Urteil
1 K 3458/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0313.1K3458.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger meldete am 01.11.2009 das Gewerbe „Groß- und Einzelhandel mit Schrott, Haushaltsgeräten, An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, gebrauchten Reifen, Speditionsleistungen“ sowie zum 01.10.2012 das Gewerbe „Einkauf, Verkauf und Reparatur von Haushaltsgeräten“ an. Unter dem 13.11.2012 informierte die Staatsanwaltschaft Köln die Beklagte, dass gegen den Kläger in mehreren Fällen ermittelt werde. Der Kläger ist nach den im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft u. a. insbesondere wie folgt im Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten auffällig geworden: In den Verfahren 000 Js 000/00, 000 Js 000/00 und 000 Js 00/00 sei der Kläger als Hehler aufgetreten, indem er gestohlenes Bunt- und Altmetall aufgekauft habe. Mit Anklageschrift vom 28.03.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen den Kläger wegen Hehlerei in sechs Fällen (000 Js 000/00). Er wurde angeklagt, zwischen dem 11.09.2011 und dem 15.10.2011 absprachegemäß große Mengen Buntmetall von einer gesondert verfolgten Tätergruppe in Kenntnis der illegalen Herkunft gekauft zu haben, um sich mittels der anschließenden Verwertung eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Ausweislich der sich in der (von der Beklagten beigezogenen und in Kopie in den Verwaltungsvorgängen befindlichen) Ermittlungsakte befindenden Mitschriften abgehörter Telefongespräche kündigten die jeweiligen Täter dem Kläger vorher telefonisch an, was und wieviel an gestohlenem Metall sie ihm vorbeibrachten. Dabei bezeichneten sie den Kläger als „Chef“. Buchungsbelege für die entsprechenden angenommenen Mengen an Metall fanden sich bei dem Kläger nicht. Am 10.04.2013 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren 000 Js 000/00 wegen Hehlerei mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ausweislich der Ermittlungsakten hatte ein Bauarbeiter aus dem Keller 10 m Kupferrohr entwendet und an den Kläger verkauft. Am 31.10.2012 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren 00 Js 000/00 wegen Hehlerei nach § 153 StPO ein, da der Kläger bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Ausweislich der Ermittlungsakten ist am 09.07.2012 in Mönchengladbach eine Bronzeskulptur in Form eines Brunnens gestohlen worden. Diese hatte der Dieb an den Kläger verkauft, ohne dass dieser einen Eigentumsnachweis verlangt hatte. Der Brunnen wurde aufgrund der Auskunft der Ehefrau des Klägers in drei Teilen in einem Container auf dem Betriebsgelände des Klägers gefunden. Am 22.03.2012 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren 00 Js 000/00 wegen Hehlerei mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Am 23.02.2012 gab im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung der der Entwendung von Schlössern von der Hohenzollernbrücke Beschuldigte an, dem Kläger wiederholt Schlösser der Brücke verkauft zu haben. Auf dem Betriebsgelände seien meist 2 bis 3 Schubkarren voller Schlösser zu sehen gewesen. Am 08.02.2012 stellte das Amtsgericht Köln das Verfahren 000 DS 000/00 (00 Js 000/00) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 € nach § 153a Abs. 2 StPO ein. In dem Büro des Klägers war bei einer Durchsuchung der Polizei am 03.11.2011 für jedermann zugänglich Munition gefunden worden. Am 26.11.2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren 000 Js 000/00 wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen nach § 153 Abs. 1 StPO ein, da zu erwarten sei, dass der Kläger durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt sei. Ausweislich der Ermittlungsakten hatte der Kläger versucht, mit gefährlichen Substanzen verschmutztes Öl zu entsorgen, indem er es anders (so u. a. als Speiseöl) deklarierte. Zudem befanden sich auf dem Betriebsgelände 44 Autowracks, für deren Lagerung und Verwertung der Kläger keine Genehmigung besaß. Aufgrund dieses Sachverhalts erging gegen den Kläger unter dem 06.02.2013 ein Bußgeldbescheid über 5.000,00 €. Nach Anhörung des Klägers sowie der Industrie- und Handelskammer zu Köln untersagte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 24.04.2013, zugestellt am 08.05.2013, die weitere Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit Schrott, Haushaltsgeräten, An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, gebrauchten Reifen, Speditionsleistungen“ und des Gewerbes „Einkauf, Verkauf und Reparatur von Haushaltsgeräten“, jede weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei unzuverlässig. Nach dem Stand der staatsanwaltlichen und polizeilichen Ermittlungen sei zu befürchten, dass er oder andere Personen in seinem Gewerbebetrieb wiederholt gestohlene Metalle angekauft hätten und es keine wirksamen betriebsorganisatorischen Maßnahmen gebe, den Ankauf von Diebesgut zu verhindern. Daher könnten sich künftig weitere Rechtsverletzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewerbeausübung ergeben. Am 05.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe sich allein auf die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28.03.2013 behaupteten Tatsachen verlassen, ohne eine eigene Prüfung der Ermittlungsakte vorzunehmen. Die Anklagepunkte beruhten nur auf Spekulationen und Vermutungen. Insbesondere aus den Telefonprotokollen ergebe sich nicht, dass der vorgeworfene Hehlereitatbestand bereits erfüllt sei. Es sei in der Branche üblich, dass ein Kunde vorher telefonisch eine Lieferung ankündige und der Kläger dann nicht ankaufe. Telefonate zwischen dem Kläger und den Diebstahlstätern könnten einen Ankauf durch den Kläger nicht belegen. Der Kläger könne und müsse sich im Wesentlichen auf seine Mitarbeiter verlassen, die Ware anzunehmen und zu prüfen. Soweit Kunden außerhalb der Geschäftszeiten auf das Gelände gelassen würden, diene dies nur der Sicherung einer Unterstellmöglichkeit. Hinsichtlich des vorgeworfenen Ankaufs großer Mengen Metalls fänden sich keine Buchungsbelege, was gerade den fehlenden Ankauf belege. Das Metall sei auch nicht auf dem Betriebsgelände gefunden worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Vertiefung ihrer Ausführungen in der angegriffenen Verfügung entgegen und führt ergänzend aus, die Auswertung der Ermittlungsakten in den Verfahren 000 Js 000/00, 00 Js 000/00, 00 Js 000/00, 00 Js 000/00 und 000 Js 000/00 der Staatsanwaltschaft Köln sowie des umweltrechtlichen Ordnungsverfahrens begründeten zusätzlich die Unzuverlässigkeit des Klägers. Sie zeigten, dass wiederholt in seinem Gewerbebetrieb Diebesgut angekauft wurde und keine wirksamen Abwehrmaßnahmen getroffen wurden, um Ankäufe dieser Art dauerhaft zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 24.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit Schrott, Haushaltsgeräten, An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, gebrauchten Reifen, Speditionsleistungen“ und des Gewerbes „Einkauf, Verkauf und Reparatur von Haushaltsgeräten“ findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vor, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1 (5); Beschluss vom 16.06.1995 – 1 B 83.95 –, GewArch 1996, 24. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 a.a.O. Dabei ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden insbesondere dann in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Im Rahmen dessen ist zu prüfen, ob die begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Die vorzunehmende Prognose kann sich auf eine einzige gewerbebezogene Straftat stützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen. Dabei setzt eine Gewerbeuntersagung jedoch kein abgeschlossenes Strafverfahren voraus. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine negative Prognose reicht aus. Bei der Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind nicht nur rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, sondern auch sonstige Sachverhalte zu berücksichtigen, wegen derer ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2011 – 4 B 215/11 –. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger als unzuverlässig anzusehen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gegen den Kläger mit Anklageschrift vom 28.03.2013 wegen Hehlerei in sechs Fällen Anklage erhoben. Ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Ermittlungsakten wird ihm vorgeworfen, große Mengen gestohlenes Buntmetall – u. a. Kabeltrommeln mit Kupferdrähten, einen Hubwagen, einen Dieselstampfer sowie eine Wasserpumpe, die der Deutschen Bahn gestohlen worden waren, 3400 m Kupferkabel einer Fernmeldeleitung, 4,7 Tonnen Kupferdraht der Firma B. -Q. M. GmbH, 10 Tonnen Metall- und Kupferspäne der Firma J. S. -O. R. GmbH und 3 Tonnen Kupferblech, 800 kg Edelstahl sowie 500 kg Messing der Firma S1. C. GmbH – in Kenntnis der illegalen Herkunft angekauft zu haben. Aus den Mitschriften abgehörter Telefongespräche ergab sich, dass die gestohlenen Güter fast ausschließlich zu dem Gewerbe des Klägers gebracht worden waren, die Täter sich im Funkzellenbereich des Betriebes des Klägers aufhielten und dem Kläger oder seinem Mitarbeiter Heidebrecht vorher telefonisch ankündigten, dass sie Metall vorbei bringen würden. So rief der für die Diebstähle gesondert verfolgte D. Q1. den Mitarbeiter des Klägers I. in den frühen Morgenstunden des 12.09.2011 (nachdem er mit seinen Mittätern in der Nacht vom 11.09.2011 auf den 12.09.2011 den Diebstahl bei der Deutschen Bahn verübt hatte) an und bat ihn zu kommen. Der Mitarbeiter I. sagte dies zu und war gegen 06:00 Uhr im Betrieb des Klägers. Am 14.09.2011 (am 13.09.2011 war der Diebstahl des Kupferkabels der Fernmeldeleitung verübt worden) rief der D. Q1. den Kläger an und sagte, dass er „500 in Kupfer habe“. Der Kläger sagte ihm, er solle auf seine Frau warten. Am 10.10.2011 (dem Tag des Diebstahls des Kupferdrahtes bei der Firma B. -Q. M. GmbH) teilte D. Q1. dem Mitarbeiter I. gegen 5:20 Uhr mit, bald da zu sein, worauf der Mitarbeiter ihm zusicherte, in einer Stunde dort zu sein. Am 13.10.2011 (in der Nacht war der Einbruch bei der Firma J. S. -O. R. GmbH verübt wurden) teilte D. Q1. dem Kläger gegen 12:00 Uhr mit, dass er Kupfer abgegeben habe und Geld wolle. Am Morgen des 16.10.2011 (in der Nacht war der Diebstahl bei der Firma S1. C. GmbH verübt wurden) verabredete der Mitarbeiter I. telefonisch mit D. Q1. , sich in der Firma zu treffen. Am 17.10.2011 wurden D. Q1. und drei seiner Mittäter in der Zufahrt zu dem Betrieb des Klägers festgenommen. In dem von ihnen angemieteten Pkw fand sich u. a. Metall der Firma S1. C. GmbH. Aus den in der Anklageschrift zitierten Telefongesprächen des D. Q1. mit einem Mittäter am 17.10.2011 gegen 10:40 Uhr ergab sich, dass dieser auf den „Chef“ (den Kläger, den Q1. in den Telefongesprächen stets so bezeichnet hatte) gewartet habe, der erst dann gekommen sei und er sehen wolle, wieviel er für das Material erhalte. Ankaufbelege für das Diebesgut fanden sich bei dem Kläger nicht. D. Q1. und weitere Mittäter räumten die ihnen zur Last gelegten o. a. Diebstahlstaten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln ein und wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Angesichts dieser Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere der Ergebnisse der Telefonüberwachung der Diebstahlstäter, kann der Behauptung des Klägers, es handele sich nur um einen unbegründeten Verdacht, nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger Diebstahlsware angekauft hat. Soweit der Kläger den Ankauf der Ware abstreitet, kann dem angesichts der Ermittlungsakten und des in der Anklageschrift festgehaltenen Ermittlungsergebnisses nicht gefolgt werden. Zieht man zudem die Anlieferungszeiten außerhalb der Geschäftszeiten sowie die fehlenden Ankaufbelege in Betracht, so deutet alles darauf hin, dass dem Kläger die illegale Herkunft des Metalls auch bewusst gewesen ist. Selbst bei fehlender Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Ware wäre ihm aber anzulasten, dass er keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, den Ankauf von Diebesgut zu verhindern, etwa indem er Ankauf bzw. die Anlieferung von Waren außerhalb der Geschäftszeiten nicht duldet, die angekaufte Ware sorgfältig prüft und sich ggf. einen Eigentumsnachweis erbringen lässt. Gegen den Kläger wurden die im Tatbestand aufgeführten weiteren Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei 000 Js 000/00, 00 Js 000/00 und 00 Js 000/00 geführt. Diese in der streitgegenständlichen Verfügung nicht aufgeführten, jedoch zeitlich vor dem Erlass der Gewerbeuntersagung liegenden Verfahren sind von der Beklagten nachträglich mit Schreiben vom 01.10.2013 ermessensfehlerfrei nach § 114 Satz 2 VwGO in die Ordnungsverfügung einbezogen worden und bestätigen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch wenn diese Verfahren nach § 153 bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, lässt sich den Ermittlungsakten zumindest entnehmen, dass in dem Betrieb des Klägers gestohlene Ware angekauft worden ist, die nach ihrer Art – 10 m Kupferrohr, eine Bronzeskulptur, mehrere Kilo von der Hohenzollernbrücke entwendeter Schlösser – eine genauere Kontrolle der Eigentumsverhältnisse durch den Kläger verlangt hätten. Auch hier war nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden, dass in dem Betrieb des Klägers kein Diebesgut angekauft wird. Vielmehr bestätigt sich dadurch, dass der Kläger ohne weitere Prüfung Waren ankauft und keine hinreichenden Maßnahmen zur Vermeidung des Ankaufs gestohlener Waren trifft. Berücksichtigt man zudem noch das, ebenfalls rechtmäßig nachträglich von der Beklagten einbezogene, gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Lagerung und Verwertung von 44 Autowracks ohne Genehmigung sowie das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, so ergibt sich in der Gesamtschau, dass das ordnungsgemäße Betreiben eines Gewerbes durch den Kläger nicht gewährleistet ist. Sein Verhalten zeigt deutlich, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage ist, die einwandfreie Führung seines Geschäfts zu gewährleisten. Die zahlreichen Ermittlungsverfahren und Verstöße gegen straf- und ordnungsrechtliche Vorschriften belegen darüber hinaus die Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften. In der Gesamtschau belegen die von der Beklagten in Bezug genommenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einen generellen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 8 Satz 1 GewO) sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die Maßnahme ist erforderlich, da keine besonderen Umstände vorliegen, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger zukünftig ein anderes Gewerbe betreiben oder in eine der genannten Tätigkeiten ausweichen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.1992 – 1 B 131.92 –, GewArch 1995, 116. Angesichts der nicht auf das konkret ausgeübte Gewerbe beschränkten, sondern gewerbeübergreifenden Gründe für die Unzuverlässigkeit des Klägers ist die Ausdehnungsentscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerfrei. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf den §§ 55, 57 Nr. 3, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beruhende Androhung unmittelbaren Zwangs und die auf die §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Aufnahme der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter sind gleichfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.