Kläger seine persönlichen Sachen immer in einem Koffer mitbrächte. Nachdem er bei ihm genächtigt und geduscht habe, nähme der Kläger immer seine persönlichen Sachen im Koffer wieder mit, wenn er nach L. zur Arbeit fahre. Der Kläger ließe lediglich mal Wäsche da, die seine Ehefrau (die des Herrn W. ) dann waschen würde. Es stünde in Aussicht, dass der Kläger im gleichen Haus in ein angrenzendes Appartement mit eigenem Zugang, welcher zur Zeit noch bewohnt sei, ziehen könne. In der Folge meldete der Beklagte den Kläger von Amts wegen nach unbekannt ab. Kurz darauf, am 1. Februar 2013, meldete der Kläger sich wieder unter der Anschrift „C2.---------straße , C2. “ (mit Angabe „Einzug am 1. November 2010“) an und die Abmeldung vom Amts wegen wurde aufgehoben. Am 04. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält sämtliche behördlichen Maßnahmen gemäß Bescheid vom 24. August 2012 für rechtswidrig. Die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG seien nicht erfüllt, mit der Folge, dass auch die verfügten Überwachungsmaßnahmen (§ 54a AufenthG) und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht gerechtfertigt seien. Er habe keine falschen Angaben, insbesondere nicht zu C. I. , B. I1. und dem B1. gemacht. Er lehne Terrorismus und Extremismus vollkommen ab. Auch zu F. habe er nichts Falsches gesagt. Er habe auf Bitten des Vorbeters der Moschee X. , F. O1. , die genannten acht Telefonrechnungen im Zeitraum von Oktober 2001 bis Juni 2002 bezahlt. Der F. O1. habe ihn in einem Telefonat gebeten, seine Telefonrechnungen zu zahlen. Aus Respekt vor ihm habe er gesagt, dass er das gerne mache. F. O1. habe damals in der Wuppertaler Moschee ohne Vergütung gepredigt. Er und andere Gläubige hätte sich daher verpflichtet gefühlt, ihm finanziell behilflich zu sein. Er habe den F. O1. auch einmal im Krankenhaus besucht, als dieser an Krebs erkrankt sei. Es habe ausschließlich im Glauben, die Telefonrechnungen des F. O1. zu begleichen, diese bis zum 24. April 2002 (bzw. zuletzt im Juni 2002 die Rechnung für den Monat Mai) bezahlt. Seine Angabe werde dadurch gestützt, dass der F. O1. am 25.05.2002 verstorben sei. Er glaube, die Höhe der jeweiligen Rechnung habe die Ehefrau des F. O1. ihm telefonisch übermittelt. Die Telefonrechnungen habe er dann per Onlinebanking überwiesen. Die Rechnungen selbst habe er nie erhalten. In einer eidesstaatlichen Erklärung vom 03. September 2013 gab der Kläger dagegen an, F. O1. habe ihm das Geld in bar gegeben und er habe es dann über sein Konto bezahlt. Er glaube, F. O1. habe ihm damals gesagt, dass er kein Bankkonto habe. Der F. O1. habe ihm jeweils die Rechnung telefonisch durchgegeben und gesagt, er solle als Buchungstext den Namen B1. vermerken. Dies habe er getan. Er hätte bestimmt kein Geld für fremde Leute ausgegeben, da er neben seinem Studium noch seine Eltern finanziell unterstützt habe. Weder sei ihm bekannt gewesen, noch habe er wissen können, dass die Verbindungen von B1. bzw. B. I1. genutzt worden seien. Er (Kläger) sei von einer Nutzung durch F. O1. ausgegangen. Ihm könne Naivität vorgeworfen werden; der Umstand, dass er mit der Begleichung der Rechnungen B9. bzw. GI unterstützt haben könne, sei für ihn aber nicht erkennbar gewesen und ihm damit auch nicht zuzurechnen. Erst durch die Ordnungsverfügung vom 24. August 2012 habe er den vollen Namen Alis erfahren und von der Tatsache Kenntnis erlangt, dass B1. Beschuldigter in einem Verfahren gemäß § 129a StGB gewesen sei. Allerdings habe er B1. in einer Moschee in X. zwei oder dreimal gesehen. Er (Kläger) sei damals zwar gläubig, aber weder besonders fromm gewesen noch habe er vertiefte Kenntnisse in seiner Religion gehabt. Erst im Laufe der Jahre habe er sich eine eigene Meinung hierzu gebildet und für sich im Nachhinein festgestellt, dass F. O1. keine besonderen Kenntnisse im Islam gehabt habe. Den B. I1. habe er 2002 als „Gelehrten“ in der Moschee in X. kennengelernt und bis 2004 Vorträge von ihm gehört. Er sei von dem I1. auch zweimal gebeten worden, für ihn als Übersetzer bei Behörden tätig zu fungieren. Der I1. habe ihm damals auf entsprechende Nachfrage erklärt, er gehöre der GI nicht an. Er habe ihn nach der GI-Zugehörigkeit gefragt, weil er Ägypter und in Afghanistan gewesen sei und nicht aufgrund eines Verdachts. Er habe nur sichergehen wollen, weil er mit Extremisten und GI-Angehörigen keinen Kontakt gewünscht habe. Er habe keinen Zweifel daran gehabt, dass der I1. ehrlich geantwortet habe. I1. habe zudem auch keine extremen Ansichten geäußert. Da I1. in Deutschland anerkannter Asylsuchender gewesen sei, sei es auch nachvollziehbar, dass dieser als Vorsichtsmaßnahme allen dritten Personen gegenüber einen Bezug zur GI bestritten habe. Bei der Sicherheitsbefragung 2008 habe er nur einen Fragebogen ausfüllen müssen. Wäre er damals zu I1. gefragt worden, hätte er wahrheitsgemäß angegeben, dass I1. auf Befragen angegeben habe, nicht Mitglied der GI zu sein. Der Umstand, dass er die (neue) ägyptische Telefonnummer des I1. gespeichert habe, sei auf den Umsturz in Ägypten und seine Idee, den I1. anzurufen und ihm Glück im neuen Ägypten zu wünschen, zurückzuführen. Dies habe er im Übrigen bis heute nicht getan. Die Telefonnummer des I1. in Ägypten habe er durch einen Bekannten entgegengenommen, sowie man es gelegentlich tue, ohne wirklich interessiert zu sein. Es sei eine reine Höflichkeitsgeste gegenüber seinem Bekannten gewesen, der ihm erzählt habe, er habe I1. zum islamischen Festtag gratuliert. Es sei auch fraglich, ob I1. tatsächlich zu den Führungspersönlichkeiten der GI gezählt werden könne. Seine Teilnahme an (einigen wenigen) Veranstaltungen mit I1. könnten nicht als Unterstützungshandlungen der GI gewertet werden. C. I. habe er in der Moschee in C. kennengelernt. Er (Kläger) habe als Einkäufer und Verkäufer in dessen D1. in der L. . in C. gearbeitet. Nach einer Auseinandersetzung mit C. I. wegen unregelmäßiger Bezahlung des Arbeitslohnes und dessen Unverschämtheiten im Zusammenhang mit der Befragung durch den Verfassungsschutz habe er zu diesem und dem Kulturverein ebenfalls ab 2005 keinen Kontakt mehr gehabt und I. bei zufälligen Begegnungen in der N. -Moschee ignoriert. Er habe aber nie mit I. über dessen „Gesinnung“ gestritten. Er habe seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zu I1. und seit Ende 2005 (dem Ende der beruflichen Beziehung zu C. I. ) auch keine Kontakte mehr zu Mitgliedern, die einer terroristischen Vereinigung zugerechnet werden können. Ihn sei auch nicht bekannt, dass C. I. 2006 zu einer Demonstration wegen der Mohammed-Karikaturen aufgerufen habe. In 2006 habe er keinen Kontakt mehr zu I. gehabt. Es sei zutreffend, dass er während seiner Beschäftigung im D. in der L.---straße in C. vom Verfassungsschutz zu I. befragt worden sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob ihm ein Aufenthalt des I. im Irak bekannt sei, was er wahrheitsgemäß verneint habe. Über B9. und einen Bezug des I. zu B9. oder einer sonstigen Organisation sei er nicht befragt worden. Daher habe er anlässlich der Sicherheitsbefragung vom 04. März 2008 angegeben, keinen Kontakt zu Personen gehabt zu haben, von denen er gewusst habe, dass sie einer in Teil E genannten Gruppe/Organisation nahestanden, nahestehen oder angehören. I1. habe eine Mitgliedschaft in der GI stets bestritten. Er unterhalte auch keinen Kontakt zu F. F2. . Diesen habe er im Jahre 2001 kennengelernt. Der F. F2. sei lediglich sein Wohnungsnachfolger in der S.-----straße in C. gewesen. Die gespeicherte Telefonnummer sei darauf zurückzuführen, dass er im Haus S.-----straße im Keller noch persönliche Habe gelagert habe. Er habe in der Wohnung S. . in C., wo er bis Ende November 2005 gewohnt habe, nie mit T2. F. F2. gelebt. B7. 01.Januar 2006 habe der T2. F. F2. die Wohnung übernommen. Er sei zeitgleich ausgezogen und habe zunächst vorübergehend bei seiner Schwester gewohnt. Erst zum 01. Februar 2006 sei er dann in die S1.-----straße C.gezogen. Er habe sich auch erst zu diesem Zeitpunkt umgemeldet, was erkläre, warum er zeitgleich mit F. F2. in der S.-----straße gemeldet gewesen sei. Der F. F2. habe den D1. in der L.---straße in C. erst übernommen, als er selbst schon aus C. weggezogen gewesen sei. Der F. F2. habe schon früher Interesse an einer Geschäftsübernahme bekundet. Er, der Kläger, habe aber angekündigt, dass er dann seine Arbeit dort beenden werde. Der B1. sei ihm nur ganz flüchtig gegenwärtig gewesen und zwar weil er ihn bei vielleicht zwei Gelegenheiten in der Moschee in X. gesehen habe. Dass er ihn auf dem Lichtbild in der Sicherheitsbefragung nicht wiedererkannt habe, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass er vor mehr als 10 Jahren anders ausgesehen habe. Hätte man bei der Befragung dessen Vornamen F1. erwähnt, hätte er sich möglicherweise erinnert. Unter diesem Namen sei der B1. in der Moschee in X. vorgestellt worden. Den Familiennamen B1. habe er erst im Laufe des Verfahrens erfahren. Er habe keinen Kontakt zu dem B1. gehabt und ihn auch nicht wissentlich unterstützt bzw. nie wissentlich eine Telefonrechnung für ihn bezahlt. Seit der Begleichung der Telefonrechnung für F. O1. , zuletzt Mitte 2002, liege nichts mehr gegen ihn vor. Die tägliche Meldepflicht und die räumliche Beschränkung seien rechtswidrig. Zwingende Sicherheitsgründe sprächen nicht für seine sofortige Überwachung. Das in L. beschlagnahmte iPad gehöre Herrn L1. , einem seiner Mitarbeiter. In diesem Zusammenhang legt der Kläger eine Erklärung des L1. vom 21. Januar 2013 vor, in der mitgeteilt wird, dass das iPad ihm (L1. ) gehöre und der Kläger es kurz vor der Beschlagnahme „praktisch“ von ihm gekauft habe. Der Kläger habe es formatieren und danach weiterverkaufen wollen. Eine Formatierung sei seines Wissen nach aufgrund der Beschlagnahme nicht mehr erfolgt. Er sei kein Eigentümer von CDs mit Vorträgen der Prediger B6. und anderer, auch nicht des Predigers al-I. ( ). Er gehe davon aus, dass sich diese CD mit anderen in einer Mappe befunden habe, die er im zweiten Raum seines Internet-Cafés abgelegt habe. Diese Mappe sei von einem Kunden, der im Hauptraum einen der Rechner des Internet-Cafés genutzt habe, vergessen worden. Nachdem der Kunde nicht zurückgekehrt sei, habe er(Kläger) die Mappe in den zweiten Raum gelegt, in dem kein Kundenverkehr stattfinde, damit sie nicht abhandenkommen könne. Auf den im Geschäftsraum beschlagnahmten CDs, die in seinem, des Klägers, Eigentum stünden, befänden sich hauptsächlich Computer-Reparaturprogramme sowie CDs pornographischen Inhalts. Es handle sich um Material eines früheren Kunden mit dem Vornamen N2. . Seine, des Klägers, Wohnanschrift sei „C. Str. in C2. “. Unter der Anschrift G. Straße in L. betreibe er sein Gewerbe, wo er in der Tat häufig auch übernachte, was dem Beklagte bekannt sei. Er habe dort in einem Nebenraum eine Schlafmöglichkeit. Der Beklagte könne ihn auch jederzeit in seinem Geschäft erreichen. Bei Herrn W. zahle er keine Miete, sondern übernachte bei ihm im Wohnzimmer auf dem Schlafsofa. Vorübergehend komme ihm das Arrangement mit Herrn W. finanziell entgegen, da er nur über sehr begrenzte finanzielle Mittel verfüge und sich wegen der Unterstützung seiner Familie in Marokko finanziell sehr einschränken müsse. An den Wochenenden übernachte er immer noch auf dem Sofa im Wohnzimmer des Herrn W. . Unter der Woche lebe er in Q. . Die Abmeldung „nach unbekannt“ von Amts wegen sei unangemessen gewesen. Im Übrigen habe er im Haus der Familie W. ein separates Bad, welches allerdings am 09. Januar 2013 von den Mitarbeitern des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Im Januar 2013 teilte der Kläger weiter mit, dass er anlässlich seines letzten Aufenthalts in Marokko geheiratet habe und seine dort lebende Ehefrau O. ein Kind erwarte. Im Laufe des Verfahrens legte er dann einen Geburtsregisterauszug über die Geburt des Kindes C1. , geboren am , vor. Er macht hierzu geltend, dass die strittigen Maßnahmen des Beklagten die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Frau und Kind unmöglich machten. Ehefrau und Sohn, die in Marokko lebten, könnten keinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, weil seine, des Klägers, aufenthaltsrechtliche Situation nicht geklärt sei. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. August 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides entgegen und führt u.a. aus, es sei in Anbetracht des Intellekts des Klägers, der ein Hochschulstudium absolviert habe, nicht nachvollziehbar, dass er den Buchungstext „ALI“ bezüglich der Zahlung der fraglichen Telefonrechnungen nicht hinterfragt habe. Wenngleich der I1. gegenüber dem Kläger seine Zugehörigkeit zur GI verneint haben sollte, sei der Kläger verpflichtet gewesen, diesen Umstand im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Befragung mitzuteilen. Sollte der I1. tatsächlich von anderen Moscheebesuchern auf eine Mitgliedschaft in der GI angesprochen worden sein, so hätte dem Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass der I1. im Verdacht stehe, der GI anzugehören. Warum der Kläger den I1. nunmehr in Ägypten habe anrufen wollen, obwohl er angeblich seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zu ihm habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des Klägers, unter welchen Umständen er die ägyptische Telefonnummer des I1. erhalten habe, erscheine verfahrensangepasst und konstruiert. Das betreffende Lichtbild des B1. , das man dem Kläger bei dem SIG vorgelegt habe, sei am 15. April 2002 im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gefertigt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe zum Zeitpunkt der sicherheitsrechtlichen Befragung im Jahr 2008 nicht wissen können, dass der C. I. dem Terrornetzwerk B9. angehöre, könne nicht überzeugen. Denn der I. habe z.B. bereits im Jahr 2006 in C. namentlich zu einer Demonstration gegen die Mohammed-Karikaturen aufgerufen. An den Nachweis einer Mitgliedschaft bzw. einer Unterstützung dürften angesichts der konspirativen Vorgehensweise terroristischer Vereinigungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gelte gerade hinsichtlich der Struktur sowohl der B9. als auch der GI, wo weder „Aufnahmerituale“ noch etwaige Formalitäten dokumentiert würden, die als Nachweise der Zugehörigkeit dienen könnten. Die Auswertung des iPads belegte eine geistige Nähe des Klägers zur salafistischen Ideologie. Insbesondere die aufgefundenen Bilder verstorbener „Märtyrer“ belegten, dass der Kläger offensichtlich auch diejenigen Inhalte der salafistischen Ideologie teile, welche den bewaffneten Kampf rechtfertige, so dass eine Gefährdung der inneren Sicherheit durch den Antragsteller zu bejahen sei. Unter dem 25. November 2013 habe der PP Köln bestimmte, beim Kläger sicher gestellte Datenträger („vom S2. Kreis übersandte CD‘s des C1. “) ausgewertet; dabei habe sich ergeben, dass der Kläger ein „gewisses Interesse für den fundamentalen und auch extremistischen Islam zeige“. Die Geburt des Kindes des Klägers im Januar 2013 sei nicht geeignet, die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig erscheinen zu lassen, zumal das Kind die marokkanische Staatsangehörigkeit habe und nicht in Deutschland aufhältig sei. Aufgrund der Nachschau am 09. Januar 2013 und des Durchsuchungsberichts vom 22. August 2012 stehe fest, dass der Kläger sich nicht mehr unter den angegebenen Anschrift (C. Str. in C2. ) aufhalte. Die Klage sei mithin unzulässig. Der Kläger hat einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss vom 24. Februar 2014 (5 L 1126/12) abgelehnt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 5 L 1126/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit – wegen der Frage der ausländerrechtlichen Überwachung - jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Sämtliche von Klägerseite angegriffenen Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Gem. § 54 Nr. 6 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Der Beklagte hat die Ausweisung selbständig tragend auch auf § 54 Nr. 6 AufenthG gestützt. Jedenfalls dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Norm ist inhaltsgleich mit der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (01. Januar 2005) geltenden Vorläufervorschrift, nämlich § 47 Abs. 2 Nr. 5 des früheren Ausländergesetzes (AuslG). § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG wiederum ging auf das - als Reaktion auf die in den USA verübten Terroranschläge vom 11. September 2001 erlassene - Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002, BGBl. I Seite 361, zurück. Der Gesetzgeber ging seinerzeit – mit Blick auf die eingetretene weltweite Bedrohung durch den Terrorismus – davon aus, dass (u. a.) falschen/unvollständigen Angaben in sicherheitsrelevanten Bereichen unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrundeliegen und der Aufenthalt des Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt. Es genügte daher für eine Ausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 AuslG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung der Nachweis solcher falscher/unvollständiger Angaben. Ein darüber hinausgehender Nachweis eines konkreten Kontaktes des Ausländers zum Terrorismus war nicht erforderlich; er könnte meist nur schwer erbracht werden. Vergleiche die Begründung des Fraktionsentwurfs (SPD, Bündnis 90/ die Grünen) vom 8. November 2001 zu Art. 11 Nr. 8 des Terrorismus- bekämpfungsgesetzes (Änderung bzw. Neufassung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AuslG), BT-Drucksache 14/7386, Seite 56, 57. An der dargestellten gesetzgeberischen Intention hat sich mit Inkrafttreten des nunmehr anzuwendenden § 54 Nr. 6 AufenthG nichts geändert, mit der Folge, dass es zur Annahme der Verwirklichung auch dieses (inhaltsgleichen) Ausweisungstatbestandes nur des Nachweises der „falschen/unvollständigen Angaben„ bedarf. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S 695/07-; VG Köln, Urteil vom 27. August 2012 – 5 K 1231/11-; VG Aachen, Urteil vom 23. März 2011 – 8 K 283/08-. Anders als beim Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG kommt es bei § 54 Nr. 6 AufenthG nicht darauf an, ob zur „vollen Überzeugung des Gerichts“ feststeht, dass eine bestimmte Vereinigung den Terrorismus zielgerichtet unterstützt. Vgl. zu diesem Erfordernis bei § 54 Nr. 5 AufenthG BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13.10 -. Nach diesen Maßstäben ist die vom Beklagten (vorsorglich bzw. hilfsweise als Ermessensentscheidung, vgl. Seite 15 des Bescheides vom 24. August 2012) verfügte Ausweisung weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 4 OBG ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge stets (seit 1. November 2010) seinen Wohnsitz in C2. , C. Straße , beibehielt, was der Wohnungsgeber/Freund W. unter dem 21. Januar 2013 bestätigte. Der Kläger machte falsche Angaben zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Er hat bei den Sicherheitsbefragungen im März 2008 und Oktober 2011 insofern falsche/unvollständige Angaben gemacht, als er nicht mitgeteilt hatte, dass er von Oktober 2001 bis Juni 2002 im Ergebnis Telefonrechnungen für B1. bezahlt hatte und damit für eine Person, welche er sehr wohl kannte. B1. wird indessen zu Recht der terroristischen B9. zugerechnet, mag ihm auch eine konkrete Beteiligung am Anschlag auf die Synagoge in Djerba/Tunesien im April 2002 nicht nachzuweisen gewesen sein. Dass der Kläger den B1. nicht näher gekannt haben soll, ist eine offenkundige Schutzbehauptung. Unvollständige/irreführende Angaben wurden auch hinsichtlich des Kennverhältnisses zu C. I. und B. I1. , einem Angehörigen der GI, gemacht, wie im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargestellt und nicht durch das Klagevorbringen entkräftet. Selbst wenn B. I1. gegenüber ihm (Kläger) die Mitgliedschaft in GI bestritten haben sollte, hätte der Kläger dies bei der Befragung schon im März 2008, nicht erst bei derjenigen im Oktober 2011 offenlegen müssen, um den Behörden bereits damals eine umfassende/eigenständige Beurteilung auch in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger den I1. ausdrücklich nach einer Mitgliedschaft in der genannten Gruppe (GI) gefragt haben will. Zumindest zu Beginn der Befragung am 31. Oktober 2011 machte der Kläger schließlich falsche Angaben zum Kennverhältnis zu O1. , als er zunächst mit Bestimmtheit verneinte, diesen zu kennen. Im Verlauf der weiteren Befragung erweckte der Kläger den Eindruck, den Genannten nicht persönlich zu kennen, sondern ihn nur allgemein als Prediger gekannt zu haben. Erst auf gezielte Nachfrage am Ende des Gesprächs gab der Kläger zu, dass er 2-3mal bei F. O1. zu Hause gewesen sei und er ihn mal im Krankenhaus besucht habe. Die sich aus den falschen/unvollständigen Angaben bei den Befragungen ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Rechtfertigung für die Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG rechtfertigt, dauert auch aktuell an. Angesichts der erheblichen Gefahren, die vom internationalen Terrorismus ausgehen, ist es auch unerheblich, dass die vom Kläger falsch/unvollständig dargestellten Kontakte zu den Personen zum Teil längere Zeit zurückliegen. Ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG besteht nicht. Bestünde er aber, käme jedenfalls die vorsorglich/hilfsweise Ermessensbetätigung im angefochtenen Bescheid zum Tragen. Die Geburt des die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzenden Kindes des Klägers am 30. Januar 2013 (in Marokko) hindert die Ausweisung nicht, zumal das Kind gar nicht im Bundesgebiet, sondern in Marokko lebt, so dass keine Trennung von ihm erfolgt. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) auf sieben Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG ist rechtmäßig. Gründe für die -im Wege eines inzidenten/konkludenten Hilfsantrags als begehrt anzusehende - Festlegung einer kürzeren Frist oder sogar auf Null gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG sind nicht gegeben. Die Überwachungsmaßnahmen (Aufenthaltsbeschränkung, Meldepflichten) haben ihre zutreffende Rechtsgrundlage in § 54 a Abs. 1 und 2 AufenthG. Danach kann gegen einen Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, eine Überwachung verfügt werden. Die tatbestandliche Voraussetzung, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach z.B. § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen muss, ist erfüllt (ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Urteil die Ausweisung nur auf der Basis des § 54 Nr. 6 AufenthG für rechtmäßig erklärt wird, die Frage der Bejahung auch des Ausweisungsgrundes gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG hingegen offenbleibt, siehe Beschluss vom heutigen Tage im Eilverfahren 5 L 1126/12). Das Ermessen ist ordnungsgemäß ausgeübt. Die Androhung von Zwangsmitteln beruht auf den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung hat ihre zutreffende Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und ist rechtsfehlerfrei erlassen. Der Kläger kann auch keine Aufenthaltserlaubnis - unter welchem Gesichtspunkt auch immer - beanspruchen. Dem steht zum Einen die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – jedenfalls für andere Titel als die gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG - und zum anderen das Vorhandensein des Ausweisungsgrundes jedenfalls des § 54 Nr. 6 AufenthG entgegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gründe, von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen (im Wege der Annahme eines Ausnahmefalls oder des Ermessens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei humanitären Titeln) sind nicht gegeben. Alleine die Tatsache, dass ein Familienzug der in Marokko lebenden Familie (Ehefrau, Sohn) vom Aufenthaltsrecht des Klägers abhängt, rechtfertigt die Erlaubniserteilung an den Kläger im Ausnahmewege nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.