Urteil
26 K 356/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0313.26K356.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der ihm vom 22.10.2011 bis zum 27.06.2013 entstandenen Aufwendungen in dem Hilfefall B. N. . Die Kindesmutter, Frau D. U. N. , litt an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und stand in allen Bereichen unter Betreuung. Sie lebte in einer Wohnung im Gebiet der Beklagten, hielt sich jedoch immer wieder – teilweise im Rahmen von Zwangseinweisungen – in der Rheinischen Landesklinik Köln-Merheim auf. Im Juni 2005 hatte die mit B. schwangere Kindesmutter ein Vorstellungsgespräch in einem Mutter-Kind-Wohnheim für psychisch kranke Frauen. Zuvor hatte sie geäußert, dass sie dort nicht wohnen wolle. Sie hatte angedeutet, dass sie sich für eine Adoptionsfreigabe entscheiden könne, machte jedoch kurz darauf deutlich, dass sie keine Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen wolle. Sie war der Ansicht, dass allein sie als Mutter dafür sorgen könne, dass es ihrem ungeborenen Kind gut gehe. Nach dem Vorstellungsgespräch in dem Mutter-Kind-Heim konnte sie sich vorstellen, dort einzuziehen, wollte jedoch lieber mit dem Kind alleine leben. Mit Schreiben vom 20.07.2005 sprach die Beklagte gegenüber dem Krankenhaus Holweide, wo die Kindesmutter zu entbinden beabsichtigte, für den Fall, dass die Kindesmutter mit dem Kind das Krankenhaus verlassen wolle, vorsorglich die Inobhutnahme des Kindes aus. B. N. wurde am 00.00.2005 in dem Krankenhaus Holweide geboren. Am selben Tag nahm die Beklagte ihn in Obhut und B. wurde in die städtische Kinderklinik Köln verlegt. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005 beantragte die Beklagte bei dem Amtsgericht Köln die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und die Einrichtung einer Vormundschaft. Einen Tag später beantragte die Kindesmutter bei der Beklagten die Zusammenführung mit ihrem Sohn. Unter dem 26.08.2005 bestimmte die Beklagte im Rahmen der Inobhutnahme vorläufig den Aufenthalt B.s in einer Bereitschaftspflegefamilie im Gebiet der Beklagten, wo sich B. vom 29.08. bis zum 30.11.2005 aufhielt. Mit Beschluss vom 05.09.2005 stellte das Amtsgericht Köln das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete Vormundschaft an. Als Vormund wurde am 08.09.2005 das Jugendamt der Beklagten bestimmt. Auf Antrag des Vormunds gewährte die Beklagte ab dem 01.12.2005 bis vorerst längstens 18.08.2023 für B. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in dem Haushalt der Eheleute A. im Gebiet der Beklagten. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 22.11.2005 sollte es sich um eine dauerhafte Lebensform handeln. Die Vaterschaft für B. war ungeklärt. Im Jahre 2007 wurde die Vaterschaft von Herrn Z. anerkannt, die Kindesmutter stimmte dem jedoch nicht zu. Sie war sich nicht sicher, ob Herr Z. der Vater sei. B.s Vormund machte daraufhin eine Vaterschaftsfeststellungsklage anhängig, mit welcher die Vaterschaft jedoch nicht geklärt werden konnte, da Herr Z. mittels Gutachtens als biologischer Vater ausgeschlossen wurde. Am 09.03.2009 verzog die Kindesmutter nach Düsseldorf in das Anna-Höltjes-Haus, eine Einrichtung für psychisch kranke Menschen, die dauerhaft unter den Folgen ihrer Erkrankung leiden. Die Pflegefamillie A. zog im Juni 2009 mit B. in das Gebiet des Klägers. Mit Schreiben vom 16.09.2009 bat die Beklagte den Kläger um Übernahme des Hilfefalles und sicherte Kostenerstattung gemäß § 89a SGB VIII zu, solange die Grundzuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Der Kläger übernahm den Fall zum 01.02.2010. Mit Beschluss vom 29.01.2010 bestimmte das Amtsgericht Köln das Jugendamt des Klägers als neuen Vormund für B. . Am 21.10.2011 verstarb die Kindesmutter. Mit Schreiben vom 25.01.2012 bat der Kläger die Beklagte, das Kostenanerkenntnis ab dem 22.10.2011 gemäß § 89a SGB VIII zu erneuern. Auch nach dem Tod der Kindesmutter sei die Beklagte ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII gemäß § 86 Abs. 4 S. 2 SGB VIII zuständig. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat der Kläger den Beigeladenen um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses gemäß § 89 SGB VIII für die Zeit ab dem 22.10.2011, da B. vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kostenerstattung unter dem 09.02.2012 ab. B. habe als anstaltsgeborenes Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, so dass die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten seien. Mit Schreiben vom 18.04.2012 lehnte auch der Beigeladene die Kostenerstattung ab. B. habe nach Vollendung seiner Geburt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten begründet. Da die Kindesmutter es nicht abgelehnt habe, B. mit nach Hause zu nehmen, habe sich der gewöhnliche Aufenthalt B.s nach dem gewöhnlichen Aufenthalt seiner personensorgeberechtigten Mutter gerichtet. Der Kläger griff die Rechtsauffassung des Beigeladenen auf und vertrat sie mit Schreiben vom 30.04.2012 der Beklagten gegenüber. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Kindesmutter B. nicht habe mit nach Hause nehmen wollen. Im Gegenteil habe sie lieber mit B. alleine leben als in einem Mutter-Kind-Heim wohnen wollen. Die Beklagte lehnte unter dem 19.12.2012 die Kostenerstattung endgültig ab. Die Vorstellung der Mutter, mit B. alleine leben zu wollen, sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vollkommen lebensfremd gewesen. Der Kläger hat am 21.01.2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm gemäß § 89a SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Ohne Anwendung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nämlich die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig gewesen. Da die Kindesmutter es nicht abgelehnt habe, B. in ihrem Haushalt aufzuziehen, habe dieser einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Zum 21.06.2013 stellte der Kläger die Jugendhilfe ein, da B. N. von seinen Pflegeeltern adoptiert wurde. Er trägt nun den Namen A. . Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die in dem Hilfefall B. N. vom 22.10.2011 bis zum 27.06.2013 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 25.011,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. B. habe vor Beginn der Leistung am 01.12.2005 keinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Gebiet begründet. Aufgrund der Inobhutnahme B.s habe die Kindesmutter den tatsächlichen Aufenthalt B.s und damit auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht bestimmen können. Die Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie sei im Rahmen der Inobhutnahme unter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgt. Aber selbst bei Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts B.s in dem Krankenhaus oder in der Bereitschaftspflegestelle würde ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 89e SGB VIII ausscheiden. Jedenfalls aber seien die Aufwendungen des Klägers nicht erstattungsfähig, soweit sie Aufwendungen für eine sozialpädagogische Familienhilfe in Höhe von 12.944,47 € beinhalteten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Ansicht, nicht zur Kostenerstattung verpflichtet zu sein, da B. vor Beginn der Leistung zusammen mit seiner Mutter einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der in dem Hilfefall B. N. vom 22.10.2011 bis zum 27.06.2013 entstandenen Aufwendungen. Ein Anspruch folgt nicht aus § 89a Abs. 1 Satz 1, 2 oder aus Abs. 3 SGB VIII. Nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Gemäß Satz 2 bleibt der Kostenerstattungsanspruch bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert. Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung der Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig, § 89a Abs. 2 SGB VIII. Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird nach Abs. 3 der Vorschrift der örtliche Träger erstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind nicht erfüllt. Ungeachtet sonstiger Rechtsfragen ist ein etwaiger Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89a – Abs. 1 S. 1, S. 2 bzw. Abs. 3 – SGB VIII gemäß dem sowohl auf Abs. 1 als auch auf Abs. 3 anwendbaren Abs. 2 BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12 – juris, Leitsatz 1. ausgeschlossen. Die Beklagte hätte nämlich gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gemäß § 89 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Unter Außerachtlassung der Zuständigkeit des Klägers aus § 86 Abs. 6 SGB VIII richtete sich die örtliche Zuständigkeit nämlich gemäß § 86 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nach B.s tatsächlichem Aufenthalt. Wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 des § 86 SGB VIII maßgebliche Elternteil verstorben sind, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten hat. Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 4 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die dort genannten zuständigkeitsbegründenden Merkmale – Tod der Eltern, Fehlen bzw. fehlende Feststellbarkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern – bereits im Zeitpunkt des Beginns der Leistung vorlagen. Die Vorschrift ist vielmehr auch in solchen Fällen einschlägig, in denen der maßgebliche Elternteil zunächst einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und diesen dann aufgab bzw. verstarb. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12 – juris; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 20.12.2002 – 12 ZB 11.1107 – juris. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sind erfüllt. Der maßgebliche Elternteil – nämlich die Kindesmutter – ist am 21.10.2011 verstorben. Die Kindesmutter war der für die Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 2 SGB VIII maßgebliche Elternteil. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII tritt nämlich an die Stelle der – grundsätzlich nach Abs. 1 Satz 1 relevanten – Eltern die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Die Vaterschaft B.s war vorliegend weder gerichtlich festgestellt noch anerkannt. Das gerichtliche Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft hat vielmehr ergeben, dass Herr Z. nicht der biologische Vater ist. Auch eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft liegt mangels gemäß § 1595 Abs. 1 BGB erforderlicher Zustimmung der Kindesmutter nicht vor. Da B. in den sechs Monaten vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, richtete sich die (fiktive) Zuständigkeit seit dem Tod der Mutter am 21.10.2011 gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach B.s tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten. Offen bleiben kann dabei, ob die zuständigkeitsrechtlich relevante Leistung hier – wofür viel spricht – erst mit Beginn des Vollzeitpflegeverhältnisses bei der Familie A. am 01.12.2005 oder bereits mit B.s Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie am 29.08.2005 begann. Selbst bei Maßgeblichkeit des – wohl richtigen – Zeitpunkts des 01.12.2005 hatte B. nämlich zuvor keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Ob und wo eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12 – juris, Rdnr. 34 ff. Nach der auch im Jugendhilferecht anwendbaren – vgl. § 37 S. 1 SGB I – Legaldefinition eines gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein „nicht nur vorübergehendes Verweilen“ ist anzunehmen, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12, Rdnr. 39; OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2013 – 12 A 1019/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 – 12 A 1681/99 – juris; Kunkel, in: LPK SGB VIII, 4. Auflage, § 86 SGB VIII Rdnr. 15. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002 – 12 A 1681/99 – juris; Kunkel, in: LPK SGB VIII, § 86 SGB VIII Rdnr. 15. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt jedoch voraus, dass der Betreffende an dem Ort, an dem er einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich Aufenthalt genommen hat. Der tatsächliche Aufenthalt ist nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 25.12 – juris. Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 – 12 A 1277/08 – juris; VG Münster, Urteil vom 13.08.2003 – 9 K 2474/00 – juris; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage, § 86 Rdnr. 6; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage, § 86 Rdnr. 13. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat B. in der Bereitschaftspflegefamilie keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dieser Aufenthalt war nämlich von vornherein nur vorläufig und damit nicht zukunftsoffen „bis auf weiteres“. Gleiches gilt für seine vorhergehenden Aufenthalte in Kliniken. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Beigeladenen hat er auch nicht in dem Haushalt seiner Mutter einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Offen bleiben kann, ob dem bereits entgegensteht, dass er sich nie tatsächlich dort aufgehalten hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn man eine tatsächliche Aufenthaltnahme in dem Gebiet des örtlichen Trägers für ausreichend erachtete, da B. sich tatsächlich im Gebiet der Beklagten – wenn auch nicht im Haushalt der Mutter – aufgehalten hat. Jedenfalls aber stand dem Willen der Mutter, die zudem unter Betreuung stand, mit B. in ihre Wohnung zurückzukehren, ein objektiver Hinderungsgrund entgegen. Die Beklagte hat B. nämlich unmittelbar nach seiner Geburt in Obhut genommen. Bereits mit Schreiben vom 20.07.2005 hatte die Beklagte gegenüber dem Krankenhaus Holweide für den Fall, dass die Kindesmutter beabsichtige, mit dem – damals noch ungeborenen – Kind das Krankenhaus zu verlassen, vorsorglich die Inobhutnahme des Kindes ausgesprochen. Die Beklagte war somit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII befugt, das Kind bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Die Kindesmutter konnte demnach ihren Willen, dass sich B. zukunftsoffen in ihrer Wohnung aufhalte, objektiv nicht realisieren. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Erstattungsbegehren des Klägers sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.